Baustein Unfallversicherung

08.05.2025 | Peter L. Schmidt

Als Unfall gilt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, wodurch die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Leistungsumfang Unfallversicherung: Die Versicherungssummen betragen

  • bei Vollinvalidität 52.000 Euro
  • bei Invalidität 26.000 Euro
  • bei Tod 4.000 Euro
  • für Bergungskosten 10.000 Euro
  • für Zusatzheilkosten und Zahnersatz 3.000 Euro

Versicherungsschutz besteht beispielsweise für

  • Unfälle während sämtlicher Veranstaltungen, die vom EJW und der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise angeboten werden, zum Beispiel regelmäßige Gruppenangebote, Sport und Spiel, Seifenkistenrennen, Freizeiten und Wanderungen,
  • Unfälle auf den direkten Wegen zu und von Veranstaltungen sowie bei Fahrten zu auswärtigen Veranstaltungen. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen (zum Beispiel durch Einkauf, Besuch von Gaststätten) unterbrochen wird.

Die Zusatzkosten werden nur ersetzt, wenn sie nicht von einem anderen Versicherer getragen werden oder dafür kein Schadenersatz durch einen Haftpflichtversicherer zu leisten ist.

Ausschlüsse, also nicht versichert sind:

  • Personen, die infolge des Unfalls Leistungen wegen eines Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnisses nach dem Sozialgesetzbuch oder den beamtenrechtlichen und entsprechenden Unfallfürsorgebestimmungen zu erhalten haben (hauptamtlich Beschäftigte inkl. BFDler und FSJler),
  • Personen, die bereits anderweitig gegen die Unfallfolgen versichert sind; dies gilt nicht für kurzfristige Unfall- und Krankenversicherungen, die von den Trägern von Ausflugsfahrten und Erholungsmaßnahmen, Ferienprogrammen und besonderen Veranstaltungen abgeschlossen wurden.

Besonderheiten für ehrenamtliche Mitarbeitende

Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen Unfall erleiden, sind bei der für die mitversicherte Gruppierung zuständigen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz ist im Falle eines Unfalls vorrangig in Anspruch zu nehmen. Deshalb sind diese Unfälle parallel auch an die Berufsgenossenschaft zu melden und bei der medizinischen Versorgung/ Heilbehandlung als zuständige Versicherung anzugeben. Weitere Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung finden sich auf dieser Homepage im Abschnitt „Gesetzliche Unfallversicherung“.

Verhalten im Schadensfall und Meldung:

Bei jedem Unfall ist zunächst zu prüfen, ob die verletzte Person diesen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erlitten hat. Diese Fälle sind bei der für die mitversicherte Gruppierung zuständigen Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert (im kirchlichen Kontext regelmäßig die Verwaltungsberufsgenossenschaft, VBG). Unfälle sind in diesem Fall an die Berufsgenossenschaft zu melden und bei der medizinischen Versorgung/ Heilbehandlung als zuständige Versicherung anzugeben. Zusätzlich können diese Unfälle auch der EJW-Unfallversicherung gemeldet werden, da darüber zusätzlicher Versicherungsschutz greifen könnte.

Unfälle sollten dem EJW unverzüglich dem EJW unter Verwendung der EJW-Unfall-Schadenanzeige [Link auf Download] per Post (EJW, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart) oder mittels E-Mail an versicherung@ejwue.de angezeigt werden. Durch eine verzögerte beziehungsweise verspätete Meldung dürfen dem Versicherer keine Nachteile entstehen.

Von der verletzten Person oder ggf. einem Sorgeberechtigten ist die in der Schadenanzeige enthaltene Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen. Die Schadenanzeige als solche ist vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren.

Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.

Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang oder einem vergleichbaren Krisenfall mit schwerwiegenden Personenschäden sollte das EJW so zeitnah wie möglich benachrichtigt werden, per E-Mail (versicherungen@ejwue.de) oder telefonisch  (Erhard Bräuchle unter +49 711 9781-324 oder Peter L. Schmidt unter +49 711 9781-286).  Außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende ist die Ecclesia als zuständiger Versicherungsmakler unter der Telefonnummer +49 5231 603-0 erreichbar. Der Notdienst der Ecclesia bietet in Krisenfällen unter dieser Telefonnummer zudem eine professionelle Unterstützung an.

Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang muss in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden der Notdienst der Ecclesia informiert werden.

Fragen zur Unfallversicherung des EJW

Wer ist versichert?

Alle Teilnehmenden, Besucher etc. welche an Gottesdiensten, Veranstaltungen, Freizeiten etc. der Evangelischen Jugendarbeit teilnehmen und dabei oder auf dem Weg zu und von dieser Veranstaltung einen Unfall erleiden. Diese Versicherung gilt auch für die mitversicherten Jugendverbände (z. B. VCP, EC und CVJM).
Versichert sind aber genauso alle Helferinnen und Helfer bzw. ehrenamtlich Mitarbeitende bei Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, wobei diese Unfalle zunächst an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden müssen.

Bei welchen Aktionen ist man unfallversichert?

Der Unfallversicherungsschutz gilt anlässlich aller Veranstaltungen der Jugendarbeit, ob das nun regelmäßige Veranstaltungen (wie Jungschar, Posaunenchor u. ä.) sind oder solche, die nur sporadisch stattfinden (Freizeiten, Gottesdienste,  Altpapier- und Christbaumsammlungen usw.)

Was ist mit Hauptamtlichen?

Wenn diese anlässlich ihrer beruflichen Tätigkeit einen Berufs- oder Dienstunfall erleiden, besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag.
Zuständig ist primär die entsprechende gesetzliche Berufsgenossenschaft (siehe oben).

Und wie ist es hier Wegeunfällen?

Der Versicherungsschutz gilt – im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung (!) auch für Unfälle, die auf dem direkten Weg von und zu dem Ort der, Veranstaltung (z. B. Jungschar).
Er beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und endet mit dem Wiedereintreffen dort. Dies gilt nur nicht, soweit und solange die normale Dauer des Weges verlängert oder der Weg selbst durch rein private und eigenwirtschaftliche Maßnahmen, z. B. durch Einkauf, unterbrochen wird.

Was bezahlt die Unfallversicherung eigentlich?

Kommt ein Mensch anlässlich eines Unfalles (s. o.) zu Schaden, ist zunächst die (eigene) Krankenversicherung für die Heilbehandlungskosten zuständig.
Soweit der Krankenversicherer aber nicht alle Kosten übernehmen konnte, werden sogenannte Zusatzheilbehandlungskosten infolge eines Unfalls bis zu 3.000 € erstattet.
Der größte Brocken sind jedoch Leistungen für den Fall der Invalidität (dazu siehe unten) von bis zu 26.000 € (und bis zu 52.000 € bei Vollinvalidität).
In einem Todesfall können bis zu 4.000 € zusätzlich erstattet werden, bei Zahnersatz 3.000 € und bei Zusatzbergungskosten bis zu 10.000 €.

Was sind denn Zusatzbergungskosten?

Soweit der Krankenversicherer nicht alle Kosten übernehmen konnte, werden noch offene Kosten für Suchaktionen, Bergungs- und Transportkosten von Verletzten infolge eines Unfall bis zu 10.000 € erstattet.

Was ist eine Invalidität?

Invalidität ist eine infolge des Unfalls eingetretene dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Diese wird (medizinisch) in Grade eingeteilt und danach richtet sich auch die tatsächliche Höhe der Leistung (begrenzt eben durch die vereinbarte Versicherungssumme).

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2024_Schadenanzeige_zur_Unfallversicherung_ejw
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Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) koordiniert, gestaltet und fördert als Dachverband die evangelische Jugendarbeit in Württemberg. Zur Absicherung der kirchlichen Jugendarbeit wurde deshalb vom EJW über den Versicherungsmakler Ecclesia eine Sammelversicherung abgeschlossen, die einen weitgehenden Schutz bei Schäden erreichen soll. Sie setzt sich aus drei Versicherungsbausteinen zusammen:

  • eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung des Veranstalters bei Haftungsansprüchen Dritter für Personen- und Sachschäden.
  • eine Unfallversicherung für Teilnehmende und für ehrenamtlich Mitarbeitende bei Unfällen auf Veranstaltungen, soweit keine vorrangige Versicherung besteht
  • eine Dienstreise-Fahrzeugversicherung mit einer Kaskoversicherung für die Fahrzeuge von ehrenamtlich Mitarbeitenden und einer SFR-(Rückstufungs-)Versicherung für die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung.

