Ehrenamtlich Mitarbeitende im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg investieren viel Zeit, persönliches Engagement und Idealismus in ihre Arbeit. Zugleich steht man als Mitarbeitender permanent Haftungs- und Versicherungsrisiken gegenüber, die nicht immer auf den ersten Blick überschaubar sind. Um etwas Sicherheit in der Thematik „Haftungs- und Versicherungsfragen in der Jugendarbeit“ geben zu können, sind unterstehend die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Besonderheiten im Ehrenamt
Die gesetzliche Unfallversicherung ist Teil des Sozialversicherungssystems der Bundesrepublik Deutschland und sichert das Risiko von Personenschäden ab, die nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtlich Mitarbeitende anlässlich Ihrer Tätigkeit erleiden.
In erster Linie geht es hierbei um sog. Arbeitsunfälle, ein Begriff, der juristisch ursprünglich für die echte, bezahlte Arbeit entwickelt wurde, sukzessive aber auch auf das Ehrenamt ausgedehnt wurde. Aber auch die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Wege stehen unter dem Schutz der Unfallversicherung (sog. Wegeunfälle). Zuletzt sind auch Berufskrankheiten versichert; auch diese können bei Ehrenamtlichen relevant werden, da es sich dabei um Krankheiten handelt, die infolge einer versicherten Tätigkeit erlitten werden.
Allgemeines: Zuständiger Unfallversicherungsträger
Entscheidendes Kriterium dafür, welche Berufsgenossenschaft jeweils zuständig ist, ist der Hauptzweck des Unternehmens, für das man haupt- oder ehrenamtlich tätig ist. Unfallversicherungsträger für den kirchlichen Bereich ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) – www.vbg.de. Dies ist also bei allen Kirchengemeinden der Fall.
Für den Bereich der Jugendhilfe und z. B. auch den diakonischen Bereich ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig, deren Internetauftritt unter www.bgw-online.de zu finden ist. Hierunter fällt ausnahmsweise das Evangelische Jugendwerk in Württemberg mit seinen regionalen Untergliederungen (Bezirksjugendwerken), weil die BGW anhand unserer Ordnung einen entsprechenden Schwerpunkt festgestellt hat und die Verwaltungsberufsgenossenschaft mit dieser Ausnahme einverstanden ist.
VBG und BGW haben eine Vereinbarung zur Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten getroffen, deren Ergebnis hier nachzulesen ist:
Also:
Jugendarbeit der verfassten Kirchengemeinden ist immer bei der VBG gesetzlich versichert, da bei dieser der allgemeine kirchliche Zweck gemäß § 1 KGO im Vordergrund steht. Das bedeutet, dasss auch rechtlich unselbständige örtliche Jugendwerke zu diesem Kreis gehören.
Zu diesem Bereich gehört „eigentlich“ auch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (inkl. seiner regionalen Gliederungen, den Bezirksjugendwerken), aber aufgrund seiner Ordnung liegt hier der Schwerpunkt anerkanntermaßen auf der Jugendhilfe, vgl. § 2 EJW-Ordnung. Folglich ist das EJW (und seine regionalen Gliederungen, die Bezirksjugendwerke) bei der BGW gesetzlich versichert.
Unklarheiten bei CVJMs
Unklar ist die Lage bei den CVJMs, die zwar ebenfalls die Jugendhilfe im Satzungszweck haben und nicht zum kirchlichen Bereich im engeren Sinne gehören, die aber offensichtlich dennoch oft bei der VBG versichert sind. Vermutlich wird hier aufgrund der Satzung der Hauptzweck eher im Bereich Freizeitgestaltung, Seelsorge, Geselligkeit und Belehrung gesehen.
Wichtige Voraussetzung: Der Auftrag einer bestimmten Organisation
Bei der Frage, welche Zuständigkeit nun gegeben ist, muss geklärt sein, für welche Organisation die ehrenamtlich oder unentgeltlich tätige Person einen Auftrag ausgeführt hat, bei dem sie verunfallt ist. Nicht selten ist z. B. unklar, ob man im Einzelfall nun für die Kirchengemeinde oder den (von der Kirchengemeinde beauftragten) CVJM tätig ist.
