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Richtlinien und Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung der Kindeswohlgefährdungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII (KJHG)

Mitteilung des Landesjugendringes Baden-Württemberg an seine Mitglieder:

"... schon mehrfach [hatten wir] in den vergangenen Monaten von den trägerübergreifenden Bemühungen in Baden-Württemberg zur Umsetzung der Regelungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen im § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Verbindung mit § 72a berichtet. Die Ergebnisse der vom Sozialministerium moderierten Arbeitsgruppe, an der auch [der Landesjugendring Baden-Württemberg] mitgewirkt haben, sind nun als gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales herausgegeben worden.

Die inhaltlichen Elemente des Rundschreibens sind in 5 Anlagen zusammengefasst:

  1. Eckpunkte und Hinweise zu Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII
  2. Formulierungsvorschlag zu Vereinbarungen zum Schutzauftrag
  3. Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Eräuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe
  4. Zusammenfassende arbeitsfeldspezifische Hinweise in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
  5. Arbeitsfeldspezifische Ergänzungen für Psychologische Beratungsstelle/Erziehungsberatungsstellen

Die wesentlichen Regelungen für den Bereich der Jugendarbeit sind in der Anlage 4 enthalten. Diese wurden von einer arbeitsfeldspezifischen Untergruppe erarbeitet, in der Frauen und Männer von öffentlichen und freien Trägern unter Federführung von Herrn Miehle-Fregin vom Landesjugendamt beim KVJS mitgewirkt haben. Mike Cares hat dabei das Landeskuratorium, Johannes Heinrich den Landesjugendring vertreten. In diesen Hinweisen wird sehr deutlich dargestellt, dass beim Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen und Diensten in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit etc. arbeitsfeldspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Eine ganz wesentliche Aussage darin ist:

„Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, mit Jugendorganisationen und Jugendverbänden förmliche Vereinbarungen nach § 8a SBG VIII abzuschließen, es sei denn, die Jugendorganisation betreibt eine Einrichtung mit hauptamtlichen Fachkräften, die mit Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bzw. von Gemeinden entsprechend §69 Abs. 6 SGB VIII finanziell gefördert wird (z.B. Jugendzentrum). Bildungsstätten dieser Organisationen, in denen lediglich kurzfristige Veranstaltungen durchgeführt werden, können ebenfalls von Vereinbarungen ausgenommen werden."

Gleichwohl bedarf der Schutz des Kindeswohls auch in der Kinder- und Jugendarbeit verstärkter Aufmerksamkeit und Anstrengungen. Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) hat am 31. Mai 2006 den Kinder- und Jugendverbänden empfohlen, ihre Präventionsmechanismen auszubauen und weiterzuentwickeln. Die dort genannten Maßnahmen sollten bei allen Trägern der Jugendarbeit als freiwillige Selbstverpflichtung in Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls und die Qualitätssicherung der eigenen Arbeit zum Tragen kommen. Relevant für die Jugendarbeit ist außerdem die Anlage 3 mit den Begrifflichkeiten etc.

Das o. g. Rundschreiben mit den 5 Anlagen sowie die Empfehlung des DBJR [stehen hier zum Download bereit]..." (Johannes Heinrich, Geschäftsführer Finanzen/Verwaltung des Landesjugendringes Baden-Württemberg e.V.)

Siehe auch: Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Download:

Richtlinien des Landes-Baden-Württemberg zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII (pdf/ 290KB)

Empfehlung des Deutschen Bundesjugendring zur Umsetzung des § 72a SGB VIII (pdf/ 56KB)

geschrieben von Wolfgang Wilka am 13.03.2007 um 10:22 Uhr.
 

Schutzauftrag in der Jugendarbeit nach SGB VIII  - ejw - Service (Druckansicht)

 
 
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