Die EJW-Sammelversicherung können Gruppen, Kreise und Vereine im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg (EJW) mit den angeschlossenen Gruppierungen und die Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Württemberg (AEJW) in Anspruch nehmen, sofern sie an der Beitragsumlage teilnehmen und ihre Jugendarbeiten über das VLB-Portal zur Versicherung angemeldet haben.

Weiter besteht die Möglichkeit, im Rahmen kurzfristiger Verträge über die Ecclesia als Versicherungsmakler ergänzenden Versicherungsschutz für Reisen, Freizeiten und Veranstaltungen abzuschließen, z.B. Auslandsreisekrankenversicherungen und ein Versicherungsschutz für geliehene Sachen.

Im Folgenden haben wir weiterführende Informationen und praxisrelevante FAQs zur EJW-Sammelversicherung zusammengestellt. Einen Überblick zur EJW-Sammelversicherung bietet zudem die Broschüre „Informationen zum Versicherungsschutz für das Evangelische Jugendwerk in Württemberg“. Darin enthalten sind auch Informationen zum Verhalten im Schadensfall.

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2024_Versicherungsmerkblatt_EJW-Sammelversicherung
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Mit der EJW-Sammelversicherung können die wesentlichen Risiken in der alltäglichen Jugendarbeit als berücksichtigt betrachtet werden, soweit es sich nicht um ohnehin pflichtgemäß versicherte Risiken (wie Kfz-Haftpflicht oder Krankenversicherung) handelt.

Jedoch ist die Sammelversicherung kein „Rundum-Sorglos-Paket“; vielmehr können sich insbesondere bei Reisen, Freizeiten und Sonderveranstaltungen weitere Risiken ergeben, die – je nach individuellem Bedarf – separat über die Ecclesia abgedeckt werden können.

Im Rahmen kurzfristiger Verträge kann so ergänzender Versicherungsschutz für entsprechende Risiken erlangt werden, den der Veranstalter individuell mit der Ecclesia über deren sogenannte „Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service“ vereinbaren muss.

Beispiele hierfür sind:

  • Auslandsreisekrankenversicherung
  • Versicherungsschutz für geliehene Sachen
  • Reisegepäckversicherung
  • Reiserücktrittskostenversicherung

Nähere Informationen zu den besonderen Versicherungslösungen sowie zu den Antragsformularen finden Sie auf der Website der Ecclesia unter: www.egas.de

Reiserechtliche Hinweispflicht auf zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten

Reiseveranstalter sind seit dem 1. Juli 2018 verpflichtet, die Kunden/Teilnehmenden zwingend auf den möglichen Abschluss von Reiserücktritts-, Kranken- und Unfallversicherungen hinzuweisen. (siehe § 651d Abs. 1 BGB)

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651w Absatz 1 Satz 1.

§ 3 Ziff. 8 des Artikels 250 EGBGB:

Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:

[…] 8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz auf Freizeiten / Reisen / Fahrten und sonstige Fragen zu Versicherungen in der Jugendarbeit

Was ist in der Sammelversicherung nicht versichert? Welche zusätzlichen Versicherungen können wir abschließen?

Versicherungsschutz besteht für ambulante und stationäre Heilbehandlungen bei unvorhergesehen eintretenden Krankheiten oder Unfällen während eines Aufenthalts in der Bundesrepublik.

Bei Erholungsmaßnahmen und Freizeiten werden vielfach Sachen zur Benutzung geliehen oder gemietet.

Die Ecclesia empfiehlt den Abschluss einer weiterführenden kurzfristigen Versicherung für geliehene Gegenstände, da es sich im Falle eines Diebstahls oder eines Schadens durch Feuer oder sonstige Elementarereignisse nicht zwingend um Haftpflicht-Schäden handelt – diese setzten immer ein Verschulden des Versicherungsnehmenden voraus.

