Landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung und Posaunenchöre in Württemberg

08.07.2025 | Friedemann Berner

Informationsschreiben

Auf Grundlage des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes gehen zum 01. Januar 2026 landeskirchenweit wesentliche Verwaltungstätigkeiten von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken auf die Evangelischen Regionalverwaltungen der Landeskirche über. Verlagert werden u.a. die Zuständigkeit für die laufende Buchhaltung, die Abwicklung des Geldverkehrs, die Aufstellung der Haushaltspläne und Jahresabschluss, die Personalverwaltung und die Vermögensverwaltung. Als rechtlich unselbstständige Teile der kirchlichen Körperschaft sind Gruppen und Kreise – und damit auch die Posaunenchöre einer Kirchengemeinde – von der Aufgabenübertragung mit umfasst.

Das EJW hat hierzu ein Informationsschreiben erstellt und inhaltlich mit dem Evangelischen Oberkirchenrat abgestimmt.

Zu den Inhalten: Das Informationsschreiben

  • stellt die allgemeine Zielsetzung des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsprozess dar.
  • erläutert, welche Posaunenchöre von den Verwaltungsveränderungen betroffen sind („nicht betroffen sind solche Posaunenchöre in Württemberg, die entweder zu einem CVJM gehören oder rechtlich selbständige Vereine sind“).
  • beschreibt, was sich an den bisherigen Verwaltungsabläufen in kirchlichen Posaunenchören ändert („Posaunenchöre, die ihre Kassengeschäfte im Sinne einer Nebenbuchhaltung bisher eigenständig verwaltet haben, geben … die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Kassengeschäfte ab“) und wie die Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen konzipiert ist.
  • zeigt auf, dass die „Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Evangelische Posaunenchöre“ auch in Zukunft eine Option sein kann, den kirchlichen Posaunenchor eigenverantwortlich, aber in einem guten Miteinander mit der Kirchengemeinde und der Regionalverwaltung zu führen.
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Infoschreiben Landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung Posaunenchöre
Infoschreiben Landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung Posaunenchöre

Leitfaden der EJW-Landesstelle

Seit 2013 sind, beginnend mit Bad Urach und Münsingen, Fusionsprozesse von Kirchenbezirken im Gange. Diese ziehen aber (aufgrund der Selbständigkeit der Evangelischen Jugendarbeit in Württemberg) nicht zwingend oder automatisch auch die Zusammenlegung der dort beheimateten Bezirksjugendwerke nach sich. Über die Bildung (nicht die Arbeitsweise!) eines Bezirksjugendwerks entscheidet grundsätzlich das EJW mit Zustimmung des Kirchenbezirks, das gilt auch für die Neubildung eines Bezirksjugendwerks durch Fusion.

Doch wie kann ein solche Fusionsprozess geordnet und rechtskonform ablaufen? Hierzu hat die Landesstelle einen umfassenden Leitfaden erarbeitet:

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2025_Leitfaden_Fusion von Bezirksjugendwerken
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Anwendbarkeit des DSG-EKD statt der DS-GVO für CVJM weiterhin möglich, aber uninteressanter

Die EKD-Synode hat auf ihrer Sitzung im November 2024 das evaluierte EKD-Datenschutzgesetz beschlossen (wir berichteten, vgl. unser Newsletter vom Januar 2025, „Datenschutzreform der EKD“). Das Gesetz ist nun zum 1. Mai in Kraft getreten. 

Durch die Überarbeitung ist das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) in großen Teilen an die sonst gültigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angeglichen worden.

Positiv: Die Pflicht zur Unterwerfung von (nicht-kirchlichen) Auftragsverarbeitern unter die kirchliche Aufsicht ist weggefallen. Es reicht ab sofort die Unterwerfung unter die allgemeine Aufsicht nach DS-GVO.

Durch die Änderung des DSG-EKD sind aber auch einige bisher bestehende Vorteile weggefallen:

  • Ein wesentlicher Vorteil zur DS-GVO waren u. a. die geringeren Bußgeldhöhen (maximal 0,5 Mio. € im DSG-EKD zu 20 Mio. EUR in der DS-GVO), die nun aber im DSG-EKD auf 6,0 Mio. € deutlich angehoben wurden. 
  • Ein weiterer Vorteil waren die reduzierten Informationspflichten: Die Informationen nach § 17 DSG-EKD waren bislang nur auf Verlangen mitzuteilen; nunmehr entsteht bei der unmittelbaren Datenerhebung diese Informationspflicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten (analog der DS-GVO).

