Schutzauftrag in der Jugendarbeit nach SGB VIII

14.02.2025 | Wolfgang Wilka / aktualisiert Peter L. Schmidt

Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls zu schützen. (vgl. Art. 6, Abs. 2 Satz 2 GG; § 1666 BGB; § 1 Abs. 3; § 8a SGB VIII). Jugendämter und Einrichtungen sowie Dienste, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, müssen sich daran orientieren.

§ 8a SGB VIII konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte des Jugendamtes beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung. § 72a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag durch den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als Aufgabe der Jugendämter, außerdem regelt er die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe.

Eine Arbeitsgruppe freier und öffentlicher Träger der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes hatte im Rahmen eines Abstimmungsprozesses zu Fragen der Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII eine zusammenfassende Arbeitshilfe zur Umsetzung des Schutzauftrags erarbeitet.

Mitgearbeitet hatte auch der Landesjugendring Baden-Württemberg, der daraufhin folgende Mitteilung an seine Mitglieder herausgegeben hatte:

„… schon mehrfach [hatten wir] in den vergangenen Monaten von den trägerübergreifenden Bemühungen in Baden-Württemberg zur Umsetzung der Regelungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen im § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Verbindung mit § 72a berichtet. Die Ergebnisse der vom Sozialministerium moderierten Arbeitsgruppe, an der auch der Landesjugendring Baden-Württemberg* mitgewirkt hat, sind nun als gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales herausgegeben worden.

Die inhaltlichen Elemente des Rundschreibens sind in 5 Anlagen zusammengefasst:

Anlage 1: Eckpunkte und Hinweise zu Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII

Anlage 2: Formulierungsvorschlag zu Vereinbarungen zum Schutzauftrag

Anlage 3: Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe

Anlage 4: Zusammenfassende arbeitsfeldspezifische Hinweise in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Anlage 5: Arbeitsfeldspezifische Ergänzungen für Psychologische Beratungsstelle/Erziehungsberatungsstellen

Die wesentlichen Regelungen für den Bereich der Jugendarbeit sind in der Anlage 4 enthalten. Diese wurden von einer arbeitsfeldspezifischen Untergruppe erarbeitet, in der Frauen und Männer von öffentlichen und freien Trägern unter Federführung von Herrn Miehle-Fregin vom Landesjugendamt beim KVJS mitgewirkt haben. Mike Cares hat dabei das Landeskuratorium, Johannes Heinrich den Landesjugendring vertreten. In diesen Hinweisen wird sehr deutlich dargestellt, dass beim Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen und Diensten in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit etc. arbeitsfeldspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Eine ganz wesentliche Aussage darin ist:

Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, mit Jugendorganisationen und Jugendverbänden förmliche Vereinbarungen nach § 8a SBG VIII abzuschließen, es sei denn, die Jugendorganisation betreibt eine Einrichtung mit hauptamtlichen Fachkräften, die mit Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bzw. von Gemeinden entsprechend § 69 Abs. 6 SGB VIII finanziell gefördert wird (z.B. Jugendzentrum). Bildungsstätten dieser Organisationen, in denen lediglich kurzfristige Veranstaltungen durchgeführt werden, können ebenfalls von Vereinbarungen ausgenommen werden.“

Gleichwohl bedarf der Schutz des Kindeswohls auch in der Kinder- und Jugendarbeit verstärkter Aufmerksamkeit und Anstrengungen. Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) hat am 31. Mai 2006 den Kinder- und Jugendverbänden empfohlen, ihre Präventionsmechanismen auszubauen und weiterzuentwickeln. Die dort genannten Maßnahmen sollten bei allen Trägern der Jugendarbeit als freiwillige Selbstverpflichtung in Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls und die Qualitätssicherung der eigenen Arbeit zum Tragen kommen. Relevant für die Jugendarbeit ist außerdem die Anlage 3 mit den Begrifflichkeiten etc.

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Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags an Vereine – Rechtmäßigkeit, Gebührenbefreiung und Betrugsversuche

Der Bundesanzeiger Verlag verschickte immer wieder Rechnungen über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017/2018 – 2019/2020. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 1 zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).

Einige fragen sich, ob diese Rechnungen seriös sind oder ob es sich um eine Betrugsmasche handelt. Deshalb möchten wir den betroffenen Vereinen dazu gerne weitere Informationen zukommen lassen, die wir zusammen mit dem CVJM-Deutschland u. a. aus den Seiten des Bundesverwaltungsamtes und des Transparenzregisters herausgezogen haben.

1. Die Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags sind rechtmäßig:

Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle bestimmte Angaben (die sich aus § 19 Abs. 1 GwG ergeben) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Unter https://www.transparenzregister.de/treg/de/ueberuns?4  finden sich für Vereine folgende erläuternde Informationen:

Vereinigungen nach § 20 GwG und sonstige Rechtgestaltungen nach § 21 GwG haben hierzu die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind gem. § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als sog. Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Nach den durch den Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen mussten die mitteilungspflichtigen Angaben spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.“

Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich gemeinnützige Vereine also regelmäßig nicht aktiv in das Transparenzregister eintragen, soweit sich die relevanten Daten aus dem jeweiligen Vereinsregister ergeben. Trotzdem müssen die Vereine eine pauschale Jahresgebühr in Höhe aktuell 20,80 € (2024) an den Bundesanzeiger als registerführende Stelle zahlen: „Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben. Über das Register sind Daten aus den weiteren, die Meldefiktion begründenden Registern, zum Beispiel des Vereinsregisters, abrufbar. Die Transparenz ist daher für den bereits im Vereinsregister eingetragenen Verein ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand hergestellt. … Allerdings sparen Vereine, für die die Fiktionswirkung greift, die Kosten für den Arbeitsaufwand einer Eintragung. Daher wird auch von diesen Vereinen eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verlangt.

