Transparenzregister für Vereine

14.02.2025 | Friedemann Berner

Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags an Vereine – Rechtmäßigkeit, Gebührenbefreiung und Betrugsversuche

Der Bundesanzeiger Verlag verschickte immer wieder Rechnungen über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017/2018 – 2019/2020. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 1 zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).

Einige fragen sich, ob diese Rechnungen seriös sind oder ob es sich um eine Betrugsmasche handelt. Deshalb möchten wir den betroffenen Vereinen dazu gerne weitere Informationen zukommen lassen, die wir zusammen mit dem CVJM-Deutschland u. a. aus den Seiten des Bundesverwaltungsamtes und des Transparenzregisters herausgezogen haben.

1. Die Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags sind rechtmäßig:

Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle bestimmte Angaben (die sich aus § 19 Abs. 1 GwG ergeben) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Unter https://www.transparenzregister.de/treg/de/ueberuns?4  finden sich für Vereine folgende erläuternde Informationen:

Vereinigungen nach § 20 GwG und sonstige Rechtgestaltungen nach § 21 GwG haben hierzu die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind gem. § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als sog. Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Nach den durch den Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen mussten die mitteilungspflichtigen Angaben spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.“

Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich gemeinnützige Vereine also regelmäßig nicht aktiv in das Transparenzregister eintragen, soweit sich die relevanten Daten aus dem jeweiligen Vereinsregister ergeben. Trotzdem müssen die Vereine eine pauschale Jahresgebühr in Höhe aktuell 20,80 € (2024) an den Bundesanzeiger als registerführende Stelle zahlen: „Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben. Über das Register sind Daten aus den weiteren, die Meldefiktion begründenden Registern, zum Beispiel des Vereinsregisters, abrufbar. Die Transparenz ist daher für den bereits im Vereinsregister eingetragenen Verein ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand hergestellt. … Allerdings sparen Vereine, für die die Fiktionswirkung greift, die Kosten für den Arbeitsaufwand einer Eintragung. Daher wird auch von diesen Vereinen eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verlangt.

Hinweis: Die Jahresgebühr wird weder vom EJW noch vom CVJM-Landesverband übernommen (wie aus dem Gebührenbescheid gefolgert werden könnte), was aber vor dem Hintergrund der nachstehend beschriebenen Befreiungsmöglichkeit auch nicht notwendig ist: 

2. Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist möglich:

Die Gebührenbescheide des Transparenzregisters des Bundesanzeiger Verlags für die Führung des Transparenzregisters der Jahre 2017-2020 waren also rechtmäßig und mussten auch von gemeinnützigen Vereinen bezahlt werden. Für gemeinnützige Vereine konnte jedoch mit Wirkung für das laufende Jahr eine Befreiung beantragt werden, wenn ein steuerbegünstigter Zweck und ein entsprechender Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegen. Diese Gebührenbefreiung nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG sollte bis zum Jahresende wie folgt elektronisch erfolgen:

  1. Registrieren auf www.transparenzregister.de mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort
  2. Über den Link in der Bestätigungsmail mit den bestätigten Zugangsdaten einloggen
  3. Unter „Meine Daten“ die Angaben zu Verein, Vereinsregisternummer und Ansprechpartner machen.
    Hinweis: Die Personenangaben unter „Wirtschaftlich Berechtigten“ von BGB-Vorständen werden derzeit noch nicht benötigt, da diese bereits aus dem Vereinsregister ersichtlich sind und automatisch übermittelt werden.
  4. Dann unter „Meine Daten“ weiter unten unter „Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG“ das Formular für den Antrag auf Gebührenbefreiung aufrufen und ausfüllen.
  5. Im Antragsformular den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts hochladen inkl. Identitätsnachweis der handelnden Person und Vereinsregisterauszug bzw. anderweitige Handlungsvollmacht und Antrag absenden.

Die Gebührenbefreiung orientiert sich an der Gültigkeit des Freistellungsbescheids (5 Jahre ab Ausstellung) und ist dann jeweils im Jahr nach Auslaufen des Freistellungsbescheids zu erneuern.

Aktueller Hinweis 2024: Seit 2024 soll die Befreiung für die Vereine automatisch erfolgen die im sogenannten Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (vgl. unser Praxisnewsletter vom Dezember 2023) eingetragen sind. Es sollte für diese also theoretisch nicht mehr nötig sein, einen Antrag für die Gebührenbefreiung zu stellen.

