Allgemeines zur Aufsichtspflicht

14.02.2025 | Peter L. Schmidt

Nach § 1631 BGB sind in der Regel die Eltern (ggf. auch z. B. Pflegeeltern oder Großeltern) zur Personensorge hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet. Nun gehört zur Personensorge nicht nur das Recht zur Pflege und Erziehung des Kindes oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern insbesondere auch die Aufsichtspflicht.

Diese Aufsichtspflicht muss nicht zwingend von diesen Personen selbst wahrgenommen werden, sondern kann auch auf dritte Personen (z. B. Mitarbeitende des Trägers einer Jugendmaßnahme) übertragen werden. D. h., entweder durch ausdrücklichen (selten schriftlichen) Vertrag oder (das ist die Regel) schlüssiges (sog. konkludentes) Handeln können sie die Aufsichtspflicht delegieren. Letzteres kann z. B. dadurch geschehen, dass sowohl Eltern als auch die Mitarbeitenden ihr Einverständnis mit der Teilnahme an einer Veranstaltung durch ihr Verhalten eindeutig zu erkennen geben, beispielsweise indem die Eltern ihr Kind zur Jungschar bringen oder indem die Mitarbeitenden die Kinder bewusst und für die Eltern erkennbar in Empfang nehmen.

Auch wenn hier keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, empfehlen wir, zumindest bei größeren oder „schadensgeneigten“ (sprich gefährlichen) Maßnahmen schriftliche Anmeldungen mit Einverständniserklärungen. Auch bei einer regelmäßig stattfindenden Gruppe ist es empfehlenswert, die schriftliche Zustimmung einzuholen.

Die Übertragung der Aufsichtspflicht ist keine Übertragung eines Erziehungsauftrages. Das Erziehungsrecht wird zwar auch in kleinen Teilen mit delegiert, aber nicht, soweit es den „Kernbereich des elterlichen Erziehungsrechts“ tangieren könnte. Beispielsweise erlaubt das Jugendschutzgesetz in § 1 Abs. 1 Ziff. 4 die Vereinbarung und Erteilung einer sog. „Erziehungsbeauftragung“, über die einer volljährigen Person auf Dauer oder zeitweise einzelne, konkrete Erziehungsaufgaben delegiert werden können. Häufiger Anwendungsfall ist die Begleitung des Kindes zu einer abendlichen Konzertveranstaltung oder ähnlichem.

Ziel der Aufsichtspflicht

Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen bzw. niemandem Schaden zufügen. Mit Übernahme der Aufsichtspflicht übernehmen Mitarbeitende die Verantwortung dafür, dieses Ziel im Rahmen der Veranstaltung umzusetzen.

Konkretisierung der Aufsichtspflicht

Die konkreten Aufsichtsmaßnahmen, die die Mitarbeitenden bei Jugendveranstaltungen ergreifen, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen, sind nicht gesetzlich geregelt. Allerdings haben die Gerichte inklusive der obergerichtlichen Rechtsprechung im Laufe der Jahre einige anerkannte Leitlinien entwickelt, die als rechtsverbindlich betrachtet werden können.

Danach muss man das Maß und den Umfang der Aufsicht an den Bedürfnissen der jeweiligen Zielgruppe und den Anforderungen der konkreten Situation orientieren. Aufsichtsführende haben in der jeweiligen Situation „verständig“ abzuwägen, welche Maßnahmen einerseits pädagogisch geeignet sind und ob diese andererseits auch den drohenden Gefahren gerecht werden.

Belehrung und Warnung

Die oder der Mitarbeitende hat sich (beispielsweise bei Geländespielen oder Zeltlagern) zunächst über möglichen Risiken des Geländes zu informieren. Über diese und über die Gefährlichkeit bestimmter Situationen und Verhaltensweisen, die sich beispielsweise während eines Geländespiels ergeben könnten, haben sie die Teilnehmenden hinzuweisen. Hierzu kann auch eine gemeinsame Geländebegehung dienen.

Die Belehrungen bzw. Warnungen sollten in einer allgemeinverständlichen Form erfolgen, um sicher zu sein, dass sie tatsächlich verstanden werden; gegebenenfalls müssen sie wiederholt und ausdrücklich gefragt werden, ob alle das verstanden haben.

Wichtig ist, dass diese Belehrungen und Warnungen auch den übrigen Mitarbeitenden vermittelt werden, da diese eine Vorbildrolle innehaben und keinesfalls in Gefahrensituationen unüberlegt vorpreschen sollten, nur um die anderen zu beeindrucken.

Sorgfältige Überwachung

Belehren und Warnen hilft nicht, wenn die Anweisungen nicht befolgt werden. Daher muss die oder der Mitarbeitende situationsangemessen und (im ersten Schritt unauffällig) die Umsetzung der Regeln überwachen (z. B. durch Kontrollgänge und Stichproben).

Hier ist der Aufwand bei einer großen Gruppe oder bei sehr vielen lauernden Gefahrenquellen sicherlich um einiges höher. Stellt die oder der Mitarbeitende fest, dass ihre oder seine Belehrungen und Warnungen aus Unbekümmertheit, Leichtsinn oder Trotz nicht befolgt werden, dann sind klare Worte notwendig.

