Ehrenamtlich Mitarbeitende im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg investieren viel Zeit, persönliches Engagement und Idealismus in ihre Arbeit. Zugleich steht man als Mitarbeitender permanent Haftungs- und Versicherungsrisiken gegenüber, die nicht immer auf den ersten Blick überschaubar sind. Um etwas Sicherheit in der Thematik „Haftungs- und Versicherungsfragen in der Jugendarbeit“ geben zu können, sind unterstehend die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Informationen folgen
Hier finden sich alle Informationen über den Versicherungsschutz der Jugendarbeit im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und deren Mitgliedsgruppen in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Württemberg (AEJW). Die Broschüre über den „Versicherungsschutz unserer Jugendarbeit“ liegt hier als PDF-Datei vor. Es besteht die Möglichkeit, Auszüge für Mitarbeitenden-Schulungen und -Seminare zu verwenden.
Portal für die EJW-Versicherung, den EJW-Landesbeitrag und weitere Service-Leistungen
Für das VLB-Portal benötigen Sie einen persönlichen Benutzernamen und ein vertrauliches Passwort.
Wenn Sie Ihre Gruppe oder Gemeinde erstmalig versichern möchten, schreiben Sie bitte an versicherungen@ejwue.de und verlangen Sie einen Versicherungsantrag.
Sie haben Ihre persönlichen Zugangsdaten geändert und können diese nicht mehr auffinden? Dann können Sie sich vom System ein neues Passwort generieren lassen:
Bitte klicken Sie im „Anmelde-Fenster“ auf „Passwort vergessen?“ (steht unter Benutzername und Passwort).
Sie erhalten dann per Mail einen Link, mit dem Sie Ihr neues Passwort anlegen können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die E-Mail-Adresse nehmen, die Sie bei der Anmeldung im letzten Jahr verwendet haben bzw. die im Programm hinterlegt ist.
Die Zugangsdaten sind insgesamt vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren! Die Daten drucken wir auch auf den Rechnungen ein.
Sie möchten für Ihre Jugendarbeit eigene, individuelle aber rechtsgültige Reisebedingungen erstellen? Sofern Sie über das VLB-Portal angemeldet sind und Ihre Jugendarbeit über uns versichert haben und den Landesbeitrag bezahlen, können Sie auf der Startseite des Portals auf der linken Leiste den ersten Punkt „Reiserecht“ anklicken. Sie werden dann durch den Bestellprozess geführt.
Wenn der Reifen platzt
Für Dienstfahrten der Mitarbeitenden mit ihren privaten Pkw hat das EJW bekanntlich eine Dienstreisekaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € für den Vollkasko-Tatbestand abgeschlossen. Diese umfasst neben dem Verlust insbesondere die Beschädigung und die Zerstörung durch einen „Unfall“. Der Unfallbegriff in der Kraftfahrtversicherung wird in den AKB (Allgemeine Kraftfahrtbedingungen) sehr ähnlich wie in der Unfallversicherung (die sich auf Personenschäden bezieht) definiert. Danach liegt ein Unfall dann vor, wenn es sich um ein „unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ handelt.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Hierunter fallen unter anderem Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Schäden auf Grund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung und auch solche durch bloße Abnutzung.
Wie ist jedoch der Fall eines während der Fahrt platzenden Reifens zu bewerten? Klar ist: Fährt der Fahrer heftig gegen eine Bordsteinkante oder einen Stein, so ist das anschließende Platzen des Reifens auf einen Unfall zurückzuführen. Nutzt sich der Reifen dagegen durch Abrieb so lange ab, bis schon der normale Betrieb zum Platzen führt, so liegt ein Betriebsschaden vor.
Das Landgericht Karlsruhe hatte aber einen Fall zu entscheidenden, bei dem ein Reifen – zunächst ohne ersichtliche Einwirkung von außen – auf der Autobahn platzte. Die Kaskoversicherung wollte mit der Begründung „Abnutzung“ nicht regulieren, der Fall kam vor Gericht, das einen Gutachter heranzog. Dieser zu dem Ergebnis, dass die Ursache für den Reifenplatzer ein durch den Reifen langsam eingedrungener größerer Fremdkörper war. War das nun „plötzlich“? In diesem Fall nicht, der Fremdkörper hatte sich langsam eingearbeitet, auch wenn das Ergebnis „Platzen“ tatsächlich plötzlich eintrat; das Gesetz bezieht die Plötzlichkeit aber auf den Vorgang des Einwirkens.
Das Landgericht legte die Unfalldefinition jedoch (gefestigter BGH-Rechtsprechung folgend) aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus.