Wichtig ist auch das Vorliegen eines „Auftrags“ im Sinne der §§ 662-674 BGB, der im juristisch bei Ehrenamtlicher Tätigkeit vorliegt. Daher muss – nicht zuletzt zur Klärung von Haftungsfragen – die Tätigkeit scharf abgegrenzt werden können vom rein freiwilligen, eigeninitiativen Engagement, von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten und von reinen Privataktivitäten (selbst wenn sie im räumlichen oder zeitlichen Rahmen einer Jugend-Organisation unternommen werden, z. B. während einer Jugendfreizeit). Letztere gelten nicht als Ehrenamt, der oder die Tätige ist hier juristisch und versicherungstechnisch für sich selbst verantwortlich.
Die – überraschenden – Ausnahmen von der gesetzlich verpflichtenden Unfallversicherung
Sowohl die unentgeltlich in der Wohlfahrtspflege Tätigen als auch die Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden, sind gesetzlich (umgangssprachlich: automatisch) pflichtversichert, sie müssen sich diesbezüglich um nichts kümmern (vgl. § 2 Abs.1 Nr. 9 und 10b SGB VII).
Dasselbe gilt übrigens auch für Teilnehmende an gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten. Aber es gibt Ausnahmen:
Ausnahme 1: gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen
Bestimmte ehrenamtlich tätige Personen haben im Rahmen der Jugendarbeit eine prominente Stellung, sei es, weil sie aufgrund einer Satzung in ein leitendes Amt gewählt wurden oder weil sie im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen. Diese sind nicht in allen Fällen „automatisch“, also gesetzlich versichert, da sie nicht nur „im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung“ (wie der/die einfache Ehrenamtliche) tätig werden.
Hier geht es neben den Wahlämtern um leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, z. B. als Projektbeauftragte, als Sonderausschussvorsitzende oder als Freizeitenbeauftragte. Wer sich unsicher ist, sollte sich bei seiner BG, ob die eigene Tätigkeiten noch durch die allgemeine gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist.
Achtung:
Wer gemäß § 2 Abs.1 Nr. 9 SGB VII in einer Organisation der Wohlfahrtspflege tätig ist (was bei Bezirksjugendwerken der Fall ist, sie betreiben schwerpunktmäßig „Jugendhilfe“ (siehe oben), wird von der BGW auch dann „automatisch“ versichert, wenn er gewählt oder mit einem hervorgehobenen Auftrag betraut ist. Das bedeutet, dass BAK-Mitglieder immer gesetzlich versichert sind, CVJM-Vorstandsmitglieder nur, wenn der jeweilige Verein bei der BGW versichert ist.
Wahlämter in der verfassten Kirche dagegen (z. B. Kirchengemeinderäte oder Vorstandsmitglieder im örtlichen Jugendwerk) sind aufgrund § 2 Abs.1 Nr. 10b Var. 1 SGB VII unmittelbar versichert (hier gilt nicht die Beschränkung auf „im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung“).
Ausnahme 2: Honorarkräfte
Honorarkräfte sind für ihren Versicherungsschutz selbst verantwortlich! Wer gegen Entgelt tätig wird, ist nur in zwei Fällen gesetzlich unfallversichert:
Fall 1: Es besteht ein Arbeitsverhältnis, gekennzeichnet v. a. durch Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb
Fall 2: Es wird entweder ein reiner Aufwendungsersatz (für die tatsächlichen entstandenen, belegbaren Aufwendungen) erstattet oder eine Aufwandspauschale, die die tatsächlichen Aufwendungen nicht oder nur geringfügig übersteigt. Es muss sich aber um eine echte Pauschale handeln, die nicht nach konkreten Arbeitsstunden und aufgewendeter Arbeitskraft fragt.
Sobald aber temporär gegen Bezahlung gearbeitet wird, ohne dass einer der beiden bezeichneten Tatbestände vorliegt, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit. Diese Personen gelten entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VII als nicht gesetzlich versicherte Unternehmer.
Wichtig: Abgrenzung Aufwendungsersatz zur Aufwandspauschale:
Während beim Aufwendungsersatz oder Auslagenersatz nur die tatsächlich entstandenen Ausgaben ersetzt werden, wird bei der Aufwandspauschale (z. B. der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale) die aufgewendete Zeit und Arbeitskraft honoriert.