Versicherbare Gegenstände sind jegliche Gegenstände, die ausgeliehen werden, außer lebende Tiere, Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Windsurfbretter sowie Zubehör, Werkzeuge, Treib- und Schmierstoffe sowie Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufes dienen, einschließlich Handelsware, Muster und Musterkoffer
Beim Aufenthalt auf Campingplätzen oder Zeltplätzen besteht Versicherungsschutz, solange die versicherten Sachen unter Aufsicht des Versicherungsnehmenden oder der Versicherten stehen.
Bei Reisen mit Kraftfahrzeugen greift die Versicherung gegen Schäden durch Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug allseitig verschlossen ist, wenn es am Tage ohne Aufsicht auf Straßen, Plätzen oder sonst im Freien stehen bleiben muss.
Einschluss von Fahrrädern ist bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 500 € prämienfrei.

Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers und seiner mitreisenden Familienangehörigen.
Hier ist die Vorlage einer Teilnahmeliste mit Angabe der gewünschten Versicherungssumme je Person erforderlich.

Fahrräder können im Rahmen einer Zusatzdeckung mitversichert werden. Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war.

Versicherungsschutz gegen Diebstahl und Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befindet.

Für eigene und fremde Boote sowie Surfbretter kann die Boots-Kasko-Versicherung bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 7.700,- € für Boote und bis 1.800,- € für Surfbretter beantragt werden. Versichert sind das Fahrzeug und die fest eingebauten Teile (einschließlich der maschinellen Einrichtungen) gegen Schäden durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.

Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung setzt das Bestehen eines wirksam vereinbarten Reisevertrages voraus. Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn eines der im Versicherungsvertrag ausdrücklich versicherten Ereignisse bei der versicherten Person oder einer Risikoperson eingetreten ist. Das EJW empfiehlt diese Versicherungen in der Regel nicht.

Das EJW empfiehlt diese Versicherung für einen aktiven Rechtsschutz (bei Geltendmachung eigener Ansprüche gegenüber Dritten) nicht; die EJW-Haftpflichtversicherung bietet nach unserem Dafürhalten bereits einen ausreichenden passiven Rechtsschutz (soweit Dritte Ansprüche gegen die versicherte Einrichtung geltend machen).

Reiseveranstalter sind gemäß § 651r BGB verpflichtet, sicherzustellen, dass im Fall der eigenen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der vom Kunden gezahlte Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen und die notwendigen Rückreisekosten erstattet werden.

Ist unsere gesetzliche Haftpflicht als Reiseveranstalter nach §§ 651 a-k BGB mit abgedeckt?

Ja. Der Abschluss einer zusätzlichen Reiseveranstalter- oder einer Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung ist aufgrund des Gruppenvertrages nicht mehr erforderlich.
Unsere Betriebshaftpflichtversicherung (Teil der Sammelversicherung) beinhaltet das entsprechende Risiko, vgl. B.2 des Vertrags:
[…] Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als (gewerblicher) Reiseveranstalter gemäß § 651 a – j BGB. […]

Die zusätzliche Unfall-Haftpflicht-Versicherung

Weiterhin kann – muss nicht – eine zusätzliche Unfall-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden – die Ecclesia empfiehlt dies jedenfalls bei Auslandsreisen.
Zwingend ist das nicht, eine Basis-Deckung besteht bereits über unsere Sammelversicherung. Wenn man aber schwere Unfälle fürchtet, bei denen die Folgen teuer werden können (weil z. B. jemand im Gebirge abstürzt, querschnittsgelähmt ist und bis zum Lebensende Pflegekosten anfallen) kann man von einer zusätzlichen Versicherung profitieren – das ist zum Glück nur extrem selten der Fall.

Diese und weitere mögliche zusätzliche Versicherungen können Sie bei der Ecclesia abschließen.

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Versicherungsgegenstand Betriebshaftpflichtversicherung

Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf das gesetzliche Haftpflichtrisiko des EJW und der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise.

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dienstlicher Tätigkeit der haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden ist eingeschlossen.

