Rauchen in Einrichtungen der Jugendarbeit

01.08.2024 | Peter L. Schmidt

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen – selbst wenn die Eltern es erlauben – in der Öffentlichkeit nicht rauchen und ihnen dürfen auch keine Zigaretten verkauft oder angeboten werden.

Kindern und Jugendlichen darf in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden, Tabakwaren zu konsumieren oder zu erwerben. Man darf ihnen solche Waren weder im Internet noch über Kataloge zum Verkauf anbieten. Zu den Tabakwaren gehören neben Zigaretten, Zigarren Zigarillos und klassischen Pfeifen auch elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas sowie Schnupftabak.

Da das Gesetz das Gestatten (durch Verantwortliche) verbietet, bedeutet das für unsere Einrichtungen, dass uns auch die bloße Duldung durch aufsichtspflichtige Personen nicht gestattet sein darf. Auch die Eltern dürfen ihren Kindern das öffentliche Rauchen nicht gestatten; anders verhält es sich natürlich in der eigenen Wohnung.

Betreiber von Automaten für Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 keinen Zugriff auf die Waren haben. D. h., dass die Zigarettenautomaten technisch so ausgestattet sein müssen, dass eine Entnahme von Zigaretten durch Minderjährige nicht möglich ist. Das Gesetz lässt auch zu, Automaten an für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Orten aufzustellen.

An öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gilt für Kinder und Jugendliche ein klares Rauchverbot, vgl. § 2 Abs. 1 Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSG): Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Dasselbe gilt gemäß §§ 3 und 4 LNRSG auch für Jugendhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder. Im Außenbereich eines Schulgebäudes besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, eine „Raucherecke“ einzurichten, wenn die Schulkonferenz dies (für ein Schuljahr) beschließt. Aber auch das darf nur für volljährige Schülerinnen und Schüler gelten und auch nur dann, wenn der Schutz für Nichtrauchende gewährleistet ist.

Die wichtigste Norm aber bleibt § 10 JuSchG, der aktuell (2024) lautet:

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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