Kongress CREATE inspiriert christliche Musikschaffende

21.03.2025 | Redaktion: Gisela Schweiker - Öffentlichkeitsarbeit EJW

Vom 14. – 16. März 2025 fand in Schwäbisch Gmünd (Schönblick) zum zweiten Mal der christliche Musik-Fachkongress CREATE mit über 300 motivierten Musikern und Musik-Verantwortlichen statt.

Dabei bot er einen Einblick in die Vielfalt christlicher Gemeindemusik, beleuchtete ihre Wurzeln und zeigte aktuelle Entwicklungen sowie die theologischen Grundlagen des Singens und Musizierens im Gottesdienst auf. Viele praktische Impulse erweiterten das Spektrum für Musiker, Leiter und Gemeindemitglieder, wie sie ihre Musik gestalten oder vertiefen können – um Alt und Jung, ob traditionell oder modern, ob kirchenmusikalisch, mit Gospel oder modernem Lobpreis zusammen zu bringen und wachsen zu lassen.

Wenn Musik, Leben und Glaube glaubhaft werden

Michl Krimmer, Pfarrer der Kesselkirche, Komponist und bis Ende Februar EJW-Landesreferent für Musikteamcoaching, startete den Eröffnungsabend mit einem Impuls zum Thema „Wenn Musik, Leben und Glaube glaubhaft werden“. Dabei entfaltete er für die Musikbegeisterten das Wort „Schöpfern“ – abgleitet von „Schaffen“ als Handwerk und von „Schöpfen“ als Quelle. Seine Punkte:

  1. Gute Theologie führt ins Staunen, macht sprachfähig und hilft „schöpfern“. Deshalb brauchen wir Vorbilder: Grenzgänger zwischen den Welten von Theologie und Musik, die Brücken schlagen und zusammenbringen, was zusammengehört.
  2. Wir brauchen in unseren Gemeinden fähige Frauen und Männer, die geistliche Prozesse, Erkenntnisse über Gott, sein Wesen und sein Reich in Worte und Melodien kleiden können. Wir brauchen von Neuem die Erlaubnis, dass die Authentizität und Heiligkeit des Moments über der Perfektion und Liederbuchreife eines Songs stehen darf. Unsere Gemeinden brauchen die kreativ „Schöpfernden“ genauso wie sie ihrerseits die Gemeinde brauchen: als Korrektiv-Kollektiv, das fördert und fordert, das sie trägt und erträgt, das hinter ihnen steht und für sie betet.
  3. Die Vollzüge unseres Glaubens – am Sonntag, aber auch in unserem täglichen Leben als Gottesdienst. Sie bieten vielfältige Gelegenheiten, dass sich unsere Kommunikation mit Gott und seinem Sohn Jesus Christus neue Wege sucht und sich in Worte und Melodien kleidet. Wir tun gut daran, in unseren Formen flexibel und mobil und in unserer Zeitgestaltung geduldig zu bleiben, damit sich wundersam Wunderbares zwischen Himmel und Erde ereignen kann.
  4. Nicht alle guten Lieder müssen erst noch geschrieben werden. Neu ist nicht gleich besser. „Schöpfern“ kann auch bedeuten, zu re-aktualisieren, wertzuschätzen, neu einzukleiden, wieder ins Gedächtnis zu rufen, wieder lieb zu machen. Lieder als Lebensbegleiter. Lieder als Glaubensgedächtnis.

Wir brauchen Songwriter, die sich ein Herz fassen und ihre Erfahrungen teilen. Und wir brauchen Interpreten, die anfangen, Liedgeschichten zu recherchieren und die Gemeinden mit in den Blick „hinter die Kulissen“ zu nehmen.

Gewinner der Song-Challenge werden per Online-Abstimmung bestimmt

Danach bot CREATE25 auch Seminare und Workshops an, die – mit hochkarätigen Referenten besetzt und aus einer breiten gemeindlichen Basis kommend – konkrete Hilfestellung boten für tiefere Erkenntnisse und neue Impulse.

Beim Song-Wettbewerb „Song-Challenge“ am Samstag-Abend wurden aus 60 Lied-Einreichungen 10 finale Songs präsentiert. Daraus wählte das Publikum, erweitert um Gemeindeglieder, die letzten drei Gewinnersongs per Online-Abstimmung.

  • Der 1. Nachwuchspreis ging an MichaJel Baun mit dem Lied „Meine Burg“.
  • Der 2. Nachwuchspreis an Katharina Maria Schneider mit „Schön, dass du da bist“.
  • Den 3. Preis nahm Michael Reinhold für „Still vor dir“ entgegen.