Mitversichert ist das gesetzliche Haftpflichtrisiko, insbesondere

  • als Eigentümer/-in, Mieter/-in, Pächter/-in, Nutznießer/-in von Grundstücken, Gebäuden, Baulichkeiten, Sälen und Räumen etc. (Haus- und Grundstückshaftpflichtrisiko),
  • bei Sammlungen (zum Beispiel Weihnachtsbaumaktion, Grünschnitt- oder Altkleidersammlungen),
  • aus der Betätigung bei Spiel und nicht organisiertem Verbandssport (zum Beispiel Fußball-, Menschenkicker-, Bubble-Soccer-Turniere), geselligen Zusammenkünften, (Groß-)Veranstaltungen (zum Beispiel Osterfeuer, Badewannen-/Seifenkistenrennen), Freizeiten und Wanderungen,
  • aus dem Besitz, dem Halten und dem Gebrauch von Fahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen aller Art, die nicht unter die gesetzliche Versicherungspflicht fallen.

Der Versicherer erbringt folgende Leistungen:

  • Prüfung der Haftung dem Grunde und der Höhe nach
  • Regulierung berechtigter Schadenersatzansprüche bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen – für Personen- und Sachschäden pauschal 10 Mio. Euro – für Vermögensschäden 200.000 Euro
  • Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche

Deckungserweiterungen

Vereinbart sind zahlreiche Erweiterungen, die über den Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinausgehen:

  • Abhandenkommen von Schlüsseln/Code-Karten zu Schließanlagen, die sich rechtmäßig in Gewahrsam der Mitarbeitenden befunden haben
    • Höchstentschädigung je Schadenereignis 25.000 Euro
    • Selbstbeteiligung je Schaden 10 Prozent, mindestens 50 Euro, höchstens 500 Euro
  • Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen (zum Beispiel an Gebäuden oder Räumlichkeiten) durch Feuer-, Explosions- und Leitungswasserschäden
    • je Schadenereignis bis 1,1 Mio. Euro
  • Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen aus anderer Schadenursache
    • je Schadenereignis bis 260.000 Euro
  • Mietsachschäden an beweglichen Sachen (mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen)
    • je Schadenereignis bis 10.000 EuroS
    • elbstbeteiligung je Schadenfall 25 Euro

Persönliche gesetzliche Haftpflicht von Teilnehmenden an Veranstaltungen

Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmenden gegenüber Dritten ist subsidiär mitversichert, das heißt, eine anderweitig abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist vorleistungspflichtig. Personenschäden der Teilnehmenden untereinander sind mitversichert mit Ausnahme von Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeits- oder Dienstunfälle gemäß Sozialgesetzbuch Siebter Teil (SGB VII) handelt.

Ausschlüsse – Kein Versicherungsschutz besteht für

  • eine möglicherweise vertraglich übernommene Haftung, die über den gesetzlichen Umfang hinausgeht, und
  • Schäden, die sich aus dem Besitz und Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen ergeben; zuständig ist die für das Fahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung. Achtung: bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit grünem Kennzeichen, die im Rahmen einer Sammlung eingesetzt werden, ist die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung vorab über die nicht-landwirtschaftliche Nutzung zu informieren; ggf. muss diese eine Nutzungsänderung bestätigen oder die nicht-landwirtschaftliche Nutzung ablehnen.
  • selbst verursachte Vermögensschäden des Veranstalters. Für Gruppen und Kreise von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken besteht hierfür bereits Versicherungsschutz aus einer landeskirchlichen Sammelversicherung. Für selbständige Organisationen gibt es die Möglichkeit zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung.

Verhalten im Schadensfall und Meldung:

Erkennen Sie unmittelbar bitte keine Schadensersatzansprüche an. Es bleibt der Ecclesia bzw. dem Versicherer vorbehalten, Schadensersatzansprüche bzw. Abfindungserklärungen anzuerkennen. Bei jedem Schadensfall, den Teilnehmende oder Besucher verursacht haben, ist zunächst zu prüfen,  ob eine persönliche private Haftpflichtversicherung (bei Minderjährigen eine Familienhaftpflichtversicherung) besteht, denn diese ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Soweit dies nicht der Fall ist oder der der Schaden durch Mitarbeitende verursacht wurde, sollte jeder Schadenfall innerhalb einer Woche dem EJW unter Verwendung der EJW-Haftpflicht-Schadenanzeige per Post oder per E-Mail an angezeigt werden. Legen Sie besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Verschuldensfrage (Frage 11 – keine Haftung ohne Verschulden, keine Regulierung ohne Haftung).