Hinweis: Die Jahresgebühr wird weder vom EJW noch vom CVJM-Landesverband übernommen (wie aus dem Gebührenbescheid gefolgert werden könnte), was aber vor dem Hintergrund der nachstehend beschriebenen Befreiungsmöglichkeit auch nicht notwendig ist: 

2. Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist möglich:

Die Gebührenbescheide des Transparenzregisters des Bundesanzeiger Verlags für die Führung des Transparenzregisters der Jahre 2017-2020 waren also rechtmäßig und mussten auch von gemeinnützigen Vereinen bezahlt werden. Für gemeinnützige Vereine konnte jedoch mit Wirkung für das laufende Jahr eine Befreiung beantragt werden, wenn ein steuerbegünstigter Zweck und ein entsprechender Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegen. Diese Gebührenbefreiung nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG sollte bis zum Jahresende wie folgt elektronisch erfolgen:

  1. Registrieren auf www.transparenzregister.de mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort
  2. Über den Link in der Bestätigungsmail mit den bestätigten Zugangsdaten einloggen
  3. Unter „Meine Daten“ die Angaben zu Verein, Vereinsregisternummer und Ansprechpartner machen.
    Hinweis: Die Personenangaben unter „Wirtschaftlich Berechtigten“ von BGB-Vorständen werden derzeit noch nicht benötigt, da diese bereits aus dem Vereinsregister ersichtlich sind und automatisch übermittelt werden.
  4. Dann unter „Meine Daten“ weiter unten unter „Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG“ das Formular für den Antrag auf Gebührenbefreiung aufrufen und ausfüllen.
  5. Im Antragsformular den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts hochladen inkl. Identitätsnachweis der handelnden Person und Vereinsregisterauszug bzw. anderweitige Handlungsvollmacht und Antrag absenden.

Die Gebührenbefreiung orientiert sich an der Gültigkeit des Freistellungsbescheids (5 Jahre ab Ausstellung) und ist dann jeweils im Jahr nach Auslaufen des Freistellungsbescheids zu erneuern.

Aktueller Hinweis 2024: Seit 2024 soll die Befreiung für die Vereine automatisch erfolgen die im sogenannten Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (vgl. unser Praxisnewsletter vom Dezember 2023) eingetragen sind. Es sollte für diese also theoretisch nicht mehr nötig sein, einen Antrag für die Gebührenbefreiung zu stellen.

3. Achtung: Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister:

Die Warnung des Bundesfinanzministeriums: „Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des GwG hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite „www.TransparenzregisterDeutschland.de“ registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des GwG lautet www.transparenzregister.de. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

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Bereits seit Ende 2014 ist fraglich, ob bei Gemeinde- und Vereinsfesten Selbstgebackenes, Selbstgebratenes und Selbstgekochtes mit einem Hinweis auf allergieauslösende Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden muss. Nachstehend soll etwas Klarheit geschaffen werden.

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, erfordert der Umgang mit Lebensmitteln in der Jugend- und Gemeindearbeit erhebliche Kenntnisse in Sachen Lebensmittel- und Personenhygiene. Gesetzlich geregelt ist dies v.a. im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

Während das IfSG in § 42 die gesundheitlichen Anforderungen an Personen regelt, die mit empfindlichen Lebensmitteln umgehen, bezieht sich die LMHV auf die hygienischen Voraussetzungen, die die Einrichtungen, die Lebensmittel u.a. behandeln und abgeben, zu beachten haben. Dazu gehört auch eine Schulungspflicht gegenüber den Mitarbeitern in Fragen der Lebensmittel- und Personalhygiene.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der EU fordert in ihrer Ziff.3, dass sichergestellt werden soll, „dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden.“

Hier geht es zunächst einmal um die Verpflichtung des Lebensmittelherstellers, bestimmte Pflichtangaben in geeigneter Weise auf dem Produkt anzubringen, Dinge wie Zutaten, Nährstoffe, Mindesthaltbarkeitsdatum usw. So müssen bereits seit 2005 bei verpackten Lebensmitteln solche Zutaten, die besonders häufig Allergien oder andere Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, extra ausgewiesen werden.

Wo liegt nun aber die Bedeutung für unsere Jugendarbeit? In Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 9 Abs.1 Buchstabe c der Verordnung:

Danach gilt die Kennzeichnungspflicht von Allergie und Unverträglichkeiten auslösenden Zutaten nun auch bei „nicht vorverpackter“, also loser Ware.
Wenn nun also die Kirchengemeinde oder der CVJM ein Mitarbeiterfest veranstaltet oder eine sonstige Veranstaltung durchführt, bei der Lebensmittel verkauft werden, und sei es nur das heiße Würstchen oder der selbstgebackene Träubleskuchen, so ist es möglich, dass diese Dinge tatsächlich nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden müssen. Artikel 13 verlangt die Anbringung der Allergen-Hinweise an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar, nicht verdeckt und ohne blickablenkendes sonstiges Material.

ABER:

Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. „Lebensmittelunternehmer“, was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. D. h., Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.

Auch bei den Veranstaltungen unserer Kirchengemeinden, Vereinen und Verbände ist nach unserem Dafürhalten eine „gewisse Kontinuität“ der Tätigkeit und ein „gewisser Organisationsgrad“ in der Regel nicht gegeben. 

Unklar ist, wann ein solcher Verkauf als „gelegentlich“ einzustufen ist.

Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, berücksichtigen die Behörden die verschiedenen Kriterien im Einzelfall in Kombination. 

Nach unserem Dafürhalten dürfte die Kennzeichnungspflicht also dann in unserer Jugendarbeit eine Rolle spielen, wenn der Veranstalter über feste gastronomische Einrichtungen verfügt, bei regelmäßig (d. h., ständig und einer Regel folgend) stattfindenden Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft oder sehr große Veranstaltungen mit Bewirtung durchführt. 

Soweit Veranstalter nach den oben genannten Kriterien als „Anbieter von Lebensmitteln“ in Frage kommen, sollten sie sich im Zweifel verpflichtet fühlen, nicht nur diese gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung zu kennen und umzusetzen. Auch sollten in diesem Fall die Verantwortlichen Grundkenntnisse zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten erwerben und diese an die „Hersteller“ weitergeben, also auch an den kuchenbackenden Hausmann oder die Hobbyanglerin, die ihre selbst geangelten Forellen beim CVJM-Fest feilbietet.