LAKI-PopChor singt beim Abschluss-Gottesdienst

Am Sonntag integrierte sich der CREATE-Kongress in den Gottesdienst der Schönblick-Gemeinde in Schwäbisch Gmünd mit dem LAKI-PopChor (unter Leitung von Urs Bicheler) und einer Dialog-Predigt von Prof. Dr. Hans-Joachim Eckstein (Theologe) und Steffen Kern (Präses Gnadau) zum Thema „Authentisch leben – Geschöpflichkeit und Kreativität“.

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Derzeit ist eine Delegation des Länderausschusses Nigeria und des EJW-Weltdienstes mit unseren Partnern des YMCA Northern Zone in Nigeria unterwegs. Der YMCA eröffnet jungen Menschen im Land neue Perspektiven.

Die Gruppe besucht sieben der zwölf YMCA der Northern Zone, wobei der Fokus auf der Begegnung beider Partner, der Bildungsarbeit sowie deren Weichenstellung in den jeweiligen YMCAs liegt. Zudem ist dies für Stefan Hoffmann (ehemaliger Landesreferent des EJW-Weltdienstes) die Abschiedsreise von den Partnern und Freunden aus Nigeria. Bisher konnte die Gruppe die Ausbildungsstätten für Schreiner, Schlosser und Schneider sowie zwei Schulen des YMCAs besichtigen. Sehr inspirierend ist vor allem der Austausch mit den Jugendlichen, Leitern, Lehrern und Freiwilligen vor Ort.

Einblicke der Reise sind auf den Social Media-Kanälen des EJW-Weltdienstes zu finden:
Instagram: @ejw_weltdienst
Facebook: ejw-weltdienst

Wer neugierig geworden ist und mehr vom Land, den YMCAs und der Begegnung erfahren möchte, ist herzlich eingeladen zum Reisebericht der Gruppe
beim Nigeria-Tag am Sonntag, 13. Juli 2025 von 10:00 bis 17:00 Uhr in Stuttgart-Heslach.

Nähere Informationen finden Sie in Kürze hier auf der Website des EJW-Weltdienstes.

Weitere Informationen:

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Evangelische Verbundkirchengemeinde Auf der Platte und Evangelische Kirchengemeinde Heimsheim laden zu BEWEGT-Gottesdiensten ein.

Zu bewegten Sonntagen laden die Evangelische Verbundkirchengemeinde Auf der Platte sowie die Evangelische Kirchengemeinde Heimsheim am 25. Mai 2025 bzw. 28. September 2025 ein. Um 10 Uhr startet der Tag mit einem gemeinsamen Gottesdienst. Danach haben die Besucherinnen und Besucher die Möglichkeit, in Bewegung zu kommen. Zur Auswahl stehen Wander- sowie Radtouren. Ob kürzere oder längere Strecke, ob zu Fuß mit Kinderwagen oder mit dem Mountainbike oder Rennrad. Für alle ist an diesem Tag eine passende Möglichkeit, einen aktiven Sonntag zu verbringen.

Ab ca. 13 Uhr treffen sich alle wieder zum gemeinsamen Mittagessen und um das Erlebte gemeinsam ausklingen zu lassen. Bei Regenwetter findet der Gottesdienst in der evangelischen Kirche statt. In diesem Fall entscheiden die Organisationsteams spontan, in welchem Umfang der aktive Part des Tages umgesetzt wird.

Termine:

  • 25. Mai 2025: 10.00 Uhr Wiernsheim – Gottesdienst im Wiernsheim-Serres Vereinsheim
  • 28. September 2025: 10.00 Uhr Heimsheim – Gottesdienst im Bibelgarten neben dem Schloss

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Für Rückfragen bzgl. des Termins am 25. Mai steht Holger Schäuffele zur Verfügung.
Ansprechpersonen für den Termin am 28. September sind Tommy Hasenmaier oder Heidi Braun.

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Die Beteiligung von evangelischen Kirchengemeinden kann die Ganztagesbetreuung um eine wichtige Dimension erweitern.

Alle Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 in eine Grundschule eintreten, haben einen Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung. Diesen Anspruch haben Städte, Gemeinden und Landkreise zu verwirklichen. Damit das gelingt, werden viele Kommunen mit verlässlichen Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen kooperieren. Ziel ist nicht nur, die Zahl der verfügbaren Betreuungsangebote zu erhöhen, sondern auch die Vielfalt der Angebote.

„Kirche will“, so Oberkirchenrätin Carmen Rivuzumwami, Leiterin des Bildungsdezernats der württembergischen Landeskirche, „bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs einen wichtigen Beitrag leisten. Um die Arbeit vor Ort zu unterstützen, hat mein Dezernat Bildung, Schule, Diakonat die Orientierungshilfe Guter Ganztag erstellt.“ Die Orientierungshilfe zeigt, dass der „Gute Ganztag“ als ganzheitliches Bildungs- und Betreuungsangebot über den klassischen Schulunterricht hinausgeht. Ziel der kirchlichen Angebote im Rahmen der Ganztagesbetreuung ist es, Kindern und Jugendlichen ein strukturiertes, förderndes und unterstützendes Umfeld zu bieten, das Lernen, Freizeit und soziale Interaktion miteinander verbindet. Dabei berücksichtigt der „Gute Ganztag“ die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und orientiert sich an den Prinzipien der Bildungsgerechtigkeit, Chancengleichheit und der individuellen Förderung. Die Orientierungshilfe und weitere Informationen stehen unter www.futorum.net/guterganztag zur Verfügung.