Verbot

Im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Minderjährigen selbst und nicht zuletzt gegenüber Dritten kann es erforderlich sein, klare, eindeutige, aber immer angemessene Verbote und Gebote auszusprechen. Angemessen sind solche Konsequenzen, wenn sie nachvollziehbar und (bei durchschnittlicher Einsichtsfähigkeit) einzusehen sind. Auch stärkere Sanktionen, die die Verbote unterstützen sollen, müssen immer verhältnismäßig sein.

Unmöglichmachen der schadensgeneigten Handlung

Verbote müssen schlussendlich durchgesetzt werden.

Sollte durch all die oben genannten Maßnahmen offensichtlich kein wirksamer Schutz gewährleistet sein, können Mitarbeitende im Notfall entweder die Gefahrenquelle entfernen oder – soweit möglich – abriegeln, oder aber als ultima ratio zur Gefahrenabwehr auch die Handlungsfreiheit der Minderjährigen einschränken.

Dies kann durch Wegnahme gefährlicher Gegenstände oder im schlimmsten Fall (z. B. im Rahmen der Nothilfe oder Notwehr) durch körperliche Gewaltmaßnahen (z. B. Festhalten, Wegdrücken) geschehen. Hier jedoch ist jedoch das wichtige Rechtsgut „Leib und Leben“ des Sanktionierten tangiert, weshalb solche Maßnahmen wirklich nur das allerletzte Mittel sein und niemals übers Ziel hinausschießen dürfen.

Parallel sollte (wie stets schon im Vorfeld) immer das Gespräch gesucht und Überzeugungsarbeit geleistet werden.

Soweit es die Situation erlaubt, sollten solche starken Sanktionen immer unter Beachtung des  Vieraugenprinzips umgesetzt werden, das heißt, zwei Mitarbeitende sollten dabei sein und so nicht zuletzt den jeweils anderen schützen können. Dieser Schutz kann unmittelbar in der Situation hilfreich sein, aber auch im Anschluss, wenn die oder der Minderjährige später Vorwürfe gegen die Mitarbeitenden erhebt.

Auch das Mittel, störende und uneinsichtige Kinder und Jugendliche nach Hause zu schicken, setzt eine sorgfältige Prüfung der Angemessenheit voraus. Sie dürfte nur dann in Betracht kommen, wenn hohe Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, wertvolle Sachgüter) auf dem Spiel stehen und praktisch keine Einflussmöglichkeiten mehr bestehen.

Spezialfall: Aufsichtspflicht beim Baden und Schwimmen mit der Jugendgruppe

Da sich speziell bei Badeaktionen, sei es im öffentlichen Hallenbad, Freibad, See oder Meer besondere Risiken ergeben haben wir hier einige Hinweise dazu zusammengefasst. 

Wenn doch etwas passiert

Trotz aller Vorkehrungen werden sich Schadensfälle in der Jugendarbeit nie vollständig vermeiden lassen. In diesen Fällen helfen oft spezielle Versicherungen, wie sie z. B. das EJW abgeschlossen hat und im Rahmen einer Umlageerhebung anbietet. Details dazu finden Sie unter dem Stichwort „Das VLB-Portal„.

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Bei Veranstaltungen der Jugendarbeit rücken Kinder, Jugendliche und Aufsichtspersonen im wahrsten Sinne des Wortes beim Kochen, Essen; Schlafen, Waschen usw. recht eng zusammen. Daher nehmen Hygiene und der Schutz vor Infektionen einen wichtigen Stellenwert ein.

Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisationen, Veranstalter und Mitarbeitenden. Nicht zuletzt ermächtigt das IfSG im Fall einer Pandemie die örtlichen Gesundheitsämter, gewisse Grundrechte durch Schutzmaßnahmen einzugrenzen. Die Behörden dürfen somit Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, Heime oder Badeanstalten schließen. Die Corona-Pandemie hat uns schmerzlich gezeigt, dass dies auch umgesetzt wird.

Für alle, die als Jugendgruppenleiter*innen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, gelten gesetzliche Bestimmungen zur Vorbeugung von Infektionsschutzkrankheiten. Das ist keine Willkür des Gesetzgebers, sondern bittere Notwendigkeit. Übertragbare Krankheiten (= Infektionskrankheiten) wie z. B. seit Anfang 2020 Covid-19, können schicksalhafte unmittelbare und mittelbare Folgen für die Betroffenen haben. Betroffen sind zunächst die Erkrankten, die womöglich lebenslange Beeinträchtigungen davontragen, Betroffene sind aber auch die verantwortlichen Mitarbeitenden, die ehren- oder hauptamtlich eine Maßnahme veranstaltet haben, bei der z. B. durch fahrlässig-falschen Umgang mit Lebensmitteln eine Infektionswelle ausgelöst wird.

