Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und fungiert als Dachverband der Evangelischen Jugend in Württemberg. Die Landesstelle hat die Aufgabe, übergreifende Veranstaltungen und Unterstützungen anzubieten.
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Leitfaden der EJW-Landesstelle
Seit 2013 sind, beginnend mit Bad Urach und Münsingen, Fusionsprozesse von Kirchenbezirken im Gange. Diese ziehen aber (aufgrund der Selbständigkeit der Evangelischen Jugendarbeit in Württemberg) nicht zwingend oder automatisch auch die Zusammenlegung der dort beheimateten Bezirksjugendwerke nach sich. Über die Bildung (nicht die Arbeitsweise!) eines Bezirksjugendwerks entscheidet grundsätzlich das EJW mit Zustimmung des Kirchenbezirks, das gilt auch für die Neubildung eines Bezirksjugendwerks durch Fusion.
Doch wie kann ein solche Fusionsprozess geordnet und rechtskonform ablaufen? Hierzu hat die Landesstelle einen umfassenden Leitfaden erarbeitet:
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[post_excerpt] => Über die Bildung eines Bezirksjugendwerks entscheidet grundsätzlich das EJW mit Zustimmung des Kirchenbezirks, auch bei Fusionen. Hier ein Leitfaden.
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Anwendbarkeit des DSG-EKD statt der DS-GVO für CVJM weiterhin möglich, aber uninteressanter
Die EKD-Synode hat auf ihrer Sitzung im November 2024 das evaluierte EKD-Datenschutzgesetz beschlossen (wir berichteten, vgl. unser Newsletter vom Januar 2025, "Datenschutzreform der EKD"). Das Gesetz ist nun zum 1. Mai in Kraft getreten.
Durch die Überarbeitung ist das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) in großen Teilen an die sonst gültigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angeglichen worden.
Positiv: Die Pflicht zur Unterwerfung von (nicht-kirchlichen) Auftragsverarbeitern unter die kirchliche Aufsicht ist weggefallen. Es reicht ab sofort die Unterwerfung unter die allgemeine Aufsicht nach DS-GVO.
Durch die Änderung des DSG-EKD sind aber auch einige bisher bestehende Vorteile weggefallen:
- Ein wesentlicher Vorteil zur DS-GVO waren u. a. die geringeren Bußgeldhöhen (maximal 0,5 Mio. € im DSG-EKD zu 20 Mio. EUR in der DS-GVO), die nun aber im DSG-EKD auf 6,0 Mio. € deutlich angehoben wurden.
- Ein weiterer Vorteil waren die reduzierten Informationspflichten: Die Informationen nach § 17 DSG-EKD waren bislang nur auf Verlangen mitzuteilen; nunmehr entsteht bei der unmittelbaren Datenerhebung diese Informationspflicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten (analog der DS-GVO).
Bestehen bleibt im DSG-EKD der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses als kirchliche Besonderheit. Allerdings greift das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG) originär nur für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer. Ausnahmsweise kann der Oberkirchenrat auch "nicht ordinierten Personen, die zur öffentlichen Wortverkündigung berufen sind, einen bestimmten Seelsorgeauftrag erteilen"
Exkurs: Der Anwendungsbereich des EKD-Datenschutzrechts ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD. Zwingend unterliegen alle kirchlich verfassten Einrichtungen (darin Orts- und Bezirksjugendwerke) dem DSG-EKD. Weiter besteht die Möglichkeit für kirchennahe Organisationen, nach schriftlichem Antrag beim Oberkirchenrat der Ev. Landeskirche in Württemberg, als kirchliche Stelle im Sinne des DSG-EKD geführt zu werden und somit nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO zu unterfallen.
Von dieser Möglichkeit haben einige uns zugehörige CVJM und Fördervereine Gebrauch gemacht. Diese Vereine unterliegen auch weiterhin dem DSG-EKD.
Durch die Angleichung des DSG-EKD an die DS-GVO dürfte ein Wechsel nicht-kirchlich verfasster Körperschaften (CVJM u. ä.) unter den Anwendungsbereich der DSG-EKD zwar weiterhin möglich, unserer Einschätzung nach aber deutlich uninteressanter als bisher sein. Zudem sind die weiterhin bestehenden kirchlichen Besonderheiten des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses im Kontext von CVJM und Fördervereinen nur nach Auftragserteilung durch den OKR überhaupt anwendbar.
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