„Unsere Kirchengemeinden und unsere evangelische Jugendarbeit“, ergänzt Rivuzumwami, „haben viel Erfahrung in der Bildungs- und Betreuungsarbeit, etwa durch Kirche mit Kindern, Kindergärten, Kinder- und Jugendgruppen oder Ferienfreizeiten. Diese wollen wir in die Ganztagesbetreuung einbringen.“

Folgende Möglichkeiten bieten sich an: Kirche kann im Rahmen der Ganztagesbetreuung religiöse und ethische Bildung anbieten, die Kindern Orientierung und Werte vermittelt. Dabei ist die Ferienbetreuung im Blick, die Familienbildungsarbeit kann einen Beitrag leisten, um Familien in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen. Zudem bietet Kirche Räume für Begegnung, die den Alltag bereichern und spirituelle Erfahrungen ermöglichen. Rivuzumwami macht deutlich: „Die vielfältige Beteiligung von evangelischen Kirchengemeinden kann die Ganztagesbetreuung um eine wichtige Dimension erweitern, indem spirituelle Themen in einer offenen und inklusiven Weise eingebracht werden.“

Das Thema ist für die Landespolitik wichtig. Aus diesem Grund hat der Städtetag auf der diesjährigen Didacta einen Ganztagesbetreuungskongress durchgeführt. An diesem haben die Evangelische Landeskirchen in Württemberg und in Baden sowie die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Erzdiözese Freiburg als Partnerorganisationen teilgenommen. Rivuzumwami macht deutlich: „Wir vier Kirchen wollen für die Kommunen ein verlässlicher und qualitativ hochwertiger Partner bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs sein. Dadurch wollen wir das Themenspektrum ausweiten und somit einen Beitrag leisten, dass Kinder und ihre Bedürfnisse in der Mitte stehen.“

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Mit dem Format on fire for families hat der Fachausschuss Familienarbeit im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg (EJW) ein neues Angebot entwickelt, das gezielt die Familienarbeit von Gemeinden, Bezirken und CVJM in den Blick nimmt und hilft, neue Angebote für Familien zu schaffen.

Die Idee des Formats ist simpel: Ein begeistertes Team von Mitarbeitenden kommt in die Gemeinde, den Bezirk oder CVJM und gestaltet vor Ort ein ca. 3-stündiges, kunterbuntes Programm für interessierte Ehrenamtliche. Auch Kinder können gern dabei sein. Danach sind alle so „on fire for families“, dass sie mit einem neuen Angebot für Familien durchstarten. Theorie und Praxis sowie konkrete Umsetzungs-Ideen für mögliche neue Familienangebote bringt das Team mit.

Ihr möchtet ein neues Angebot für Familien starten? Wir kommen mit unserer Begeisterung für Familienarbeit zu euch.

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Flyer

Ansprechperson

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Im Februar 2025 hat der EJW-Weltdienst die Mitglieder der Länder- und Projektausschüsse zum Klausurwochenende eingeladen. In den anderthalb Tagen im Bernhäuser Forst sollte es darum gehen, sich kennenzulernen, zu erfahren was die anderen Ausschüsse bewegt und ins Gespräch zu kommen.

Peter Huber, langjähriges Mitglied im Nigeria-Ausschuss, empfand in den beiden Tagen vor allem den persönlichen Austausch aber auch die thematische Beschäftigung als wertvoll. Außerdem teilt er folgende Eindrücke vom Wochenende:

Bereits der bunt dekorierten Tagungsraum war gleich zu Beginn der Klausur, so etwas wie die „Eintrittskarte“ in die Vielfalt der Weltdienstarbeit. Share & Pray war das Thema vom Freitagabend. 

Durch Kurzberichte aus den jeweiligen Länder- und Projektausschüssen wurden wir abgeholt und hineingenommen in die aktuellen Situationen der Partnerländer. Wie gut, dass wir die teilweise bedrückenden Erzählungen und Schwierigkeiten, aber auch die erfrischenden Eindrücke miteinander im Gebet und im Singen vor Gott bringen konnten.

Am Samstagvormittag gab es einen interessanten und kurzweiligen Impuls von Linda Gugelfuß zum Thema Wirkungsorientierung und wie diese für die praktische Arbeit genutzt werden kann.