Die Verordnung ist hier veröffentlicht.

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Nach § 1631 BGB sind in der Regel die Eltern (ggf. auch z. B. Pflegeeltern oder Großeltern) zur Personensorge hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Nun gehört zur Personensorge nicht nur das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern insbesondere auch die Aufsichtspflicht.

Diese Aufsichtspflicht muss nicht zwingend von diesen Personen selbst wahrgenommen werden, sondern kann auch auf dritte Personen (z. B. Mitarbeitende des Trägers einer Jugendmaßnahme) übertragen werden. D. h., entweder durch ausdrücklichen (selten schriftlichen) Vertrag oder (das ist die Regel) schlüssiges (sog. konkludentes) Handeln können sie die Aufsichtspflicht delegieren. Letzteres kann z. B. dadurch geschehen, dass sowohl Eltern als auch die Mitarbeitenden ihr Einverständnis mit der Teilnahme an einer Veranstaltung durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen geben, beispielsweise indem die Eltern ihr Kind zur Jungschar bringen oder indem die Mitarbeitenden die Kinder bewusst und für die Eltern erkennbar in Empfang nehmen.

Auch wenn hier keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, empfehlen wir, zumindest bei größeren oder „schadensgeneigten“ (sprich gefährlichen) Maßnahmen schriftliche Anmeldungen mit Einverständniserklärungen. Auch bei einer regelmäßig stattfindenden Gruppe ist es empfehlenswert, die schriftliche Zustimmung einzuholen.

Die Übertragung der Aufsichtspflicht ist keine Übertragung eines Erziehungsauftrages. Das Erziehungsrecht wird zwar auch in kleinen Teilen mit delegiert, aber nicht, soweit es den „Kernbereich des elterlichen Erziehungsrechts“ tangieren könnte. Beispielsweise erlaubt das Jugendschutzgesetz in § 1 Abs. 1 Ziff. 4 die Vereinbarung und Erteilung einer sog. „Erziehungsbeauftragung“, über die einer volljährigen Person auf Dauer oder zeitweise einzelne, konkrete Erziehungsaufgaben delegiert werden können. Häufiger Anwendungsfall ist die Begleitung des Kindes zu einer abendlichen Konzertveranstaltung oder ähnlichem.

Ziel der Aufsichtspflicht

Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen bzw. niemandem Schaden zufügen. Mit Übernahme der Aufsichtspflicht übernehmen Mitarbeitende die Verantwortung dafür, dieses Ziel im Rahmen der Veranstaltung umzusetzen.

Konkretisierung der Aufsichtspflicht

Die konkreten Aufsichtsmaßnahmen, die die Mitarbeitenden bei Jugendveranstaltungen ergreifen, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, sind nicht gesetzlich geregelt. Allerdings haben die Gerichte inklusive der obergerichtlichen Rechtsprechung im Laufe der Jahre einige anerkannte Leitlinien entwickelt, die als rechtsverbindlich betrachtet werden können.

Danach muss man das Maß und den Umfang der Aufsicht an den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe und den Anforderungen der konkreten Situation orientieren. Aufsichtsführende haben in der jeweiligen Situation „verständig“ abzuwägen, welche Maßnahmen einerseits pädagogisch geeignet sind und ob diese andererseits auch den drohenden Gefahren gerecht werden.

Belehrung und Warnung

Die oder der Mitarbeitende hat sich (beispielsweise bei Geländespielen oder Zeltlagern) zunächst über möglichen Risiken des Geländes zu informieren. Über diese und über die Gefährlichkeit bestimmter Situationen und Verhaltensweisen, die sich beispielsweise während eines Geländespiels ergeben könnten, haben sie die Teilnehmenden hinzuweisen. Hierzu kann auch eine gemeinsame Geländebegehung dienen.

Die Belehrungen bzw. Warnungen sollten in einer allgemeinverständlichen Form erfolgen, um sicher zu sein, dass sie tatsächlich verstanden werden; gegebenenfalls müssen sie wiederholt und ausdrücklich gefragt werden, ob alle das verstanden haben.

Wichtig ist, dass diese Belehrungen und Warnungen auch den übrigen Mitarbeitenden vermittelt werden, da diese eine Vorbildrolle innehaben und keinesfalls in Gefahrensituationen unüberlegt vorpreschen sollten, nur um die anderen zu beeindrucken.

Sorgfältige Überwachung

Belehren und Warnen hilft nicht, wenn die Anweisungen nicht befolgt werden. Daher muss die oder der Mitarbeitende situationsangemessen und (im ersten Schritt unauffällig) die Umsetzung der Regeln überwachen (z. B. durch Kontrollgänge und Stichproben).

Hier ist der Aufwand bei einer großen Gruppe oder bei sehr vielen lauernden Gefahrenquellen sicherlich um einiges höher. Stellt die oder der Mitarbeitende fest, dass ihre oder seine Belehrungen und Warnungen aus Unbekümmertheit, Leichtsinn oder Trotz nicht befolgt werden, dann sind klare Worte notwendig.

Verbot

Im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Minderjährigen selbst und nicht zuletzt gegenüber Dritten kann es erforderlich sein, klare, eindeutige, aber immer angemessene Verbote und Gebote auszusprechen. Angemessen sind solche Konsequenzen, wenn sie nachvollziehbar und (bei durchschnittlicher Einsichtsfähigkeit) einzusehen sind. Auch stärkere Sanktionen, die die Verbote unterstützen sollen, müssen immer verhältnismäßig sein.

Unmöglichmachen der schadensgeneigten Handlung

Verbote müssen schlussendlich durchgesetzt werden.

Sollte durch all die oben genannten Maßnahmen offensichtlich kein wirksamer Schutz gewährleistet sein, können Mitarbeitende im Notfall entweder die Gefahrenquelle entfernen oder – soweit möglich – abriegeln, oder aber als ultima ratio zur Gefahrenabwehr auch die Handlungsfreiheit der Minderjährigen einschränken.