Und die Gesellschaft als Ganze kann betroffen sein, wenn ein unscheinbarer Erreger wie SARS-CoV-2 aufgrund seiner Infektiosität weltweit das Leben lahmlegt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Verantwortlichen dadurch gerecht, dass es nicht nur Sanktionen reglementiert, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern schon vorher ansetzt und präventiv Informations- und Aufklärungspflichten statuiert.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst, was jedoch eine Lektüre des Gesetzes nicht ersetzen kann:

Um was es geht: Gesundheitsvorsorge bei der Kinderbetreuung und bei Lebensmittelkontakt

Im Bereich unserer Jugendarbeit sind es v. a. zwei Themen, die eine besondere Bedeutung haben, nämlich die §§ 33 bis 36 IfSG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Ferienlagern u.ä.) und die §§ 42 und 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln).
Die beiden Themen sind aber getrennt zu betrachten und zu behandeln sind. Leider werden Sie bisweilen noch gerne in einen Topf geworfen, darum hier eine ganz kurze Klarstellung:

Kinderbetreuung auf Freizeiten, in Heimen, Zeltlagern u. ä.

In den §§ 33 – 36 InfSchG geht es allgemein um Betreuer*innen, die u. a. in Heimen und Ferienlagern tätig sind (also nicht um die Leiter*innen der üblichen, wöchentlichen Gruppenstunde!).

a. Keine Betreuer*innen mit bestimmten Infektionskrankheiten

Diese Betreuer*innen dürfen bestimmte Krankheiten (die das Gesetz katalogartig auflistet) nicht haben und müssen ggf. den Veranstalter informieren, wenn doch eine solche Krankheit vorliegt.

b. Informationspflichten und Protokoll

Für die leitenden Verantwortlichen des Veranstalters bedeutet dies, dass sie ihre Mitarbeiter*innen über diese Pflicht zur Krankheitsauflistung und ihre Mitwirkungspflicht informieren („belehren“) müssen und darüber ein Protokoll zu erstellen haben, das beim Veranstalter 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Diese Belehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
  
c. Der Hygieneplan

§ 36 bestimmt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen und Ferienlagern (vgl. § 33 IfSG) ein Hygieneplan erstellt werden muss, regelt aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Auf jeden Fall müssen die Hygienepläne auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Es geht sowohl um die Hygiene der Einrichtung als auch um die der Teilnehmenden und weiterhin darum, was in bestimmten Situationen zu tun ist. Als grobe Orientierung zu diesem Thema kann der Rahmenplan der Länder dienen (Passwort: Rahmenhygienepläne).

3. Umgang mit Lebensmitteln – wer braucht wann eine Bescheinigung von wem?

a. Grundsatz: Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt

Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen, mussten früher in jedem Fall eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Umgang mit Lebensmitteln liegt vor bei der Lebensmittelherstellung (z. B. Brötchen backen), Lebensmittelbehandlung (z. B. Kochen, Würzen, auch nur Umrühren) und beim In-Verkehr-bringen (also einfach, wenn die- oder derjenige, der die Lebensmittel hergestellt oder behandelt hat, diese einem oder einer Dritten zur Verfügung stellt).

b. Ausnahme: Belehrung durch den Veranstalter bei kurzen Einzelveranstaltungen

Nach einem Erlass des baden-württembergischen Sozialministeriums ist eine Belehrung beim Gesundheitsamt in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich (aber nach wie vor möglich), es genügt die Schulung durch den Veranstalter. Diese Ausnahme gilt allerdings im Wortlaut nur für „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“. Was „ähnliche Veranstaltungen“ sind, erläuterte das Sozialministerium nicht ausdrücklich, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Veranstaltungen nicht nur von Vereinen, sondern auch von vergleichbaren Körperschaften wie z.B. der Kirchen handelt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Umgang mit den Lebensmitteln nicht „gewerbsmäßig“ erfolgt. Ausdrücklich sei das der Fall, wenn die Tätigkeit „außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen“ ausgeübt werde. D.h., bei einem Gemeinde- oder CVJM-Fest, das sich auch über ein ganzes Wochenende erstrecken kann, genügt es in der Regel, wenn die Mitarbeitenden vom Veranstalter belehrt werden. Wie ist es aber mit längeren Freizeiten oder Zeltlagern? Nach der o. g. Auslegung käme eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt (oder einen beauftragten Arzt oder eine Ärztin) wieder ins Spiel, wenn das Lager/die Freizeit länger als drei Tage dauern würde, da man in diesem Fall (unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht) Gewerbsmäßigkeit vermutet. Hierzu meint Alexander Strobel (u. a. Vorstandssprecher des Landesjugendrings BW): „Wir […] müssen dazu raten, bei längeren Freizeiten auf jeden Fall die originäre Schulung des Gesundheitsamts in Anspruch zu nehmen; im Sinne des Infektionsschutzes kann dies kein Fehler sein.“ Sinnvoll ist es, diese Belehrung anhand eines Protokolls zu dokumentieren. Informationen zu den Inhalten einer solchen Schulung gibt es in einem Merkblatt des Landesgesundheitsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart.

4. Hygiene Digital

Seit 2021 gibt es eine vom EJW mitentwickelte kostenlose Online-Hygieneschulung für Mitarbeitende in Freizeitküchen. Mit „Hygiene Digital“ können ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeit- und ortsunabhängig teilnehmen und die für ihre Arbeit notwendigen Kenntnisse erwerben.