Insofern kann die Zahlung einer Pauschale nur Indizwirkung für ehrenamtliche Tätigkeit haben, wogegen eine echte Aufwandsentschädigung, die nur den tatsächlichen Aufwand ausgleicht, keine Zweifel an der Unentgeltlichkeit zulässt.
Gefährlich wird es, wenn die Aufwandsentschädigung so hoch ist, dass sie in ihrer Wirkung ein Entgelt darstellt, dann entfällt der Charakter einer ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd. 1, § 2 Rn 330).
Entgeltwirkung liegt zweifellos vor, wenn die Aufwandsentschädigung die Deckung des Lebensunterhalts sicherstellt. Für die (vergleichsweise geringe) Ehrenamtspauschale von bis zu 840,00 Euro jährlich kann dies sicher ausgeschlossen werden.
Anders kann es aber schon bei der sog. „Übungsleiterpauschale“ (bis zu 3.000 Euro jährlich / 250 Euro monatlich) aussehen. Die Entscheidung hierüber kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (Schwerdtfeger a.a.O.).
Hier finden sich alle Informationen über den Versicherungsschutz der Jugendarbeit im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und deren Mitgliedsgruppen in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Württemberg (AEJW). Die Broschüre über den „Versicherungsschutz unserer Jugendarbeit“ liegt hier als PDF-Datei vor. Es besteht die Möglichkeit, Auszüge für Mitarbeitenden-Schulungen und -Seminare zu verwenden.
Portal für die EJW-Versicherung, den EJW-Landesbeitrag und weitere Service-Leistungen
Für das VLB-Portal benötigen Sie einen persönlichen Benutzernamen und ein vertrauliches Passwort.
Wenn Sie Ihre Gruppe oder Gemeinde erstmalig versichern möchten, schreiben Sie bitte an yvonne.kienz@ejwue.de und verlangen Sie einen Versicherungsantrag.
Sie haben Ihre persönlichen Zugangsdaten geändert und können diese nicht mehr auffinden? Dann können Sie sich vom System ein neues Passwort generieren lassen:
Bitte klicken Sie im „Anmelde-Fenster“ auf „Passwort vergessen?“ (steht unter Benutzername und Passwort).
Sie erhalten dann per Mail einen Link, mit dem Sie Ihr neues Passwort anlegen können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die E-Mail-Adresse nehmen, die Sie bei der Anmeldung im letzten Jahr verwendet haben bzw. die im Programm hinterlegt ist.
Die Zugangsdaten sind insgesamt vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren! Die Daten drucken wir auch auf den Rechnungen ein.
Sie möchten für Ihre Jugendarbeit eigene, individuelle aber rechtsgültige Reisebedingungen erstellen? Sofern Sie über das VLB-Portal angemeldet sind und Ihre Jugendarbeit über uns versichert haben und den Landesbeitrag bezahlen, können Sie auf der Startseite des Portals auf der linken Leiste den ersten Punkt „Reiserecht“ anklicken. Sie werden dann durch den Bestellprozess geführt.
Wenn der Reifen platzt
Für Dienstfahrten der Mitarbeitenden mit ihren privaten Pkw hat das EJW bekanntlich eine Dienstreisekaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € für den Vollkasko-Tatbestand abgeschlossen. Diese umfasst neben dem Verlust insbesondere die Beschädigung und die Zerstörung durch einen „Unfall“. Der Unfallbegriff in der Kraftfahrtversicherung wird in den AKB (Allgemeine Kraftfahrtbedingungen) sehr ähnlich wie in der Unfallversicherung (die sich auf Personenschäden bezieht) definiert. Danach liegt ein Unfall dann vor, wenn es sich um ein „unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ handelt.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Hierunter fallen unter anderem Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Schäden auf Grund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung und auch solche durch bloße Abnutzung.
Wie ist jedoch der Fall eines während der Fahrt platzenden Reifens zu bewerten? Klar ist: Fährt der Fahrer heftig gegen eine Bordsteinkante oder einen Stein, so ist das anschließende Platzen des Reifens auf einen Unfall zurückzuführen. Nutzt sich der Reifen dagegen durch Abrieb so lange ab, bis schon der normale Betrieb zum Platzen führt, so liegt ein Betriebsschaden vor.
