Baustein Unfallversicherung

08.05.2025 | Peter L. Schmidt

Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, wodurch die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Leistungsumfang Unfallversicherung

Die Versicherungssummen betragen

  • bei Vollinvalidität 52.000 Euro
  • bei Invalidität 26.000 Euro
  • bei Tod 4.000 Euro
  • für Bergungskosten 10.000 Euro
  • für Zusatzheilkosten und Zahnersatz 3.000 Euro

Versicherungsschutz besteht beispielsweise

  • für Unfälle während sämtlicher Veranstaltungen, die vom EJW und der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise angeboten werden, zum Beispiel regelmäßige Gruppenangebote, Sport und Spiel, Seifenkistenrennen, Freizeiten und Wanderungen,
  • für Unfälle auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen sowie bei Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel durch Einkauf, Besuch von Gaststätten) unterbrochen wird.
  • Die Zusatzkosten werden nur ersetzt, wenn sie nicht von einem anderen Versicherer getragen werden oder dafür kein Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer zu leisten ist.

Ausschlüsse

Nicht versichert sind

  • Personen, die infolge des Unfalls Leistungen wegen eines Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses nach dem Sozialgesetzbuch oder den beamtenrechtlichen und entsprechenden Unfallfürsorgebestimmungen zu erhalten haben (hauptamtlich Beschäftigte inkl. BFDler und FSJler),
  • Personen, die bereits anderweitig gegen die Unfallfolgen versichert sind; dies gilt nicht für kurzfristige Unfall- und Krankenversicherungen, die von den Trägern von Ausflugsfahrten und Erholungsmaßnahmen, Ferienprogrammen und besonderen Veranstaltungen abgeschlossen wurden.

Besonderheiten für ehrenamtliche Mitarbeitende

Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, sind bei der für die mitversicherte Gruppierung zuständigen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist im Falle eines Unfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen. Deshalb sind diese Unfälle parallel auch an die Berufsgenossenschaft zu melden und bei der medizinischen Versorgung/ Heilbehandlung als zuständige Versicherung anzugeben. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden sich auf dieser Homepage im Abschnitt „Gesetzliche Unfallversicherung“.

Verhalten im Schadensfall und Meldung:

Bei jedem Unfall ist zunächst zu prüfen, ob die verletzte Person diesen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hat. Diese Fälle sind bei der für die mitversicherte Gruppierung zuständigen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert (im kirchlichen Kontext regelmäßig die Verwaltungsberufsgenossenschaft, VBG). Unfälle sind in diesem Fall an die Berufsgenossenschaft zu melden und bei der medizinischen Versorgung/ Heilbehandlung als zuständige Versicherung anzugeben. Zusätzlich können diese Unfälle auch der EJW-Unfallversicherung gemeldet werden, da darüber zusätzlicher Versicherungsschutz greifen könnte.

Unfälle sollten dem EJW unverzüglich dem EJW unter Verwendung der EJW-Unfall-Schadenanzeige [Link auf Download] per Post (EJW, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart) oder mittels E-Mail an versicherung@ejwue.de angezeigt werden. Durch eine verzögerte beziehungsweise verspätete Meldung dürfen dem Versicherer keine Nachteile entstehen.

Von der verletzten Person oder ggf. einem Sorgeberechtigten ist die in der Schadenanzeige enthaltene Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen. Die Schadenanzeige als solche ist vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren.

Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.

Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang oder einem vergleichbaren Krisenfall mit schwerwiegenden Personenschäden sollte das EJW so zeitnah wie möglich benachrichtigt werden, per E-Mail (versicherungen@ejwue.de) oder telefonisch  (Erhard Bräuchle unter +49 711 9781-324 oder Peter L. Schmidt unter +49 711 9781-286).  Außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende ist die Ecclesia als zuständiger Versicherungsmakler unter der Telefonnummer +49 5231 603-0 erreichbar. Der Notdienst der Ecclesia bietet in Krisenfällen unter dieser Telefonnummer zudem eine professionelle Unterstützung an.

Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang muss in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden der Notdienst der Ecclesia informiert werden.

Ansprechpersonen:

Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de

Fragen zur Unfallversicherung des EJW

Wer ist versichert?

Alle Teilnehmenden, Besucher etc. welche an Gottesdiensten, Veranstaltungen, Freizeiten etc. der Evang. Jugendarbeit teilnehmen und dabei oder auf dem Weg zu und von dieser Veranstaltung einen Unfall erleiden. Diese Versicherung gilt auch für die mitversicherten Jugendverbände (z. B. VCP, EC und CVJM).

Versichert sind aber genauso alle Helferinnen und Helfer bzw. ehrenamtlich Mitarbeitende bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, wobei diese Unfalle zunächst an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden müssen.

Bei welchen Aktionen ist man unfallversichert?

Der Unfallversicherungsschutz gilt anlässlich aller Veranstaltungen der Jugendarbeit, ob das nun regelmäßige Veranstaltungen (wie Jungschar, Posaunenchor u. ä.) sind oder solche, die nur sporadisch stattfinden (Freizeiten, Gottesdienste,  Altpapier- und Christbaumsammlungen usw.)

Was ist mit Hauptamtlichen?

Wenn diese anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit einen Berufs- oder Dienstunfall erleiden, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag.

Zuständig ist primär die entsprechende gesetzliche Berufsgenossenschaft (siehe oben).

Und wie ist es hier Wegeunfällen?

Der Versicherungsschutz gilt – im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung (!) auch für Unfälle, die auf dem direkten Weg von und zu dem Ort der, Veranstaltung (z. B. Jungschar).

Er beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit dem Wiedereintreffen dort. Dies gilt nur nicht, soweit und solange die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen, z. B. durch Einkauf, unterbrochen wird.

Was bezahlt die Unfallversicherung eigentlich?

