Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, wodurch die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Leistungsumfang Unfallversicherung: Die Versicherungssummen betragen
Versicherungsschutz besteht beispielsweise für
Die Zusatzkosten werden nur ersetzt, wenn sie nicht von einem anderen Versicherer getragen werden oder dafür kein Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer zu leisten ist.
Ausschlüsse, also nicht versichert sind:
Besonderheiten für ehrenamtliche Mitarbeitende
Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, sind bei der für die mitversicherte Gruppierung zuständigen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist im Falle eines Unfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen. Deshalb sind diese Unfälle parallel auch an die Berufsgenossenschaft zu melden und bei der medizinischen Versorgung/ Heilbehandlung als zuständige Versicherung anzugeben. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden sich auf dieser Homepage im Abschnitt „Gesetzliche Unfallversicherung“.
Verhalten im Schadensfall und Meldung:
Bei jedem Unfall ist zunächst zu prüfen, ob die verletzte Person diesen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hat. Diese Fälle sind bei der für die mitversicherte Gruppierung zuständigen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert (im kirchlichen Kontext regelmäßig die Verwaltungsberufsgenossenschaft, VBG). Unfälle sind in diesem Fall an die Berufsgenossenschaft zu melden und bei der medizinischen Versorgung/ Heilbehandlung als zuständige Versicherung anzugeben. Zusätzlich können diese Unfälle auch der EJW-Unfallversicherung gemeldet werden, da darüber zusätzlicher Versicherungsschutz greifen könnte.
Unfälle sollten dem EJW unverzüglich dem EJW unter Verwendung der EJW-Unfall-Schadenanzeige [Link auf Download] per Post (EJW, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart) oder mittels E-Mail an versicherung@ejwue.de angezeigt werden. Durch eine verzögerte beziehungsweise verspätete Meldung dürfen dem Versicherer keine Nachteile entstehen.
Von der verletzten Person oder ggf. einem Sorgeberechtigten ist die in der Schadenanzeige enthaltene Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen. Die Schadenanzeige als solche ist vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren.
Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.
Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang oder einem vergleichbaren Krisenfall mit schwerwiegenden Personenschäden sollte das EJW so zeitnah wie möglich benachrichtigt werden, per E-Mail (versicherungen@ejwue.de) oder telefonisch (Erhard Bräuchle unter +49 711 9781-324 oder Peter L. Schmidt unter +49 711 9781-286). Außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende ist die Ecclesia als zuständiger Versicherungsmakler unter der Telefonnummer +49 5231 603-0 erreichbar. Der Notdienst der Ecclesia bietet in Krisenfällen unter dieser Telefonnummer zudem eine professionelle Unterstützung an.
Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang muss in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden der Notdienst der Ecclesia informiert werden.
Fragen zur Unfallversicherung des EJW
Alle Teilnehmenden, Besucher etc. welche an Gottesdiensten, Veranstaltungen, Freizeiten etc. der Evangelischen Jugendarbeit teilnehmen und dabei oder auf dem Weg zu und von dieser Veranstaltung einen Unfall erleiden. Diese Versicherung gilt auch für die mitversicherten Jugendverbände (z. B. VCP, EC und CVJM).
Versichert sind aber genauso alle Helferinnen und Helfer bzw. ehrenamtlich Mitarbeitende bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, wobei diese Unfalle zunächst an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden müssen.
Bei welchen Aktionen ist man unfallversichert?
Der Unfallversicherungsschutz gilt anlässlich aller Veranstaltungen der Jugendarbeit, ob das nun regelmäßige Veranstaltungen (wie Jungschar, Posaunenchor u. ä.) sind oder solche, die nur sporadisch stattfinden (Freizeiten, Gottesdienste, Altpapier- und Christbaumsammlungen usw.)
Wenn diese anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit einen Berufs- oder Dienstunfall erleiden, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag.
Zuständig ist primär die entsprechende gesetzliche Berufsgenossenschaft (siehe oben).
Und wie ist es hier Wegeunfällen?
Der Versicherungsschutz gilt – im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung (!) auch für Unfälle, die auf dem direkten Weg von und zu dem Ort der, Veranstaltung (z. B. Jungschar).
Er beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit dem Wiedereintreffen dort. Dies gilt nur nicht, soweit und solange die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen, z. B. durch Einkauf, unterbrochen wird.
Was bezahlt die Unfallversicherung eigentlich?
Kommt ein Mensch anlässlich eines Unfalles (s. o.) zu Schaden, ist zunächst die (eigene) Krankenversicherung für die Heilbehandlungskosten zuständig.
Soweit der Krankenversicherer aber nicht alle Kosten übernehmen konnte, werden sogenannte Zusatzheilbehandlungskosten infolge eines Unfalls bis zu 3.000 € erstattet.
Der größte Brocken sind jedoch Leistungen für den Fall der Invalidität (dazu siehe unten) von bis zu 26.000 € (und bis zu 52.000 € bei Vollinvalidität).
In einem Todesfall können bis zu 4.000 € zusätzlich erstattet werden, bei Zahnersatz 3.000 € und bei Zusatzbergungskosten bis zu 10.000 €.
Was sind denn Zusatzbergungskosten?
Soweit der Krankenversicherer nicht alle Kosten übernehmen konnte, werden noch offene Kosten für Suchaktionen, Bergungs- und Transportkosten von Verletzten infolge eines Unfall bis zu 10.000 € erstattet.
Invalidität ist eine infolge des Unfalls eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Diese wird (medizinisch) in Grade eingeteilt und danach richtet sich auch die tatsächliche Höhe der Leistung (begrenzt eben durch die vereinbarte Versicherungssumme).