Das Landgericht Karlsruhe hatte aber einen Fall zu entscheidenden, bei dem ein Reifen – zunächst ohne ersichtliche Einwirkung von außen – auf der Autobahn platzte. Die Kaskoversicherung wollte mit der Begründung „Abnutzung“ nicht regulieren, der Fall kam vor Gericht, das einen Gutachter heranzog. Dieser zu dem Ergebnis, dass die Ursache für den Reifenplatzer ein durch den Reifen langsam eingedrungener größerer Fremdkörper war. War das nun „plötzlich“? In diesem Fall nicht, der Fremdkörper hatte sich langsam eingearbeitet, auch wenn das Ergebnis „Platzen“ tatsächlich plötzlich eintrat; das Gesetz bezieht die Plötzlichkeit aber auf den Vorgang des Einwirkens.
Das Landgericht legte die Unfalldefinition jedoch (gefestigter BGH-Rechtsprechung folgend) aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus.
Danach liegt ein Unfall auch dann vor, wenn sich im Schaden ein „außergewöhnliches Risiko“ verwirklicht, mit dessen Eintritt ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Da kleine Fremdkörper normalerweise im Reifenprofil hängenbleiben, ohne zum Schaden zu führen, größere jedoch normalerweise nicht unbemerkt in den Reifen eindringen können, liege auch hier kein Betriebsschaden, sondern ein Unfall vor.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2013 • Az. 9 O 95/12
Zum Unfallbegriff in der EJW-Unfallversicherung
Wer erstmals im Rahmen der EJW-Gruppenversicherung einen Unfall melden muss, wird nicht selten erst einmal durch die Begrifflichkeiten verwirrt: Den Begriff „Unfall“ assoziiert man fast unwillkürlich zunächst mit dem Verkehrsunfall, man denkt also an Blechschäden, in zweiter Linie vielleicht auch an verletzte Personen.
Beide Assoziationen sind gar nicht falsch, allerdings denkt der Gesetzgeber beim Begriff „Unfallversicherung“ ausschließlich an die Versicherung für Körperschäden aufgrund eines Unfalls (für Fahrzeugschäden dagegen ist die Kfz-Versicherung zuständig, bestehend aus Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung).
Die Legaldefinition (also die gesetzliche Definition, von lateinisch „legalis“) findet sich in Ziffer 1.3 AUB 2008/2009 und in § 178 II S.1 VVG: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Definition enthält die vier Merkmale des Unfallbegriffes (Plötzlichkeit, Außeneinwirkung, Unfreiwilligkeit, Gesundheitsschädigung). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Unfall im Sinne der AUB vor.
Es gibt noch eine Erweiterung des Unfallbegriffs (durch eine erhöhte Kraftanstrengung), aber der soll an anderer Stelle erläutert werden.
Schwierigkeiten bereitet in aller Regel das Merkmal „Einwirkung von außen“. Wie ist das, wenn ich beim Fußballspielen plötzlich umknicke und mir einen Bänderriss hole? Wenn ich mich auf einen Stuhl setzen will, den mir jemand plötzlich wegzieht und ich mir (noch bevor ich auf den Boden auftreffe) mir das Knie verdrehe? Was wirkt hier „von außen“ auf mich, meinen Körper ein?
Warum ist die gesetzliche Definition überhaupt so eng, warum wird nicht jedes verletzte Körperteil einfach als unfallbedingt anerkannt? Dem Gesetzgeber geht es darum, Krankheitsursachen, die innerer Natur sind, auszuschließen, außerdem eigene und willensgesteuerte Bewegungen.
Wenn also Paulchen P., der beim Fußballspiel als Verteidiger gerade gemütlich an der Außenlinie nach hinten trabt, weil das Spiel beim generischen Tor stattfindet, und ihm urplötzlich der Meniskus reißt, dann fehlt es hier an der äußeren Einwirkung. Anders wäre es, wenn er versehentlich auf den Ball oder in eine Bodenvertiefung tritt, der Fuß umknickt und das Außenband reißt – hier liegt keine willensgesteuerte Bewegung zugrunde, sondern es kommt noch etwas anderes von außen hinzu, was die Bewegung unerwartet verkürzt oder verändert hat. Man muss also nicht erst einen Ball gegen den Kopf bekommen, schon der unplanmäßige Verlauf einer ursprünglich geplanten und willensgesteuerten Bewegung gilt als äußere Einwirkung.
