Die Verträge der EKD mit der VG Musikedition – aktualisiert 2024
Aus § 53 Abs. 4 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergibt sich, dass urheberrechtlich geschützte Noten (mit oder ohne Text) nicht ohne Einwilligung der Berechtigten (das sind Komponisten, Texter, Verlage usw.) kopiert oder auf andere Art vervielfältigt werden dürfen.
Zulässige Ausnahmen wie manuelles Abschreiben sind wenig praxistauglich.
Daher existiert bereits seit 1998 ein mehrmals ergänzter und neu gefasster Pauschalvertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition, der der EKD sowie ihren sämtlichen Gliederungen und Einrichtungen (inkl. CVJM) das Recht einräumt, Lieder (mit und ohne Noten) für den Gebrauch im Gottesdienst zu vervielfältigen.
CVJM und vergleichbare kirchennahe Vereine und Verbände gehören zum Kreis der Berechtigten, da sie „an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche“ mitwirken.
Eingeschlossen in diese Berechtigung ist die Sichtbarmachung der Lieder mittels Beamer und (soweit noch im Einsatz) Overheadfolien. Außerdem erlaubt der Vertrag auch die Herstellung von kleineren Liedsammlungen (max. 8 Seiten) für einmalige Veranstaltungen.
Dieser Vertrag ist in der landeskirchlichen Rechtssammlung abgedruckt unter Nr. 814, wir hatten schon früher auf dieser Seite und im EJW-Service-Rundschreiben darüber berichtet.
Außerdem hat die EKD mit der VG Musikedition 2021 einen zusätzlichen Gesamtvertrag über weitere Nutzungen im kirchlichen Bereich abgeschlossen. Dabei wurde neben der Erweiterung des Nutzungsbereichs (z. B. auf Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung) ein Rabatt für Lizenzverträge vereinbart: Wer nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, hat durch den Gesamtvertrag immerhin die Möglichkeit, beim Abschluss von gesonderten Lizenzverträgen mit der VG Musikedition einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 % zu erhalten.
Zusätzlich gab es coronabedingt im April 2020 eine Sondervereinbarung, wonach es für Online-Gottesdienste u. ä. zulässig war, Noten und Liedtexte digital einzublenden; allerdings endete diese Sondervereinbarung zunächst mit Ablauf des Jahres 2023. Glücklicherweise konnte Anfang 2024 die bestehende Regelung für weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2025 inhaltlich unverändert verlängert werden.
Vorsicht bei Kopien für Chöre und Orchester
Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind nach wie vor Fotokopien von Noten und Liedtexten für öffentliche Aufführungen, Konzerte von Ensembles wie z. B. Posaunenchören, Kantoreien oder Jugendchören. Erlaubt sind lediglich Kopien von Wendestellen. Das gilt für Konzerte wie Gottesdienste.
Musikerinnen und Musiker bzw. die Verantwortlichen (z. B. Chorleiter) müssen die Lied- und Notenausgaben also kaufen.
Nur ausnahmsweise erlauben einzelne Verlage – stets nur auf Nachfrage – das Fotokopieren von Notenmaterial, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass es ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für einzelne Auftritte hergestellt werden.
Achtung: Einscannen von Noten und Notenprogrammen
Auch das Einscannen von Noten (für öffentliche Werkwiedergaben) ist eine nicht erlaubte Vervielfältigungshandlung, ebenso das Abschreiben mit Hilfe eines Notenprogrammes. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch händisches Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG).
Stand: Juli 2024