Versicherungsgegenstand Betriebshaftpflichtversicherung
Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung erstreckt sich auf das gesetzliche Haftpflichtrisiko des EJW und der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise.
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dienstlicher Tätigkeit der haupt-, neben- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitenden ist eingeschlossen.
Mitversichert ist das gesetzliche Haftpflichtrisiko, insbesondere
Der Versicherer erbringt folgende Leistungen:
Deckungserweiterungen
Vereinbart sind zahlreiche Erweiterungen, die über den Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinausgehen:
Persönliche gesetzliche Haftpflicht von Teilnehmenden an Veranstaltungen
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmenden gegenüber Dritten ist subsidiär mitversichert, das heißt, eine anderweitig abgeschlossene Haftpflichtversicherung ist vorleistungspflichtig. Personenschäden der Teilnehmenden untereinander sind mitversichert mit Ausnahme von Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeits- oder Dienstunfälle gemäß Sozialgesetzbuch Siebter Teil (SGB VII) handelt.
Ausschlüsse – Kein Versicherungsschutz besteht für
Verhalten im Schadensfall und Meldung:
Erkennen Sie unmittelbar bitte keine Schadensersatzansprüche an. Es bleibt der Ecclesia bzw. dem Versicherer vorbehalten, Schadensersatzansprüche bzw. Abfindungserklärungen anzuerkennen. Bei jedem Schadensfall, den Teilnehmende oder Besucher verursacht haben, ist zunächst zu prüfen, ob eine persönliche private Haftpflichtversicherung (bei Minderjährigen eine Familienhaftpflichtversicherung) besteht, denn diese ist vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Soweit dies nicht der Fall ist oder der der Schaden durch Mitarbeitende verursacht wurde, sollte jeder Schadenfall innerhalb einer Woche dem EJW unter Verwendung der EJW-Haftpflicht-Schadenanzeige per Post oder per E-Mail an angezeigt werden. Legen Sie besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Verschuldensfrage (Frage 11 – keine Haftung ohne Verschulden, keine Regulierung ohne Haftung).
Postadresse: EJW, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart
Mailadresse: versicherung@ejwue.de
Die Schadenanzeige ist vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren. Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.
Größere Personen- sowie Sachschäden (Größenordnung ab 5.000,- EUR) sollten dem EJW vorab per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt werden.
Außerhalb der Bürozeiten und am Wochenende ist die Ecclesia als zuständiger Versicherungsmakler für dringende Schadenangelegenheiten unter der Telefonnummer 05231 603-0 erreichbar.
Wird gegen die versicherte Einrichtung ein amtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder Mahnbescheid erlassen, Prozesskostenhilfe beantragt, Klage erhoben oder gerichtlich der Streit verkündet, so ist dies ebenfalls unverzüglich dem EJW mitzuteilen.
Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz ist fristgerecht und unverzüglich Widerspruch zu erheben. Gerichtlich gesetzte Fristen sind unbedingt zu beachten. Eine Anwaltskanzlei darf erst nach Zustimmung des Versicherers beauftragt werden.
Fragen zur Betriebshaftpflichtversicherung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (zum Beispiel § 823 ff BGB) haftet derjenige, welcher schuldhaft und widerrechtlich einem anderen Menschen, dessen Eigentum oder einem sonstigen Recht Schaden zufügt, für die Wiedergutmachung. Es geht also um die rechtliche „Pflicht“ bzw. Verantwortung, für verschuldete fremde Schäden einzustehen. Es besteht aber keine „Pflicht“, diese Versicherung abzuschließen (Ausnahme: Kfz-Haftpflicht).
In welchen Fällen braucht man eine Haftpflichtversicherung und wann tritt sie ein?
Wenn durch das Verschulden der mitversicherten Einrichtung und der in ihrem Auftrag handelnden Mitarbeitenden einer dritten Person ein Personen-, Sach-, oder Vermögensschaden entsteht. Sie reguliert also Ersatzansprüche Dritter gegen die Einrichtung bzw. ihrer ehrenamtlich Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Tätigkeit.
Nein. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung beinhaltet lediglich eine Versicherung für Vermögensdrittschäden (auch Drittvermögensschäden genannt), wenn also das Vermögen eines anderen betroffen ist. Eine Vermögensschadenversicherung für Eigenschäden besteht dagegen nicht.
Drittschäden sind Schäden, die von verantwortlichen Personen bei Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit verursacht werden und deshalb dann von einem Dritten für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.
Für Gruppen und Kreise von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken besteht für eigene Schäden Versicherungsschutz aus einer landeskirchlichen Sammelversicherung. Entsprechend ist für diese Schadenfälle nicht das EJW zuständig sondern Referat 6.1 Versicherungswesen im Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart (vgl. https://www.service.elk-wue.de/oberkirchenrat/dezerntat-6a-recht/referat-6a1-dienstrecht/versicherungswesen).