Kommt ein Mensch anlässlich eines Unfalles (s. o.) zu Schaden, ist zunächst die (eigene) Krankenversicherung für die Heilbehandlungskosten zuständig.

Soweit der Krankenversicherer aber nicht alle Kosten übernehmen konnte, werden sogenannte Zusatzheilbehandlungskosten infolge eines Unfalls bis zu 3.000 € erstattet.

Der größte Brocken sind jedoch Leistungen für den Fall der Invalidität (dazu siehe unten) von bis zu 26.000 € (und bis zu 52.000 € bei Vollinvalidität).

In einem Todesfall können bis zu 4.000 € zusätzlich erstattet werden, bei Zahnersatz 3.000 € und bei Zusatzbergungskosten bis zu 10.000 €.

Was sind denn Zusatzbergungskosten?

Soweit der Krankenversicherer nicht alle Kosten übernehmen konnte, werden noch offene Kosten für Suchaktionen, Bergungs- und Transportkosten von Verletzten infolge eines Unfall bis zu 10.000 € erstattet.

Was ist eine Invalidität?

Invalidität ist eine infolge des Unfalls eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Diese wird (medizinisch) in Grade eingeteilt und danach richtet sich auch die tatsächliche Höhe der Leistung (begrenzt eben durch die vereinbarte Versicherungssumme).

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Mit der EJW-Sammelversicherung können die wesentlichen Risiken in der alltäglichen Jugendarbeit als berücksichtigt betrachtet werden, soweit es sich nicht um ohnehin pflichtgemäß versicherte Risiken (wie Kfz-Haftpflicht oder Krankenversicherung) handelt.

Jedoch ist die Sammelversicherung kein „Rundum-Sorglos-Paket“; vielmehr können sich insbesondere bei Reisen, Freizeiten und Sonderveranstaltungen weitere Risiken ergeben, die – je nach individuellem Bedarf – separat über die Ecclesia abgedeckt werden können.

Im Rahmen kurzfristiger Verträge kann so ergänzenden Versicherungsschutz für derartige Risiken erlangt werden, den der Veranstalter individuell mit der Ecclesia über deren sogenannte „Ecclesia Gruppe  Assekuranz-Service“ vereinbaren muss.

Beispiele

  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Versicherungsschutz für geliehene Sachen
  • Reisegepäckversicherung
  • Reiserücktrittskostenversicherung

Nähere Informationen zu den besonderen Versicherungslösungen sowie zu den Antragsformularen finden Sie auf der Website der Ecclesia unter: www.egas.de/leistungen/reisen/freizeiten

Reiserechtliche Hinweispflicht auf zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten

Reiseveranstalter sind seit dem 1.7.2018 verpflichtet, die Kunden/Teilnehmenden zwingend auf den möglichen Abschluss von Reiserücktritts-, Kranken- und Unfallversicherungen hinzuweisen.

§ 651d Abs. 1 BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651w Absatz 1 Satz 1.

§ 3 Ziff. 8 des Artikels 250 EGBGB:

Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:

[…]

8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Fragen zum Versicherungsschutz auf Freizeiten / Reisen / Fahrten und sonstige Fragen zu Versicherungen in der Jugendarbeit

Was ist in der Sammelversicherung nicht versichert? Welche zusätzlichen Versicherungen können wir abschließen?

– Auslandsreisekranken-Versicherung (s. o. Einführungstext zum „Versicherungsschutz für die Evangelische Jugendarbeit in Württemberg“)

– Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland

Versicherungsschutz besteht für ambulante und stationäre Heilbehandlungen bei unvorhergesehen eintretenden Krankheiten oder Unfällen während eines Aufenthalts in der Bundesrepublik.

– Versicherungsschutz für geliehene Sachen

Bei Erholungsmaßnahmen und Freizeiten werden vielfach Sachen zur Benutzung geliehen oder gemietet.

Die Ecclesia empfiehlt den Abschluss einer weiterführenden kurzfristigen Versicherung für geliehene Gegenstände, da es sich im Falle eines Diebstahls oder eines Schadens durch Feuer oder sonstige Elementarereignisse nicht zwingend um Haftpflicht-Schäden handelt – diese setzten immer ein Verschulden des Versicherungsnehmenden voraus.

Versicherbare Gegenstände sind jegliche Gegenstände, die ausgeliehen werden, außer lebende Tiere, Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Windsurfbretter sowie Zubehör, Werkzeuge, Treib- und Schmierstoffe sowie Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufes dienen, einschließlich Handelsware, Muster und Musterkoffer

Beim Aufenthalt auf Campingplätzen oder Zeltplätzen besteht Versicherungsschutz, solange die versicherten Sachen unter Aufsicht des Versicherungsnehmenden oder der Versicherten stehen.

Bei Reisen mit Kraftfahrzeugen greift die Versicherung gegen Schäden durch Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug allseitig verschlossen ist, wenn es am Tage ohne Aufsicht auf Straßen, Plätzen oder sonst im Freien stehen bleiben muss.

Einschluss von Fahrrädern ist bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 500 € prämienfrei.

– Reisegepäck-Versicherung mit Fahrrad-Versicherung als Zusatzdeckung

Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers und seiner mitreisenden

Familienangehörigen.

Hier ist die Vorlage einer Teilnahmeliste mit Angabe der gewünschten Versicherungssumme je Person erforderlich.

Zusatzdeckung: Fahrrad-Versicherung

Fahrräder können im Rahmen einer Zusatzdeckung mitversichert werden.

Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war.

Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen

Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

– Bootskasko- und Surfbrett-Versicherung

Für eigene und fremde Boote sowie Surfbretter kann die Boots-Kasko-Versicherung bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 7.700,- € für Boote und bis 1.800,- € für Surfbretter beantragt werden.