5. IfSG als Grundlage für staatliche Maßnahmen und Entschädigungsansprüche

Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen darüber hinaus etwa Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden; Personen kann vorgeschrieben werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG).

Schon gegen bloß Krankheitsverdächtige darf ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 IfSG), auch können sie zum Schutz anderer etwa in einem Krankenhaus „abgesondert“ werden (§ 30 IfSG, „Quarantäne“).

Das IfSG enthält zahlreiche Ver- und Gebote, die umfangreich durch Bußgeldvorschriften abgesichert sind (§ 73 IfSG). Teilweise sind diese bei vorsätzlicher Begehung sogar strafbewehrt (§ 74 IfSG).

Außerdem enthält das IfSG in § 56 Abs. 1 auch einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger (nicht als Kranker!) aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet.

Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 56 Abs. 1a ins IfSG, die einen weiteren Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer*innen statuiert, die wegen einer IfSG-bedingten Schul- oder Kitaschließung und der dadurch notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können.

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2024_IfSG Merkblatt Hygiene Zeltlager
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2014_Belehrungsbogen Lebensmittel
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Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002, das zwischenzeitlich schon mehrfach geändert worden ist und mit Abstand das wichtigste Gesetz zum Jugendschutz in Deutschland darstellt, ist bei Kindern und v. a. Jugendlichen weniger beliebt, als es verdient hat. Landläufig unterstellen sie dem Gesetz, dass es ihnen vorschreibt, wo sie sich wann aufhalten und welche Inhalte sie konsumieren dürfen und welche nicht.

Richtig ist jedoch, dass es sich zunächst an die Erwachsenen wendet und diesen Vorgaben macht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn Kinder und Jugendliche bestimmte Dinge konsumieren oder bestimmte Orte aufsuchen wollen.

Die Regelungen im Bereich Jugendschutz haben zwar das Ziel, Kinder und Jugendliche gegen Gefährdungen zu schützen, dieses Ziel müssen aber die Erwachsenen umsetzen, indem das Gesetz ihnen vorschreibt, was nur „gestattet werden“ darf – an keiner Stelle steht „Kindern und Jugendlichen ist es verboten …“ Auch seine Straf- und Bußgeldvorschriften wenden sich allein an die Erwachsenen, insbesondere Medienanbieter, andere Gewerbetreibende (z. B. Gastwirte) und an die Eltern der Jugendlichen selbst.

Die nachfolgende Darstellung ist nicht annähernd vollständig, soll aber einen allerersten Überblick über das Thema bzw. die gesetzlichen Regelungen bieten und ggf. an anderen Stellen vertieft werden.

Das Jugendschutzgesetz ist in mehrere Abschnitte unterteilt, durch die man sich schneller darin zurechtfindet, daher sollen diese hier ebenfalls benannt werden:

1. Allgemeines

Der erste Abschnitt heißt „Allgemeines“. Dort werden u. a. im § 1 Begriffe erklärt, etwa wer in dem Gesetz als Kind oder als Jugendlicher gilt. Das sind auch die wichtigsten beiden Altersstufen im JuSchG:

  • unter 14 Jahren (= Kinder)
  • von 14 bis 17 Jahren = (Jugendliche)

Verheiratete Jugendliche

Es ist zwar nicht der Regelfall, aber in bestimmten Fällen kann das Familiengericht eine Ehe auch erlauben, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt ist. § 1 Abs. 5 des JuSchG regelt für diese verheirateten Jugendlichen, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 14 (und nur diese) nicht für sie gelten. Es geht hier um Ausnahmen für Gaststättenbesuche, Tanzveranstaltungen oder Abgabe und dem Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Personensorge und Erziehungsbeauftragung

Das Vorgängergesetz (zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit JÖSchG) verwendete noch häufig den Begriff des Erziehungsberechtigten. Diesen Begriff gibt es (mit einer Ausnahme) im JuSchG nicht mehr. Nun wird unterschieden zwischen der personensorgeberechtigten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) und der erziehungsbeauftragten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

Grundsätzlich personensorgeberechtigt sind beide Eltern (§ 1626 Abs. 1 BGB), und zwar anders als im BGB auch jeder von ihnen allein, soweit nicht ein Pfleger (§ 1630 BGB) oder ein Vormund (§ 1773 BGB) bestellt ist.

Eine Erziehungsbeauftragung ist nicht in erster Linie ein Formular, das lediglich ausgefüllt und vorgelegt werden muss, vielmehr ist ihre Form nicht festgelegt, sie kann also auch stillschweigend erfolgen. Meist reicht es aus, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die Personenberechtigten glaubhaft gemacht werden kann. Faktisch notwendig ist aber, dass die Sorgeberechtigten die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen. Bei einer Überprüfung der Erziehungsbeauftragung (wenn Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen bestehen), haben die Veranstalter und Gewerbetreibenden tatsächlich alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung des Erziehungsauftrags zu überprüfen, wozu auch das tatsächliche „Kennen“ der Person gehört. Bei vielen Vorschriften des JuSchG kommt es auf das Lebensalter von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an, deshalb muss im Zweifel eine Überprüfung und ein Nachweis des Lebensalters stattfinden. In letzter Konsequenz kann das nur durch Vorlage eines Ausweises geschehen.

