I. ALLGEMEINE INFORMATIONEN
Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum rechtlich geschützt. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Urheberrechtsgesetz. Geschützt ist deshalb auch die Aufführung musikalischer Werke. Die Interessen der Urheber und Aller, die sonst Rechte an musikalischen Werken besitzen (insbesonders Verlage), werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Für die Wiedergabe von Musikwerken und ebenso für die mechanische Vervielfältigung von Musikwerken, d.h. für das sog. „Nicht-Papier-Geschäft" liegt die Zuständig-keit bei der „GEMA" (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Das „Papier-Geschäft" (Rechte an Noten, Vervielfälti-gungen von Noten usw.) wird von der „VG-Musikedition" (Verwertungsgesellschaft Musikedition) oder teilweise auch von den Verlagen selbst wahrgenommen.
Die EKD und die GEMA haben Verträge abgeschlossen, in denen die Vergütungs-pflicht bei Kirchenkonzerten und bei gottesdienstlicher Musik pauschal abgegolten wird. Ebenso hat die EKD mit der VG Musikedition einen Gesamtvertrag über das Vervielfältigen / Foto-kopieren von Liedern abgeschlossen, der pauschal die Vergütungspflicht für fotokopierte Liedtexte und Noten, die im Gottesdienst von der Gemeinde gesungen werden, abdeckt.
Diese Verträge gelten auch für die Posaunenchöre im Bereich des ejw.
II. GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)
1. Aufführung von Musikwerken, bei Gottesdiensten und kirchlichen Feiern
Mit diesem Gesamtvertrag ist die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und bei kirchlichen Feiern (Trauungen, Beerdigungen ...) abgegolten. Hiermit sind alle Ver-anstaltungen gemeint, bei denen gewöhnlich gottesdienstliche Musik wiedergegeben wird. Kirchliche Andachten usw. sind selbstverständlich einbezogen.
2. Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen
2.1 Konzerte
Mit diesem Gesamtvertrag sind abgegolten persönliche (live) und mechanische Darbietungen (Radio, Fernsehen ...) von Musikwerken ernsten Charakters (E-Musik) in Konzertveranstaltungen, die von den Berechtigten1 durchgeführt werden. Erforderlich ist, dass die Berechtigten die Darbietungen als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen.
(In den Bereich der E-Musik gehören z.B. nicht: Musik aus Musical und Film, Musik aus dem kommerziellen Jazz und Popbereich)
1Zum Kreis der Berechtigten gehören die Landeskirchen, die Kirchengemeinden, sowie der Institutionen, Einrichtungen und Vereinigungen. Hierunter zählen auch die Posaunenchöre im Bereich des ejw.
Meldung und Programmeinsendung bei Konzertveranstaltungen (Kirchenkonzerten)
Nach jedem Konzert muss das Programm in dreifacher Ausfertigung möglichst umgehend (spätestens am Ende des Quartals) mit folgenden Angaben an die zuständige Meldestelle geschickt werden:
Ort, Veranstalter, Datum, Komponist, Werke (auch Zugaben), Bearbeiter (ggf. Herausgeber), Verlage. (siehe Beispiel am Ende des Artikels)
Meldestelle für Posaunenchöre: Evangelisches Jugendwerk in Württemberg - Posaunenreferat, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart
Es wird in der Regel genügen, ergänzende Anmerkungen auf dem Programm handschriftlich anzubringen. Auf einem der Programme bitte auch Eintrittspreise und geschätzte Besucherzahl angeben!
Erfolgt die Meldung nicht ordnungsgemäß, ist die GEMA berechtigt, eine Vergütung nachträglich geltend zu machen!
2.2 Musikaufführungen bei Veranstaltungen, die keine Konzerte sind (Musik ist nur Beiwerk)
Bei Veranstaltungen der Kirchen und Kirchengemeinden oder sonstigen Berechtigten sind vom Gesamtvertrag abgegolten: persönliche (live) und mechanische Darbietung von Musikwerken, ggf. auch von Unterhaltsmusik, jedoch ohne Eintrittsgeld und sonstigen Unkostenbeitrag. Die Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein. Zu den Veranstaltungen gehören unter anderem: Gemeindeabende, Sommerfeste der Gemeinden, Jugendveranstaltungen ...