Versichert sind das Fahrzeug und die fest eingebauten Teile (einschließlich der maschinellen Einrichtungen) gegen Schäden durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.

– Reiserücktrittskosten-Versicherung

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung setzt das Bestehen eines wirksam vereinbarten Reisevertrages voraus.

Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn eines der im Versicherungsvertrag ausdrücklich versicherten Ereignisse bei der versicherten Person oder einer Risikoperson eingetreten ist.

Das EJW empfiehlt diese Versicherungen in der Regel nicht.

– Musikinstrumenten-Versicherung

Damit können Schäden an Musikinstrumenten abgesichert werden, die durch Transport, Diebstahl, Abhandenkommen und elementare Ereignisse entstehen.

– Rechtsschutz-Versicherung

Das EJW empfiehlt diese Versicherung für einen aktiven Rechtsschutz (bei Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber Dritten) nicht; die EJW-Haftpflichtversicherung bietet nach unserem Dafürhalten bereits einen ausreichenden passiven Rechtsschutz (soweit Dritte Ansprüche gegen die versicherte Einrichtung geltend machen).

– Kurzfristige Dienstreise-Fahrzeugversicherung

Diese ist wegen unserer bereits bestehenden Kaskoversicherung nicht notwendig.

– Reiseveranstalterversicherung

Auch dieses Risiko ist bereits über die Haftpflichtversicherung abgedeckt.

– Reisepreissicherung

Reiseveranstalter sind gemäß § 651r BGB verpflichtet, sicherzustellen, dass im Fall der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der vom Kunden gezahlte Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen und die notwendigen Rückreisekosten erstattet werden.

Ist unsere gesetzliche Haftpflicht als Reiseveranstalter nach §§ 651 a-k BGB mit abgedeckt?

Ja. Der Abschluss einer zusätzlichen Reiseveranstalter- oder einer Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung ist aufgrund des Gruppenvertrages nicht mehr erforderlich.

Unsere Betriebshaftpflichtversicherung (Teil der Sammelversicherung) beinhaltet das entsprechende Risiko, vgl. B.2 des Vertrags:

[…] Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als (gewerblicher) Reiseveranstalter gemäß § 651 a – j BGB. […]

Die zusätzliche Unfall-Haftpflicht-Versicherung

Weiterhin kann – muss nicht – eine zusätzliche Unfall-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden – die Ecclesia empfiehlt dies jedenfalls bei Auslandsreisen.

Zwingend ist das nicht, eine Basis-Deckung besteht bereits über unsere Sammelversicherung. Wenn man aber schwere Unfälle fürchtet, bei denen die Folgen teuer werden können (weil z. B. jemand im Gebirge abstürzt, querschnittsgelähmt ist und bis zum Lebensende Pflegekosten anfallen) kann man von einer zusätzlichen Versicherung profitieren – das ist zum Glück nur extrem selten der Fall.

Diese und weitere mögliche zusätzliche Versicherungen können Sie bei der Ecclesia abschließen.

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Versicherungsgegenstand Betriebshaftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf das gesetzliche Haftpflichtrisiko des EJW und der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise.

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dienstlicher Tätigkeit der haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden ist eingeschlossen.

Mitversichert ist das gesetzliche Haftpflichtrisiko, insbesondere

  • als Eigentümer/-in, Mieter/-in, Pächter/-in, Nutznießer/-in von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen und Räumen etc. (Haus- und Grundstückshaftpflichtrisiko),
  • bei Sammlungen (zum Beispiel Weihnachtsbaumaktion, Grünschnitt- oder Altkleidersammlungen),
  • aus der Betätigung bei Spiel und nicht organisiertem Verbandssport (zum Beispiel Fußball-, Menschenkicker-, Bubble-Soccer-Turniere), geselligen Zusammenkünften, (Groß-)Veranstaltungen (zum Beispiel Osterfeuer, Badewannen-/Seifenkistenrennen), Freizeiten und Wanderungen,
  • aus dem Besitz, dem Halten und dem Gebrauch von Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen aller Art, die nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht fallen.

Der Versicherer erbringt folgende Leistungen:

  • Prüfung der Haftung dem Grunde und der Höhe nach
  • Regulierung berechtigter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen – für Personen- und Sachschäden pauschal 10 Mio. Euro – für Vermögensschäden 200.000 Euro
  • Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche

Deckungserweiterungen

Vereinbart sind zahlreiche Erweiterungen, die über den Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinausgehen:

  • Abhandenkommen von Schlüsseln/Code-Karten zu Schließanlagen, die sich rechtmäßig in Gewahrsam der Mitarbeitenden befunden haben
    • Höchstentschädigung je Schadenereignis 25.000 Euro
    • Selbstbeteiligung je Schaden 10 Prozent, mindestens 50 Euro, höchstens 500 Euro
  • Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen (zum Beispiel an Gebäuden oder Räumlichkeiten) durch Feuer-, Explosions- und Leitungswasserschäden
    • je Schadenereignis bis 1,1 Mio. Euro
  • Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen aus anderer Schadenursache
    • je Schadenereignis bis 260.000 Euro
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen)
    • je Schadenereignis bis 10.000 Euro
    • Selbstbeteiligung je Schadenfall 25 Euro

Persönliche gesetzliche Haftpflicht von Teilnehmenden an Veranstaltungen

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmenden gegenüber Dritten ist subsidiär mitversichert, das heißt, eine anderweitig abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist vorleistungspflichtig.

Personenschäden der Teilnehmenden untereinander sind mitversichert mit Ausnahme von Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeits- oder Dienstunfälle gemäß Sozialgesetzbuch Siebter Teil (SGB VII) handelt.

Ausschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht

  • für eine möglicherweise vertraglich übernommene Haftung, die über den gesetzlichen Umfang hinausgeht, und
  • für Schäden, die sich aus dem Besitz und Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen ergeben; zuständig ist die für das Fahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Achtung: bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit grünem Kennzeichen, die im Rahmen einer Sammlung eingesetzt werden, ist die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung vorab über die nicht-landwirtschaftliche Nutzung zu informieren; ggf. muss diese eine Nutzungsänderung bestätigen oder die nicht-landwirtschaftliche Nutzung ablehnen.
  • für selbst verursachte Vermögensschäden des Veranstalters. Für Gruppen und Kreise von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken besteht hierfür bereits Versicherungsschutz aus einer landeskirchlichen Sammelversicherung. Für selbständige Organisationen gibt es die Möglichkeit zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung.

Verhalten im Schadensfall und Meldung:

Erkennen Sie unmittelbar bitte keine Schadensersatzansprüche an. Es bleibt der Ecclesia bzw. dem Versicherer vorbehalten, Schadensersatzansprüche bzw. Abfindungserklärungen anzuerkennen.

Bei jedem Schadensfall, den Teilnehmende oder Besucher verursacht haben, ist zunächst zu prüfen,  ob eine persönliche private Haftpflichtversicherung (bei Minderjährigen eine Familienhaftpflichtversicherung) besteht, denn diese ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Soweit dies nicht der Fall ist oder der der Schaden durch Mitarbeitende verursacht wurde, sollte jeder Schadenfall innerhalb einer Woche dem EJW unter Verwendung der EJW-Haftpflicht-Schadenanzeige per Post (EJW, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart) oder mittels E-Mail an versicherung@ejwue.de angezeigt werden. Legen Sie besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Verschuldensfrage (Frage 11 – keine Haftung ohne Verschulden, keine Regulierung ohne Haftung).

Die Schadenanzeige ist vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren.

Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.

Größere Personen- sowie Sachschäden (Größenordnung ab 5.000,- EUR) sollten dem EJW vorab per E-Mail (versicherungen@ejwue.de) oder telefonisch  (Erhard Bräuchle unter +49 711 9781-324 oder Peter L. Schmidt unter +49 711 9781-286) mitgeteilt werden. Außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende ist die Ecclesia als zuständiger Versicherungsmakler für dringende Schadenangelegenheiten unter der Telefonnummer +49 5231 603-0 erreichbar.

Wird gegen die versicherte Einrichtung ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe beantragt, Klage erhoben oder gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich dem EJW mitzuteilen.

Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch zu erheben. Gerichtlich gesetzte Fristen sind unbedingt zu beachten. Eine Anwaltskanzlei darf erst nach Zustimmung des Versicherers beauftragt werden.

Ansprechpersonen:

Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de

Fragen zur Betriebshaftpflichtversicherung

Was bedeutet „Haftpflicht“?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel § 823 ff BGB) haftet derjenige, welcher schuldhaft und widerrechtlich einem anderen Menschen, dessen Eigentum oder einem sonstigen Recht Schaden zufügt, für die Wiedergutmachung.

Es geht also um die rechtliche „Pflicht“ bzw. Verantwortung, für verschuldete fremde Schäden einzustehen. Es besteht aber keine „Pflicht“, diese Versicherung abzuschließen (Ausnahme: Kfz-Haftpflicht).

In welchen Fällen braucht man eine Haftpflichtversicherung und wann tritt sie ein?

Wenn durch das Verschulden der mitversicherten Einrichtung und der in ihrem Auftrag handelnden Mitarbeitenden einer dritten Person ein Personen-, Sach-,

oder Vermögensschaden entsteht. Sie reguliert also Ersatzansprüche Dritter gegen die Einrichtung bzw. ihrer ehrenamtlich Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Wenn Mitarbeitende aufgrund eines Fehlers das Vermögen des Vereins oder der Kirchengemeinde verletzen – sind Sie dann übers EJW versichert?

Nein. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung beinhaltet lediglich eine Versicherung für Vermögensdrittschäden (auch Drittvermögensschäden genannt), wenn also das Vermögen eines anderen betroffen ist.

Eine Vermögensschadenversicherung für Eigenschäden besteht dagegen nicht.

Drittschäden sind Schäden, die von verantwortlichen Personen bei Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit verursacht werden und deshalb dann von einem Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.

Für Gruppen und Kreise von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken besteht für eigene Schäden Versicherungsschutz aus einer landeskirchlichen Sammelversicherung. Entsprechend ist für diese Schadenfälle nicht das EJW zuständig sondern Referat 6.1 Versicherungswesen im Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart (vgl. https://www.service.elk-wue.de/oberkirchenrat/dezerntat-6a-recht/referat-6a1-dienstrecht/versicherungswesen).

Für rechtlich selbständige Gruppen, Kreise und Vereine im Kontext des EJW und der AEJW (insbesondere CVJM und Fördervereine) hat das EJW hierfür einen Rahmenvertrag für ein Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung  ausgehandelt, die von diesen abgeschlossen werden kann. Weitere Informationen hierzu finden sich auf dieser Homepage im Abschnitt „Weitere Rahmenverträge des EJW für selbständige Organisationen“.

Bin ich auch haftpflichtversichert, wenn ich als ehrenamtlich Mitarbeitender eine Aufwandsentschädigung erhalte?

Eine Aufwandsentschädigung beeinflusst den Versicherungsschutz nicht.

Welche Versicherung ist zuständig, wenn eine von mir betreute Person einen Schaden verursacht?

Im Regelfall ist die Versicherung der Person, die den Schaden verursacht, für den Ausgleich zuständig, im Zweifel die Familienhaftpflichtversicherung.

Existiert eine solche nicht oder war letztlich eine Aufsichtspflichtverletzung ursächlich, so kann die EJW-Haftpflichtversicherung herangezogen werden.

Sind Schadensersatzforderungen im Rahmen Ballsportarten wie Fußball mitversichert?