Postadresse: EJW, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart
Mailadresse: versicherung@ejwue.de

Die Schadenanzeige ist vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren. Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.

Größere Personen- sowie Sachschäden (Größenordnung ab 5.000,- EUR) sollten dem EJW vorab per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt werden.
Außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende ist die Ecclesia als zuständiger Versicherungsmakler für dringende Schadenangelegenheiten unter der Telefonnummer 05231 603-0 erreichbar.

Wird gegen die versicherte Einrichtung ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe beantragt, Klage erhoben oder gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich dem EJW mitzuteilen.

Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch zu erheben. Gerichtlich gesetzte Fristen sind unbedingt zu beachten. Eine Anwaltskanzlei darf erst nach Zustimmung des Versicherers beauftragt werden.

Fragen zur Betriebshaftpflichtversicherung

Was bedeutet „Haftpflicht“?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel § 823 ff BGB) haftet derjenige, welcher schuldhaft und widerrechtlich einem anderen Menschen, dessen Eigentum oder einem sonstigen Recht Schaden zufügt, für die Wiedergutmachung. Es geht also um die rechtliche „Pflicht“ bzw. Verantwortung, für verschuldete fremde Schäden einzustehen. Es besteht aber keine „Pflicht“, diese Versicherung abzuschließen (Ausnahme: Kfz-Haftpflicht).

In welchen Fällen braucht man eine Haftpflichtversicherung und wann tritt sie ein?

Wenn durch das Verschulden der mitversicherten Einrichtung und der in ihrem Auftrag handelnden Mitarbeitenden einer dritten Person ein Personen-, Sach-, oder Vermögensschaden entsteht. Sie reguliert also Ersatzansprüche Dritter gegen die Einrichtung bzw. ihrer ehrenamtlich Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Tätigkeit.

Wenn Mitarbeitende aufgrund eines Fehlers das Vermögen des Vereins oder der Kirchengemeinde verletzen – sind Sie dann übers EJW versichert?

Nein. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung beinhaltet lediglich eine Versicherung für Vermögensdrittschäden (auch Drittvermögensschäden genannt), wenn also das Vermögen eines anderen betroffen ist. Eine Vermögensschadenversicherung für Eigenschäden besteht dagegen nicht.

Drittschäden sind Schäden, die von verantwortlichen Personen bei Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit verursacht werden und deshalb dann von einem Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.

Für Gruppen und Kreise von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken besteht für eigene Schäden Versicherungsschutz aus einer landeskirchlichen Sammelversicherung. Entsprechend ist für diese Schadenfälle nicht das EJW zuständig sondern Referat 6.1 Versicherungswesen im Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart (vgl. https://www.service.elk-wue.de/oberkirchenrat/dezerntat-6a-recht/referat-6a1-dienstrecht/versicherungswesen).

Für rechtlich selbständige Gruppen, Kreise und Vereine im Kontext des EJW und der AEJW (insbesondere CVJM und Fördervereine) hat das EJW hierfür einen Rahmenvertrag für ein Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung  ausgehandelt, die von diesen abgeschlossen werden kann. Weitere Informationen hierzu finden sich auf dieser Homepage im Abschnitt „Weitere Rahmenverträge des EJW für selbständige Organisationen“.

Bin ich auch haftpflichtversichert, wenn ich als ehrenamtlich Mitarbeitender eine Aufwandsentschädigung erhalte?

Eine Aufwandsentschädigung beeinflusst den Versicherungsschutz nicht.

Welche Versicherung ist zuständig, wenn eine von mir betreute Person einen Schaden verursacht?

Im Regelfall ist die Versicherung der Person, die den Schaden verursacht, für den Ausgleich zuständig, im Zweifel die Familienhaftpflichtversicherung. Existiert eine solche nicht oder war letztlich eine Aufsichtspflichtverletzung ursächlich, so kann die EJW-Haftpflichtversicherung herangezogen werden.

Sind Schadensersatzforderungen im Rahmen Ballsportarten wie Fußball mitversichert?