3. Achtung: Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister:

Die Warnung des Bundesfinanzministeriums: „Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des GwG hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite „www.TransparenzregisterDeutschland.de“ registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des GwG lautet www.transparenzregister.de. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

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Ehrenamtlichen kann entweder ein sogenannter (konkreter) Aufwendungsersatz für ihre tatsächlich, nachweisbar erbrachte Auslagen bezahlt werden, oder aber auch eine (pauschale) Aufwandsentschädigung, die als Einkommen eigentlich versteuert werden müsste, aber im Rahmen von Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag doch steuerfrei bleibt.

Aufwendungsersatz

Auch wenn finanzielle Zuwendungen in Form von Honorar oder Stundenlohn dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit widersprechen, sollten Ehrenamtlichen durch die Tätigkeit keine zusätzlichen eigenen Kosten entstehen. Aus diesem Grund kann und soll ihnen der persönliche Aufwand (sog. „Aufwendungen“) erstattet werden.

Ehrenamtliche, die im Auftrag einer Gemeinde oder eines Vereins tätig sind, haben das Recht auf Ersatz von Auslagen (sog. „Aufwendungsersatz“), insbesondere Telefon-, Porto- und Fahrtkosten sowie Arbeitsmaterialien, Arbeitshilfen und Fachzeitschriften. Diese Aufwendungen müssen konkret belegt werden, um erstattet werden zu können.

Zivilrechtlicher Hintergrund ist das BGB-Auftragsrecht der §§ 622ff BGB. Hier wird die Übernahme und Durchführung eines „Geschäfts“ zwar unentgeltlich vereinbart – also ohne Gegenleistung durch den Auftraggeber – dennoch darf der oder die Beauftragte (hier: Ehrenamtliche) konkrete finanzielle Aufwendungen geltend machen, die für erforderlich erachtet werden (§ 670 BGB). Allerdings müssen diese Aufwendungen tatsächlich erforderlich und auch angemessen gewesen sein. 

Aufwandsentschädigung

Soweit Ehrenamtliche für die geleistete Arbeit und aufgewendete Zeit (nicht für konkrete Auslagen = Aufwendungen) entschädigt werden sollen, fallen diese Entschädigungen begrifflich in den Bereich der Aufwandsentschädigung. Diese kann pauschal – also ohne Belege – ausbezahlt werden.

Solche pauschalen Aufwandsentschädigungen sind steuer- und sozialabgabefrei im Rahmen der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags bzw. der Übungsleiterpauschale möglich (vgl. § 3 Nr. 26 und 26a Einkommenssteuergesetz). 

  • Ehrenamtspauschale: bis zu 840 Euro pro Person und Jahr
  • Übungsleiterfreibetrag: bis zu 3.000 Euro pro Person und Jahr
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Das „Gemeinnützigkeitsrecht“ ist genau genommen kein eigenes Rechtsgebiet, vielmehr ist es ein steuerrechtlicher Aspekt, der insbesondere im Vereinsrecht eine wichtige Rolle spielt.

Andere bekannte gemeinnützige Körperschaften neben dem gemeinnützigen Verein sind z. B. Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH).

Die entscheidenden Regelungen finden sich primär in der Abgabenordnung (AO), also im Steuerrecht. Die §§ 51 bis 68 AO regeln, wann eine Körperschaft „steuerbegünstigte Zwecke“ verfolgt. Dazu gehören auch die gemeinnützigen Zwecke.

In erster Linie entscheiden die Finanzämter darüber, ob eine Körperschaft die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt oder nicht. In einer interne Verwaltungsvorschrift, dem „Anwendungserlass zur Abgabenordnung“, finden sich zusammengefasst konkrete Vorgaben der Finanzgerichte, wie die AO anzuwenden ist.

Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung wird den jeweiligen Vereinen/gGmbH etc. von dem jeweils zuständigen Finanzamt bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung verbunden ist die Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer (das sind die sog. Freistellungsbescheide). Dazu kommt die Erlaubnis, Zuwendungsbescheinigungen für Spenden ausstellen zu dürfen. Die Finanzämter entscheiden hierüber bei den Vereinen immer auf Basis der Satzung.

Kirchengemeinden und Kirchenbezirke als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auch Bezirksjugendwerke als Teile einer solchen juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unmittelbar von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Daher benötigen diese auch keine Freistellungsbescheide oder ähnliche Bescheide des Finanzamtes.

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