Bestehen bleibt im DSG-EKD der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses als kirchliche Besonderheit. Allerdings greift das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG) originär nur für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer. Ausnahmsweise kann der Oberkirchenrat auch „nicht ordinierten Personen, die zur öffentlichen  Wortverkündigung berufen sind, einen bestimmten Seelsorgeauftrag erteilen“

Exkurs: Der Anwendungsbereich des EKD-Datenschutzrechts ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD. Zwingend unterliegen alle kirchlich verfassten Einrichtungen (darin Orts- und Bezirksjugendwerke) dem DSG-EKD. Weiter besteht die Möglichkeit für kirchennahe Organisationen, nach schriftlichem Antrag beim Oberkirchenrat der Ev. Landeskirche in Württemberg, als kirchliche Stelle im Sinne des DSG-EKD geführt zu werden und somit nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO zu unterfallen.

Von dieser Möglichkeit haben einige uns zugehörige CVJM und Fördervereine Gebrauch gemacht. Diese Vereine unterliegen auch weiterhin dem DSG-EKD.

Durch die Angleichung des DSG-EKD an die DS-GVO dürfte ein Wechsel nicht-kirchlich verfasster Körperschaften (CVJM u. ä.) unter den Anwendungsbereich der DSG-EKD zwar weiterhin möglich, unserer Einschätzung nach aber deutlich uninteressanter als bisher sein. Zudem sind die weiterhin bestehenden kirchlichen Besonderheiten des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses im Kontext von CVJM und Fördervereinen nur nach Auftragserteilung durch den OKR überhaupt anwendbar.

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Die Verträge der EKD mit der VG Musikedition – aktualisiert 2024

Aus § 53 Abs. 4 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergibt sich, dass urheberrechtlich geschützte Noten (mit oder ohne Text) nicht ohne Einwilligung der Berechtigten (das sind Komponisten, Texter, Verlage usw.) kopiert oder auf andere Art vervielfältigt werden dürfen.

Zulässige Ausnahmen wie manuelles Abschreiben sind wenig praxistauglich.

Daher existiert bereits seit 1998 ein mehrmals ergänzter und neu gefasster Pauschalvertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition, der der EKD sowie ihren sämtlichen Gliederungen und Einrichtungen (inkl. CVJM) das Recht einräumt, Lieder (mit und ohne Noten) für den Gebrauch im Gottesdienst zu vervielfältigen.

CVJM und vergleichbare kirchennahe Vereine und Verbände gehören zum Kreis der Berechtigten, da sie „an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche“ mitwirken.

Eingeschlossen in diese Berechtigung ist die Sichtbarmachung der Lieder mittels Beamer und (soweit noch im Einsatz) Overheadfolien. Außerdem erlaubt der Vertrag auch die Herstellung von kleineren Liedsammlungen (max. 8 Seiten) für einmalige Veranstaltungen.

Dieser Vertrag ist in der landeskirchlichen Rechtssammlung abgedruckt unter Nr. 814, wir hatten schon früher auf dieser Seite und im EJW-Service-Rundschreiben darüber berichtet.

Außerdem hat die EKD mit der VG Musikedition 2021 einen zusätzlichen Gesamtvertrag über weitere Nutzungen im kirchlichen Bereich abgeschlossen. Dabei wurde neben der Erweiterung des Nutzungsbereichs (z. B. auf Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung) ein Rabatt für Lizenzverträge vereinbart: Wer nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, hat durch den Gesamtvertrag immerhin die Möglichkeit, beim Abschluss von gesonderten Lizenzverträgen mit der VG Musikedition einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 % zu erhalten.

Zusätzlich gab es coronabedingt im April 2020 eine Sondervereinbarung, wonach es für Online-Gottesdienste u. ä. zulässig war, Noten und Liedtexte digital einzublenden; allerdings endete diese Sondervereinbarung zunächst mit Ablauf des Jahres 2023. Glücklicherweise konnte Anfang 2024 die bestehende Regelung für weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2025 inhaltlich unverändert verlängert werden.

Vorsicht bei Kopien für Chöre und Orchester

Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind nach wie vor Fotokopien von Noten und Liedtexten für öffentliche Aufführungen, Konzerte von Ensembles wie z. B. Posaunenchören, Kantoreien oder Jugendchören. Erlaubt sind lediglich Kopien von Wendestellen. Das gilt für Konzerte wie Gottesdienste.

Musikerinnen und Musiker bzw. die Verantwortlichen (z. B. Chorleiter) müssen die Lied- und Notenausgaben also kaufen.

Nur ausnahmsweise erlauben einzelne Verlage – stets nur auf Nachfrage – das Fotokopieren von Notenmaterial, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass es ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für einzelne Auftritte hergestellt werden.

Achtung: Einscannen von Noten und Notenprogrammen

Auch das Einscannen von Noten (für öffentliche Werkwiedergaben) ist eine nicht erlaubte Vervielfältigungshandlung, ebenso das Abschreiben mit Hilfe eines Notenprogrammes. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch händisches Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG).

Stand: Juli 2024

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