Das kommt darauf an: Sofern sich aktiv Teilnehmende bei Sportarten mit „kämpferischen Einsatz“ untereinander Schäden zufügen, kann Schadenersatz nur in bestimmten Fällen gefordert werden. Man muss dem Schadenverursachenden einen groben Regelverstoß nachweisen können. Grundsätzlich wird nämlich unterstellt, dass derjenige, der aktiv an Spiel- oder Sportveranstaltungen teilnimmt, zum Teil bewusst das Risiko in Kauf nimmt, Schäden zu erleiden. Aus diesem Grund kann nicht in jedem Fall Schadenersatz gefordert werden. Das gilt nicht zuletzt bei Brillenschäden von Teilnehmenden.

Wenn Schäden bei nicht-beteiligten Dritten (z. B. Passanten, Fahrzeuge, benachbarte Häuser) auftreten, muss der Einzelfall betrachtet werden. Hier kann u. U, auch ein Verschulden des Veranstalters oder Aufsichtsführenden vorliegen, was ebenfalls zur Eintrittspflicht der Versicherung führen kann.

Was sind „Bearbeitungsschäden“ und sind diese versichert?

Unter einem Bearbeitungsschaden (oder „Tätigkeitsschaden“) versteht man einen Schaden, der im Rahmen eines Auftrags an fremden Sachen entsteht, an oder in deren Nähe man (im Interesse und für die Zwecke der eigenen Gruppe) arbeitet. Oft werden in der Kinder- und Jugendarbeit Arbeiten für Dritte ausgeführt, um die Gruppenkasse aufzufüllen, z. B. Renovierungs- oder Gartenarbeiten. Werden nun z. B. bei Baumschnitt-Arbeiten durch herabfallende Äste fremde Gegenstände beschädigt, liegt in der Regel ein versicherter Tätigkeitsschaden vor.

Sind Eigenschäden (die man sich selbst oder der eigenen Einrichtung zufügt) ebenfalls versichert?

Nein, die Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die Mitversicherten der eigenen kirchlichen Institution oder gar sich selbst zufügen. Die Haftpflicht-Versicherung ist nur zuständig, wenn Dritte oder Sachen Dritter geschädigt worden sind.

Ist eine zusätzliche „Schlüsselversicherung“ erforderlich?

Nein, das Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten ist über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Schadensereignis.

Wie bin ich versichert, wenn ich bei einer Dienstfahrt für meine Kirchengemeinde (Transport Teilnehmde) einen Unfall verursache und dabei ein fremdes Fahrzeug beschädige?

Wer mit seinem privaten Kfz selbst einen Unfall verursacht, ist durch die eigene Versicherung gegen die Schadensforderungen des Dritten geschützt. Er wird jedoch möglicherweise in den Prämien zurückgestuft (Schadenfreiheitsrabatt geht womöglich verloren). Handelte es sich nun um eine dienstlich angeordnete Fahrt, so kann diese Rückstufung durch die SFR-Versicherung des EJW ausgeglichen werden.

Wie liegt der Fall, wenn mein Fahrzeug hierbei durch ein anderes Auto beschädigt wird?

Wer ohne Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, kann seinen eigenen Schaden bei der die Versicherung des Unfallgegners geltend machen.

Was passiert, wenn ich mit meinem privaten Traktor ehrenamtlich an einer Altpapiersammlung teilnehme und dabei eine fremde Sache beschädige – muss ich das auch meiner eigenen Kfz-Versicherung melden?

Ja. Wenn die Versicherungssummen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen, greift eine KFZ-Haftpflicht-Zusatzdeckung (separater Vertrag) und erhöht diese Summen.

Wenn solche Fahrten mit grünem Kennzeichen durchgeführt werden, greift eine weitere Zusatzvereinbarung (Teil des EJW-Haftpflichtvertrages), so dass auch für diese Fahrten Versicherungsschutz sowohl für die Zugmaschine als auch ihre Anhänger besteht. Auch hier gilt aber: Die Fahrzeuge dürfen sich nicht im Eigentum oder Besitz des EJW oder der sammelnden Organisation befinden. Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Fahrzeuges.

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