Am Samstagnachmittag stand als letzter Punkt die Besprechung in den eigenen Ausschüssen auf der Tagesordnung. Neben verschiedenen Absprachen rund um die vakante Stelle der hauptamtlichen Person ging es vor allem um die anstehende Märzreise. Eine vierköpfige Gruppe wird für ca. 10 Tage nach Nigeria reisen und die Partner besuchen. Wir wünschen der Reisegruppe alles Gute und Gottes Segen!

In February 2025, the EJW World Service has called members of the country and project committees to a conference weekend. During the one and a half days in Bernhäuser Forst (a house of the ejw close to Stuttgart), the aim is to get to know each other, find out what moves the other committees and talk to each other.

Peter Huber, a long-term member of the Nigeria Committee, found the two days to be particularly valuable for personal dialogue as well as thematic discussions. He also shares the following impressions of the weekend:

Right at the start of the meeting, the colourfully decorated conference room was something of an ‘entry ticket’ to the diversity of world service work. Share & Pray was the theme of Friday evening.

Short reports from the various country and project committees gave us an insight into the current situations in the partner countries. How good that we were able to bring the sometimes troubling stories and difficulties, but also the refreshing impressions, before God together in prayer and singing.

On Saturday morning, Linda Gugelfuß gave an interesting and entertaining talk on the topic of impact orientation and how this can be used for practical work.

On Saturday afternoon, the last item on the agenda was a meeting of the individual committees. In addition to various agreements regarding the vacant position of the full-time staff member, the main topic was the upcoming trip in March. A group of four will be travelling to Nigeria for around 10 days to visit the partners. We wish the travelling group all the best and God’s blessing!

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Christliche Jugendverbände und Jugendwerke in Baden-Württemberg rufen zur Teilnahme an Bundestagswahl auf

Die Jugendverbände und Jugendabteilungen der vier großen Kirchen in Baden-Württemberg beziehen in der Woche vor der Bundestagswahl gemeinsam Stellung: Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Freiburg, der BDKJ/Bischöfliche Jugendamt Rottenburg-Stuttgart, die Evangelische Jugend Baden und das Evangelische Jugendwerk in Württemberg rufen dazu auf, sich aktiv für Demokratie einzusetzen und an der kommenden Wahl teilzunehmen.

„Als christliche Jugendarbeit setzen wir uns dafür ein, dass das Miteinander in unserer Gesellschaft von Menschenwürde, Nächstenliebe und Zusammenhalt geprägt ist. Deshalb positionieren wir uns entschieden gegen jede Form von Extremismus und menschenfeindlicher Politik. Jegliche Zusammenarbeit mit extremistischen Parteien und Gruppen ist mit den Werten unserer Jugendarbeit, den Beschlüssen unserer Verbände und den christlichen Grundsätzen nicht vereinbar.“, erklärt Raphael Würth, BDKJ-Diözesanleiter in der Erzdiözese Freiburg

Demokratische Verantwortung über alle Themen hinweg wahrnehmen

Neben den aktuellen Debatten, die stark von migrationspolitischen Themen geprägt sind, dürfen zentrale gesellschaftliche Anliegen nicht aus dem Blick geraten. Sozialpolitik, Klimagerechtigkeit und jugendgerechte Themen sind für die Zukunft der Gesellschaft von großer Bedeutung. Deshalb unterstützen die kirchlichen Jugendorganisationen Kampagnen wie „Generation Jetzt!“ sowie „Für alle. Mit Herz und Verstand“, um die Anliegen junger Menschen stärker in den politischen Fokus zu rücken.

„Unsere Gesellschaft braucht junge Stimmen, die sich für eine gerechte und nachhaltige Zukunft einsetzen. Demokratie lebt von Beteiligung – und jede Stimme zählt“, betont Anika Müller, Vorsitzende der Evangelischen Jugend Baden.

Die Jugendverbände der Kirchen in Baden-Württemberg rufen Menschen über alle Parteigrenzen hinweg auf, bei der Bundestagswahl ein starkes Zeichen für eine gerechte Gesellschaft zu setzen und extremen Strömungen keinen Raum zu lassen.


Eine Sammlung von Informationen und Links für die Möglichkeit zur persönlichen Willensbildung in Bezug auf die Bundestagswahl 2025 bietet folgender Artikel:

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Bereits seit Ende 2014 ist fraglich, ob bei Gemeinde- und Vereinsfesten Selbstgebackenes, Selbstgebratenes und Selbstgekochtes mit einem Hinweis auf allergieauslösende Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden muss. Nachstehend soll etwas Klarheit geschaffen werden.

