Alle Jahre wieder – kommt die Advents- und Weihnachtszeit und mit ihr viele musikalische Einsätze, nicht zuletzt für Posaunenchöre z. B. beim Kurrende- und Weihnachtsmarktblasen.
Es ist seit vielen Jahrzehnten vielerorts Brauch, dass Posaunenchöre und andere kirchliche Gruppen die örtlichen Weihnachtsmärkte mit ihrer Musik bereichern und sich diesbezüglich in der Regel bisher keine Sorgen wegen eventueller GEMA-Gebühren gemacht haben.
Schließlich bestehen doch umfangreiche Pauschalvereinbarungen zwischen der GEMA und der EKD, die diese Fälle regeln müssten. Posaunenchöre von Kirchengemeinden oder von rechtlich selbständigen CVJMs gehören über ihre Zugehörigkeit zum EJW grundsätzlich auch zum Kreis der Berechtigten aus den Pauschalverträgen.
Seit 2024 herrscht Verunsicherung, denn man hört von gestiegenen GEMA-Rechnungen für lizenzierte Musik auf Weihnachtsmärkten.
Daher lohnt sich eine Blick in den entsprechenden Pauschalvertrag („Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen“ vom 8./23. Januar 2024, in der landeskirchlichen Rechtssammlung abgedruckt unter Nr. 811).
Dort ist unter 3. (2) geregelt:
Bläsermusik ist in aller Regel nicht mit Tanz verbunden und es werden auf Weihnachtsmärkten von den Chören auch keine Eintrittsgelder verlangt – schließlich handelt es sich um ehrenamtliches Engagement. Wenn jedoch die Kommune oder ein anderer Träger den gesamten Weihnachtsmarkt betreibt, sind wir dann noch „alleinige“ Veranstalter des Chorauftritts (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)?
Das könnte im Einzelfall strittig sein, weshalb wir dringend darum bitten, dass der jeweilige Posaunenchor seinen Auftritt selbst plant und organisiert und somit eine eigene Veranstaltung im Gesamtzusammenhang des Weihnachtsmarktes darstellt. Keinesfalls darf der Betreiber den Posaunenchor „engagieren“ oder als „Gast“ bewerben, er darf ihm allenfalls eigene Zeitfenster und ggf. Locations einräumen und freihalten. Die Initiative sollte jedoch nachweislich immer vom Posaunenchor (bzw. der jeweiligen Kirchengemeinde oder dem Verein) ausgehen, der aus eigener Motivation den Weihnachtsmarkt bespielen will.
Selbstverständlich darf auch dann kein Eintrittsgeld o. ä. verlangt werden. Selbst ein Spendenaufruf sollte unterlassen werden.
Wenn diese Voraussetzungen umgesetzt werden, dürfte der Posaunenchor nach unserer, mit dem Oberkirchenrat abgestimmten Ansicht rechtssicher agieren; umgekehrt darf dann auch der Betreiber des Weihnachtsmarktes gegenüber der GEMA darauf hinweisen, dass es sich um eigene, abgegoltene Veranstaltungen der kirchlichen Musikgruppen oder Kirchengemeinden gehandelt hat, so dass die GEMA weder gegenüber dem Chor noch gegenüber dem Betreiber mit unerwarteten Ansprüchen auftreten kann.
Und um allerletzte Sicherheit zu haben, hilft es, ausschließlich GEMA-freie Weihnachtslieder zu spielen.
Sicher gemeinfrei sind Lieder, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, also z. B. „Gassenhauer“ wie „Alle Jahre wieder“, „Oh Tannenbaum“ oder „Oh du fröhliche“, jeweils in ihrer traditionellen Variante. Eine kleine Liste gemeinfreier Weihnachtslieder findet sich z.B. hier.
Ergänzend hierzu noch einige interessante Erläuterungen zur GEMA beim Turmblasen und missionarisch-diakonischen Einsätzen von Posaunenchören, da diese Formate in den aktuellen Pauschalverträgen der EKD mit der GEMA nicht explizit genannt werden.
Die Sächsische Posaunenmission hat sich deswegen dazu mit der EKD abgestimmt und eine Argumentationshilfe entwickelt, soweit die GEMA hier fälschlicherweise Gebühren geltend machen will. Diese Formate gelten – zumindest, wenn es sich bei den Stücken um sogenannte „Ernste Musik“, „Neues geistliches Liedgut“ oder Gospelmusik handelt – als „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“ und fallen somit unter den (bis Ende 2024 geltenden) „Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern“. Die Argumentationshilfe ist hier unter „Formulare und Verträge“ zu finden.
Alle persönlichen geistigen Schöpfungen sind vom Gesetz geschützte „Werke“ im Sinne des Urheberrechts. Das bedeutet, dass die jeweiligen Urheber bestimmen können, wer die von ihnen geschaffenen Werke nutzen darf. Dazu gehören Sprachwerke, Musikwerke, Kunstwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftlich-technische Darstellungen. Diese sind in Deutschland bereits gesetzlich geschützt, insbesondere durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insofern ist eine spezielle Erfassung nicht notwendig, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.
Das beliebte Anbringen des © als Urheberhinweis („Copyright“) stammt aus dem angelsächsischen Rechtskreis und hat bei uns allenfalls Indizwirkung (dass ein Urheberrecht besteht), ist jedoch nach deutschem Recht bedeutungslos. Ein weniger bekannter, aber viel wichtigerer Aspekt ist, dass das einzelne Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Anschließend gilt ein Werk als „gemeinfrei“; es kann also grundsätzlich ohne weitere Abklärung der Rechte verwendet werden.
Zwei Aspekte des Urheberrecht sind geschützt – das wirtschaftliche und das ideelle Interesse des Urhebers
Die meisten Urheber in Deutschland übertragen die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an sog. Verwertungsgesellschaften (VG), um die Nutzung ihrer Werke durch Dritte gegen Entgelt zu ermöglichen, ohne dass sie selbst mit den Nutzern in Kontakt treten und verhandeln müssen.
Diese Verwertungsgesellschaften sind zuständig dafür, dass Dritten die Verwertung von geschützten Werken eingeräumt wird. Die EKD hat für uns diverse Pauschalvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften getroffen.
Die wichtigsten dieser VG sind:
Das Urheberrecht (sowie andere Rechtsbereiche wie das Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht) spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Veröffentlichung von Fotografien (insbesondere Personenfotos) und Videos geht. Näheres haben wir hier erläutert.
Eine sehr umfassende Information zum Urheberrecht im gesamten Bereich der EKD finden Sie hier. ACHTUNG: Diese Veröffentlichung wird immer wieder aktualisiert, bitte achten Sie darauf, nicht mit einem veralteten Exemplar zu arbeiten – bitte laden Sie es darum stets von der EKD-Seite herunter, nicht von anderweitigen Internetseiten.