Danach liegt ein Unfall auch dann vor, wenn sich im Schaden ein „außergewöhnliches Risiko“ verwirklicht, mit dessen Eintritt ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Da kleine Fremdkörper normalerweise im Reifenprofil hängenbleiben, ohne zum Schaden zu führen, größere jedoch normalerweise nicht unbemerkt in den Reifen eindringen können, liege auch hier kein Betriebsschaden, sondern ein Unfall vor.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2013 • Az. 9 O 95/12
Zum Unfallbegriff in der EJW-Unfallversicherung
Der Gesetzgeber bezeichnet mit dem Begriff „Unfallversicherung“ ausschließlich die Versicherung für Körperschäden aufgrund eines Unfalls.
Für Fahrzeugschäden ist die Kfz-Versicherung zuständig, bestehend aus Kaskoversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die gesetzliche Definition findet sich in Ziffer 1.3 AUB 2008/2009 und in § 178 II S.1 VVG: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Definition enthält die vier Merkmale des Unfallbegriffes (Plötzlichkeit, Außeneinwirkung, Unfreiwilligkeit, Gesundheitsschädigung). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Unfall im Sinne der AUB vor.
Schwierigkeiten bereitet in aller Regel das Merkmal „Einwirkung von außen“. Wenn ein Fußballspieler als Verteidiger gemütlich an der Außenlinie nach hinten trabt, weil das Spiel beim generischen Tor stattfindet, und ihm plötzlich das Kreuzband reißt, dann fehlt es hier an der äußeren Einwirkung. Anders wäre es, wenn der Spieler versehentlich auf den Ball oder in eine Bodenvertiefung tritt, der Fuß dabei umknickt und das Kreuzband reißt. Dann liegt keine willensgesteuerte Bewegung zugrunde, sondern es kommt etwas anderes von außen hinzu, was die Bewegung unerwartet verkürzt oder verändert hat. Schon der unplanmäßige Verlauf einer ursprünglich geplanten und willensgesteuerten Bewegung gilt als äußere Einwirkung. Dazu zählen auch Ausgleichsbewegungen bspw. bei schwerem Heben, wenn die Eigenbewegung durch Vornüberkippen unplanmäßig verändert wird und ein Bandscheibenvorfall folgt.
Schwierig wird es beim Essen, bspw. auf einem Zeltlager: Wenn sich ein Steinchen ins Essen verirrt und beim kräftigen Zubeißen ein Stück Zahn abbricht gilt das als äußere Einwirkung. Anders wäre es, wenn über den Stein ein Krankheitserreger in den Kärper gelangt und eine Lebensmittelvergiftung auslöst. Das zählt als innere Erkrankung.
Dem Gesetzgeber geht es darum, Krankheitsursachen die innerer Natur sind, sowie eigene und willensgesteuerte Bewegungen auszuschließen.
Drum prüfe, wer den Schaden meldet,
Ob‘s plötzlich-äuß’re Wirkung war:
Hat sich das Kindlein nur erkältet?
Ist mehr gekrümmt als nur ein Haar?
Ist es der Körper, den es traf?
Oder die Seele, die nun schmerzt?
Wenn das geklärt, so füll man brav
Die Unfallanzeig aus beherzt!
Fahrzeug-Vollversicherung (Kasko) und Rückstufungsversicherung (SFR)
Bei Schäden an eigenen Fahrzeugen von ehrenamtlichen Mitarbeitern (PKW, landwirtschaftliche Fahrzeuge, LKW bis 7,5 Tonnen, Motorräder etc.) im Rahmen von Auftragsfahrten sollte unbedingt geprüft werden, ob die entsprechende Gruppe/Veranstaltung beim EJW versichert wurde!
Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem oder der Zuständigen für die Versicherungsmeldung. Bei Kirchengemeinden ist das in der Regel die Kirchenpflege, das Pfarramtssekretariat oder Jugendreferenten. Bei Vereinen der Vorstand oder Kassier.
Sinnvoll ist es, sofern möglich, die erste Meldung mit den wichtigsten Daten per Mail an das EJW zu schicken.
Kontakt: versicherungen@ejwue.de oder erhard.braeuchle@ejwue.de (Stellvertretung: peter.schmidt@ejwue.de)
Sofern keine Meldung per E-Mail oder Telefon möglich ist, so ist eine schriftliche Meldung per Brief oder Fax zu empfehlen.
Vertraglich ist eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vereinbart.
Folgende Daten und Informationen werden für die Erstmeldung benötigt:
Achtung:
Oft bleibt es bei einem Unfall mit einem Fahrzeug nicht nur beim Sachschaden und mitfahrende Personen werden verletzt. Neben der Mitteilung an die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters (für deren Rückstufungsnachteil eine Rückstufungsversicherung zur Verfügung steht) sollten daher für alle verletzten mitfahrenden Unfallanzeigen gemacht werden, solange auch nur der Verdacht möglicher Unfallfolgen besteht. Für den Fall einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und des Schadenfreiheitsrabatts können wir unsere SFR-Versicherung in Anspruch nehmen, bitte machen Sie hierzu ebenfalls die oben aufgelisteten Angaben per Mail.