2. Jugendschutz in der Öffentlichkeit – Aufenthalt an bestimmten Orten

Für manche Orte in der Öffentlichkeit gelten klare Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen, weil diese als so gefährlich gelten, dass sich Kinder und Jugendliche dort gar nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten aufhalten dürfen. Das gilt insbesondre Gaststätten und öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskos).

Jugendschutz und der Begriff der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz versteht unter Öffentlichkeit allgemein zugängliche Orten und Plätze,  die grundsätzlich von jedem betreten werden können.

Jugendgefährdende Orte und Veranstaltungen (§ 8 JuSchG)

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen (Polizei, Jugendamt) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 8 JuSchG).

Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Minderjährigen unter 16 Jahren grundsätzlich nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet; erst ab 16 Jahren dürfen sie ohne Begleitung bis 24 Uhr dort bleiben.

Das Ganze gilt ausnahmsweise dann nicht, „wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden“. Hier haben wir im Bereich unserer Jugendarbeit tatsächlich einen gewissen Bonus, den es aber sorgsam einzusetzen gilt.

Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.

Darum sind professionell betriebene Diskotheken für Minderjährige unter 16 Jahren in aller Regel tabu, wenn nicht die erwachsene Begleitperson tatsächlich bereit und in der Lage ist, eine ständige Begleitung zu gewährleisten.

Eine Ausnahme gilt einmal mehr für Veranstaltungen anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe:  Bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Jugendhilfeträgers dürfen gemäß § 5 Absatz 2 Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein – damit gewährt der Gesetzgeber uns hier einen weiteren Bonus durch großzügigere Regelungen als beispielsweise bei kommerziellen Clubs.

Absolutes Aufenthaltsverbot in Spielhallen und ähnlichen Räumen (§ 6 JuSchG)

§ 6 Abs. 1 JuSchG verbietet Minderjährigen den Aufenthalt in Spielhallen und ähnlichen

Lokalitäten. Im selben Paragraphen werden auch Einschränkungen für Glücksspiele gemacht:

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen gemäß § 6 Abs. 2 JuSchG nur auf öffentlichen Veranstaltungen wie Schützenfesten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spezialmärkten, Vereins- und Gemeindefesten u. Ä. gestattet werden. Und auch nur dann, wenn die Gewinne nicht hochwertig sind.

Abgabe von Alkohol (§ 9 JuSchG)

Das JuSchG unterscheidet in § 9 zwischen einem relativen Alkoholabgabeverbot (für Getränke mit eher geringem Alkoholgehalt) und einem absoluten Abgabeverbot (für alle anderen alkoholhaltigen Getränke).

So ergibt sich z. B., dass Bier erst an Jugendliche ab 16 Jahren, Schnaps dagegen erst an Volljährige abgegeben werden darf.

Tabakgenuss (§ 10 JuSchG)

Minderjährigen darf in der Öffentlichkeit weder Tabakgenuss gestattet werden noch dürfen ihnen Tabakwaren abgegeben (verkauft, weitergegeben) werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

Vgl. auch Rauchen in Einrichtungen der Jugendarbeit und Die Teil-Legalisierung von Cannabis.

3. Jugendschutz im Bereich der Medien

Im 3. Abschnitt des JuSchG wird der Jugendschutz im Bereich der Medien geregelt, ergänzt werden diese Normen allerdings für Radio und Fernsehen sowie das Internet durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der von allen Bundesländern ratifiziert werden musste. Hintergrund ist, dass „Telekommunikation“ nach Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz zwar Sache des Bundes ist, alles andere aber gemäß Art. 30 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt.

Jugendschutz im Ausland

Diese Rechtsvorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten nur in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsfreizeiten ist darauf zu achten, ob im besuchten Land andere Rechtsvorschriften ihre Gültigkeit haben.

Die deutschen Bestimmungen müssen in jedem Fall eingehalten werden, selbst wenn im Gastgeberland völlig andere Regeln herrschen – natürlich darf aber auch das ausländische Recht nicht verletzt werden.

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Freistellungsgesetz – Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit

Was früher als Sonderurlaub bezeichnet wurde, wird seit 2007 als Freistellung tituliert. Da ehrenamtlich tätige Personen für ihr Engagement keinen „Urlaub“ machen sollen, sondern ohne Entlohnung von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, hat der Begriff Sonderurlaub ausgedient.

Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Freistellungsgesetz – bisher Sonderurlaubsgesetz) vom 20. November 2007 (Gbl. Nr. 19 S. 530 vom 23.11.2007) des Landes Baden-Württemberg.

Das Gesetz listet in § 1 vier verschiedene Tätigkeitsbereiche auf, für die ein Arbeitgeber unbezahlte Freistellung gewähren kann (nicht „muss“). Wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, kann die/der Mitarbeitende den Träger der Maßnahme (Jugendwerk, Kirchengemeinde, Verein) bitten, seinerseits den Arbeitgeber des/der Mitarbeitenden bitten, die Freistellung zum gewünschten Zeitraum zu gewähren.

Einfordern lässt sich die Freistellung nicht, die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber. Wichtig ist die Wahrung der Monatsfrist, vgl. § 3 Abs.2.