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, erfordert der Umgang mit Lebensmitteln in der Jugend- und Gemeindearbeit erhebliche Kenntnisse in Sachen Lebensmittel- und Personenhygiene. Gesetzlich geregelt ist dies v.a. im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

Während das IfSG in § 42 die gesundheitlichen Anforderungen an Personen regelt, die mit empfindlichen Lebensmitteln umgehen, bezieht sich die LMHV auf die hygienischen Voraussetzungen, die die Einrichtungen, die Lebensmittel u.a. behandeln und abgeben, zu beachten haben. Dazu gehört auch eine Schulungspflicht gegenüber den Mitarbeitern in Fragen der Lebensmittel- und Personalhygiene.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der EU fordert in ihrer Ziff.3, dass sichergestellt werden soll, „dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden.“

Hier geht es zunächst einmal um die Verpflichtung des Lebensmittelherstellers, bestimmte Pflichtangaben in geeigneter Weise auf dem Produkt anzubringen, Dinge wie Zutaten, Nährstoffe, Mindesthaltbarkeitsdatum usw. So müssen bereits seit 2005 bei verpackten Lebensmitteln solche Zutaten, die besonders häufig Allergien oder andere Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, extra ausgewiesen werden.

Wo liegt nun aber die Bedeutung für unsere Jugendarbeit? In Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 9 Abs.1 Buchstabe c der Verordnung:

Danach gilt die Kennzeichnungspflicht von Allergie und Unverträglichkeiten auslösenden Zutaten nun auch bei „nicht vorverpackter“, also loser Ware.
Wenn nun also die Kirchengemeinde oder der CVJM ein Mitarbeiterfest veranstaltet oder eine sonstige Veranstaltung durchführt, bei der Lebensmittel verkauft werden, und sei es nur das heiße Würstchen oder der selbstgebackene Träubleskuchen, so ist es möglich, dass diese Dinge tatsächlich nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden müssen. Artikel 13 verlangt die Anbringung der Allergen-Hinweise an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar, nicht verdeckt und ohne blickablenkendes sonstiges Material.

ABER:

Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. „Lebensmittelunternehmer“, was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. D. h., Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.

Auch bei den Veranstaltungen unserer Kirchengemeinden, Vereinen und Verbände ist nach unserem Dafürhalten eine „gewisse Kontinuität“ der Tätigkeit und ein „gewisser Organisationsgrad“ in der Regel nicht gegeben. 

Unklar ist, wann ein solcher Verkauf als „gelegentlich“ einzustufen ist.

Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, berücksichtigen die Behörden die verschiedenen Kriterien im Einzelfall in Kombination. 

Nach unserem Dafürhalten dürfte die Kennzeichnungspflicht also dann in unserer Jugendarbeit eine Rolle spielen, wenn der Veranstalter über feste gastronomische Einrichtungen verfügt, bei regelmäßig (d. h., ständig und einer Regel folgend) stattfindenden Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft oder sehr große Veranstaltungen mit Bewirtung durchführt. 

Soweit Veranstalter nach den oben genannten Kriterien als „Anbieter von Lebensmitteln“ in Frage kommen, sollten sie sich im Zweifel verpflichtet fühlen, nicht nur diese gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung zu kennen und umzusetzen. Auch sollten in diesem Fall die Verantwortlichen Grundkenntnisse zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten erwerben und diese an die „Hersteller“ weitergeben, also auch an den kuchenbackenden Hausmann oder die Hobbyanglerin, die ihre selbst geangelten Forellen beim CVJM-Fest feilbietet.

Die Verordnung ist hier veröffentlicht.

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Bei Veranstaltungen der Jugendarbeit rücken Kinder, Jugendliche und Aufsichtspersonen im wahrsten Sinne des Wortes beim Kochen, Essen; Schlafen, Waschen usw. recht eng zusammen. Daher nehmen Hygiene und der Schutz vor Infektionen einen wichtigen Stellenwert ein.

Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisationen, Veranstalter und Mitarbeitenden. Nicht zuletzt ermächtigt das IfSG im Fall einer Pandemie die örtlichen Gesundheitsämter, gewisse Grundrechte durch Schutzmaßnahmen einzugrenzen. Die Behörden dürfen somit Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, Heime oder Badeanstalten schließen. Die Corona-Pandemie hat uns schmerzlich gezeigt, dass dies auch umgesetzt wird.

Für alle, die als Jugendgruppenleiter*innen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, gelten gesetzliche Bestimmungen zur Vorbeugung von Infektionsschutzkrankheiten. Das ist keine Willkür des Gesetzgebers, sondern bittere Notwendigkeit. Übertragbare Krankheiten (= Infektionskrankheiten) wie z. B. seit Anfang 2020 Covid-19, können schicksalhafte unmittelbare und mittelbare Folgen für die Betroffenen haben. Betroffen sind zunächst die Erkrankten, die womöglich lebenslange Beeinträchtigungen davontragen, Betroffene sind aber auch die verantwortlichen Mitarbeitenden, die ehren- oder hauptamtlich eine Maßnahme veranstaltet haben, bei der z. B. durch fahrlässig-falschen Umgang mit Lebensmitteln eine Infektionswelle ausgelöst wird.