Hinweis:
Erkennen Sie bitte grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche an. Überlassen Sie dieses bitte den zuständigen Versicherern*). Sind bei einem selbstverschuldeten Kraftfahrzeugunfall Schäden an Dritten entstanden (Personen, Fahrzeuge, Sachen usw.) so sind diese nicht über die Sammelverträge des EJW und seinen Versicherten abgedeckt. Hierfür muss, wie oben geschildert, die Kfz-Halterhaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters in Anspruch genommen werden.
Ansprechpersonen:
Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de
Alexander Strobel: alexander.strobel@ejwue.de
Wenn Dritte begründete Ansprüche aus Delikt an Sie herantragen oder Wenn die Jungschar Nachbars Fensterscheibe schrottet
Meldung:
Formular „Haftpflichtschadenanzeige“ vollständig ausgefüllt an das EJW senden. Legen Sie besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Verschuldensfrage (Frage 11 – keine Haftung ohne Verschulden, keine Regulierung ohne Haftung).
Achtung: Größere Personen- sowie Sachschäden (Größenordnung ab 1.000,- EUR) sollten uns vorab per Mail an versicherungen@ejwue.de oder erhard.braeuchle@ejwue.de gemeldet werden. Telefonische Rückfragen an: 0711 9781-324 oder 0711 9781-286. Notfalls kann der ECCLESIA Versicherungsdienst direkt eingeschaltet
Hinweis: Erkennen Sie bitte grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche an. Überlassen Sie dieses bitte den zuständigen Versicherern). Es bleibt dem EJW in Abstimmung mit den Versicherern bzw. dem ECCLESIA Versicherungsdienst vorbehalten, Schadensersatzansprüche bzw. Abfindungserklärungen anzuerkennen.Bei jedem Schadensfall, den ein Teilnehmer oder Besucher verursacht, muss geprüft werden, ob eine persönliche private Haftpflichtversicherung besteht, denn diese ist ggf. vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht so, wenn Mitarbeitende den Schaden als Verrichtungsgehilfen verursacht haben.
Ansprechperson bei Fragen: Erhard Bräuchle
Eine versicherte Person erleidet einen körperlichen (Unfall-)Schaden – keine Krankheit!
Meldung:
Wichtig ist eine formularmäßige Meldung, da nur so unser Versicherungsdienst einen Vorgang bearbeiten kann. Bitte senden Sie daher das Formular „Unfallschadenanzeige“ vollständig ausgefüllt an das Evangelische Jugendwerk in Württemberg -Versicherungen, Haeberlinstraße 1-3, 70563 Stuttgart.
In Notfällen:
Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang oder einem vergleichbaren Krisenfall mit schwerwiegenden Personenschäden sollte das EJW so zeitnah wie möglich benachrichtigt werden, sinnvollerweise schriftlich per E-Mail an versicherungen@ejwue.de und an ein Mitglied der Landesleitung des EJW.
Parallel ist es hilfreich, den Notdienst der ECCLESIA direkt einzuschalten, wo Sie in Krisenfällen professionelle Unterstützung bekommen. Rufen Sie dort unter 05231 603-0 oder außerhalb der Dienstzeiten unter 0171 3392974 bzw. aus dem Ausland +491713392974 an und erläutern Sie den Sachverhalt mit dem Hinweis, an der Unfallversicherung des EJW zu partizipieren.
Hinweis zu Unfällen von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Diese fallen in der Regel unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Schadensmeldungen müssen über den Verein, den jeweiligen Verband, die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk an die dafür zuständige Berufsgenossenschaft weitergegeben werden. Für die Schadensmeldung an die Berufsgenossenschaft sind besondere Formulare auszufüllen, welche auf der Homepage der jeweiligen Berufsgenossenschaft leicht zu finden sind.
Das EJW sowie seine Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke sind gesetzlich über die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert: https://bgw-online.de. Entsprechende Meldungen müssen auf jeden Fall über uns laufen bzw. von uns bestätigt werden.
CVJM sind in aller Regel gesetzlich über die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert www.vbg.de
Auf Grund der komplizierten Rechtssituation im Sozialrecht empfehlen wir neben der Mitteilung an die Berufsgenossenschaft auf jeden Fall auch das Formular „Unfallschadenanzeige“ ans EJW zu senden. Nicht zuletzt erhöht sich damit die Gesamtversicherungssumme (es können mehrere Töpfe voll ausgeschöpft werden).
Achtung: Gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen (insbesondere Vorstände) sind nicht automatisch gesetzlich versichert; bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer BG nach den Konditionen einer freiwillig abzuschließenden gesetzlichen Versicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) für diesen Personenkreis.
Dieser Ausschluss gilt natürlich nicht für die EJW-Versicherung, hier sind auch Vorstände u. ä. mitversichert.
Ansprechpersonen:
Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de
Alexander Strobel: alexander.strobel@ejwue.de