Der "sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen" bzw. sexualisierte Gewalt an den Schutzbefohlenen durch pädagogische Fachkräfte ist derzeit ein vieldiskutiertes Thema in den Medien. Die Politik reagierte mit einem Gesetzesentwurf, um solche Übergriffe auf Kinder und Jugendliche zukünftig möglichst auszuschließen. Entsprechende Informationen sind beim Deutschen Bundesjugendring (Gesetzentwurf und Einschätzung für die Jugendarbeit) nachzulesen. Wegen den damit verbundenen Kosten ist noch nicht klar, ob dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt und den Bundesrat passieren wird.
Für Verunsicherung sorgte in diesem Zusammenhang eine etwas unscharfe Pressemeldung der dpa, in der es heißt: "Wer beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, muss auf Verlangen des Arbeitgebers ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, das auch über geringfügige Strafen Auskunft gibt." (dpa vom 29.4.2010). Diese Pressemeldung nimmt Bezug auf die Novellierung des Bundes-Zentralregistergesetzes, welche am 1.5.2010 in Kraft getreten ist. In diesem Gesetz wurde mit § 30a BZRG ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt. Dieses KÖNNEN (!) auch Ehrenamtliche in der Jugendhilfe erhalten - Nicht: MÜSSEN!-. Nur unter bestimmten Bedingungen kann es möglich sein, dass Ehrenamtliche ein Führungszeugnis tatsächlich benötigen. Dazu gehören Tätigkeiten von sogenannten "ehrenamtlich tätigen Fachkräfte"*) bei Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger (wenn Ehrenamtliche für Leistungen nach dem SGB VIII *) eingesetzt werden/Vereinbarung gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII). Das sind aber Ausnahmen.
Noch gibt es keine Verpflichtung für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zum Beispiel bei der Beantragung der Juleica) ein Führungszeugnis**) vorzulegen! Die Medienberichte der letzten Tage, wonach es eine Führungszeugnispflicht für alle Ehrenamtlichen gäbe, sind insoweit nicht zutreffend. Siehe auch den Brief vom 29.06.2010 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, welcher die Rechtslage verdeutlicht, dass Ehrenamtliche kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.
Im Vordergrund müssen Prävention und Sensibilisierung statt formaler Kontrolle stehen. Siehe hierzu die Kampagne „Menschenskinder, ihr seid stark“ des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (ejw) mit Arbeitshilfen zur Prävention und Empfehlungen zum Umgang mit „sexueller Gewalt“ und Selbstverpflichtungen für die Evangelische Jugendarbeit. Die Regelung für hauptamtlich Beschäftigte in der Jugendarbeit ist in einem Rundschreiben des Oberkirchenrates geregelt.
Siehe auch:Schutzauftrag in der Jugendarbeit nach SGB VIII
Deutscher Bundesjugendring:
- Pressemeldung (05-2010)
- Hintergrundpapier Führungszeugnis
- Stellungsnahme Prävention
- Hintergrundpapier Prävention
Argumentationshilfen anderer Jugendorganisationen:
- Kinder schützen - aber ohne Führungszeugnisse (BDKJ)
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*) Definition „Ehrenamtlich tätiger Fachkräfte“ im Papier des Sozialministeriums: Anlage 3 Punkt 4 und in der Anlage 4 Seite 6.
**) In der Arbeitshilfe des Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt e.V. wird auf Seite 4 f. ausgeführt, welche drei Varianten von Führungszeugnissen es gibt und was in diesen Führungszeugnissen steht.