Einer Pressemeldung der EKD zufolge hat sie einen neuen Gesamtvertrag mit der VG Musikedition abgeschlossen, der den Einrichtungen und Gliedkirchen der EKD erlaubt, Noten und Liedtexten zu vervielfältigen (Quelle: https://www.vg-musikedition.de/news/detail/vervielfaeltigen-von-noten-und-liedtexten-in-kirchengemeinden-und-einrichtungen-der-evangelischen-kirche-vg-musikedition-und-ekd-unterzeichnen-gesamtvertrag)
Der Gesamtvertrag im Volltext lässt sich hier nachlesen: https://kirchenrecht-ekd.de/document/48167. In Kürze soll er auch in der Rechtssammlung der württembergischen Landeskirche erscheinen (Stand 12.7.2021).
Es besteht zwar bereits ein entsprechender Gesamtvertrag (Nr. 814 der Rechtssammlung), dieser berechtigt aber dem Wortlaut zufolge zunächst die EKD, die entsprechenden Rechte weiter zu übertragen auf ihre Gliedkirchen, ihre gliedkirchlichen und gliedkirchenübergreifenden Institutionen und Einrichtungen, ihre Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.
Hier wird der Anwendungsbereich des neuen Gesamtvertrages scharfgestellt: Zum bisherigen Kreis der Berechtigten kommen nun auch ausdrücklich kirchliche Stiftungen oder sog. "Vereine, die an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche mitwirken, sowie sonstige Einrichtungen und Vereinigungen, die der evangelischen Kirche zugeordnet sind."
Hieraus könnte man schließen, dass kirchennahe Vereine wie z. B. CVJMs bisher nicht zum Kreis der Begünstigten gehörten und nunmehr offiziell in diesen aufgenommen sind. Sie hätten dann zwar nicht die volle Berechtigung nach dem bestehenden Pauschalvertrag, könnten aber, soweit sie eigene Lizenzverträge mit der VG Musikedition schließen, einen Gesamtvertragsnachlass von 20 % (auf den jeweiligen Tarif) geltend machen.
Tatsächlich können sich CVJMs und ähnliche, dem EJW zugehörigen Vereine und Verbände bereits heute über eben diese EJW-Zugehörigkeit zum "Kreis der Begünstigten" zählen. Die Zugehörigkeit zum EJW lässt sich in der Regel über eine entsprechende verbindliche Klausel in der Satzung belegen, die auch z. B. zur Inanspruchnahme der EJW-Gruppenversicherung berechtigt.