Die Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland und die Auswirkung auf die evangelische Jugendarbeit.
Das umstrittene Cannabisgesetz (CanG) tritt stufenweise in Kraft. Die ersten Regelungen (Umgang mit Konsumcannabis, geregelt im Artikel 1 KCanG) wurden bereits am 1. April 2024 wirksam. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Doch müssen sich Anbieter von Jugendarbeit keine Sorgen machen, dass in Gemeindehäusern und Vereinsheimen bald Joints herumgereicht werden. Denn das KCanG zielt nicht nur auf die Entkriminalisierung der Droge, ein ebenso zentrales Element ist der Schutz von Jugendlichen.
Was ist erlaubt?
Konsum und Besitz des Rauschmittels Cannabis sind in begrenzten Mengen seit dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar. Für Erwachsene ab 18 Jahren ist nun in der privaten Wohnung der Besitz von 50 Gramm Cannabis und drei Cannabis-Pflanzen erlaubt. Geerntet werden darf aber nur zum Eigenkonsum, nicht zur Weitergabe an andere. Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigengebrauch grundsätzlich erlaubt; eine kontrollierte, gesetzlich klar definierte Abgabe an Mitglieder in sogenannten Anbauvereinigungen soll den Schwarzmarkt eindämmen.
Kein Betäubungsmittel, aber im Grundsatz dennoch oft strafbar
Strafrechtlich bedeutet das, dass Cannabis und nichtsynthetisches THC keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mehr sind. Das heißt aber nicht, dass eine vollständige Entkriminalisierung stattfindet: Vielmehr ist gemäß § 2 KCanG der Umgang mit Cannabis im Grundsatz sogar verboten, nur bestimmte Handlungen sind ausnahmsweise erlaubt. Ein Verstoß hiergegen kann gemäß § 34 KCanG strafbar, in bestimmten Fällen zumindest eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 36 KCanG).
Kein Cannabis für Jugendliche
Cannabis kann Einfluss nehmen auf die Gehirnentwicklung und damit nachhaltig nicht nur die geistigen Leistungen beeinträchtigen. Deswegen bleiben für Minderjährige Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis komplett verboten. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist verboten und strafbar. Werden Jugendliche mit Cannabis erwischt, machen sie sich zwar nicht strafbar, die Polizei wird ihr Cannabis aber einziehen. Zudem werden die Eltern und bei Hinweisen auf die Gefährdung des Kindeswohls auch die örtlich zuständigen Jugendhilfeträger informiert.
Natürlich sind alle Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, auch für Jugendliche strafbar, z. B. unerlaubter Handel, unerlaubte Weitergabe, Mengen, die den Eigenbedarf übersteigen.
Kein Cannabiskonsum in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen
Da der Gesetzgeber den Kinder- und Jugendschutz besonders ernst nimmt, geht er noch weiter: Auch wenn Kiffen in der Öffentlichkeit zwar prinzipiell erlaubt ist, gilt das strikte Verbot des Cannabiskonsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Das Gesetz konkretisiert die „unmittelbare Gegenwart“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG dahingehend, dass auch das öffentliche Kiffen im Umkreis von 100 Metern bzw. in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten für alle Personen verboten ist (§ 5 Abs. 1 KCanG).
Das beinhaltet natürlich, dass auch in den Einrichtungen selbst nicht konsumiert werden darf (Ziff. 3 und 4).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem allgemeinen Überbegriff der „Jugendeinrichtung“ alle Gebäude, Räume u. ä. gemeint sind, in denen Jugendarbeit stattfindet, also z. B. auch Gemeindehäuser, CVJM-Vereinsheime und Jugend-Zeltlager.
Unklar: Die Duldung des Konsums
Leider regelt das Gesetz nicht den Fall, wenn Aufsichtspersonen beobachten, dass Kinder- und Jugendliche Cannabis – trotz Konsumverbots – in die Einrichtung mitbringen und dort rauchen. Dies wird die zukünftige Rechtsprechung beschäftigen müssen; solange müssen ehren- und hauptamtliche Gruppenleiter versuchen, behutsam auf das Verbot hinzuweisen (ggf. auch unter Bezug auf das eigene Hausrecht) und im Notfall die Betreffenden bitten, die Räume und das Gelände zu verlassen.