Auch eine Ausgleichsbewegung kann eine äußere Einwirkung darstellen oder schweres Heben, wenn man die Kontrolle über den Gegenstand verliert, die Eigenbewegung dadurch unplanmäßig wird und es zu einem Bandscheibenvorfall kommt.
Schwierig wird es – wie so oft – beim Essen, z.B. beim Jungscharzeltlager: Natürlich wird der Eintopf wissentlich und willentlich gegessen, dennoch kann es passieren, dass sich ein Steinchen ins Essen verirrt hat und beim kräftigen Zubeißen ein Stück Zahn abbricht. Anders wäre es, wenn an dem Steinchen (das den Schlund noch sicher passiert hat) ein bösartiger Krankheitserreger hinge – wenn dieser im Magen-Darm-Trakt eine Lebensmittelvergiftung auslöst, ist das eine (innere) Erkrankung, keine (plötzliche!) Einwirkung von außen.
Diese Finessen haben sich weder die Versicherungen noch das EJW ausgedacht, das ist Ius Teutonicum – deutsches Recht!
Drum prüfe, wer den Schaden meldet,
Ob‘s plötzlich-äuß’re Wirkung war:
Hat sich das Kindlein nur erkältet?
Ist mehr gekrümmt als nur ein Haar?
Ist es der Körper, den es traf?
Oder die Seele, die nun schmerzt?
Wenn das geklärt, so füll man brav
Die Unfallanzeig aus beherzt!
Fahrzeug-Vollversicherung (Kasko) und Rückstufungsversicherung (SFR)
Bei Schäden an eigenen Fahrzeugen von ehrenamtlichen Mitarbeitern (PKW, landwirtschaftliche Fahrzeuge, LKW bis 7,5 Tonnen, Motorräder etc.) im Rahmen von Auftragsfahrten sollte unbedingt geprüft werden, ob die entsprechende Gruppe/Veranstaltung beim EJW versichert wurde!
Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem/der Zuständigen für die Versicherungsmeldung, bei Kirchengemeinden in der Regel die Kirchenpflege, das Pfarramtssekretariat oder der/die Jugendreferent/in und bei Vereinen der Vorstand oder Kassier.
Sinnvoll ist es, sofern möglich, die erste Meldung mit den wichtigsten Daten per Mail an uns zu schicken, und zwar an versicherungen@ejwue.de oder an erhard.braeuchle@ejwue.de (Stellvertretung: peter.schmidt@ejwue.de)
Sofern Sie keine E-Mail-Verbindung haben und uns nicht per Telefon erreichen (Bräuchle 0711 9781-324, Schmidt -286 oder Strobel -285), so ist eine schriftliche Meldung (per Brief oder Fax -30 zu empfehlen. Wir überlassen dem Halter dann die notwendigen Unterlagen für die Schadensmeldung.
Vertraglich ist eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vereinbart.
Folgende Daten und Informationen benötigen wir bei der Erstmeldung:
Achtung:
Oft bleibt es bei einem Unfall mit einem Fahrzeug nicht nur beim Sachschaden und mitfahrende Personen werden verletzt. Neben der Mitteilung an die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters (für deren Rückstufungsnachteil eine Rückstufungsversicherung zur Verfügung steht) sollten daher für alle verletzten mitfahrenden Unfallanzeigen gemacht werden, solange auch nur der Verdacht möglicher Unfallfolgen besteht. Für den Fall einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und des Schadenfreiheitsrabatts können wir unsere SFR-Versicherung in Anspruch nehmen, bitte machen Sie hierzu ebenfalls die oben aufgelisteten Angaben per Mail.
Hinweis:
Erkennen Sie bitte grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche an. Überlassen Sie dieses bitte den zuständigen Versicherern*). Sind bei einem selbstverschuldeten Kraftfahrzeugunfall Schäden an Dritten entstanden (Personen, Fahrzeuge, Sachen usw.) so sind diese nicht über die Sammelverträge des EJW und seinen Versicherten abgedeckt. Hierfür muss, wie oben geschildert, die Kfz-Halterhaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters in Anspruch genommen werden.