Das kommt darauf an: Sofern sich aktiv Teilnehmende bei Sportarten mit „kämpferischen Einsatz“ untereinander Schäden zufügen, kann Schadenersatz nur in bestimmten Fällen gefordert werden. Man muss dem Schadenverursachenden einen groben Regelverstoß nachweisen können. Grundsätzlich wird nämlich unterstellt, dass derjenige, der aktiv an Spiel- oder Sportveranstaltungen teilnimmt, zum Teil bewusst das Risiko in Kauf nimmt, Schäden zu erleiden. Aus diesem Grund kann nicht in jedem Fall Schadenersatz gefordert werden.

Das gilt nicht zuletzt bei Brillenschäden von Teilnehmenden.

Wenn Schäden bei nicht-beteiligten Dritten (z. B. Passanten, Fahrzeuge, benachbarte Häuser) auftreten, muss der Einzelfall betrachtet werden. Hier kann u. U, auch ein Verschulden des Veranstalters oder Aufsichtsführenden vorliegen, was ebenfalls zur Eintrittspflicht der Versicherung führen kann.

Was sind „Bearbeitungsschäden“ und sind diese versichert?

Unter einem Bearbeitungsschaden (oder „Tätigkeitsschaden“) versteht man einen Schaden, der im Rahmen eines Auftrags an fremden Sachen entsteht, an oder in deren Nähe man (im Interesse und für die Zwecke der eigenen Gruppe) arbeitet.

Oft werden in der Kinder- und Jugendarbeit Arbeiten für Dritte ausgeführt, um die Gruppenkasse aufzufüllen, z. B. Renovierungs- oder Gartenarbeiten.

Werden nun z. B. bei Baumschnitt-Arbeiten durch herabfallende Äste fremde Gegenstände beschädigt, liegt in der Regel ein versicherter Tätigkeitsschaden vor.

Sind Eigenschäden (die man sich selbst oder der eigenen Einrichtung zufügt) ebenfalls versichert?

Nein, die Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die Mitversicherten der eigenen kirchlichen Institution oder gar sich selbst zufügen.

Die Haftpflicht-Versicherung ist nur zuständig, wenn Dritte oder Sachen Dritter geschädigt worden sind.

Ist eine zusätzliche „Schlüsselversicherung“ erforderlich?

Nein, das Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten ist über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Schadensereignis.

Wie bin ich versichert, wenn ich bei einer Dienstfahrt für meine Kirchengemeinde (Transport Jungscharler) einen Unfall verursache und dabei ein fremdes Fahrzeug beschädige?

Wer mit seinem privaten Kfz selbst einen Unfall verursacht, ist durch die eigene Versicherung gegen die Schadensforderungen des Dritten geschützt. Er wird jedoch möglicherweise in den Prämien zurückgestuft (Schadenfreiheitsrabatt geht womöglich verloren). Handelte es sich nun um eine dienstlich angeordnete Fahrt, so kann diese Rückstufung durch die SFR-Versicherung des EJW ausgeglichen werden.

Wie liegt der Fall, wenn mein Fahrzeug hierbei durch ein anderes Auto beschädigt wird?

Wer ohne Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, kann seinen eigenen Schaden bei der die Versicherung des Unfallgegners geltend machen.

Was passiert, wenn ich mit meinem privaten Traktor ehrenamtlich an einer Altpapiersammlung teilnehme und dabei eine fremde Sache beschädige – muss ich das auch meiner eigenen Kfz-Versicherung melden?

Ja.

Wenn die Versicherungssummen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen, greift eine KFZ-Haftpflicht-Zusatzdeckung (separater Vertrag) und erhöht diese Summen.

Wenn solche Fahrten mit grünem Kennzeichen durchgeführt werden, greift eine weitere Zusatzvereinbarung (Teil des EJW-Haftpflichtvertrages), so dass auch für diese Fahrten Versicherungsschutz sowohl für die Zugmaschine als auch ihre Anhänger besteht. Auch hier gilt aber: Die Fahrzeuge dürfen sich nicht im Eigentum oder Besitz des EJW oder der sammelnden Organisation befinden. Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Fahrzeuges.

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Akzent der Kooperation liegt auf der Ermöglichung und Förderung neuer Formen von innovativer christlich-missionarischer Jugendarbeit in Baden-Württemberg

Die beiden Jugendverbände CVJM Baden und das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) haben eine engere Zusammenarbeit vereinbart. Beide sind Mitgliedsverbände des CVJM Deutschland. In Württemberg gehört dabei der CVJM Württemberg als Untergliederung zum EJW.
CVJM Baden und EJW arbeiten bereits in verschiedenen Themenfeldern regionenübergreifend zusammen, so z. B. beim jugendevangelistischen Format Worttransport oder der Gründergeistinitiative – einem Angebot für junge Erwachsene, die innerhalb der evangelischen Kirche neue Formen von Gemeinde leben. Den CVJM Baden und das Evangelische Jugendwerk in Württemberg verbindet das Anliegen, junge Menschen mit dem Evangelium von Jesus Christus zu erreichen und für das Wohl von Kindern und Jugendlichen einzutreten.

Zukünftig sollen die bereits vorhandene Felder der Zusammenarbeit in einer gemeinsamen Plattform verstetigt und neue Felder erschlossen und so in diesem Kontext ein Innovationshub für Baden-Württemberg geschaffen werden.

Für den Vorsitzenden des EJW, Andreas Lämmle, dient die neue Plattform als zukunftsfähiges Fundament für das gemeinsame jugendevangelistische Anliegen: „Christliche Jugendarbeit hat Zukunft, wenn sie junge Menschen zum Glauben an Jesus Christus einlädt, ihren Glauben stärkt und zur Übernahme von Verantwortung in der Gesellschaft befähigt.“

Der Vorsitzende des CVJM Baden, Felix Junker, betont: “Mit der neuen Plattform bündeln wir unsere Kräfte, um innovative Modelle von christlicher Jugendarbeit in Baden und Württemberg zu erproben, zu fördern und zu verstetigen.”