Dies kann durch Wegnahme gefährlicher Gegenstände oder im schlimmsten Fall (z. B. im Rahmen der Nothilfe oder Notwehr) durch körperliche Gewaltmaßnahen (z. B. Festhalten, Wegdrücken) geschehen. Hier jedoch ist jedoch das wichtige Rechtsgut „Leib und Leben“ des Sanktionierten tangiert, weshalb solche Maßnahmen wirklich nur das allerletzte Mittel sein und niemals übers Ziel hinausschießen dürfen.

Parallel sollte (wie stets schon im Vorfeld) immer das Gespräch gesucht und Überzeugungsarbeit geleistet werden.

Soweit es die Situation erlaubt, sollten solche starken Sanktionen immer unter Beachtung des  Vieraugenprinzips umgesetzt werden, das heißt, zwei Mitarbeitende sollten dabei sein und so nicht zuletzt den jeweils anderen schützen können. Dieser Schutz kann unmittelbar in der Situation hilfreich sein, aber auch im Anschluss, wenn die oder der Minderjährige später Vorwürfe gegen die Mitarbeitenden erhebt.

Auch das Mittel, störende und uneinsichtige Kinder und Jugendliche nach Hause zu schicken, setzt eine sorgfältige Prüfung der Angemessenheit voraus. Sie dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn hohe Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, wertvolle Sachgüter) auf dem Spiel stehen und praktisch keine Einflussmöglichkeiten mehr bestehen.

Spezialfall: Aufsichtspflicht beim Baden und Schwimmen mit der Jugendgruppe

Da sich speziell bei Badeaktionen, sei es im öffentlichen Hallenbad, Freibad, See oder Meer besondere Risiken ergeben haben wir hier einige Hinweise dazu zusammengefasst. 

Wenn doch etwas passiert

Trotz aller Vorkehrungen werden sich Schadensfälle in der Jugendarbeit nie vollständig vermeiden lassen. In diesen Fällen helfen oft spezielle Versicherungen, wie sie z. B. das EJW abgeschlossen hat und im Rahmen einer Umlageerhebung anbietet. Details dazu finden Sie unter dem Stichwort „Das VLB-Portal„.

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Weder generelle Pflicht zur Vorlage durch Ehrenamtliche noch zum Abschluss einer Vereinbarung mit den öffentlichen Trägern

Am 1. Januar 2012 war das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten, das viele Regeln zur Verbesserung des Kindesschutzes enthielt, wie z. B. Hilfen für werdende Eltern, Stärkung von Hebammen, Zusammenarbeit der Jugendämter untereinander und mit Ärzten oder Standards in der Kinder- und Jugendhilfe. Die gesetzliche Regelung sah vor, dass das Bundeskinderschutzgesetz in weiten Teilen keine eigene originäre gesetzliche Regelungentrifft, vielmehr regelt es insbesondere die Änderung anderer Gesetze, so auch die Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). D. h., das Bundeskinderschutzgesetz ist insoweit kein eigenständiges Gesetz, auf das sich die Anwender in der Praxis berufen können, sondern es geht v. a. um die geänderten Gesetze.

Nichts war aus Sicht der Jugendarbeit so umstritten wie die Einführung einer Pflicht oder eines Rechts zur Einholung von Führungszeugnissen von haupt- und insbesondere ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Viele verstanden das Gesetz so, dass damit bereits die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch Ehrenamtliche Pflicht geworden sei. Das war jedoch ein Irrtum. Die Gesetzesänderung schuf nur die bis dato nicht gegebene Möglichkeit, ein solches erweitertes Führungszeugnis auch für Ehrenamtliche ausstellen zu lassen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Pflicht und eine zwingende Pflicht besteht auch mit dem neuen Gesetz nicht.

Eine echte Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht lediglich für alle hauptamtlichen Mitarbeitenden in der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Als Träger der sogenannten freien Jugendhilfe hat das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (inkl. Kirchengemeinden, CVJM, EC, VCP und andere anerkannte Träger) dagegen nun lediglich die Pflicht sicherzustellen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Zur Wahrnehmung dieser Pflicht hab das EJW und seine Gliederungen die Möglichkeit, Vereinbarungen mit den jeweiligen öffentlichen Trägern – bspw. den Jugendämtern – darüber abzuschließen, bei welchen Tätigkeiten in der Jugendarbeit das Erfordernis des Führungszeugnisses als notwendig betrachtet wird.
Der Gesetzgeber hat hier eine Sollregelung geschaffen, die den Trägern der Jugendhilfe ein eigenes Ermessen lässt.

In dem durch das BKiSchG geänderten § 72a Abs. 4 SGB VIII steht folgende interessante Regelung:

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“

Fazit: Es gibt nach wie vor keine zwingende Führungszeugnispflicht für ehrenamtliche Personen in der Jugendarbeit.

Nichtsdestotrotz wird allen Trägern der freien Jugendhilfe nahegelegt, aufgeschlossen in Verhandlungen mit den öffentlichen Trägern zu gehen, eigene Vorstellungen einfließen zu lassen und zu vernünftigen Vereinbarungen zu kommen. Nicht nur des Kindeswohls wegen, sondern auch, weil die Vereinbarung eine Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln sein kann: Das Jugendamt hat die Möglichkeit, die Auszahlung von finanziellen Förderungen an den Abschluss der Vereinbarung zu koppeln. Kommt mit dem freien Träger keine Vereinbarung zustande, kann das Jugendamt die Zahlung von Fördermitteln einstellen, zumindest kann man dies aus § 79a in Verbindung mit § 74 SGB VIII ableiten.

Zielführender und absolut notwendig ist aus unserer Sicht aber eine Sensibilisierung der Ehrenamtlichen für das Thema Kindeswohl; Das EJW möchte daher auf die Praxishilfe „Menschenskinder, ihr seid stark“ hinweisen, die zum Download auf der Website bereitsteht.