Und die Gesellschaft als Ganze kann betroffen sein, wenn ein unscheinbarer Erreger wie SARS-CoV-2 aufgrund seiner Infektiosität weltweit das Leben lahmlegt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Verantwortlichen dadurch gerecht, dass es nicht nur Sanktionen reglementiert, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern schon vorher ansetzt und präventiv Informations- und Aufklärungspflichten statuiert.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst, was jedoch eine Lektüre des Gesetzes nicht ersetzen kann:

Um was es geht: Gesundheitsvorsorge bei der Kinderbetreuung und bei Lebensmittelkontakt

Im Bereich unserer Jugendarbeit sind es v. a. zwei Themen, die eine besondere Bedeutung haben, nämlich die §§ 33 bis 36 IfSG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Ferienlagern u.ä.) und die §§ 42 und 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln).
Die beiden Themen sind aber getrennt zu betrachten und zu behandeln sind. Leider werden Sie bisweilen noch gerne in einen Topf geworfen, darum hier eine ganz kurze Klarstellung:

Kinderbetreuung auf Freizeiten, in Heimen, Zeltlagern u. ä.

In den §§ 33 – 36 InfSchG geht es allgemein um Betreuer*innen, die u. a. in Heimen und Ferienlagern tätig sind (also nicht um die Leiter*innen der üblichen, wöchentlichen Gruppenstunde!).

a. Keine Betreuer*innen mit bestimmten Infektionskrankheiten

Diese Betreuer*innen dürfen bestimmte Krankheiten (die das Gesetz katalogartig auflistet) nicht haben und müssen ggf. den Veranstalter informieren, wenn doch eine solche Krankheit vorliegt.

b. Informationspflichten und Protokoll

Für die leitenden Verantwortlichen des Veranstalters bedeutet dies, dass sie ihre Mitarbeiter*innen über diese Pflicht zur Krankheitsauflistung und ihre Mitwirkungspflicht informieren („belehren“) müssen und darüber ein Protokoll zu erstellen haben, das beim Veranstalter 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Diese Belehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
  
c. Der Hygieneplan

§ 36 bestimmt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen und Ferienlagern (vgl. § 33 IfSG) ein Hygieneplan erstellt werden muss, regelt aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Auf jeden Fall müssen die Hygienepläne auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Es geht sowohl um die Hygiene der Einrichtung als auch um die der Teilnehmenden und weiterhin darum, was in bestimmten Situationen zu tun ist. Als grobe Orientierung zu diesem Thema kann der Rahmenplan der Länder dienen (Passwort: Rahmenhygienepläne).

3. Umgang mit Lebensmitteln – wer braucht wann eine Bescheinigung von wem?

a. Grundsatz: Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen, mussten früher in jedem Fall eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Umgang mit Lebensmitteln liegt vor bei der Lebensmittelherstellung (z. B. Brötchen backen), Lebensmittelbehandlung (z. B. Kochen, Würzen, auch nur Umrühren) und beim In-Verkehr-bringen (also einfach, wenn die- oder derjenige, der die Lebensmittel hergestellt oder behandelt hat, diese einem oder einer Dritten zur Verfügung stellt).

b. Ausnahme: Belehrung durch den Veranstalter bei kurzen Einzelveranstaltungen

Nach einem Erlass des baden-württembergischen Sozialministeriums ist eine Belehrung beim Gesundheitsamt in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich (aber nach wie vor möglich), es genügt die Schulung durch den Veranstalter. Diese Ausnahme gilt allerdings im Wortlaut nur für „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“. Was „ähnliche Veranstaltungen“ sind, erläuterte das Sozialministerium nicht ausdrücklich, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Veranstaltungen nicht nur von Vereinen, sondern auch von vergleichbaren Körperschaften wie z.B. der Kirchen handelt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Umgang mit den Lebensmitteln nicht „gewerbsmäßig“ erfolgt. Ausdrücklich sei das der Fall, wenn die Tätigkeit „außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen“ ausgeübt werde. D.h., bei einem Gemeinde- oder CVJM-Fest, das sich auch über ein ganzes Wochenende erstrecken kann, genügt es in der Regel, wenn die Mitarbeitenden vom Veranstalter belehrt werden. Wie ist es aber mit längeren Freizeiten oder Zeltlagern? Nach der o. g. Auslegung käme eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt (oder einen beauftragten Arzt oder eine Ärztin) wieder ins Spiel, wenn das Lager/die Freizeit länger als drei Tage dauern würde, da man in diesem Fall (unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht) Gewerbsmäßigkeit vermutet. Hierzu meint Alexander Strobel (u. a. Vorstandssprecher des Landesjugendrings BW): „Wir […] müssen dazu raten, bei längeren Freizeiten auf jeden Fall die originäre Schulung des Gesundheitsamts in Anspruch zu nehmen; im Sinne des Infektionsschutzes kann dies kein Fehler sein.“ Sinnvoll ist es, diese Belehrung anhand eines Protokolls zu dokumentieren. Informationen zu den Inhalten einer solchen Schulung gibt es in einem Merkblatt des Landesgesundheitsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart.

