Mit der EJW-Sammelversicherung können die wesentlichen Risiken in der alltäglichen Jugendarbeit als berücksichtigt betrachtet werden, soweit es sich nicht um ohnehin pflichtgemäß versicherte Risiken (wie Kfz-Haftpflicht oder Krankenversicherung) handelt.
Jedoch ist die Sammelversicherung kein „Rundum-Sorglos-Paket“; vielmehr können sich insbesondere bei Reisen, Freizeiten und Sonderveranstaltungen weitere Risiken ergeben, die – je nach individuellem Bedarf – separat über die Ecclesia abgedeckt werden können.
Im Rahmen kurzfristiger Verträge kann so ergänzender Versicherungsschutz für entsprechende Risiken erlangt werden, den der Veranstalter individuell mit der Ecclesia über deren sogenannte „Ecclesia Gruppe Assekuranz-Service“ vereinbaren muss.
Beispiele hierfür sind:
Nähere Informationen zu den besonderen Versicherungslösungen sowie zu den Antragsformularen finden Sie auf der Website der Ecclesia unter: www.egas.de
Reiserechtliche Hinweispflicht auf zusätzliche Versicherungsmöglichkeiten
Reiseveranstalter sind seit dem 1. Juli 2018 verpflichtet, die Kunden/Teilnehmenden zwingend auf den möglichen Abschluss von Reiserücktritts-, Kranken- und Unfallversicherungen hinzuweisen. (siehe § 651d Abs. 1 BGB)
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651w Absatz 1 Satz 1.
§ 3 Ziff. 8 des Artikels 250 EGBGB:
Die Unterrichtung muss folgende Informationen enthalten, soweit sie für die in Betracht kommende Pauschalreise erheblich sind:
[…] 8. den Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.
Fragen und Antworten zum Versicherungsschutz auf Freizeiten / Reisen / Fahrten und sonstige Fragen zu Versicherungen in der Jugendarbeit
Bei Erholungsmaßnahmen und Freizeiten werden vielfach Sachen zur Benutzung geliehen oder gemietet.
Versicherbare Gegenstände sind jegliche Gegenstände, die ausgeliehen werden, außer lebende Tiere, Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Windsurfbretter sowie Zubehör, Werkzeuge, Treib- und Schmierstoffe sowie Gegenstände, die zur Ausübung eines Berufes dienen, einschließlich Handelsware, Muster und Musterkoffer
Beim Aufenthalt auf Campingplätzen oder Zeltplätzen besteht Versicherungsschutz, solange die versicherten Sachen unter Aufsicht des Versicherungsnehmenden oder der Versicherten stehen.
Bei Reisen mit Kraftfahrzeugen greift die Versicherung gegen Schäden durch Diebstahl aus dem Kraftfahrzeug unter der Voraussetzung, dass das Fahrzeug allseitig verschlossen ist, wenn es am Tage ohne Aufsicht auf Straßen, Plätzen oder sonst im Freien stehen bleiben muss.
Einschluss von Fahrrädern ist bis zu einem Gesamtwert in Höhe von 500 € prämienfrei.
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers und seiner mitreisenden Familienangehörigen.
Hier ist die Vorlage einer Teilnahmeliste mit Angabe der gewünschten Versicherungssumme je Person erforderlich.
Fahrräder können im Rahmen einer Zusatzdeckung mitversichert werden. Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert, hierzu zählen regelmäßig keine Rahmenschlösser, gesichert war.
Für eigene und fremde Boote sowie Surfbretter kann die Boots-Kasko-Versicherung bis zu einem Wiederbeschaffungswert von 7.700,- € für Boote und bis 1.800,- € für Surfbretter beantragt werden. Versichert sind das Fahrzeug und die fest eingebauten Teile (einschließlich der maschinellen Einrichtungen) gegen Schäden durch Unfall des Fahrzeuges, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt und Diebstahl.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung setzt das Bestehen eines wirksam vereinbarten Reisevertrages voraus. Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn eines der im Versicherungsvertrag ausdrücklich versicherten Ereignisse bei der versicherten Person oder einer Risikoperson eingetreten ist. Das EJW empfiehlt diese Versicherungen in der Regel nicht.
Ist unsere gesetzliche Haftpflicht als Reiseveranstalter nach §§ 651 a-k BGB mit abgedeckt?
Ja. Der Abschluss einer zusätzlichen Reiseveranstalter- oder einer Veranstaltungs-Haftpflichtversicherung ist aufgrund des Gruppenvertrages nicht mehr erforderlich.
Unsere Betriebshaftpflichtversicherung (Teil der Sammelversicherung) beinhaltet das entsprechende Risiko, vgl. B.2 des Vertrags:
[…] Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als (gewerblicher) Reiseveranstalter gemäß § 651 a – j BGB. […]
Die zusätzliche Unfall-Haftpflicht-Versicherung
Weiterhin kann – muss nicht – eine zusätzliche Unfall-Haftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden – die Ecclesia empfiehlt dies jedenfalls bei Auslandsreisen.
Zwingend ist das nicht, eine Basis-Deckung besteht bereits über unsere Sammelversicherung. Wenn man aber schwere Unfälle fürchtet, bei denen die Folgen teuer werden können (weil z. B. jemand im Gebirge abstürzt, querschnittsgelähmt ist und bis zum Lebensende Pflegekosten anfallen) kann man von einer zusätzlichen Versicherung profitieren – das ist zum Glück nur extrem selten der Fall.
Diese und weitere mögliche zusätzliche Versicherungen können Sie bei der Ecclesia abschließen.