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Spätestens seit 2015 müssen Räume der Jugendarbeit, in denen (auch) übernachtet wird, mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

§ 15 Abs.7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg bestimmt:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. […] Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Das gilt auch für die Räume der Jugendarbeit, in denen übernachtet wird, sowie die entsprechenden Flure und Treppenhäuser. Verpflichtet zur Anbringung ist der Gebäudeeigentümer, also in der Regel die Kirchengemeinde, der CVJM oder sonstige Verband, dem das Gebäude gehört. Die Melder müssen hierbei gemäß DIN EN 14 676 montiert und gewartet werden, wobei sinnvollerweise ein Fachbetrieb herangezogen werden sollte. (Die DIN EN 14 676 macht die Art der Montage abhängig von der Höhe des Deckensturzes, von der Raumbreite und von der Nähe zu Belüftungsquellen – der Rauch darf nicht durch Zugluft vom Melder weggeblasen werden).

Die damals installierten Rauchmelder kamen 2024 (nach 10 Jahren Betriebszeit) an das Ende ihrer vorgesehenen Lebensdauer: Die DIN 14 676 regelt verbindlich, dass die Rauchmelder spätestens 10 Jahren und sechs Monate nach Inbetriebnahme gegen neue Geräte ausgetauscht werden müssen.

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Bei Veranstaltungen der Jugendarbeit rücken Kinder, Jugendliche und Aufsichtspersonen im wahrsten Sinne des Wortes beim Kochen, Essen; Schlafen, Waschen usw. recht eng zusammen. Daher nehmen Hygiene und der Schutz vor Infektionen einen wichtigen Stellenwert ein.

Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisationen, Veranstalter und Mitarbeitenden. Nicht zuletzt ermächtigt das IfSG im Fall einer Pandemie die örtlichen Gesundheitsämter, gewisse Grundrechte durch Schutzmaßnahmen einzugrenzen. Die Behörden dürfen somit Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, Heime oder Badeanstalten schließen. Die Corona-Pandemie hat uns schmerzlich gezeigt, dass dies auch umgesetzt wird.

Für alle, die als Jugendgruppenleiter*innen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, gelten gesetzliche Bestimmungen zur Vorbeugung von Infektionsschutzkrankheiten. Das ist keine Willkür des Gesetzgebers, sondern bittere Notwendigkeit. Übertragbare Krankheiten (= Infektionskrankheiten) wie z. B. seit Anfang 2020 Covid-19, können schicksalhafte unmittelbare und mittelbare Folgen für die Betroffenen haben. Betroffen sind zunächst die Erkrankten, die womöglich lebenslange Beeinträchtigungen davontragen, Betroffene sind aber auch die verantwortlichen Mitarbeitenden, die ehren- oder hauptamtlich eine Maßnahme veranstaltet haben, bei der z. B. durch fahrlässig-falschen Umgang mit Lebensmitteln eine Infektionswelle ausgelöst wird.

Und die Gesellschaft als Ganze kann betroffen sein, wenn ein unscheinbarer Erreger wie SARS-CoV-2 aufgrund seiner Infektiosität weltweit das Leben lahmlegt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Verantwortlichen dadurch gerecht, dass es nicht nur Sanktionen reglementiert, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern schon vorher ansetzt und präventiv Informations- und Aufklärungspflichten statuiert.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst, was jedoch eine Lektüre des Gesetzes nicht ersetzen kann:

Um was es geht: Gesundheitsvorsorge bei der Kinderbetreuung und bei Lebensmittelkontakt

Im Bereich unserer Jugendarbeit sind es v. a. zwei Themen, die eine besondere Bedeutung haben, nämlich die §§ 33 bis 36 IfSG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Ferienlagern u.ä.) und die §§ 42 und 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln).
Die beiden Themen sind aber getrennt zu betrachten und zu behandeln sind. Leider werden Sie bisweilen noch gerne in einen Topf geworfen, darum hier eine ganz kurze Klarstellung:

Kinderbetreuung auf Freizeiten, in Heimen, Zeltlagern u. ä.

In den §§ 33 – 36 InfSchG geht es allgemein um Betreuer*innen, die u. a. in Heimen und Ferienlagern tätig sind (also nicht um die Leiter*innen der üblichen, wöchentlichen Gruppenstunde!).

a. Keine Betreuer*innen mit bestimmten Infektionskrankheiten

Diese Betreuer*innen dürfen bestimmte Krankheiten (die das Gesetz katalogartig auflistet) nicht haben und müssen ggf. den Veranstalter informieren, wenn doch eine solche Krankheit vorliegt.

b. Informationspflichten und Protokoll

Für die leitenden Verantwortlichen des Veranstalters bedeutet dies, dass sie ihre Mitarbeiter*innen über diese Pflicht zur Krankheitsauflistung und ihre Mitwirkungspflicht informieren („belehren“) müssen und darüber ein Protokoll zu erstellen haben, das beim Veranstalter 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Diese Belehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
  
c. Der Hygieneplan

§ 36 bestimmt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen und Ferienlagern (vgl. § 33 IfSG) ein Hygieneplan erstellt werden muss, regelt aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Auf jeden Fall müssen die Hygienepläne auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Es geht sowohl um die Hygiene der Einrichtung als auch um die der Teilnehmenden und weiterhin darum, was in bestimmten Situationen zu tun ist. Als grobe Orientierung zu diesem Thema kann der Rahmenplan der Länder dienen (Passwort: Rahmenhygienepläne).