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2019_Ehrenamt in der Jugendarbeit - Informationen des Landes
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2015_Antrag-auf-Freistellung_Ehrenamt
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2014_Merkblatt-zum-Freistellungsantrag
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Jugendliche unter 18 Jahren dürfen – selbst wenn die Eltern es erlauben – in der Öffentlichkeit nicht rauchen und ihnen dürfen auch keine Zigaretten verkauft oder angeboten werden.

Kindern und Jugendlichen darf in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden, Tabakwaren zu konsumieren oder zu erwerben. Man darf ihnen solche Waren weder im Internet noch über Kataloge zum Verkauf anbieten. Zu den Tabakwaren gehören neben Zigaretten, Zigarren Zigarillos und klassischen Pfeifen auch elektronische Zigaretten, elektronische Shishas, nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas sowie Schnupftabak.

Da das Gesetz das Gestatten (durch Verantwortliche) verbietet, bedeutet das für unsere Einrichtungen, dass uns auch die bloße Duldung durch aufsichtspflichtige Personen nicht gestattet sein darf. Auch die Eltern dürfen ihren Kindern das öffentliche Rauchen nicht gestatten; anders verhält es sich natürlich in der eigenen Wohnung.

Betreiber von Automaten für Tabakwaren, E-Zigaretten und E-Shishas müssen sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche unter 18 keinen Zugriff auf die Waren haben. D. h., dass die Zigarettenautomaten technisch so ausgestattet sein müssen, dass eine Entnahme von Zigaretten durch Minderjährige nicht möglich ist. Das Gesetz lässt auch zu, Automaten an für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Orten aufzustellen.

An öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg gilt für Kinder und Jugendliche ein klares Rauchverbot, vgl. § 2 Abs. 1 Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSG): Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Dasselbe gilt gemäß §§ 3 und 4 LNRSG auch für Jugendhäuser und Tageseinrichtungen für Kinder. Im Außenbereich eines Schulgebäudes besteht ausnahmsweise die Möglichkeit, eine „Raucherecke“ einzurichten, wenn die Schulkonferenz dies (für ein Schuljahr) beschließt. Aber auch das darf nur für volljährige Schülerinnen und Schüler gelten und auch nur dann, wenn der Schutz für Nichtrauchende gewährleistet ist.

Die wichtigste Norm aber bleibt § 10 JuSchG, der aktuell (2024) lautet:

§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder

2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

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Nicht nur in den Sommermonaten stellt sich die Frage, was bei Badeaktionen wie einem Freibadbesuch, einem Hallenbadbesuch oder einer Freizeit am Meer und sonstigen Gewässern mit Jugendgruppen zu beachten ist. Häufig ist vor allem die Frage nach der erforderlichen Qualifikation der Aufsichtspersonen (Rettungsschwimmer).

Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem der Begriff der Rettungsfähigkeit:

Als Rettungsfähigkeit wird die Fähigkeit definiert, einen Menschen aus einer lebensgefährdenden Situation im Wasser befreien zu können. Was das konkret bedeutet, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab wie z. B. der Beschaffenheit des Badestrandes oder des Schwimmbeckens. Deshalb müssen nur bestimmte Mindestanforderungen auf jeden Fall erfüllt werden: Rettungsfähig ist, wer eine im Wasser verunfallte Person,

  • an jeder Stelle aus jeder Tiefe des Schwimmbereiches an die Wasseroberfläche bringen kann
  • mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand bringen kann
  • alleine aus dem Wasser an Land bringen und sicher außerhalb des Wassers ablegen kann
  • mit lebensrettenden Sofortmaßnahmen helfen kann

Das bedeutet, dass juristisch betrachtet nicht zwingend ein zertifizierter Rettungsschwimmer vor Ort sein muss. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) empfiehlt für eine qualifizierte Rettungsfähigkeit aber, dass mindestens eine Aufsichtsperson das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber besitzt und weitere Begleitpersonen zumindest über das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze verfügen.

Die Rettungsfähigkeit sollte regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, praktisch nachgewiesen und Erste-Hilfe-Kenntnisse aufgefrischt werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Gericht im Schadensfall ähnliche Maßstäbe wie die Ausbildungsinhalte der DLRG an Fähigkeit und Qualifikation der Aufsichtspersonen anlegen wird.

Von den Aufsichtspersonen ist zu erwarten, dass sie schwimmen können, in einem guten gesundheitlichen Zustand und auf Notsituationen im Wasser eingestellt und vorbereitet sind, unabhängig von der konkreten Qualifikation. Zu Beweiszwecken dieser Fähigkeiten ist ein entsprechend bestandener (und dokumentierter) Lehrgang äußerst hilfreich, wenn auch die faktische Rettungsfähigkeit entscheidender ist als der Nachweis.

Unabhängig davon sollte jede Aufsichts- und Begleitperson bei risikogeneigten Aktivitäten im Ernstfall lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen und Erste Hilfe leisten können. Gleichzeitig muss und darf sich niemand (selbst ein Rettungsschwimmer) in ernsthafte Gefahr für das eigene Leben begeben.

