Durch die Reform soll das Pauschalreiserecht an die digitale Wirklichkeit herangeführt und Reisende entlastet werden. Leider führt dies zu manchen Erschwernissen für Reiseveranstalter und somit auch für Träger der kirchlichen Jugendarbeit, die Freizeiten anbieten, die unter das BGB-Reiserecht fallen.
§ 651a BGB-neu definiert (ab Juli) eine Pauschalreise als eine Gesamtheit, eine Art "Paket" von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck einer einzigen Reise:
(1) ….
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Beförderung von Personen,
2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3. die Vermietung
a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen
b) von Krafträdern,
4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
Keine Pauschalreise sind Tagesreisen, private Gelegenheitsreisen, bestimmte Geschäftsreisen und Gastschulaufenthalte. Außerdem liegt auch keine Pauschalreise vor, wenn zwar eine im Gesetz genannte mögliche Reiseleistung vorliegt, diese aber mit einer (oder mehreren) anderen touristischen Leistung kombiniert wird und diese andere touristische Leistung kein wesentliches Merkmal der Reise und weniger als 25 % vom Gesamtwert der Reise ausmacht.
Die neuen Vorschriften erfassen sowohl Reiseveranstalter, Reisevermittler als auch die neue Kategorie der "Vermittler verbundener Reiseleistungen". Letztere spielen dann eine Rolle, wenn eine Vermittlungsstelle bei einem einzigen Kontakt zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermitteln, ohne dass es sich um eine einzige Pauschalreise handelt. Auch für diese Fälle wird ein gewisser Basisschutz geschaffen.
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters und des Vermittlers werden erheblich ausgeweitet, was sich insbesondere in der verbindlich vorgeschriebenen Verwendung von bestimmten Informationsblättern äußert.
Einseitige Preis- oder Leistungsänderungen über Preiserhöhungsklauseln in AGB sind nur noch bedingt zulässig; Preiserhöhungen dürfen nur vereinbart werden, wenn dort auch eine mögliche Preissenkung vorgesehen ist.
Weitere Änderungen wird es u. a. bei den Rücktrittsrechten geben; beispielsweise wird das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ersetzt durch ein Rücktrittsrecht bei unvorhersehbaren und außerordentlichen Umständen.
Im Übrigen wird es bei den Gewährleistungsrechten (Minderung, Schadensersatz, Abhilfe, Selbstabhilfe oder Kündigung bei Reisemängeln) keine erheblichen Änderungen geben. Allerdings verjähren Ansprüche des Reisenden nunmehr erst zwei Jahre nach Ende der vertraglich bestimmten Reisezeit.
Eine leider unangenehme Änderung für kirchliche Reiseveranstalter gibt es bei der Pflicht zur Insolvenzversicherung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie zum Beispiel Kirchengemeinden) werden hier nicht mehr privilegiert, auch sie müssen ab Juli einen Insolvenzversicherungsschutz durch Übergabe eines Sicherungsscheines an den Reisenden bestätigen.
Für CVJMs ändert sich hier nichts.
Grundsätzlich gilt: Relevanter Zeitpunkt dafür, ob das neue Recht oder noch das alte Recht Anwendung findet ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (der rechtsverbindlichen Buchung): Neues Recht gilt für Buchungen, die ab dem 1.7.2018 vorgenommen werden (nicht für Reisen, die ab diesem Zeitpunkt stattfinden, die kann man bei Buchung vor dem 1.7.2018 noch nach altem Reiserecht behandeln, selbst wenn sie erst im Herbst stattfinden).
Reiseveranstalter aus dem Bereich des EJW sollten sich im neuen Reiserecht kundig machen, wir empfehlen eine zeitnahe Anmeldung zum Seminar unseres Rechtsanwaltes Noll auf dem Bernhäuser Forst am 1. Oktober 2018: https://www.ejw-bildung.de/21596