Hygiene und Infektionsschutz in der evangelischen Jugendarbeit

Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisation, Veranstalter und Mitarbeitenden.   Nicht zuletzt ermächtigt das IfSG im Fall einer Pandemie die örtlichen Gesundheitsämter, gewisse Grundrechte durch Schutzmaßnahmen einzugrenzen. Die Behörden dürfen somit Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, Heime oder Badeanstalten schließen. Die Corona-Pandemie hat uns schmerzlich gezeigt, dass dies auch umgesetzt wird.

Für alle, die als Jugendgruppenleiter/innen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, gelten gesetzliche Bestimmungen zur Vorbeugung von Infektionsschutzkrankheiten. Das ist keine Willkür des Gesetzgebers, sondern bittere Notwendigkeit. Übertragbare Krankheiten (= Infektionskrankheiten) wie seit Anfang 2020 Covid-19, können schicksalhafte unmittelbare und mittelbare Folgen für die Betroffenen haben. Betroffen sind zunächst die Erkrankten, die womöglich lebenslange Beeinträchtigungen davontragen, Betroffene sind aber auch die verantwortlichen Mitarbeiter, die ehren- oder hauptamtlich eine Maßnahme veranstaltet haben, bei denen es zu einer durch falschen Umgang mit Lebensmitteln ausgelösten Infektionswelle kommt.

Und die Gesellschaft als Ganze kann betroffen sein, wenn ein unscheinbarer Erreger wie SARS-CoV-2 aufgrund seiner Infektiosität weltweit das Leben lahmlegt.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Verantwortlichen dadurch gerecht, dass es nicht nur Sanktionen reglementiert, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern schon vorher ansetzt und präventiv Informations- und Aufklärungspflichten statuiert.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst, was jedoch eine Lektüre des Gesetzes nicht ersetzen kann:

  1. Um was es geht: Gesundheitsvorsorge bei der Kinderbetreuung und bei Lebensmittelkontakt
    Im Bereich unserer Jugendarbeit sind es v. a. zwei Themen, die eine besondere Bedeutung haben, nämlich die §§ 33 bis 36 IfSG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Ferienlagern u.ä.) und die §§ 42 und 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln).

    Die beiden Themen sind aber getrennt zu betrachten und zu behandeln sind. Leider werden Sie bisweilen noch gerne in einen Topf geworfen, darum hier eine ganz kurze Klarstellung:

  2. Kinderbetreuung auf Freizeiten, in Heimen, Zeltlagern u. ä.
    In den §§ 33 - 36 InfSchG geht es allgemein um Betreuer, die u. a. in Heimen und Ferienlagern tätig sind (also nicht um die Leiter der üblichen, wöchentlichen Gruppenstunde!).

    a. Keine Betreuer mit bestimmten Infektionskrankheiten
    Diese Betreuer dürfen bestimmte Krankheiten nicht haben (die das Gesetz katalogartig auflistet) und müssen ggf. den Veranstalter informieren, wenn doch eine solche Krankheit vorliegt.

    b. Informationspflichten und Protokoll
    Für die leitenden Verantwortlichen des Veranstalters bedeutet dies, dass sie ihre Mitarbeiter über diese Pflicht zur Krankheitsauflistung und ihre Mitwirkungspflicht informieren („belehren“) müssen und darüber ein Protokoll zu erstellen haben, das beim Veranstalter 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Diese Belehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
      

    c. Der Hygieneplan

    § 36 bestimmt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen und Ferienlagern (vgl. § 33 IfSG) ein Hygieneplan erstellt werden muss, regelt aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Auf jeden Fall müssen die Hygienepläne auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Es geht sowohl um die Hygiene der Einrichtung als auch um die der Teilnehmenden und weiterhin darum, was in bestimmten Situationen zu tun ist. Als grobe Orientierung zu diesem Thema kann der Rahmenplan der Länder dienen, den wir Ihnen auf Nachfrage gerne zukommen lassen können.

