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Rechtliches

Jugendreferentinnen und Jugendreferenten gehören innerhalb der Württembergischen Landeskirche in den Diakonat. Anstellungsfähigkeit, Dienstordnungen, Regelungen zur Aus- und Weiterbildungen etc. sind im Diakonengesetz vom 23. Oktober 1995 geregelt.

Für Hauptamtliche in der Jugendarbeit gilt wie für alle Arbeitnehmer das Arbeitsrecht. Als kirchliche Angestellte gilt für sie ferner die Kirchliche Angestellungsordnung (KAO).

 

Diakonat

Informationen zum Diakonat, dem Diakonengesetz, zu den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie sämtliche relevanten Erlasse des Oberkirchenrats finden sich hier

Zuständiger Referent auf dem Oberkirchenrat: KR Dieter Hödl

 

KAO

Fassung der Kirchlichen AnstellungsOrdnung (KAO) mit Ergänzungen finden sich auf der Homepage der LAKIMAV.
Die Fassung der KAO Stand Januar 2011 hier 

 

TVöD

Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag des Öffentlichen
Dienstes (TVöD) - vgl. KAO.

 

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Werks- und Personalbereich - Evangelisches Jugendwerk in Württemberg (ejw), Jugendarbeit im Auftrag der Landeskirche (Druckansicht)