Bildungszeit

Das Evangelische Jugendwerk hat einen Antrag auf Anerkennung als Bildungseinrichtung und somit als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich nach § 5 Absatz 3 i. V. m. § 6 VO BzG BW gestellt. Bisher ist aber noch keine Anerkennung erfolgt, wir hoffen dass dies aber in den nächsten Wochen erfolgt.

Bei erfolgreicher Anerkennung berechtigt diese, Bildungsmaßnahmen nach § 6 des Bildungszeitgesetzes Baden-Württernberg (BzG BW) für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten nach den §§ 2 bis 4 va BzG BW durchzuführen.

Die in der Posaunenarbeit relevanten Bildungsmaßnahmen umfassen alle Chorleiterlehrgänge (Januar, Karwoche) sowie den Jungbläserleiterlehrgang (Faschingsferien).

Ihr könnt jetzt schon einen Antrag stellen, damit dieser rechtzeitig eingegangen ist, auch wenn die Anerkennung noch nicht erfolgt ist.

Wer an einem dieser Lehrgänge teilnimmt und diesen als Bildungsmaßnahme bei seinem Arbeitgeber anerkennen lassen möchte, muss folgende Dinge beachten:

  • Anträge auf Bildungszeit müssen spätestens neun Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingereicht werden.
    Die Entscheidung des Arbeitgebers über den Antrag muss spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrags erfolgen.
  • Der Antrag beinhaltet auch Angaben zu Termin, Inhalt der Veranstaltung und Qualifizierung der Bildungseinrichtung.
  • Der Arbeitgeber kann den Antrag in bestimmten Fällen ablehnen (bei dringenden betrieblichen Belangen, bei Urlaubs - oder Krankheitsfällen, wenn 10% der Beschäftigten im laufenden Jahr bereits Bildungszeit beantragt haben oder wenn es sich um einen Kleinstbetrieb handelt)
  • Der Arbeitgeber zahlt während der Bildungszeit das Arbeitsentgeld fort. Die Kosten der Bildungsmaßnahme (Kursgebühr) sowie Anreise und Unterkunft tragen die Beschäftigten selbst.
  • weitere Informationen zur Bildungszeit findet ihr hier

Anträge und Informationen für unsere Lehrgänge

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