3. Pauschal nicht abgegoltene Veranstaltungen
Folgende Arten von Musikdarbietungen sind durch den Gesamtvertrag nicht abgegolten:
- Feste einer Kirchengemeinde, bei denen überwiegend getanzt wird
- Veranstaltungen (keine Konzerte), bei denen ein Eintrittsgeld bzw. ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird.
Weitere Informationen hier.
Repräsentativerhebung
Inhalt und Umfang der in Gottesdiensten aufgeführten geschützten Musikwerke werden durch Formularbögen im Rahmen einer Repräsentativerhebung in ausgewählten Gemeinden ermittelt (betrifft auch die Musikwerke der Posaunenchöre). Diese Informationen geben Aufschluss über die Häufigkeit aufgeführter Werke und damit über die Höhe der Vergütung im Rahmen der Auszahlung an Komponisten, Herausgeber und Verlage.
III. VG - MUSIKEDITION (Verwertungsgesellschaft Musikedition)
1. Gesamtvertrag zwischen der EKD und der VG Musikedition über das Vervielfältigen / Fotokopieren von Liedern
Für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art, dürfen Fotokopien einzelner Liedtexte mit oder ohne Noten hergestellt werden. Die Anfertigung von Sammelheften ist jedoch nicht gestattet. Die fällige Vergütung hierfür wird von der EKD im Rahmen des Gesamtvertrages mit der
VG-Musikedition gezahlt.
2. Vervielfältigungen von Begleitmaterial
Was nicht zum Gemeindegesang gehört, wird nicht durch den Vertrag abgegolten. Das gilt insbesondere auch für Kopien aus den Begleitbüchern und das Notenmaterial für instrumentale Vor- und Nachspiele.
3. Overheadprojektor/Beamer
Der Evangelische Oberkirchenrat unserer Landeskirche hat mit der VG Musikedition deshalb einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Diesem Vertrag müssen die einzelnen Kirchenbezirke beitreten. Bitte beim Dekanat nachfragen.
4. Vervielfältigung vollständiger Ausgaben
Die Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher und Anderes) und die Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon sind nicht vom Gesamtvertrag umfasst. Die Herstellung gebundener Liedhefte oder ähnlicher fester Sammlungen ist ebenfalls nicht erlaubt.
5. Vervielfältigungsstücke für öffentliche Aufführungen
Der Gesamtvertrag umfasst nicht das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen kurze Wendestellen
6. Großveranstaltungen
Bei Vervielfältigungsstücke von mehr als 1.000 Exemplaren muss an die oben genannte Meldestelle (ejw-Posaunenreferat) ein Belegexemplar mit Angabe von Stückzahl, Autor und Verlag geschickt werden.
Mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücke je Lied fallen nicht unter den Gesamtvertrag. Für diese Vervielfältigungen müssen gesonderte Genehmigungen bei den Berechtigten eingeholt werden.
Weitere Informationen hier:
Beispiel für Programmbeschriftung
K O N Z E R T/A B E N D M U S I K
Posaunenchor XXX
am Sonntag, XX.XX.20XX 2
XX.XX Uhr
Evang. Kirche XXX 1
Veranstalter: Kirchengemeinde XXX 3
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F. Mendelssohn Bartholdy (1809 - 1847) 4
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Lieder ohne Worte 5 Allegro Vivace - Adagio non troppo - (Württembergisches Bläserheft 2001, buch & musik |
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T. Fünfgeld (geb. 1971) 4
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Preludio I 5 (Bläserheft 2002, Buch- und Instrumentenhandels |
Dieser Artikel zum Download hier.
Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht findet ihr auf den Service-Seiten des ejw.
EKD: Merkblatt zum Urheberrecht (Stand: 15. 12.2008)
EKD: Leitfaden für die tägliche Praxis "Urheberrecht in der Gemeinde" (Stand: 12/2009)