4. Hygiene Digital

Seit 2021 gibt es eine vom EJW mitentwickelte kostenlose Online-Hygieneschulung für Mitarbeitende in Freizeitküchen. Mit „Hygiene Digital“ können ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeit- und ortsunabhängig teilnehmen und die für ihre Arbeit notwendigen Kenntnisse erwerben.

5. IfSG als Grundlage für staatliche Maßnahmen und Entschädigungsansprüche

Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen darüber hinaus etwa Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden; Personen kann vorgeschrieben werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG).

Schon gegen bloß Krankheitsverdächtige darf ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 IfSG), auch können sie zum Schutz anderer etwa in einem Krankenhaus „abgesondert“ werden (§ 30 IfSG, „Quarantäne“).

Das IfSG enthält zahlreiche Ver- und Gebote, die umfangreich durch Bußgeldvorschriften abgesichert sind (§ 73 IfSG). Teilweise sind diese bei vorsätzlicher Begehung sogar strafbewehrt (§ 74 IfSG).

Außerdem enthält das IfSG in § 56 Abs. 1 auch einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger (nicht als Kranker!) aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet.

Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 56 Abs. 1a ins IfSG, die einen weiteren Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer*innen statuiert, die wegen einer IfSG-bedingten Schul- oder Kitaschließung und der dadurch notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können.

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2024_IfSG Merkblatt Hygiene Zeltlager
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2014_Belehrungsbogen Lebensmittel
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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002, das zwischenzeitlich schon mehrfach geändert worden ist und mit Abstand das wichtigste Gesetz zum Jugendschutz in Deutschland darstellt, ist bei Kindern und v. a. Jugendlichen weniger beliebt, als es verdient hat. Landläufig unterstellen sie dem Gesetz, dass es ihnen vorschreibt, wo sie sich wann aufhalten und welche Inhalte sie konsumieren dürfen und welche nicht.

Richtig ist jedoch, dass es sich zunächst an die Erwachsenen wendet und diesen Vorgaben macht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn Kinder und Jugendliche bestimmte Dinge konsumieren oder bestimmte Orte aufsuchen wollen.

Die Regelungen im Bereich Jugendschutz haben zwar das Ziel, Kinder und Jugendliche gegen Gefährdungen zu schützen, dieses Ziel müssen aber die Erwachsenen umsetzen, indem das Gesetz ihnen vorschreibt, was nur „gestattet werden“ darf – an keiner Stelle steht „Kindern und Jugendlichen ist es verboten …“ Auch seine Straf- und Bußgeldvorschriften wenden sich allein an die Erwachsenen, insbesondere Medienanbieter, andere Gewerbetreibende (z. B. Gastwirte) und an die Eltern der Jugendlichen selbst.

Die nachfolgende Darstellung ist nicht annähernd vollständig, soll aber einen allerersten Überblick über das Thema bzw. die gesetzlichen Regelungen bieten und ggf. an anderen Stellen vertieft werden.

Das Jugendschutzgesetz ist in mehrere Abschnitte unterteilt, durch die man sich schneller darin zurechtfindet, daher sollen diese hier ebenfalls benannt werden:

1. Allgemeines

Der erste Abschnitt heißt „Allgemeines“. Dort werden u. a. im § 1 Begriffe erklärt, etwa wer in dem Gesetz als Kind oder als Jugendlicher gilt. Das sind auch die wichtigsten beiden Altersstufen im JuSchG:

  • unter 14 Jahren (= Kinder)
  • von 14 bis 17 Jahren = (Jugendliche)

Verheiratete Jugendliche

Es ist zwar nicht der Regelfall, aber in bestimmten Fällen kann das Familiengericht eine Ehe auch erlauben, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt ist. § 1 Abs. 5 des JuSchG regelt für diese verheirateten Jugendlichen, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 14 (und nur diese) nicht für sie gelten. Es geht hier um Ausnahmen für Gaststättenbesuche, Tanzveranstaltungen oder Abgabe und dem Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Personensorge und Erziehungsbeauftragung

Das Vorgängergesetz (zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit JÖSchG) verwendete noch häufig den Begriff des Erziehungsberechtigten. Diesen Begriff gibt es (mit einer Ausnahme) im JuSchG nicht mehr. Nun wird unterschieden zwischen der personensorgeberechtigten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) und der erziehungsbeauftragten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

Grundsätzlich personensorgeberechtigt sind beide Eltern (§ 1626 Abs. 1 BGB), und zwar anders als im BGB auch jeder von ihnen allein, soweit nicht ein Pfleger (§ 1630 BGB) oder ein Vormund (§ 1773 BGB) bestellt ist.

