Das Nichtrauchergesetz hat auch seine Auswirkungen auf den Jugendschutz. Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Altersgrenze für das Rauchen in der Öffentlichkeit verändert worden: In der Öffentlichkeit ist das Rauchen nach § 10 Abs. 1 JuSchG ab 01.09.2007 nur noch gestattet, wenn man volljährig ist. Für die Abgabe von Rauchwaren § 10 Abs. 2 JuSchG in Automaten etc. gilt eine neue Regelung ab 01.01.2009.§ 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG)"Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können."