Jugendreferentinnen und Jugendreferenten gehören innerhalb der Württembergischen Landeskirche in den Diakonat. Anstellungsfähigkeit, Dienstordnungen, Regelungen zur Aus- und Weiterbildungen etc. sind im Diakonen- und Diakoninnengesetz vom 23. Oktober 1995 geregelt.
Die Dienstordnung für Diakone und Diakoninnen der Berufsgruppe Jugendreferenten/Jugendreferentinnen findet sich in der Anlage 3a des Diakonen- und Diakonnengesetzes.
Für Hauptamtliche in der Jugendarbeit gilt wie für alle Arbeitnehmer das Arbeitsrecht. Als kirchliche Angestellte gilt für sie ferner die Kirchliche Angestellungsordnung (KAO).
Informationen zum Diakonat, dem Diakonengesetz, zu den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen sowie sämtliche relevanten Erlasse des Oberkirchenrats finden sich hier und im Zentrum Diakonat.
Zuständiger Referent auf dem Oberkirchenrat: KR Elvira Feil-Götz
Fassung der Kirchlichen AnstellungsOrdnung (KAO) mit Ergänzungen finden sich auf der Homepage der LAKIMAV.
Die Fassung der KAO Stand Januar 2014 hier
Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD) - vgl. KAO.
Der Diakonen- und Diakoninnentag ist ein beratendes landeskirchliches Gremium, das sich aus den 6 Berufsgruppen und den 4 Gemeinschaften im Diakonat sowie den ständigen Gästen zusammen setzt (siehe Organigramm). Die Beauftragung leitet sich vom Diakonenrecht §11 vom 22.Oktober 1995 ab. Das nach dem Gesetz bestehende Recht der Anhörung haben die Gemeinschaften dem Diakonen- und Diakoninnentag übertragen. Aus der Amtsverpflichtung für Diakone ergeben sich die grundsätzlichen Aufgaben und Herausforderungen zu denen der Diakonen- und Diakoninnentag Stellung nimmt, Positionspapiere erarbeitet und sich für eine zukunftsfähige Ausgestaltung einsetzt.
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