Für rechtlich selbständige Gruppen, Kreise und Vereine im Kontext des EJW und der AEJW (insbesondere CVJM und Fördervereine) hat das EJW hierfür einen Rahmenvertrag für ein Vermögensschadenhaftpflicht- und Vertrauensschadenversicherung ausgehandelt, die von diesen abgeschlossen werden kann. Weitere Informationen hierzu finden sich auf dieser Homepage im Abschnitt „Weitere Rahmenverträge des EJW für selbständige Organisationen“.
Bin ich auch haftpflichtversichert, wenn ich als ehrenamtlich Mitarbeitender eine Aufwandsentschädigung erhalte?
Eine Aufwandsentschädigung beeinflusst den Versicherungsschutz nicht.
Welche Versicherung ist zuständig, wenn eine von mir betreute Person einen Schaden verursacht?
Im Regelfall ist die Versicherung der Person, die den Schaden verursacht, für den Ausgleich zuständig, im Zweifel die Familienhaftpflichtversicherung. Existiert eine solche nicht oder war letztlich eine Aufsichtspflichtverletzung ursächlich, so kann die EJW-Haftpflichtversicherung herangezogen werden.
Sind Schadensersatzforderungen im Rahmen Ballsportarten wie Fußball mitversichert?
Das kommt darauf an: Sofern sich aktiv Teilnehmende bei Sportarten mit „kämpferischen Einsatz“ untereinander Schäden zufügen, kann Schadenersatz nur in bestimmten Fällen gefordert werden. Man muss dem Schadenverursachenden einen groben Regelverstoß nachweisen können. Grundsätzlich wird nämlich unterstellt, dass derjenige, der aktiv an Spiel- oder Sportveranstaltungen teilnimmt, zum Teil bewusst das Risiko in Kauf nimmt, Schäden zu erleiden. Aus diesem Grund kann nicht in jedem Fall Schadenersatz gefordert werden. Das gilt nicht zuletzt bei Brillenschäden von Teilnehmenden.
Wenn Schäden bei nicht-beteiligten Dritten (z. B. Passanten, Fahrzeuge, benachbarte Häuser) auftreten, muss der Einzelfall betrachtet werden. Hier kann u. U, auch ein Verschulden des Veranstalters oder Aufsichtsführenden vorliegen, was ebenfalls zur Eintrittspflicht der Versicherung führen kann.
Was sind „Bearbeitungsschäden“ und sind diese versichert?
Unter einem Bearbeitungsschaden (oder „Tätigkeitsschaden“) versteht man einen Schaden, der im Rahmen eines Auftrags an fremden Sachen entsteht, an oder in deren Nähe man (im Interesse und für die Zwecke der eigenen Gruppe) arbeitet. Oft werden in der Kinder- und Jugendarbeit Arbeiten für Dritte ausgeführt, um die Gruppenkasse aufzufüllen, z. B. Renovierungs- oder Gartenarbeiten. Werden nun z. B. bei Baumschnitt-Arbeiten durch herabfallende Äste fremde Gegenstände beschädigt, liegt in der Regel ein versicherter Tätigkeitsschaden vor.
Sind Eigenschäden (die man sich selbst oder der eigenen Einrichtung zufügt) ebenfalls versichert?
Nein, die Haftpflicht-Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die Mitversicherten der eigenen kirchlichen Institution oder gar sich selbst zufügen. Die Haftpflicht-Versicherung ist nur zuständig, wenn Dritte oder Sachen Dritter geschädigt worden sind.
Ist eine zusätzliche „Schlüsselversicherung“ erforderlich?
Nein, das Abhandenkommen von Schlüsseln/Codekarten ist über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Die Versicherungssumme beträgt 25.000 EUR je Schadensereignis.
Wer mit seinem privaten Kfz selbst einen Unfall verursacht, ist durch die eigene Versicherung gegen die Schadensforderungen des Dritten geschützt. Er wird jedoch möglicherweise in den Prämien zurückgestuft (Schadenfreiheitsrabatt geht womöglich verloren). Handelte es sich nun um eine dienstlich angeordnete Fahrt, so kann diese Rückstufung durch die SFR-Versicherung des EJW ausgeglichen werden.
Wie liegt der Fall, wenn mein Fahrzeug hierbei durch ein anderes Auto beschädigt wird?
Wer ohne Schuld in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist, kann seinen eigenen Schaden bei der die Versicherung des Unfallgegners geltend machen.
Ja. Wenn die Versicherungssummen der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht ausreichen, greift eine KFZ-Haftpflicht-Zusatzdeckung (separater Vertrag) und erhöht diese Summen.
Wenn solche Fahrten mit grünem Kennzeichen durchgeführt werden, greift eine weitere Zusatzvereinbarung (Teil des EJW-Haftpflichtvertrages), so dass auch für diese Fahrten Versicherungsschutz sowohl für die Zugmaschine als auch ihre Anhänger besteht. Auch hier gilt aber: Die Fahrzeuge dürfen sich nicht im Eigentum oder Besitz des EJW oder der sammelnden Organisation befinden. Versicherte Person ist der Eigentümer oder Halter des genutzten Fahrzeuges.