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5.1 Jugendgemeinden haben in aller Regel einen Einzugsbereich, der weit über den einer einzelnen Parochie hinausgeht. Deshalb ist es notwendig, sie auch strukturell überparochial, d.h. auf der Ebene eines Distrikts oder Kirchenbezirks zu verorten.
5.2 Um die Jugendgemeinden strukturell mit der sonstigen Jugendarbeit zu verbinden, müssen die Jugendgemeinden als besonderer Arbeitsbereich innerhalb des Evangelischen Bezirksjugendwerks angesiedelt werden.
5.3 Entsprechend der kirchlichen Ordnungen für Studenten- oder Hochschulgemeinden werden Strukturen geschaffen, die es Jugendgemeinden möglich machen, selbständig zu arbeiten.
5.4 Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine junge Gemeinde besuchen, verfügen über eine „Doppelmitgliedschaft". Sie gehören sowohl zu ihrer Parochie als auch zu der Jugendgemeinde, deren Gottesdienste sie regelmäßig besuchen.
5.5 Die Jugendgemeinden werden von einem Jugendkirchengemeinderat geleitet, der personell sowohl mit den Gremien des Bezirksjugendwerks als auch mit den Gremien des Kirchenbezirks verbunden ist.
These 1 Regelmäßiges Gottesdienstangebot
These 2 Ergänzungsmodell
These 3 Partizipation
These 4 Kooperation
These 5 Selbständig im Auftrag
These 6 Budget
These 7 Räume
These 8 Personelle Ressourcen
These 9 Begleitung
These 10 Rahmenbedingungen
Webcode 216gh10-5
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