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und die Sache mit dem Führungszeugnis
Am 1.1.2012 ist nun endlich das Bundeskinderschutzgesetz* in Kraft getreten, das viele Regeln zur Verbesserung des Kindesschutzes enthält, wie z.B. Hilfen für werdende Eltern, Stärkung von Hebammen, Zusammenarbeit der Jugendämter untereinander und mit Ärzten oder Standards in der Kinder- und Jugendhilfe.

Nichts war jedoch aus Sicht der Jugendarbeit so umstritten wie die Einführung einer Pflicht oder eines Rechts zur Einholung von Führungszeugnissen von haupt- und insbesondere ehrenamtlichen Mitarbeitern.

Die Wogen waren schon aufgewühlt worden, als der Gesetzgeber (zum 1. Mai 2010) mit einer Änderung des Bundeszentralregistergesetz (§§ 30a, 31 BZRG) die Grundlage für das sog. erweiterte Führungszeugnis geschaffen hatte, welches für Personen erteilt werden kann, die u.a. ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder werden wollen.

Viele verstanden das Gesetz so, dass damit bereits die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch Ehrenamtliche Pflicht geworden sei. Das war jedoch ein Irrtum. Die Gesetzesänderung schuf nur die (bis dato nicht gegebene) Möglichkeit, ein solches erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche ausstellen zu lassen.

Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Pflicht und eine zwingende Pflicht besteht auch mit dem neuen Gesetz nicht!
Eine Pflicht zur
Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht lediglich für alle hauptamtlichen Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Wir als Träger der sog. freien Jugendhilfe dagegen (und dazu zählen auch Kirchengemeinden, CVJMs, ECs, der VCP und andere anerkannte Träger) haben nun lediglich die Pflicht, sicherzustellen, dass keine einschlägig Vorbestraften in unserer Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.

Zur Wahrnehmung dieser Pflicht haben wir die Möglichkeit (man beachte den feinen Unterschied), eine Vereinbarung mit den öffentlichen Trägern (den Jugendämtern) abzuschließen, bei welchen Tätigkeiten in der Jugendarbeit das Erfordernis des Führungszeugnisses als notwendig betrachtet wird.

Der Gesetzgeber hat hier eine Sollregelung (keine Mussregelung) geschaffen, die den Trägern der Jugendhilfe ein eigenes Ermessen lässt.

Auch wenn einzelne Jugendämter die Rechtslage anders interpretieren und die Vereinbarung mit dem Hinweis auf eine Pflicht einfordern, warnen wir davor, dem voreilig nachzukommen. Träger der freien und der öffentlichen Jugendhilfe verhandeln hier auf Augenhöhe und wir dürfen durchaus unsere Expertise in die Verhandlungen und ggf. Vereinbarung einfließen lassen.

Die gesetzliche Regelung sieht übrigens so aus, dass das Bundeskinderschutzgesetz gar keine eigene originäre gesetzliche Regelung trifft, vielmehr regelt es die Änderung anderer Gesetze, so auch die Änderung des

Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Und in dem durch das BKiSchG geänderten § 72a Abs. 4SGB VIII steht dann die für uns interessante Regelung.

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“

Fazit: Nach wie vor keine zwingende Führungszeugnispflicht für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit!

Wir als Jugendwerk gehen wie alle Jugendverbände davon aus, dass die Führungszeugnispflicht selten den gewünschten Effekt haben wird. Vielmehr sehen wir einen zusätzlichen Aufwand und eine Hürde, die manchen potenziellen Ehrenamtlichen vielleicht sogar zurückschrecken lässt, auch wenn sein Führungszeugnis „makellos“ ist.

Eine Vereinbarung mit den Jugendämtern sollte wirklich nur getroffen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass bestimmte Tätigkeiten eine gewisse Affinität für sexuelle Gewalttäter haben.

Zielführender und absolut notwendig ist aus unserer Sicht vielmehr eine Sensibilisierung der Ehrenamtlichen für das Thema Kindeswohl; wir möchten daher auf die von Petra Müller herausgegebene Praxishilfe Menschenskinder, ihr seid stark hinweisen, die zum Download auf unserer Homepage bereitsteht. Weiterhin möchten wir auch auf unsere Selbstverpflichtung hinweisen, die an selber Stelle oder auch hier zum Download zur Verfügung steht.

* Vollständige Bezeichnung: „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“

 

Hier ein Kommentag vom Landesjugendring.


geschrieben von Peter Schmidt am 03.02.2012 um 07:31 Uhr.
 

Das neue Bundeskinderschutzgesetz - ejw - Service (Druckansicht)

 
 
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