Der Akzent der Zusammenarbeit liegt auf der Ermöglichung und Förderung neuer Formen von innovativer christlich-missionarischer Jugendarbeit in Baden-Württemberg. Mit der Plattform werden Synergien genutzt und die Reichweite der Angebote erhöht. Damit wird zugleich ein starker Impuls zu einer überregionalen Kooperation in einem Bundesland gesetzt.

Ziel ist es, eine strukturierte Zusammenarbeit in einer geeigneten eigenständigen Rechtsform zu erproben.

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Markus Bayer wurde bei der Mitgliederversammlung des CVJM Landesverbandes am 29. März aus dem CVJM Vorstandsteam und Landesausschuss verabschiedet.

Bei der Mitgliederversammlung des CVJM Landesverbands in Württemberg e.V. am 29. März 2025 in Möglingen wurde Markus Bayer aus Mössingen aus dem CVJM Vorstandsteam sowie dem CVJM Landesausschuss verabschiedet.

Über 20 Jahre lang war Markus Bayer im CVJM Landesausschuss tätig, seit 2022 auch im Vorstandsteam. In ihren Grußworten würdigten Dr. Ibtissame Bucher (Vorstandsteam CVJM Landesverband), Carsten Kottmann (ehemaliger 2. Vorsitzender CVJM Landesverband) und Cornelius Kuttler (Leiter des EJW) den herausragenden Einsatz von Markus Bayer über diese lange Zeit und dankten ihm herzlich für sein großes Engagement.

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Es war ein Zeltlager des Christlichen Vereins Junger Menschen (CVJM) an seinem Heimatort Lichtenstein (Landkreis Reutlingen), das dafür sorgte, dass Steffen Zimmerer zum ersten Mal in Kontakt mit christlicher Jugendarbeit kam. „Ich bin damals mit neun Jahren dorthin gegangen, weil ein Freund mich einlud. Ich hatte furchtbar Heimweh, aber war dann auch traurig, als das Zeltlager aufhörte.“

Zimmerer wuchs durch die jährlichen Freizeiten in die Jugendarbeit hinein, wurde selbst Mitarbeiter. Heute studiert er Soziale Arbeit an der Evangelischen Hochschule in Ludwigsburg und sagt rückblickend: „Ich bin mir sicher, dass ich jetzt nicht Soziale Arbeit studieren würde, wenn ich nicht solch positive Erfahrungen in der Jugendarbeit gemacht hätte. Die Jugendarbeit half mir, darüber nachzudenken, wie man seinen Glauben lebt.“

Umso mehr macht es dem 22-Jährigen Bauchschmerzen, wenn er von den Kürzungsplänen der württembergischen Landeskirche hört. Um ihre Pensionszusagen auch in Zukunft sicher erfüllen zu können, plant die Kirche, in den kommenden rund zehn Jahren eine Milliarde Euro einzusparen. Im Gespräch ist, dass das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) ab 2030 rund 30 Prozent weniger Kirchensteuermittel erhält – so wie voraussichtlich die meisten Einrichtungen und Bereiche der Landeskirche.

„Doch das Evangelische Jugendwerk, das viel Arbeit für die Jugendarbeit im Land macht, wäre bei 30 Prozent Einsparungen kaum noch handlungsfähig“, befürchtet Zimmerer, der nach der Schule selbst ein Jahr als Bundesfreiwilliger im EJW in der Schülerarbeit aktiv war. „Es gäbe in diesem Fall drastische Einschnitte in den verschiedenen Arbeitsbereichen des EJW, wie der Kinder- und Jugendarbeit oder der popmusikalischen Arbeit und der Posaunenchorarbeit. Manche Arbeitsbereiche und manche Unterstützung für die Jugendarbeit in Bezirken und Orten würde es bei einer Kürzung um 30 Prozent dann zukünftig wohl überhaupt nicht mehr geben.“

Ihm ist klar: „Es ist nicht leicht, Kürzungen zu beschließen, die eine Kirche langfristig prägen, aber ich glaube, es wäre eine gute Investition in die Zukunft, wenn nicht zu sehr an Angeboten für die Jugend gespart wird.“ Deshalb ist er Mitbegründer der ehrenamtlichen Basisinitiative „Hoffnungsträger:innen-Initiative“, einem Zusammenschluss aus aktuell rund 360 Menschen und Einrichtungen, denen die Jugendarbeit am Herzen liegt.

Der Aufruf der Basisbewegung lautet: „Mit der Jugend(arbeit) rechnen – für die Zukunftskirche“. Einige Teilnehmer der Initiative werden am Freitag (28. März) zur Tagung des Kirchenparlaments, der sogenannten „Synode“ gehen, „um ein Zeichen zu setzen“. An diesem Tag wird es Haushaltsberatungen geben, und es wird diskutiert, wer wo wie viel einsparen muss. Im Sommer fällt dann voraussichtlich die endgültige Entscheidung, wie die Kürzungen konkret aussehen.

Noch ist es also möglich, in der Kürzungsdebatte mitzumischen. Dabei ist es Steffen Zimmerer wichtig, dies auf eine gute, konstruktive Art zu tun: „Wir wollen nicht mit Aktionen wie einer Synodenbesetzung provozieren, sondern ins Gespräch mit den Synodalen kommen.“

Er weiß durch sein Engagement als Delegierter im Landesjugendring für die evangelische Jugend Baden-Württemberg und als Co-Vorsitzender des Arbeitskreises Jugendpolitik im EJW, dass Jugendliche sich einbringen und ernst genommen werden wollen mit den Themen, die sie beschäftigen. Deshalb ist es für ihn auch wichtig, dass die Stimme von jungen Menschen bei den Kürzungsdiskussionen gehört wird.