3. Umgang mit Lebensmitteln – wer braucht wann eine Bescheinigung von wem?

a. Grundsatz: Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen, mussten früher in jedem Fall eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Umgang mit Lebensmitteln liegt vor bei der Lebensmittelherstellung (z. B. Brötchen backen), Lebensmittelbehandlung (z. B. Kochen, Würzen, auch nur Umrühren) und beim In-Verkehr-bringen (also einfach, wenn die- oder derjenige, der die Lebensmittel hergestellt oder behandelt hat, diese einem oder einer Dritten zur Verfügung stellt).

b. Ausnahme: Belehrung durch den Veranstalter bei kurzen Einzelveranstaltungen

Nach einem Erlass des baden-württembergischen Sozialministeriums ist eine Belehrung beim Gesundheitsamt in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich (aber nach wie vor möglich), es genügt die Schulung durch den Veranstalter. Diese Ausnahme gilt allerdings im Wortlaut nur für „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“. Was „ähnliche Veranstaltungen“ sind, erläuterte das Sozialministerium nicht ausdrücklich, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Veranstaltungen nicht nur von Vereinen, sondern auch von vergleichbaren Körperschaften wie z.B. der Kirchen handelt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Umgang mit den Lebensmitteln nicht „gewerbsmäßig“ erfolgt. Ausdrücklich sei das der Fall, wenn die Tätigkeit „außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen“ ausgeübt werde. D.h., bei einem Gemeinde- oder CVJM-Fest, das sich auch über ein ganzes Wochenende erstrecken kann, genügt es in der Regel, wenn die Mitarbeitenden vom Veranstalter belehrt werden. Wie ist es aber mit längeren Freizeiten oder Zeltlagern? Nach der o. g. Auslegung käme eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt (oder einen beauftragten Arzt oder eine Ärztin) wieder ins Spiel, wenn das Lager/die Freizeit länger als drei Tage dauern würde, da man in diesem Fall (unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht) Gewerbsmäßigkeit vermutet. Hierzu meint Alexander Strobel (u. a. Vorstandssprecher des Landesjugendrings BW): „Wir […] müssen dazu raten, bei längeren Freizeiten auf jeden Fall die originäre Schulung des Gesundheitsamts in Anspruch zu nehmen; im Sinne des Infektionsschutzes kann dies kein Fehler sein.“ Sinnvoll ist es, diese Belehrung anhand eines Protokolls zu dokumentieren. Informationen zu den Inhalten einer solchen Schulung gibt es in einem Merkblatt des Landesgesundheitsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart.

4. Hygiene Digital

Seit 2021 gibt es eine vom EJW mitentwickelte kostenlose Online-Hygieneschulung für Mitarbeitende in Freizeitküchen. Mit „Hygiene Digital“ können ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeit- und ortsunabhängig teilnehmen und die für ihre Arbeit notwendigen Kenntnisse erwerben.

5. IfSG als Grundlage für staatliche Maßnahmen und Entschädigungsansprüche

Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen darüber hinaus etwa Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden; Personen kann vorgeschrieben werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG).

Schon gegen bloß Krankheitsverdächtige darf ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 IfSG), auch können sie zum Schutz anderer etwa in einem Krankenhaus „abgesondert“ werden (§ 30 IfSG, „Quarantäne“).

Das IfSG enthält zahlreiche Ver- und Gebote, die umfangreich durch Bußgeldvorschriften abgesichert sind (§ 73 IfSG). Teilweise sind diese bei vorsätzlicher Begehung sogar strafbewehrt (§ 74 IfSG).

Außerdem enthält das IfSG in § 56 Abs. 1 auch einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger (nicht als Kranker!) aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet.

Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 56 Abs. 1a ins IfSG, die einen weiteren Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer*innen statuiert, die wegen einer IfSG-bedingten Schul- oder Kitaschließung und der dadurch notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können.

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2024_IfSG Merkblatt Hygiene Zeltlager
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2014_Belehrungsbogen Lebensmittel
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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002, das zwischenzeitlich schon mehrfach geändert worden ist und mit Abstand das wichtigste Gesetz zum Jugendschutz in Deutschland darstellt, ist bei Kindern und v. a. Jugendlichen weniger beliebt, als es verdient hat. Landläufig unterstellen sie dem Gesetz, dass es ihnen vorschreibt, wo sie sich wann aufhalten und welche Inhalte sie konsumieren dürfen und welche nicht.

Richtig ist jedoch, dass es sich zunächst an die Erwachsenen wendet und diesen Vorgaben macht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn Kinder und Jugendliche bestimmte Dinge konsumieren oder bestimmte Orte aufsuchen wollen.

Die Regelungen im Bereich Jugendschutz haben zwar das Ziel, Kinder und Jugendliche gegen Gefährdungen zu schützen, dieses Ziel müssen aber die Erwachsenen umsetzen, indem das Gesetz ihnen vorschreibt, was nur „gestattet werden“ darf – an keiner Stelle steht „Kindern und Jugendlichen ist es verboten …“ Auch seine Straf- und Bußgeldvorschriften wenden sich allein an die Erwachsenen, insbesondere Medienanbieter, andere Gewerbetreibende (z. B. Gastwirte) und an die Eltern der Jugendlichen selbst.

Die nachfolgende Darstellung ist nicht annähernd vollständig, soll aber einen allerersten Überblick über das Thema bzw. die gesetzlichen Regelungen bieten und ggf. an anderen Stellen vertieft werden.

Das Jugendschutzgesetz ist in mehrere Abschnitte unterteilt, durch die man sich schneller darin zurechtfindet, daher sollen diese hier ebenfalls benannt werden:

1. Allgemeines

Der erste Abschnitt heißt „Allgemeines“. Dort werden u. a. im § 1 Begriffe erklärt, etwa wer in dem Gesetz als Kind oder als Jugendlicher gilt. Das sind auch die wichtigsten beiden Altersstufen im JuSchG:

  • unter 14 Jahren (= Kinder)
  • von 14 bis 17 Jahren = (Jugendliche)

Verheiratete Jugendliche

Es ist zwar nicht der Regelfall, aber in bestimmten Fällen kann das Familiengericht eine Ehe auch erlauben, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt ist. § 1 Abs. 5 des JuSchG regelt für diese verheirateten Jugendlichen, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 14 (und nur diese) nicht für sie gelten. Es geht hier um Ausnahmen für Gaststättenbesuche, Tanzveranstaltungen oder Abgabe und dem Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Personensorge und Erziehungsbeauftragung

Das Vorgängergesetz (zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit JÖSchG) verwendete noch häufig den Begriff des Erziehungsberechtigten. Diesen Begriff gibt es (mit einer Ausnahme) im JuSchG nicht mehr. Nun wird unterschieden zwischen der personensorgeberechtigten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) und der erziehungsbeauftragten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

Grundsätzlich personensorgeberechtigt sind beide Eltern (§ 1626 Abs. 1 BGB), und zwar anders als im BGB auch jeder von ihnen allein, soweit nicht ein Pfleger (§ 1630 BGB) oder ein Vormund (§ 1773 BGB) bestellt ist.

