Landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung und Posaunenchöre in Württemberg

08.07.2025 | Friedemann Berner

Informationsschreiben

Auf Grundlage des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes gehen zum 01. Januar 2026 landeskirchenweit wesentliche Verwaltungstätigkeiten von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken auf die Evangelischen Regionalverwaltungen der Landeskirche über. Verlagert werden u.a. die Zuständigkeit für die laufende Buchhaltung, die Abwicklung des Geldverkehrs, die Aufstellung der Haushaltspläne und Jahresabschluss, die Personalverwaltung und die Vermögensverwaltung. Als rechtlich unselbstständige Teile der kirchlichen Körperschaft sind Gruppen und Kreise – und damit auch die Posaunenchöre einer Kirchengemeinde – von der Aufgabenübertragung mit umfasst.

Das EJW hat hierzu ein Informationsschreiben erstellt und inhaltlich mit dem Evangelischen Oberkirchenrat abgestimmt.

Zu den Inhalten: Das Informationsschreiben

  • stellt die allgemeine Zielsetzung des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsprozess dar.
  • erläutert, welche Posaunenchöre von den Verwaltungsveränderungen betroffen sind („nicht betroffen sind solche Posaunenchöre in Württemberg, die entweder zu einem CVJM gehören oder rechtlich selbständige Vereine sind“).
  • beschreibt, was sich an den bisherigen Verwaltungsabläufen in kirchlichen Posaunenchören ändert („Posaunenchöre, die ihre Kassengeschäfte im Sinne einer Nebenbuchhaltung bisher eigenständig verwaltet haben, geben … die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Kassengeschäfte ab“) und wie die Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen konzipiert ist.
  • zeigt auf, dass die „Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Evangelische Posaunenchöre“ auch in Zukunft eine Option sein kann, den kirchlichen Posaunenchor eigenverantwortlich, aber in einem guten Miteinander mit der Kirchengemeinde und der Regionalverwaltung zu führen.
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Infoschreiben
Infoschreiben Landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung Posaunenchöre

Umgang mit Rücklagen von kirchlichen Posaunenchören

In Kapitel 3 und 4 des Informationsschreiben ist dargestellt, dass bisher bestehende Rücklagen von Posaunenchören als unselbständige Gruppe einer Kirchengemeinde (entspricht der dargestellten Option A der strukturellen Ausgestaltung von Posaunenchören in Württemberg in Kapitel 6 des Informationsschreibens) grundsätzlich in die zentrale Ergebnisrücklage der Kirchengemeinde überführt werden. Weiterhin sind aber nicht verbrauchte Opfer und externe Zuschüsse als Verbindlichkeiten auszuweisen. Bei der Überführung bestehender Budgetrücklagen eines Posaunenchors in die Ergebnisrücklage der Kirchengemeinde sind also darin enthaltene nicht verbrauchte Spenden und Kollekten zu separieren und weiterhin im kirchlichen Haushalt separat für Zwecke der Posaunenarbeit auszuweisen.

In den beiden digitalen Infoterminen zu dem Informationsschreiben am 18.07.2025 und 16.09.2025 hat Oberkirchenrat Dr. Fabian Peters an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zweckbindung bei der Überführung der Budgetrücklagen zwingend zu berücksichtigen ist. Kann also nicht mehr klar nachvollzogen werden, aus welchen Mitteln die Rücklagen der Posaunenchöre aufgebaut wurden, ist die Rücklage im Zweifel vollständig als Verbindlichkeit für Zwecke der Posaunenarbeit im Haushalt der Kirchengemeinde auszuweisen und darf nicht in die zentrale Ergebnisrücklage überführt werden. Ein entsprechendes Vorgehen scheint angezeigt, wenn die bestehende Rücklagen der Posaunenchöre in überwiegendem Maße aus zweckgebundenen Spenden und Opfer aufgebaut wurde, d.h. der Rücklagenanteil aus erhaltenen Kirchensteuermitteln von untergeordneter Bedeutung ist.

Muster Vereinbarung für Posaunenchöre als unselbständige Gruppen

Für die Posaunenchöre als unselbständige Gruppe einer Kirchengemeinde (entspricht der dargestellten Option A der strukturellen Ausgestaltung von Posaunenchören in Württemberg in Kapitel 6 des Informationsschreibens) hat der OKR eine Mustervereinbarung erstellt, um die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und dem Posaunenchor als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde zu regeln.

Da das Muster den ohnehin geltenden rechtlichen Stand wiedergibt, unterliegt der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vor Ort durch den Kirchengemeinderat mit dem Posaunenchor keinem Zustimmungsvorbehalt durch den OKR bzw. die Regionalverwaltung.

Die Mustervereinbarung ist nicht anwendbar für Posaunenchöre als kirchliche Vereine (entspricht der dargestellten Option B in Kapitel 5 des Informationsschreibens), könnte ggf. aber eine Brücke sein für diejenigen Posaunenchöre sein, die gerne ein Kirchengemeindeverein sein möchten, für die diese Strukturänderung aber erst ab 2027 umgesetzt werden kann.

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Mustervereinbarung
Mustervereinbarung Kirchengemeinde-Posaunenchor

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