In den Forderungen der Basisinitiative, die Zimmerer mitformuliert hat, wird aber auch deutlich, dass die Jugendarbeit trotz aller Kürzungspläne von der Hoffnung lebt, dass Gott selbst in dieser Arbeit am Werk ist. „Diese Hoffnung macht Mut, loszugehen, zu gestalten und zu verändern“, heißt es dort.

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Die Beteiligung von evangelischen Kirchengemeinden kann die Ganztagesbetreuung um eine wichtige Dimension erweitern.

Alle Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 in eine Grundschule eintreten, haben einen Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung. Diesen Anspruch haben Städte, Gemeinden und Landkreise zu verwirklichen. Damit das gelingt, werden viele Kommunen mit verlässlichen Partnern aus allen gesellschaftlichen Bereichen kooperieren. Ziel ist nicht nur, die Zahl der verfügbaren Betreuungsangebote zu erhöhen, sondern auch die Vielfalt der Angebote.

„Kirche will“, so Oberkirchenrätin Carmen Rivuzumwami, Leiterin des Bildungsdezernats der württembergischen Landeskirche, „bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs einen wichtigen Beitrag leisten. Um die Arbeit vor Ort zu unterstützen, hat mein Dezernat Bildung, Schule, Diakonat die Orientierungshilfe Guter Ganztag erstellt.“ Die Orientierungshilfe zeigt, dass der „Gute Ganztag“ als ganzheitliches Bildungs- und Betreuungsangebot über den klassischen Schulunterricht hinausgeht. Ziel der kirchlichen Angebote im Rahmen der Ganztagesbetreuung ist es, Kindern und Jugendlichen ein strukturiertes, förderndes und unterstützendes Umfeld zu bieten, das Lernen, Freizeit und soziale Interaktion miteinander verbindet. Dabei berücksichtigt der „Gute Ganztag“ die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und orientiert sich an den Prinzipien der Bildungsgerechtigkeit, Chancengleichheit und der individuellen Förderung. Die Orientierungshilfe und weitere Informationen stehen unter www.futorum.net/guterganztag zur Verfügung.

„Unsere Kirchengemeinden und unsere evangelische Jugendarbeit“, ergänzt Rivuzumwami, „haben viel Erfahrung in der Bildungs- und Betreuungsarbeit, etwa durch Kirche mit Kindern, Kindergärten, Kinder- und Jugendgruppen oder Ferienfreizeiten. Diese wollen wir in die Ganztagesbetreuung einbringen.“

Folgende Möglichkeiten bieten sich an: Kirche kann im Rahmen der Ganztagesbetreuung religiöse und ethische Bildung anbieten, die Kindern Orientierung und Werte vermittelt. Dabei ist die Ferienbetreuung im Blick, die Familienbildungsarbeit kann einen Beitrag leisten, um Familien in schwierigen Lebenssituationen zu unterstützen. Zudem bietet Kirche Räume für Begegnung, die den Alltag bereichern und spirituelle Erfahrungen ermöglichen. Rivuzumwami macht deutlich: „Die vielfältige Beteiligung von evangelischen Kirchengemeinden kann die Ganztagesbetreuung um eine wichtige Dimension erweitern, indem spirituelle Themen in einer offenen und inklusiven Weise eingebracht werden.“

Das Thema ist für die Landespolitik wichtig. Aus diesem Grund hat der Städtetag auf der diesjährigen Didacta einen Ganztagesbetreuungskongress durchgeführt. An diesem haben die Evangelische Landeskirchen in Württemberg und in Baden sowie die Diözese Rottenburg-Stuttgart und die Erzdiözese Freiburg als Partnerorganisationen teilgenommen. Rivuzumwami macht deutlich: „Wir vier Kirchen wollen für die Kommunen ein verlässlicher und qualitativ hochwertiger Partner bei der Erfüllung des Rechtsanspruchs sein. Dadurch wollen wir das Themenspektrum ausweiten und somit einen Beitrag leisten, dass Kinder und ihre Bedürfnisse in der Mitte stehen.“

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Junge Engagierte können sich bis 29. Juni für den Jugenddiakoniepreis bewerben.

Bis zum 29. Juni 2025 können sich Jugendliche und junge Erwachsene, die sich in Württemberg sozial engagieren, für den Jugenddiakoniepreis bewerben. Der MachMit!Award würdigt das vielfältige Engagement junger Menschen und rückt es ins Licht der Öffentlichkeit. Verliehen wird der Preis von der Diakonie Württemberg und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg. Er ist mit Preisgeldern in Höhe von insgesamt 3.500 Euro dotiert.

Bewerben können sich Gruppen und Einzelpersonen, die sich in ihrer Freizeit für andere Menschen engagieren – ob im kirchlich-diakonischen Bereich, in einem Verein, in der Schule, als Azubis, Studierende oder selbst organisiert. Eine Teilnahme ist mit allen Initiativen möglich, bei denen soziales Engagement gefragt ist: ob mit Angeboten für Ältere oder Menschen mit Behinderung, für Kinder und Jugendliche oder mit einfallsreichen Sammelaktionen für verschiedene Projekte überall auf der Welt. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass das Engagement in Württemberg stattfindet.

Ausgezeichnet werden jeweils drei Projekte in zwei Altersgruppen (13 bis 17 und 18 bis 27 Jahre), die von einer unabhängigen Jury ermittelt werden. Ihr gehören Vertreterinnen und Vertreter aus Diakonie und kirchlicher Jugendarbeit, Sozialwissenschaft, Medien und Jugendverbänden sowie ehemalige Preisträgerinnen und Preisträger an.

