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Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisation, Veranstalter und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Beim Umgang mit Lebensmitteln auf Freizeiten, Festen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Grundlage hierfür ist u.a. das Infektionsschutzgesetz. Personen, die Lebensmittel verteilten (z.B. Kuchen abgeben beim Gemeindefest oder auf der Kinderfreizeit schöpft ein Mitarbeitender die Suppe aus einem Topf und verteilen diese in die Teller der Kinder), behandeln oder in Verkehr bringen sowie in der Küche einer Gaststätte oder Gemeinschaftseinrichtung (Freizeitheim, Kantine, Jugendcafé et.) arbeiten, müssen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die "nur" pädagogisch tätig sind (z.B. Freizeitmitarbeitende) muss der Träger dieser Maßnahme im Sinne IfSG belehren. Diese gesetzliche Regelung hat Gültigkeit für Personen, die damit Geld verdienen oder ehrenamtlich als Helfer/-in bzw. Mitarbeitende tätig sind. Unter bestimmten gesundheitlichen Bedingungen kann auch ein Tätigkeitsverbot bestehen.
Der Landesjugendring hat nun erreicht, dass das baden-württembergische Arbeits- und Sozialministerium die Belehrungspflicht zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch die Gesundheitsämter für Ehrenamtliche vereinfacht. Die ehrenamtlich Tätigen müssen jetzt nicht mehr unbedingt die Belehrung beim Gesundheitsamt mitmachen, sondern der Veranstalter bzw. Träger einer Veranstaltung kann diese Schulung selbst vornehmen.

Das Infektionsschutzgesetz sieht deshalb vor:

  1. Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder weitergeben (gewerbsmäßiges Inverkehrbringen) und dabei mit diesen Produkten so in Berührung kommen, dass „eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel ... zu befürchten ist" (§ 42 Abs. 1 IfSG) müssen eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorlegen. Hierzu gibt es jetzt eine Ausnahmeregelung (s.u.).
  2. Personen, die Kinder und Jugendliche in Gemeinschafteinrichtungen (Freizeiten, Spielwoche, Stadtranderholung, Waldheim usw.) betreuen, müssen vom Träger bzw. Veranstalter nach den Anforderungen des IfSG belehrt werden (§ 35 IfSG).
  3. Bei Freizeiten, Erholungsmaßnahmen usw. müssen alle Teinehmerinnen oder Teilnehmer (Betreuten) oder deren Sorgeberechtigten darüber informiert sein, dass sie beim Auftreten bestimmter Infektionen oder bei deren Verdacht die „Gemeinschaftseinrichtung" nicht besuchen dürfen (§ 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG). Hier das Merkblatt des Robert-Koch-Instituts.
  4. Festlegung von Hygieneplänen (Beispiel oder Rahmenhygieneplan der Länder für Einrichtungen in denen Kinder und Jugendliche betreut werden) und innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene (Belehrung gemäß § 36 Abs. 1 IfSG). "Gemeinschaftsunterkünfte ... sowie sonstige Massenunterkünfte ... legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt." (§ 36 Abs. 1 IfSG). Die Hygienepläne müssen auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Im Vordergrund steht sicherlich die Hygiene der Einrichtung und die der Teilnehmenden als auch das, was zu tun ist wenn ...?

Zu der unter Nummer 1 genannten "Ausnahmeregelung" empfiehlt der Landesjugendring Baden-Württemberg den Verantwortlichen in der Jugendarbeit:

  • "Alle Helfer/innen im Verpflegungs- und Lebensmittelbereich werden jährlich vor dem Start in die Freizeiten oder Maßnahmen gewissenhaft über die Hygieneanforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln informiert. Dazu dient das vom Landesgesundheitsamt beim Regierungspräsidium Stuttgart entwickelte Merkblatt. ...
  • Mit dem vom Landesjugendring an gleicher Stelle zur Verfügung gestellten Protokollvordruck sollte der Nachweis über diese Belehrung nach § 43 IfSG bei der jeweiligen Organisation dokumentiert und aufbewahrt werden.
  • Bitte keine Bescheinigungen an die Teilnehmer/innen der Belehrung ausstellen. Diese könnten unberechtigterweise auch für den gewerbsmäßigen Einsatz verwendet werden!
  • Auch alle Betreuer/innen müssen - allerdings über andere - Infektionsgefahren informiert und belehrt werden. Sämtliche Informationen darüber stehen in der „Arbeitshilfe des Landesjugendrings zum Infektionsschutzgesetz" (903 KB), die als Broschüre oder als Datei im Jugendarbeitsnetz zur Verfügung steht.
  • Selbstverständlich kann bei Bedarf auch weiterhin die Belehrungskompetenz der Gesundheitsämter in Anspruch genommen werden. Das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg hat die Gesundheitsämter gebeten, in diesen Belehrungsfällen von ehrenamtlichen Helfer/innen bei Verbänden und Vereinen auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. (AZ: 36-5470/Bie; 52-5420.11-3.8 vom 15.08.2005)" (Mitteilung des Landesjugendringes Baden-Württemberg 14.02.06).
geschrieben von Wolfgang Wilka am 02.04.2006 um 10:46 Uhr.
 

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