Eine Erziehungsbeauftragung ist nicht in erster Linie ein Formular, das lediglich ausgefüllt und vorgelegt werden muss, vielmehr ist ihre Form nicht festgelegt, sie kann also auch stillschweigend erfolgen. Meist reicht es aus, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die Personenberechtigten glaubhaft gemacht werden kann. Faktisch notwendig ist aber, dass die Sorgeberechtigten die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen. Bei einer Überprüfung der Erziehungsbeauftragung (wenn Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen bestehen), haben die Veranstalter und Gewerbetreibenden tatsächlich alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung des Erziehungsauftrags zu überprüfen, wozu auch das tatsächliche „Kennen“ der Person gehört. Bei vielen Vorschriften des JuSchG kommt es auf das Lebensalter von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an, deshalb muss im Zweifel eine Überprüfung und ein Nachweis des Lebensalters stattfinden. In letzter Konsequenz kann das nur durch Vorlage eines Ausweises geschehen.

2. Jugendschutz in der Öffentlichkeit – Aufenthalt an bestimmten Orten

Für manche Orte in der Öffentlichkeit gelten klare Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen, weil diese als so gefährlich gelten, dass sich Kinder und Jugendliche dort gar nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten aufhalten dürfen. Das gilt insbesondre Gaststätten und öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskos).

Jugendschutz und der Begriff der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz versteht unter Öffentlichkeit allgemein zugängliche Orten und Plätze,  die grundsätzlich von jedem betreten werden können.

Jugendgefährdende Orte und Veranstaltungen (§ 8 JuSchG)

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen (Polizei, Jugendamt) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 8 JuSchG).

Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Minderjährigen unter 16 Jahren grundsätzlich nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet; erst ab 16 Jahren dürfen sie ohne Begleitung bis 24 Uhr dort bleiben.

Das Ganze gilt ausnahmsweise dann nicht, „wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden“. Hier haben wir im Bereich unserer Jugendarbeit tatsächlich einen gewissen Bonus, den es aber sorgsam einzusetzen gilt.

Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.

Darum sind professionell betriebene Diskotheken für Minderjährige unter 16 Jahren in aller Regel tabu, wenn nicht die erwachsene Begleitperson tatsächlich bereit und in der Lage ist, eine ständige Begleitung zu gewährleisten.

Eine Ausnahme gilt einmal mehr für Veranstaltungen anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe:  Bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Jugendhilfeträgers dürfen gemäß § 5 Absatz 2 Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein – damit gewährt der Gesetzgeber uns hier einen weiteren Bonus durch großzügigere Regelungen als beispielsweise bei kommerziellen Clubs.

Absolutes Aufenthaltsverbot in Spielhallen und ähnlichen Räumen (§ 6 JuSchG)

§ 6 Abs. 1 JuSchG verbietet Minderjährigen den Aufenthalt in Spielhallen und ähnlichen

Lokalitäten. Im selben Paragraphen werden auch Einschränkungen für Glücksspiele gemacht:

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen gemäß § 6 Abs. 2 JuSchG nur auf öffentlichen Veranstaltungen wie Schützenfesten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spezialmärkten, Vereins- und Gemeindefesten u. Ä. gestattet werden. Und auch nur dann, wenn die Gewinne nicht hochwertig sind.

Abgabe von Alkohol (§ 9 JuSchG)

Das JuSchG unterscheidet in § 9 zwischen einem relativen Alkoholabgabeverbot (für Getränke mit eher geringem Alkoholgehalt) und einem absoluten Abgabeverbot (für alle anderen alkoholhaltigen Getränke).

So ergibt sich z. B., dass Bier erst an Jugendliche ab 16 Jahren, Schnaps dagegen erst an Volljährige abgegeben werden darf.

Tabakgenuss (§ 10 JuSchG)

Minderjährigen darf in der Öffentlichkeit weder Tabakgenuss gestattet werden noch dürfen ihnen Tabakwaren abgegeben (verkauft, weitergegeben) werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

Vgl. auch Rauchen in Einrichtungen der Jugendarbeit und Die Teil-Legalisierung von Cannabis.

3. Jugendschutz im Bereich der Medien

Im 3. Abschnitt des JuSchG wird der Jugendschutz im Bereich der Medien geregelt, ergänzt werden diese Normen allerdings für Radio und Fernsehen sowie das Internet durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der von allen Bundesländern ratifiziert werden musste. Hintergrund ist, dass „Telekommunikation“ nach Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz zwar Sache des Bundes ist, alles andere aber gemäß Art. 30 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt.

Jugendschutz im Ausland

Diese Rechtsvorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten nur in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsfreizeiten ist darauf zu achten, ob im besuchten Land andere Rechtsvorschriften ihre Gültigkeit haben.

Die deutschen Bestimmungen müssen in jedem Fall eingehalten werden, selbst wenn im Gastgeberland völlig andere Regeln herrschen – natürlich darf aber auch das ausländische Recht nicht verletzt werden.

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