Getragen und finanziell unterstützt wird der Preis von der Diakonie Württemberg und dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg sowie von der Stiftung Diakonie Württemberg, der Lechler Stiftung, der Evangelischen Bank und dem Jugendradio bigFM.

Weitere Informationen mit Link zur Online-Bewerbung unter www.jugenddiakoniepreis.de oder bei der Geschäftsstelle des Jugenddiakoniepreises, Albrecht Ottmar, Telefon 0711 16 56-316, Mail: Ottmar.A@diakonie-wuerttemberg.de.

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Christliche Jugendverbände und Jugendwerke in Baden-Württemberg rufen zur Teilnahme an Bundestagswahl auf

Die Jugendverbände und Jugendabteilungen der vier großen Kirchen in Baden-Württemberg beziehen in der Woche vor der Bundestagswahl gemeinsam Stellung: Der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) Freiburg, der BDKJ/Bischöfliche Jugendamt Rottenburg-Stuttgart, die Evangelische Jugend Baden und das Evangelische Jugendwerk in Württemberg rufen dazu auf, sich aktiv für Demokratie einzusetzen und an der kommenden Wahl teilzunehmen.

„Als christliche Jugendarbeit setzen wir uns dafür ein, dass das Miteinander in unserer Gesellschaft von Menschenwürde, Nächstenliebe und Zusammenhalt geprägt ist. Deshalb positionieren wir uns entschieden gegen jede Form von Extremismus und menschenfeindlicher Politik. Jegliche Zusammenarbeit mit extremistischen Parteien und Gruppen ist mit den Werten unserer Jugendarbeit, den Beschlüssen unserer Verbände und den christlichen Grundsätzen nicht vereinbar.“, erklärt Raphael Würth, BDKJ-Diözesanleiter in der Erzdiözese Freiburg

Demokratische Verantwortung über alle Themen hinweg wahrnehmen

Neben den aktuellen Debatten, die stark von migrationspolitischen Themen geprägt sind, dürfen zentrale gesellschaftliche Anliegen nicht aus dem Blick geraten. Sozialpolitik, Klimagerechtigkeit und jugendgerechte Themen sind für die Zukunft der Gesellschaft von großer Bedeutung. Deshalb unterstützen die kirchlichen Jugendorganisationen Kampagnen wie „Generation Jetzt!“ sowie „Für alle. Mit Herz und Verstand“, um die Anliegen junger Menschen stärker in den politischen Fokus zu rücken.

„Unsere Gesellschaft braucht junge Stimmen, die sich für eine gerechte und nachhaltige Zukunft einsetzen. Demokratie lebt von Beteiligung – und jede Stimme zählt“, betont Anika Müller, Vorsitzende der Evangelischen Jugend Baden.

Die Jugendverbände der Kirchen in Baden-Württemberg rufen Menschen über alle Parteigrenzen hinweg auf, bei der Bundestagswahl ein starkes Zeichen für eine gerechte Gesellschaft zu setzen und extremen Strömungen keinen Raum zu lassen.


Eine Sammlung von Informationen und Links für die Möglichkeit zur persönlichen Willensbildung in Bezug auf die Bundestagswahl 2025 bietet folgender Artikel:

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Zum dritten Termin der „Together-we-can!“-Veranstaltungsreihe kamen in Walheim über 100 Verantwortliche aus Orten und Bezirken zusammen.

Am 15. Februar 2025 kamen in der Gemeindehalle Walheim (Bezirk Besigheim) über 100 Verantwortliche aus Orten und Bezirken zusammen, um über ihre künftige Zusammenarbeit nachzudenken. Neben Mitgliedern der Bezirksarbeitskreise waren Ortsverantwortliche, CVJM-Vorsitzende sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten vertreten.

Der Termin in Walheim war der letzte von insgesamt drei Veranstaltungen. Bei den ersten beiden Terminen in Herrenberg und Heidenheim waren bereits fünf Bezirke vertreten. Beim aktuellen Treffen folgten Teilnehmende aus den Bezirken Bernhausen, Besigheim, Esslingen, Freudenstadt, Göppingen, Kirchheim, Marbach und Stuttgart der Einladung des Werks- und Personalbereichs (WuP) des Evangelischen Jugendwerks (EJW).

Grundidee der „Together-we-can!“-Treffen war die schon länger im Raum stehende Frage, wie sich das Miteinander von Bezirken und den in den Bezirken liegenden Orten so gestalten lässt, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene besser mit der frohen Botschaft von Jesus Christus erreicht werden können. Unterstützt wurde der WuP bei den Vorbereitungen und der Organisation von einem großen Team aus dem Arbeitsfeld von „Perspektive Entwickeln“ innerhalb des EJW.

Jan Bechle, verantwortlicher Landesreferent des WuP, erzählt begeistert: „Es war faszinierend zu sehen, wie konzentriert und motiviert die Teilnehmenden in Austausch miteinander getreten sind. Toll, dass diese Vernetzungsplattform so genutzt wurde.“

Leitthema des Tages war das Gleichnis vom vierfältigen Ackerfeld – manche Körner fallen auf unfruchtbaren Boden, andere wiederum fallen auf fruchtbaren Boden und bringen 100fach Frucht. So erleben es auch Mitarbeitende in der Jugendarbeit. In verschiedenen Runden und mit wechselnden Konstellationen wurde darüber nachgedacht, wo es im Miteinander Verbesserungspotenzial gibt. Am Ende konnte die Verantwortlichen jedes Bezirks mit konkreten Ideen und Vorsätzen nach Hause fahren. Eine Teilnehmende berichtet: „Wir wollen jetzt die Vernetzung mit unseren Orten neu angehen und als Bezirksarbeitskreis versuchen, einen direkteren Draht aufzubauen, damit wir wissen, wie wir die Jugendarbeiten besser unterstützen können!“

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