Eine Erziehungsbeauftragung ist nicht in erster Linie ein Formular, das lediglich ausgefüllt und vorgelegt werden muss, vielmehr ist ihre Form nicht festgelegt, sie kann also auch stillschweigend erfolgen. Meist reicht es aus, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die Personenberechtigten glaubhaft gemacht werden kann. Faktisch notwendig ist aber, dass die Sorgeberechtigten die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen. Bei einer Überprüfung der Erziehungsbeauftragung (wenn Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen bestehen), haben die Veranstalter und Gewerbetreibenden tatsächlich alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung des Erziehungsauftrags zu überprüfen, wozu auch das tatsächliche „Kennen“ der Person gehört. Bei vielen Vorschriften des JuSchG kommt es auf das Lebensalter von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an, deshalb muss im Zweifel eine Überprüfung und ein Nachweis des Lebensalters stattfinden. In letzter Konsequenz kann das nur durch Vorlage eines Ausweises geschehen.

2. Jugendschutz in der Öffentlichkeit – Aufenthalt an bestimmten Orten

Für manche Orte in der Öffentlichkeit gelten klare Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen, weil diese als so gefährlich gelten, dass sich Kinder und Jugendliche dort gar nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten aufhalten dürfen. Das gilt insbesondre Gaststätten und öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskos).

Jugendschutz und der Begriff der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz versteht unter Öffentlichkeit allgemein zugängliche Orten und Plätze,  die grundsätzlich von jedem betreten werden können.

Jugendgefährdende Orte und Veranstaltungen (§ 8 JuSchG)

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen (Polizei, Jugendamt) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 8 JuSchG).

Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Minderjährigen unter 16 Jahren grundsätzlich nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet; erst ab 16 Jahren dürfen sie ohne Begleitung bis 24 Uhr dort bleiben.

Das Ganze gilt ausnahmsweise dann nicht, „wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden“. Hier haben wir im Bereich unserer Jugendarbeit tatsächlich einen gewissen Bonus, den es aber sorgsam einzusetzen gilt.

Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.

Darum sind professionell betriebene Diskotheken für Minderjährige unter 16 Jahren in aller Regel tabu, wenn nicht die erwachsene Begleitperson tatsächlich bereit und in der Lage ist, eine ständige Begleitung zu gewährleisten.

Eine Ausnahme gilt einmal mehr für Veranstaltungen anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe:  Bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Jugendhilfeträgers dürfen gemäß § 5 Absatz 2 Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein – damit gewährt der Gesetzgeber uns hier einen weiteren Bonus durch großzügigere Regelungen als beispielsweise bei kommerziellen Clubs.

Absolutes Aufenthaltsverbot in Spielhallen und ähnlichen Räumen (§ 6 JuSchG)

§ 6 Abs. 1 JuSchG verbietet Minderjährigen den Aufenthalt in Spielhallen und ähnlichen

Lokalitäten. Im selben Paragraphen werden auch Einschränkungen für Glücksspiele gemacht:

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen gemäß § 6 Abs. 2 JuSchG nur auf öffentlichen Veranstaltungen wie Schützenfesten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spezialmärkten, Vereins- und Gemeindefesten u. Ä. gestattet werden. Und auch nur dann, wenn die Gewinne nicht hochwertig sind.

Abgabe von Alkohol (§ 9 JuSchG)

Das JuSchG unterscheidet in § 9 zwischen einem relativen Alkoholabgabeverbot (für Getränke mit eher geringem Alkoholgehalt) und einem absoluten Abgabeverbot (für alle anderen alkoholhaltigen Getränke).

So ergibt sich z. B., dass Bier erst an Jugendliche ab 16 Jahren, Schnaps dagegen erst an Volljährige abgegeben werden darf.

Tabakgenuss (§ 10 JuSchG)

Minderjährigen darf in der Öffentlichkeit weder Tabakgenuss gestattet werden noch dürfen ihnen Tabakwaren abgegeben (verkauft, weitergegeben) werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

Vgl. auch Rauchen in Einrichtungen der Jugendarbeit und Die Teil-Legalisierung von Cannabis.

3. Jugendschutz im Bereich der Medien

Im 3. Abschnitt des JuSchG wird der Jugendschutz im Bereich der Medien geregelt, ergänzt werden diese Normen allerdings für Radio und Fernsehen sowie das Internet durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der von allen Bundesländern ratifiziert werden musste. Hintergrund ist, dass „Telekommunikation“ nach Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz zwar Sache des Bundes ist, alles andere aber gemäß Art. 30 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt.

Jugendschutz im Ausland

Diese Rechtsvorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten nur in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsfreizeiten ist darauf zu achten, ob im besuchten Land andere Rechtsvorschriften ihre Gültigkeit haben.

Die deutschen Bestimmungen müssen in jedem Fall eingehalten werden, selbst wenn im Gastgeberland völlig andere Regeln herrschen – natürlich darf aber auch das ausländische Recht nicht verletzt werden.

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Alle Künstler und Publizisten, die von ihrer Kunst und von ihren Publikationen leben, kennen sie, viele können ohne sie gar nicht leben: die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven. Denn sie haben oft keinen Arbeitgeber, der in die Kranken- oder Rentenkasse einzahlt.

Für den freiberuflichen Organisten, die Posaunenlehrerin oder den Schriftsteller, dessen sporadische Einkünfte gerade zum Leben reichen, übernimmt die KSK den Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, den bei Angestellten der Arbeitgeber zahlt.

