Mit Beschluss vom 3. Juni 2021 hat die Landesregierung die Verordnung gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen treten am 7. Juni 2021 in Kraft. Wie auch in der letzten Corona-Verordnung sind die Öffnungsschritte der aktuellen Fassung an die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis gekoppelt.
Aktuelle Änderungen nach Öffnungsstufen
In der Öffnungsstufe 1 darf der organiserter Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen bis zu 20 Personen stattfinden. Damit ist es bspw. Vereinsmannschaften gestattet, gemeinsam im Wald zu joggen. Auf weitläufigen Außenanlagen können auch mehrere Gruppen getrennt voneinander Sport treiben. Diese Gruppen dürfen sich nicht begegnen oder sich durchmischen. Diese Regelung gilt auch für Freizeitanlagen wie Hochseilgärten oder Minigolfanlagen.
Sport-Wettkampfveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern erlaubt. Im Spitzen- und Profisport ohne Begrenzung der Anzahl an Teilnehmenden, beim Amateursport mit bis zu 20 Teilnehmenden.
Die Öffnungsstufe 2 erlaubt nun den Betrieb von Sportanlagen, Sportstätten sowie Fitness- und Yogastudios und vergleichbarer Einrichtungen ist für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport allgemein. Hier gilt eine Begrenzung von 20 Quadratmetern pro Person.
Wettkampfveranstaltungen des kontaktarmen Amateursports und des Profi- und Spitzensports sind ohne Teilnehmerbegrenzung im Freien mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer und in geschlossen Räumen bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich.
In der Öffnungsstufe 3 sind Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports ohne eine Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 35 wird die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports im Freien auf bis zu 750 erhöht.
Änderungen bei der Testpflicht
Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist. Zudem entfällt bei 7-Tage-Inzidenzen von unter 35 für Veranstaltungen und Angebote im Freien die Nachweispflicht.
Weitere Informationen können zusammengefasst auf der Seite des WLSB oder in den FAQs der Landesregierung nachgelesen werden.