Der Betreuungsschlüssel

Bei der Frage nach der Anzahl der Betreuenden und Aufsichtspersonen für Schwimm- oder Badegruppen kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Entscheidende Faktoren sind die Anzahl der zu betreuenden Personen, deren eigene Schwimmfähigkeit und körperliche Verfassung sowie die Art des Gewässers (z. B. Schwimmbad, Badesee oder Meer).

Gemäß der sogenannten „Qualifizierten Faustregel“ sollte bei gefährlichen Aktionen wie Schwimmen, Skifahren oder Klettern entsprechend den Vorgaben des Landesjugendplans für pädagogische Betreuer ein Schlüssel von mindestens 1:6 anzuwenden sein – also ein Betreuender auf sechs zu betreuende Personen. Immer jedoch sollte eine Mindestzahl von 2 Betreuern vorgesehen sein.

Aufsicht im Schwimmbad

Bei Ausflügen in ein Schwimmbad sollte man sich nicht durch die Anwesenheit eines oder mehrerer Bademeister / Schwimmmeister darüber täuschen lassen, dass man aufgrund der eigenen Garantenstellung nach wie vor grundsätzlich im vollen Umfang die Aufsichtspflicht über die eigene Gruppe wahrzunehmen hat. Zwar hat die Badeaufsicht vor Ort eine allgemeine Aufsichtspflicht für den geregelten Ablauf des Badebetriebes und ist verpflichtet darauf zu achten, dass im Schwimmbecken die Ordnung gewahrt bleibt. Darüber hinaus muss auch das Treiben aller Schwimmgäste beobachtet werden (so auch BGH, NJW 1980, 392). Oft haben Bademeister parallel aber noch zahlreiche andere Pflichten zu erfüllen, wie bspw. das Prüfen der Wasserqualität.

Daher liegt die primäre Aufsichtspflicht bei der jeweiligen Gruppenleitung. Man kann sich lediglich dadurch etwas entlasten, indem man sich und seine Gruppe gleich zu Anfang bei der Badeaufsicht vorstellt und mit dieser vereinbart, wie man sich die Aufsichtspflicht teilt.

Dennoch sollten auch im Schwimmbad entsprechend des oben beschriebenen qualifizierten Betreuungsschlüssel mindestens zwei eigene Aufsichtspersonen anwesend sein, von denen eine ausschließlich für die Beckenaufsicht zuständig ist. Je nach Größe der Gruppe, des Geländes und der Zahl der Becken und sonstigen Einrichtungen (Wasserrutsche, Sprungtürme usw.) sollte die Anzahl der Aufsichtspersonen mit Beckenzuständigkeit entsprechend erhöht werden. Gleichzeitig sollte wiederum mindestens eine Person am zentralen „Lagerplatz“ bleiben, die sich um eine Rundumsicht bemüht und im Notfall schnell involviert ist. 

Aufsicht beim Baden in natürlichen Gewässern

Das Baden in Badeseen, Flüssen oder dem Meer birgt im Vergleich zum Baden im Schwimmbad ein erhöhtes Gefahrenrisiko. Oft ist die Wassertiefe nicht bekannt oder schwer einzuschätzen und es kann zu gefährlichen und unberechenbaren Strömungen, Wellengang oder einer Brandung kommen.

Hier sollte möglichst ein ausgewiesener Badebereich benutzt werden, der nicht verlassen werden sollte. Sofern dieser einen Nichtschwimmerbereich ausweist, ist dieser vorzuziehen, auch von erfahrenen Schwimmern. In jedem Fall und vor allem, wenn kein Sicherheitsbereich abgesteckt ist, sind hier die Rettungsschwimmer besonders gefragt.

Nichtschwimmer sollten in natürlichen Gewässern grundsätzlich nicht oder nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der Sorgeberechtigten und unter erhöhter qualifizierter Aufsicht ins Wasser gelassen werden. Ansonsten sollten alle Schwimmer mindestens ein Frühschwimmer-Abzeichen („Seepferdchen“) vorweisen können, was die Sorgeberechtigten schon im Anmeldeprozess mitgeteilt haben sollten. Unabhängig davon sollten sich die Aufsichtspersonen vor dem Baden persönlich von der Schwimmfähigkeit der Beaufsichtigten überzeugen, was beispielsweise im Rahmen eines gemeinsamen Schwimm-Spiels im ungefährlichen Wasserbereich unauffällig beobachtet werden kann.

Niemals sollten sich Aufsichtsführende allein auf die mündliche Aussage der Teilnehmenden über deren Schwimmfähigkeit verlassen. Selbst eine schriftliche Bestätigung der Eltern reicht nicht unbedingt.

Dies ist zumindest die Konsequenz aus der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung einer Betreuerin durch das Amtsgericht Kulmbach vom 5.4.2018 wegen Fahrlässiger Tötung. 2014 war im Freibad von Himmelkron die damals achtjährige Vanessa ertrunken. Weder die Gruppenleiterin noch der Bademeister hatten dies bemerkt. Letzterer wurde aufgrund der Umstände sogar freigesprochen, während der Betreuerin vorgehalten wurde, sich nicht von der Schwimmfähigkeit des Mädchens überzeugt zu haben. Das Gericht erkannte für Recht, dass selbst die schriftliche Bestätigung von Eltern, dass ihr Kind schwimmen kann, nicht ausreichend sei. Vielmehr müsste man die beaufsichtigten Kinder tatsächlich vorschwimmen lassen.

