Bereits seit 2013 gilt eine erweiterte Pflicht, Rauchmelder in Schlaf-Aufenthaltsräumen anzubringen. § 15 Abs.7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg bestimmt:
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Wer das bisher verpasst hat, sollte nun schnell tätig werden, denn für bestehende bauliche Anlagen schreibt das Gesetz vor:
Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Das gilt auch für die Räume der Jugendarbeit, in denen übernachtet wird, sowie die entsprechenden Flure und Treppenhäuser.
Verpflichtet zur Anbringung ist der Gebäudeeigentümer, also in der Regel die Kirchengemeinde, der CVJM oder sonstige Verband, dem das Gebäude gehört.
Die Melder müssen hierbei gemäß DIN EN 14 676 montiert und gewartet werden, wobei sinnvollerweise ein Fachbetrieb herangezogen werden sollte.
Die DIN EN 14 676 macht die Art der Montage abhängig von der Höhe des Deckensturzes, von der Raumbreite und von der Nähe zu Belüftungsquellen (der Rauch darf nicht durch Zugluft vom Melder weggeblasen werden).