Diametral zum Bekanntheitsgrad der KSK bei den Betroffenen ist er bei einem Teil derer, die (neben anderen) diese Sozialversicherung mitfinanzieren müssen, nämlich bei den Unternehmen, die „nicht nur gelegentlich“ selbständigen Künstler oder Publizisten Aufträge erteilen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“ (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG).

Es ist also durchaus denkbar, dass beispielsweise Kirchengemeinden oder christliche Vereine, die regelmäßig z. B. Konzerte oder Lesungen veranstalten oder die einem Webdesigner Aufträge erteilen, zum abgabepflichtigen Unternehmer werden, sofern es sich um „fremde“ (gemeindefremde oder vereinsfremde) Künstler oder Publizisten handelt.

Die Kriterien, ob eine Abgabepflicht vorliegt, sind in § 24 KSVG nachzulesen: Dort ist festgelegt, dass Aufträge „nicht nur gelegentlich“ erteilt werden, wenn die Summe aller Netto-Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt.
Unabhängig von der 450-Euro-Grenze besteht bei Veranstaltungen wie Konzerten oder sonstigen künstlerischen Aufführungen keine Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr Aufträge für maximal drei Veranstaltungen erteilt werden.

Nun können die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der EKD allerdings von einer sogenannten „Ausgleichsvereinigung“ profitieren, die die EKD (im Sinne von § 32 KSVG) gebildet hat.

In einer Vereinbarung der EKD mit der KSK ist unter § 1 Abs. 1 geregelt:

Die EKD übernimmt gemäß § 32 KSVG als Ausgleichsvereinigung (AV) die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für alle Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen – außer Fachhochschulen für Musik und Kunst).

Dies bedeutet, dass Kirchengemeinden als nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts von Zahlungen an die Künstlersozialkasse befreit sind.
Leider sind privatrechtliche organisierte Unternehmen (beispielsweise CVJMs) laut einer Protokollerklärung ausdrücklich von der Ausgleichsvereinigung ausgeschlossen.
Da Verstöße gegen die Meldepflichten gemäß § 36 KSVG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern (im Höchstfall bis zu 50.000,00 €) belegt werden können, sollten derartige Verbände bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob Abgabepflicht vorliegt.

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Jugendverbandsarbeit ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und wird durch das 8. Sozialgesetzbuch (Synonym: KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz) in § 12 Abs. 2 legal definiert:

[…] In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

Jugendverbandsarbeit ist also keine frei gestaltbare Form der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sondern eine Form des freien Zusammenschlusses von jungen Menschen, die vom Staat anerkannt und gefördert wird, wenn sie die im Gesetz genannten Merkmale erfüllt:

  • Sie organisiert sich selbst
  • Sie ist gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet
  • Sie ist auf Dauer angelegt
  • Sie richtet sich zunächst an eigene Mitglieder, kann sich aber auch an Außenstehende wenden
  • Sie formulieren und vertreten die Anliegen und Interessen junger Menschen

Diese Merkmale grenzen die Jugendverbandsarbeit nicht zuletzt von der Jugendarbeit autoritärer Systeme ab. 

Hat die staatliche Anerkennung Vorteile?

Ja, denn § 12 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen (nicht der freien!) Jugendhilfe zur Förderung der Tätigkeit der Jugendverbände. Dazu gehört auch die finanzielle Förderung; zwar ergibt sich aus dem Gesetz kein echter Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung, aber ein Anspruch „dem Grunde nach“, also darauf, dass die Förderungswürdigkeit sachgerecht geprüft wird.

Die Finanzierung der anerkannten Jugendverbände aus öffentlichen Mitteln ist also möglich, wobei das wichtigste Förderungsinstrument auf Landesebene der sogenannte „Landesjugendplan“ ist.

Weiterhin ermöglicht die Anerkennung als Jugendverband die Mitwirkung beispielsweise in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) und verschafft dem Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einen bevorzugten Status.

Verfassungsrechtliche Verankerung und Organisation

Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg betont die Sonderstellung der Jugendverbände, indem er sie „in ihrem Bereich“ als gleichwertige Erziehungsträger neben Eltern, Staat, Religionsgemeinschaften und Gemeinden stellt.

In Baden-Württemberg haben sich die Jugendverbände in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, den Jugendringen, auf Landes-, Kreis- und Kommunalebene zusammengeschlossen. Das EJW ist Mitglied im Landesjugendring Baden-Württemberg e. V.

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Das EJW als Teil der Landeskirche und die Kirchengemeinden benötigen als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Anerkennung, vielmehr sind sie bereits kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 3 SGB VIII).

Für das EJW schließt dies nicht nur seine örtlichen Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke ein (vgl. § 2 Abs. 4 der Bezirksrahmenordnung), sondern gemäß § 1 Abs. 1 der Ordnung des EJW „alle Gruppen, Kreise und Vereine, die im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg im Sinne von § 2 Abs. 1 Jugendarbeit betreiben, sofern sie nicht unmittelbar von der Landeskirche beauftragt sind oder Verbänden im Bereich der Landeskirche angehören.“  Hierzu gehören insbesondere die CVJMs.

Es ist also auch insofern empfehlenswert für Vereine und Verbände, die evangelische Jugendarbeit in Württemberg betreiben, eine mögliche Zugehörigkeit zum EJW prüfen zu lassen, was dann auch weitere Möglichkeiten im Rahmen der Serviceleistungen der EJW-Landesstelle eröffnet.

Wer nicht über die Zugehörigkeit zum EJW oder einer Kirche / Religionsgemeinschaft bereits anerkannter Träger ist, kann in Baden-Württemberg die Anerkennung schriftlich beantragen.

Welche Behörde für das Antragsverfahren konkret zuständig ist (in Frage kommt das Jugendamt (beim Stadt- oder Landkreis), das Landesjugendamt oder das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg), ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz-BW. Kriterium ist der überwiegende örtliche Tätigkeitsbereich des Aspiranten.

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