Badezeit

Je nach Alter und Kondition der Kinder sollte die Badezeit begrenzt werden. Spätestens bei Anzeichen von Auskühlung oder Erschöpfung sollten die betroffenen Minderjährigen aus dem Wasser geholt werden, ggf. sollte das Baden der gesamten Gruppe früher beendet oder zumindest längere Zeit unterbrochen werden.

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Die Teil-Legalisierung von Cannabis in Deutschland und die Auswirkung auf die evangelische Jugendarbeit.

Das umstrittene Cannabisgesetz (CanG) tritt stufenweise in Kraft. Die ersten Regelungen (Umgang mit Konsumcannabis, geregelt im Artikel 1 KCanG) wurden bereits am 1. April 2024 wirksam. Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Doch müssen sich Anbieter von Jugendarbeit keine Sorgen machen, dass in Gemeindehäusern und Vereinsheimen bald Joints herumgereicht werden. Denn das KCanG zielt nicht nur auf die Entkriminalisierung der Droge, ein ebenso zentrales Element ist der Schutz von Jugendlichen.

Was ist erlaubt?

Konsum und Besitz des Rauschmittels Cannabis sind in begrenzten Mengen seit dem 1. April 2024 nicht mehr strafbar. Für Erwachsene ab 18 Jahren ist nun in der privaten Wohnung der Besitz von 50 Gramm Cannabis und drei Cannabis-Pflanzen erlaubt. Geerntet werden darf aber nur zum Eigenkonsum, nicht zur Weitergabe an andere. Im öffentlichen Raum ist der Besitz von bis zu 25 Gramm zum Eigengebrauch grundsätzlich erlaubt; eine kontrollierte, gesetzlich klar definierte Abgabe an Mitglieder in sogenannten Anbauvereinigungen soll den Schwarzmarkt eindämmen.

Kein Betäubungsmittel, aber im Grundsatz dennoch oft strafbar

Strafrechtlich bedeutet das, dass Cannabis und nichtsynthetisches THC keine Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mehr sind. Das heißt aber nicht, dass eine vollständige Entkriminalisierung stattfindet: Vielmehr ist gemäß § 2 KCanG der Umgang mit Cannabis im Grundsatz sogar verboten, nur bestimmte Handlungen sind ausnahmsweise erlaubt. Ein Verstoß hiergegen kann gemäß § 34 KCanG strafbar, in bestimmten Fällen zumindest eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 36 KCanG).

Kein Cannabis für Jugendliche

Cannabis kann Einfluss nehmen auf die Gehirnentwicklung und damit nachhaltig nicht nur die geistigen Leistungen beeinträchtigen. Deswegen bleiben für Minderjährige Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis komplett verboten. Die Weitergabe an Kinder und Jugendliche ist verboten und strafbar. Werden Jugendliche mit Cannabis erwischt, machen sie sich zwar nicht strafbar, die Polizei wird ihr Cannabis aber einziehen. Zudem werden die Eltern und bei Hinweisen auf die Gefährdung des Kindeswohls auch die örtlich zuständigen Jugendhilfeträger informiert.

Natürlich sind alle Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, auch für Jugendliche strafbar, z. B. unerlaubter Handel, unerlaubte Weitergabe, Mengen, die den Eigenbedarf übersteigen.

Kein Cannabiskonsum in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen

Da der Gesetzgeber den Kinder- und Jugendschutz besonders ernst nimmt, geht er noch weiter: Auch wenn Kiffen in der Öffentlichkeit zwar prinzipiell erlaubt ist, gilt das strikte Verbot des Cannabiskonsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren (§ 5 Abs. 1 KCanG). Das Gesetz konkretisiert die „unmittelbare Gegenwart“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG dahingehend, dass auch das öffentliche Kiffen im Umkreis von 100 Metern bzw. in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Sportstätten für alle Personen verboten ist (§ 5 Abs. 1 KCanG).

Das beinhaltet natürlich, dass auch in den Einrichtungen selbst nicht konsumiert werden darf (Ziff. 3 und 4).

Es ist davon auszugehen, dass mit dem allgemeinen Überbegriff der „Jugendeinrichtung“ alle Gebäude, Räume u. ä. gemeint sind, in denen Jugendarbeit stattfindet, also z. B. auch Gemeindehäuser, CVJM-Vereinsheime und Jugend-Zeltlager.

Unklar: Die Duldung des Konsums

Leider regelt das Gesetz nicht den Fall, wenn Aufsichtspersonen beobachten, dass Kinder- und Jugendliche Cannabis – trotz Konsumverbots – in die Einrichtung mitbringen und dort rauchen. Dies wird die zukünftige Rechtsprechung beschäftigen müssen; solange müssen ehren- und hauptamtliche Gruppenleiter versuchen, behutsam auf das Verbot hinzuweisen (ggf. auch unter Bezug auf das eigene Hausrecht) und im Notfall die Betreffenden bitten, die Räume und das Gelände zu verlassen.

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