Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert.
Stand: 08.01.2021, 21.00 Uhr (Alexander Strobel)
Nach § 1b Absatz 2 der CoronaVO der Landesregierung in der ab dem 11.01.2021 gültigen Fassung sind sämtliche sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 CoronaVO grundsätzlich untersagt. Damit sind die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit grundsätzlich untersagt. Allerdings wird in § 1b Absatz 2 Nummer 6 CoronaVO für bestimmte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe folgende Ausnahme geregelt:
Veranstaltungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13, 14, 27 bis 35, 35a, 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) – durchgeführt werden.
Dies hat in Bezug auf die Jugendsozialarbeit zur Folge, dass weiterhin die o.g. Angebote unter den Auflagen der CoronaVO Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit möglich sind. Angebote nach § 11 SGB VIII sind leider nicht möglich.
Nachfolgende Ausführungen gelten für die Zeit des Lockdowns derzeit bis einschließlich 10.1.2021 nicht. Danach hoffen wir auf Lockerungen und viele der Aspekte, die wir unten beschrieben haben, werden wieder relevant werden. Wann und was davon in welcher Weise, wissen wir natürlich noch nicht. Für Planungen nach dem Lockdown kann es euch eine Hilfe sein, in unseren FAQ zu stöbern. Deshalb nehmen wir nun vorerst nicht alles von dieser Seite.
Uns erreichte bezgl. Christbaum-Sammelaktionen derzeit eine Einschätzung des Landkreistages, auf die wir in dieser Angelegenheit verweisen. Mit dem Sozialministerium sind wir diesbezüglich jedoch ebenfalls im Austausch und hoffen noch, eine Lösung für die Sammlungen 2021 (am 9.1. bzw. 16.1.) hinzubekommen.
Die Landesregierung hat zum 2. Dezember 2020 eine neue Corona-Verordnung erlassen.
Erlaubt ist darin weiterhin die Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 Absatz 3 Ziffern 1, 3 und 6 SGB VIII.
Verboten sind jedoch Angebote der reinen Freizeitgestaltung, wie z.B. die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit sowie Freizeiten (Jugenderholungsmaßnahmen) bis zum 27. Dezember 2020. Mit einer Verlängerung der Verordnung über den 27. Dezember hinaus mit gerechnet werden.
Für die Kinder- und Jugendarbeit gilt ab 2. Dezember 2020 die geänderte Corona-Verordnung der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit. Die nach dem neuen Infektionsschutzgesetz erforderliche Begründung könnt ihr hier nachlesen.
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst werden wir am 3.12.2020 veröffentlichen.
Die Partner der Kinder- und Jugendarbeit haben gemeinsame Empfehlungen erarbeitet. Die Handreichung enthält auch Hinweise zur Erstellung eines Hygienekonzeptes sowie Hinweise zum Präventions- und Ausbruchsmanagement. Den Veranstaltern von Freizeiten wird empfohlen, im Vorfeld der Maßnahme Kontakt zum lokalen (und damit zuständigen) Gesundheitsamt per Formblatt aufzunehmen.
Der Landesjugendring Baden-Württemberg hat unter www.ljrbw.de/corona eine ausführliche FAQ-Liste zu Fragen der Kinder- und Jugendarbeit angelegt.
Corona-Virus in leichter Sprache erklärt (Stadt Stuttgart)
Auch die Evangelische Landeskirche in Württemberg hat eine Webseite mit Tipps und Hinweisen für den Schutz vor der Infektion eingerichtet. Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert.
https://www.elk-wue.de/corona
Für spezifische Fragen im Kontext der Evangelischen Jugendarbeit (Freizeiten, Delegiertenversammlungen,...) haben wir eine zentrale E-Mail-Adresse in der EJW-Landesstelle eingerichtet:
Wir werden mit den uns zur Verfügung stehenden Informationen und Mitarbeitenden die Anfragen bearbeiten, bitten aber bereits jetzt um Geduld.
Die allgemeine Corona-Verordnung sowie die Corona-Verordnung für die Kinder- und Jugendarbeit selbst regeln nichts bzw. sprechen kein Verbot aus. D.h. im Umkehrschluss, Singen z.B. in der Jungschar, ist gesetzlich erlaubt.
Gleichzeitig gilt jedoch ein verantwortungsvoller Umgang, da je nach Intensität mit Sicherheit Singen zur Verbreitung beitragen kann. Man kann hier ggf. Rat aus der neuen Corona-Verordnung für Musikschulen einholen.
Darin ist beim Singen folgendes geregelt:
a) während der gesamten Unterrichtszeit ein Abstand von mindestens 2 Metern in alle Richtungen zu Personen, die nicht unter § 9 Absatz 2 CoronaVO fallen, eingehalten wird (§9 Absatz 2 sind die Familienmitglieder);
b) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte nicht im direkten Luftstrom einer anderen Person stehen; Aus meiner Sicht sind das zwei Bedingungen, die man gut erfüllen kann.
