Das „Gemeinnützigkeitsrecht“ ist genau genommen kein eigenes Rechtsgebiet, vielmehr ist es ein steuerrechtlicher Aspekt, der insbesondere im Vereinsrecht eine wichtige Rolle spielt.
Andere bekannte gemeinnützige Körperschaften neben dem gemeinnützigen Verein sind z. B. Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (gGmbH).
Die entscheidenden Regelungen finden sich primär in der Abgabenordnung (AO), also im Steuerrecht. Die §§ 51 bis 68 AO regeln, wann eine Körperschaft „steuerbegünstigte Zwecke“ verfolgt. Dazu gehören auch die gemeinnützigen Zwecke.
In erster Linie entscheiden die Finanzämter darüber, ob eine Körperschaft die Anforderungen der Gemeinnützigkeit erfüllt oder nicht. In einer interne Verwaltungsvorschrift, dem „Anwendungserlass zur Abgabenordnung“, finden sich zusammengefasst konkrete Vorgaben der Finanzgerichte, wie die AO anzuwenden ist.
Die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung wird den jeweiligen Vereinen/gGmbH etc. von dem jeweils zuständigen Finanzamt bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung verbunden ist die Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer (das sind die sog. Freistellungsbescheide). Dazu kommt die Erlaubnis, Zuwendungsbescheinigungen für Spenden ausstellen zu dürfen. Die Finanzämter entscheiden hierüber bei den Vereinen immer auf Basis der Satzung.
Kirchengemeinden und Kirchenbezirke als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auch Bezirksjugendwerke als Teile einer solchen juristischen Person des öffentlichen Rechts sind unmittelbar von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer befreit. Daher benötigen diese auch keine Freistellungsbescheide oder ähnliche Bescheide des Finanzamtes.