    3. Umgang mit Lebensmitteln – wer braucht wann eine Bescheinigung von wem?

    a. Grundsatz: Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt
    Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen, mussten früher in jedem Fall eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Umgang mit Lebensmitteln liegt vor bei der Lebensmittelherstellung (z.B. Brötchen backen), Lebensmittelbehandlung (z.B. Kochen, Würzen, auch nur Umrühren) und beim In-Verkehr-bringen (also einfach, wenn derjenige, der die Lebensmittel hergestellt oder behandelt hat, diese einem Dritten zur Verfügung stellt).

    b. Ausnahme: Belehrung durch den Veranstalter bei kurzen Einzelveranstaltungen
    Nach einem Erlass des baden-württembergischen Sozialministeriums ist eine Belehrung beim Gesundheitsamt in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich (aber nach wie vor möglich), es genügt die Schulung durch den Veranstalter. Diese Ausnahme gilt allerdings im Wortlaut nur für „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“. Was „ähnliche Veranstaltungen“ sind, erläuterte das Sozialministerium nicht ausdrücklich, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Veranstaltungen nicht nur von Vereinen, sondern auch von vergleichbaren Körperschaften wie z.B. der Kirchen handelt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Umgang mit den Lebensmitteln nicht „gewerbsmäßig“ erfolgt. Ausdrücklich sei das der Fall, wenn die Tätigkeit „außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen“ ausgeübt werde. D.h., bei einem Gemeinde- oder CVJM-Fest, das sich auch über ein ganzes Wochenende erstrecken kann, genügt es in der Regel, wenn die Mitarbeiter vom Veranstalter belehrt werden. Wie ist es aber mit längeren Freizeiten oder Zeltlagern? Nach der o.g. Auslegung käme eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt (oder einen beauftragten Arzt oder eine Ärztin) wieder ins Spiel, wenn das Lager/die Freizeit länger als drei Tage dauern würde, da man in diesem Fall (unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht) Gewerbsmäßigkeit vermutet. Hierzu meint Alexander Strobel, der fürs EJW in der Kommission Finanzpolitik des Landesjugendrings mitarbeitet: „2010 hatte der LJR bereits ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gerade das Thema Belehrungspflicht bei Freizeiten der Grund und Anlass der Vereinfachung war, weshalb wir davon ausgehen, dass die Ausnahme bei sämtlichen Freizeiten unserer Jugendarbeit gilt. Wir werden dies auf politischer Ebene klären und müssen solange dazu raten, bei längeren Freizeiten auf jeden Fall die originäre Schulung des Gesundheitsamts in Anspruch zu nehmen; im Sinne des Infektionsschutzes kann dies kein Fehler sein.“ (Stand August 2014) Sinnvoll ist es, diese Belehrung anhand eines Protokolls zu dokumentieren. Informationen zu den Inhalten einer solchen Schulung gibt es in einem Merkblatt des Landesgesundheitsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart, das wir Ihnen ebenfalls überlassen können.

4. IfSG als Grundlage für staatliche Maßnahmen und Entschädigungsansprüche

Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (wie z. B. im Rahmen der aktuellen Corona-Pandemie) dürfen darüber hinaus etwa Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden; Personen kann vorgeschrieben werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG).

Schon gegen bloß Krankheitsverdächtige darf ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 IfSG), auch können sie zum Schutz anderer etwa in einem Krankenhaus „abgesondert" werden (§ 30 IfSG, „Quarantäne").

Das IfSG enthält zahlreiche Ver- und Gebote, die umfangreich durch Bußgeldvorschriften abgesichert sind (§ 73 IfSG). Teilweise sind diese bei vorsätzlicher Begehung sogar strafbewehrt (§ 74 IfSG).

Außerdem enthält das IfSG in § 56 Abs. 1 auch einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger (nicht als Kranker!) aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet.

Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 56 Abs. 1a ins IfSG, die einen weiteren Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer/innen statuiert, die wegen einer IfSG-bedingten Schul- oder Kitaschließung und der dadurch notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können.

 

 

Dokumente:
01 Merkblatt Landesgesundheitsamt für Belehrung Küchenpersonal
02 Protokoll der Belehrung
03 Hygiene auf dem Zeltplatz
04 Informationen für die Küchenleitung

05 HygieneDigital_Flyer


- Peter L. Schmidt
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