Ansprechpersonen:
Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de
Alexander Strobel: alexander.strobel@ejwue.de
Wenn Dritte begründete Ansprüche aus Delikt an Sie herantragen oder Wenn die Jungschar Nachbars Fensterscheibe schrottet
Meldung:
Formular „Haftpflichtschadenanzeige“ vollständig ausgefüllt an das EJW senden. Legen Sie besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Verschuldensfrage (Frage 11 – keine Haftung ohne Verschulden, keine Regulierung ohne Haftung).
Achtung: Größere Personen- sowie Sachschäden (Größenordnung ab 1.000,- EUR) sollten uns vorab per Mail an versicherungen@ejwue.de oder erhard.braeuchle@ejwue.de gemeldet werden. Telefonische Rückfragen an: 0711 9781-324 oder 0711 9781-286. Notfalls kann der ECCLESIA Versicherungsdienst direkt eingeschaltet
Hinweis: Erkennen Sie bitte grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche an. Überlassen Sie dieses bitte den zuständigen Versicherern). Es bleibt dem EJW in Abstimmung mit den Versicherern bzw. dem ECCLESIA Versicherungsdienst vorbehalten, Schadensersatzansprüche bzw. Abfindungserklärungen anzuerkennen.Bei jedem Schadensfall, den ein Teilnehmer oder Besucher verursacht, muss geprüft werden, ob eine persönliche private Haftpflichtversicherung besteht, denn diese ist ggf. vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht so, wenn Mitarbeitende den Schaden als Verrichtungsgehilfen verursacht haben.
Ansprechperson bei Fragen: Erhard Bräuchle
Eine versicherte Person erleidet einen körperlichen (Unfall-)Schaden – keine Krankheit!
Meldung:
Wichtig ist eine formularmäßige Meldung, da nur so unser Versicherungsdienst einen Vorgang bearbeiten kann. Bitte senden Sie daher das Formular „Unfallschadenanzeige“ vollständig ausgefüllt an das Evangelische Jugendwerk in Württemberg -Versicherungen, Haeberlinstraße 1-3, 70563 Stuttgart.
In Notfällen:
Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang oder einem vergleichbaren Krisenfall mit schwerwiegenden Personenschäden sollte das EJW so zeitnah wie möglich benachrichtigt werden, sinnvollerweise schriftlich per E-Mail an versicherungen@ejwue.de und an ein Mitglied der Landesleitung des EJW.
Parallel ist es hilfreich, den Notdienst der ECCLESIA direkt einzuschalten, wo Sie in Krisenfällen professionelle Unterstützung bekommen. Rufen Sie dort unter 05231 603-0 oder außerhalb der Dienstzeiten unter 0171 3392974 bzw. aus dem Ausland +491713392974 an und erläutern Sie den Sachverhalt mit dem Hinweis, an der Unfallversicherung des EJW zu partizipieren.
Hinweis zu Unfällen von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Diese fallen in der Regel unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Schadensmeldungen müssen über den Verein, den jeweiligen Verband, die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk an die dafür zuständige Berufsgenossenschaft weitergegeben werden. Für die Schadensmeldung an die Berufsgenossenschaft sind besondere Formulare auszufüllen, welche auf der Homepage der jeweiligen Berufsgenossenschaft leicht zu finden sind.
Das EJW sowie seine Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke sind gesetzlich über die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert: https://bgw-online.de. Entsprechende Meldungen müssen auf jeden Fall über uns laufen bzw. von uns bestätigt werden.
CVJM sind in aller Regel gesetzlich über die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert www.vbg.de
Auf Grund der komplizierten Rechtssituation im Sozialrecht empfehlen wir neben der Mitteilung an die Berufsgenossenschaft auf jeden Fall auch das Formular „Unfallschadenanzeige“ ans EJW zu senden. Nicht zuletzt erhöht sich damit die Gesamtversicherungssumme (es können mehrere Töpfe voll ausgeschöpft werden).
Achtung: Gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen (insbesondere Vorstände) sind nicht automatisch gesetzlich versichert; bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer BG nach den Konditionen einer freiwillig abzuschließenden gesetzlichen Versicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) für diesen Personenkreis.
Dieser Ausschluss gilt natürlich nicht für die EJW-Versicherung, hier sind auch Vorstände u. ä. mitversichert.
Ansprechpersonen:
Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de
Alexander Strobel: alexander.strobel@ejwue.de