Das Merkblatt sollen aufzeigen, welche Pauschalverträge bestehen und was für die Evangelische Jugend- und Gemeindearbeit über diese Pauschalverträge abgedeckt ist.
Die Verträge umfassen die den Verwertungsgesellschaften zustehenden Rechte. Die Rahmenverträge mit den Verwertungsgesellschaften greifen nur, wenn die Evangelische Jugend oder die Evangelische Kirchengemeinde alleiniger Veranstalter sind. Der Veranstalter muß zu den Berechtigten gehören wie Kirchengemeinde, CVJM usw. - eine Liste für den Bereich der Evangelischen Jugend im Bereich der Württembergischen Landeskirche (Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Württemberg - AEJW) ist im Merkblatt Seite 41 f. veröffentlicht.
EKD: Merkblatt zum Urheberrecht (Stand: 15. 12.2008)
EKD: Leitfaden für die tägliche Praxis "Urheberrecht in der Gemeinde" (Stand: 12/2009)
In den oben genannten Verträgen (siehe Merkblatt der EKD) ist der Einsatz von Liedfolien und Beamern für den Gesang in der Gemeinde, in der Jugendarbeit nicht enthalten. Der EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT unserer Landeskirche hat mit der VG Musikedition deshalb einen Rahmenvetrag abgeschlossen. Diesem Vertrag müssen die einzelnen Kirchenbezirke nicht mehr beitreten. Mitteilung des EVANGELISCHEN OBERKIRCHENRATES vom 14.12.2009: Es gibt jetzt eine Lösung (EKD).
Die Filmvorführung in der Jugendgruppe, Kirchengemeinde, Schule, Bildungseinrichtung usw. ist rechtlich gesehen nur legal, wenn der Vorführer entsprechende Rechte für nichtgewerbliche öffentliche Vorführungen (die sog. V+Ö-Rechte) für den betreffenden Film (egal auf welchen Datenträger) erworben hat.
Folgende Verleiheinrichtungen sind interessant (Liste unvollständig):
Im kirchlichen Bereich ist als erste Adresse der „Ökumenische Medienladen“ zu nennen, eine Einrichtung der Diözese Rottenburg-Stuttgart und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg. Im Verleih sind Angebote, die öffentliche Vorführungen erlauben. Der gemeinsame Verleih umfasst audiovisueller Medien, wie Filme, Dias, Hörmedien, Folien, digitale Medien und Anschauungsmaterialien.
Die Kreismedienzentren und das Landesmedienzentrum Baden-Württemberg bzw. die Landesfilmdienste haben ebenfalls Medien im Angebot, die über entsprechende Lizenzen verfügen.
Sollten Filme vorgeführt werden, die nicht im Verleih dieser Einrichtungen sind, bieten sich folgende Adressen an:
Die Medien werden in der Jugendgruppe, bei Gemeindeveranstaltungen, im Gottesdienst usw. eingesetzt und sind daher immer öffentlich im Sinne des Urheberrechtes. Das bedeutet, dass der Veranstalter nur Filme, Musik usw. einsetzen darf, wenn die entsprechende Rechte für die Veranstaltung bzw. Vorführung erworben sind. Beim Film ist für die öffentliche Aufführung sowie für den Ton bzw. die Musik die GEMA, die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte zuständig. Die Verwertungsrechte, die an die GEMA zu bezahlen sind, sind in der Regel mit den Rahmenverträgen der EKD abgegolten – siehe Merkblatt Seite 8 f.
In der Praxis kommen ganz verschiedene Fragestellungen auf, wie z.B. „darf ich eigene Fernsehmitschnitte von Spielfilmen zeigen“ usw. Hierzu gibt es interessante Informationen im „Ökumenischen Medienladen“ unter:
- Arbeitshilfen und Materialien
- Rund um das Urheberrecht
Ein weiteres Problem stellen selbst gedrehte Filme, Clips usw. dar. Wenn diese im internen Kreis gedreht und gezeigt werden (z.B. Jugendgruppe, Gemeindesfest), dann ist dies über die bestehenden EKD-Verträge mit den Verwertungsgesellschaften abgedeckt. Was aber nicht über diese Verträge abgedeckt ist, ist eine Veröffentlichung im Internet auf der Hompage. Hierzu muss extra bei der GEMA das Recht zur Veröffentlichung (für die Musik) eingeholt werden. Hierzu gibt es eine Alternative, um diese Kosten zu sparen. Die YouTube LLC (Online-Video-Community YouTube) und die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) haben eine Vereinbarung „zur Nutzung des Weltrepertoires musikalischer Werke auf der YouTube Plattform [getroffen]. Diese Einigung ermöglicht die Musiknutzung sowohl in Musikvideos als auch in den von Nutzern erstellten Videos.“ (Quelle: www.gema.de). Wir haben der GEMA per E-Mail folgendes Vorhaben mitgeteilt: „Wir möchten einen kleinen Film von einer Freizeitmaßnahme auf YouTube veröffentlichen. Diesen Film wollen wir mit Musik hinterlegen. Ist das dann von dieser Vereinbarung gedeckt und wir müssen nichts mehr zahlen oder anmelden? Gilt das auch, wenn wir das Video auf unsere Verbandshomepage verlinken (es gibt ja die Möglichkeit, Videos im YouTube-Fenster auf die eigene Seite zu stellen, das Video liegt jedoch weiterhin bei YouTube)?“
Hierzu die GEMA-Antwort: „Die GEMA betrachtet ausschließlich YouTube als verantwortlichen Content Provider, nicht denjenigen der dort Inhalte einstellt, damit sie bei YouTube abgerufen werden können. Sie müssen daher nichts bei der GEMA anmelden, solange Sie bei UGC-Diensten wie YouTube einstellen und nicht selbst Inhalte über ihre eigene Website anbieten.
Bei einer Verlinkung auf Ihre eigene Homepage muss als Quelle YouTube ersichtlich sein.“ (E-Mail der GEMA, 25.09.2008)
Autor: Wolfgang Wilka
Kontakt und Rückfragen: Peter Schmidt