Das wäre dann mit Sicherheit auch ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Thema Singen in Gruppen und Kreise.
Nach der Corona-Verordnung zur Kinder- und Jugendarbeit können Angebote im Sommer angeboten werden. Eine Selbstversorgung ist auch explizit wieder möglich.
Für Hygieneschulungen nach dem Infektionsschutzgesetz bieten auch die Gesundheitsämter an. Allerdings setzen viele das Schulungsangebot wegen Corona aus.
Auch deshalb bietet das EJW kurzfristig eine solche Schulung über eine Zoom-Videokonferenz kostenfrei an. Die Zugangsdaten werden den Teilnehmenden rechtzeitig zugesendet.
https://www.ejw-bildung.de/26358
Stand: 03.07.2020 (Alexander Strobel)
Stand: 28.06.2020 (Alexander Strobel)
Stand: 28.06.2020 (Alexander Strobel)
Wir bitten auch weiterhin um Besonnenheit bei Ihren Entscheidungen. Diese sollten, ausgenommen behördlicher Anordnungen, stets Einzelfallentscheidungen sein. Wichtig ist: Wir sollten und dürfen keine Risikogruppen gefährden.
Reiserecht:
In den Muster-Reisebedingungen von Noll und Hütten findet sich kein Hinweis zur Möglichkeit eines Veranstalters, eine Reise zu stornieren. Dies ist deshalb explizit nicht mit aufgenommen worden, da dies im BGB in § 651h Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2, gesetzlich abschließend geregelt ist. Sowohl Reiseveranstalter als auch ein Teilnehmer kann stornieren, wenn "am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen."
In diesen Fällen ist der Reisepreis dem Kunden innerhalb 14 Tagen zurückzuerstatten.
Regelmäßig dürfte sich dann die Frage stellen, in wie weit gebuchte Hotels, Häuser und Räumlichkeiten storniert werden können. Hierbei kommt es drauf an, ob rechtmäßig AGBs vereinbart wurden, in denen Fälle von Höherer Gewalt geregelt sind. Sollte hierzu in den AGBs nichts stehen, deutet vieles darauf hin, dass die Leistungen nach § 275 BGB (Unmöglichkeit), § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) und §§ 644f. BGB (Werkvertrag) bzw. 535ff BGB (Mietvertrag) kostenfrei storniert werden können.
Ansprechperson:
Alexander Strobel
EJW Landesreferent
Bereichsleitung Versicherungen / Zuschüsse / IT
E-Mail: alexander.strobel@ejwue.de
Telefon: 0711 9781-285
Telefax_ 0711 9781-30
Stand: 28.06.2020, 14.30 Uhr
Ab/Seit 1. Juli sind Delegiertenversammlung mit bis zu 250 Teilnehmenden nach allgemeiner Corona-Verordnung §10 Absatz 3 wieder möglich. Die Versammlung folgt einem festen Programm (Tagesordnung) und die anwesenden nehmen feste Sitzplätze ein.
Wer Delegiertenversammlungen verschiebt, sollte folgendes beachten:
Stand: 28.06.2020 (Alexander Strobel)
Am 27. März wurden per Gesetz aufgrund der Corona-Pandemie für Vereine drei gesetzliche Grundlagen gelegt, um handlungsfähig zu bleiben:
Automatische Verlängerung der Amtszeit von Vorständen
In manchen Satzungen fehlt eine Klausel, die eine feste Amtszeit für den Vorstand vorsieht. Dann endet die Amtszeit automatisch nach Ablauf der Amtsdauer und der Verein steht ohne rechtmäßigen Vorstand da. Die Neufassung ermöglicht nun, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu halten.
Virtuelle Mitgliederversammlung möglich
Virtuelle Versammlungen werden der Präsenzversammlung gleichgestellt. D. h., dass für gültige Beschlüsse ohne Zusammenkunft der Mitglieder dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch – wie bislang bei der schriftlichen Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist.
Vereinfachung der schriftlichen Beschlussfassung
Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit aller Mitglieder, was dazu führt, dass bereits eine einzige Enthaltung den Beschluss verhindert.
Nach der Gesetzesänderung ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform (E-Mail, Telefax, Postalisch, Messenger oder SMS) abgegeben haben.
Anbei der Auszug aus dem Gesetz, Paragraf §5 (Vereine und Stiftungen):
Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
In §7 wurde festgelegt, dass die Maßnahmen nur für die im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorstände und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
Ansprechperson:
Alexander Strobel
E-Mail: alexander.strobel@ejwue.de
Stand: 03.04.2020 (ef)
Weitere Informationen zu diesem Thema: