Bildrechte

19.11.2024 | Peter L. Schmidt

Auch die Evangelische Jugendarbeit bedient sich – insbesondere durch die Möglichkeiten der Digitalfotografie und des Internets – der Nutzung von Fotos von Veranstaltungen, den Teilnehmenden oder auch Aufnahmen Dritter, um ihre Inhalte ansprechender und verständlicher zu machen. Nicht zuletzt durch die Geltung der noch relativ jungen DS-GVO (im kirchlichen Bereich das DSG-EKD) lauern hier rechtliche Stolperfallen, insbesondere aus dem Datenschutz- und Urheberrecht.

1. Um was geht es? Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Jedes Foto ist ein Werk, an dem Urheberrechte bestehen oder mit dem andere Rechte in enger Verbindung stehen.

Es geht also zum einen ums Urheberrecht, das den Schutz der Rechte an Werken „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, bezweckt, so § 1 des Urheberrechtsgesetzes. Geschützt wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Person, die das Bild aufnimmt.

Zum anderen geht es um die Rechte derer, die fotografiert werden oder deren „Werke“, z.B. Kunstwerke. Im ersten Fall wird das sog. Persönlichkeitsrecht tangiert, im zweiten Fall wiederum das Urheberrecht gemäß UrhG.

Wer diese Rechte vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet, muss damit rechnen, zur Kasse gebeten oder gar vor Gericht gestellt zu werden.

Da im Rahmen der Jugendarbeit sehr viele Bilder veröffentlichen werden (auf Websites, in Social Media, in Rund- und Gemeindebriefen, in Zeitschriften oder anlässlich von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen), sollte sich jeder verantwortlich mit folgenden Themen auseinandersetzen:

 2. Fotografen/Fotografinnen und ihr Recht am Foto als Werk

Urheberrecht: Fotografen und Fotografinnen sind Urheber eines Werks. Aus diesem Grund sind sie als erste zu fragen, wenn ein Bild von ihnen veröffentlicht werden soll. Denn mit der Erstellung einer Fotografie wird eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist.

  • Urheber haben zunächst einmal die ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß der §§ 15 ff. UrhG inne. Diese gelten selbst für gewünschte Personenfotos (sog. „Bildnisse“ im Sinne des § 60 UrhG, s.u. Ziff.5), also z. B. für „bestellte und gestellte“ Fotos eines Neugeborenen, eines oder einer Konfirmierten oder eines Brautpaares. In diesen Fällen dürfen nur in geringem Umfang Vervielfältigungsstücke hergestellt und verbreitet werden, aber niemals entgeltlich oder zu gewerblichen Zwecken (vgl. § 60 UrhG). 
  • Gegen jede aus Fotografen-Sicht entstellende Nutzung seines Bildes (selbst gegen gutmeinte Bildbearbeitung) kann der oder die Fotograf*in auf rechtlichem Wege vorgehen
  • Da das reine Urheberrecht am Bild erst nach fünfzig Jahren erlischt, sollten auch alte Schwarzweißbildchen vom CVJM-Zeltlager nur nach entsprechender Absicherung veröffentlicht werden. Zu beachten ist, dass es neben den einfachen Fotos („Lichtbilder“) urheberrechtlich auch die „Lichtbildwerke“ gibt, die sich durch eine gewisse Schöpfungshöhe (auch “Gestaltungshöhe” oder “Werkhöhe” genannt) auszeichnen – für die gelten die üblichen siebzig Jahre bis zum Erlöschen des Urheberrechts.

3. Übertragung der Nutzungsrechte auf andere

Der oder die Fotograf*in kann die Urheberrechte am Bild übertragen, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen oder gegen Entgelt. Es kann festgelegt werden, dass ein Bild nur in einer bestimmten Veröffentlichung erscheint, wie oft es erscheinen darf oder ob nur in einem bestimmten Zusammenhang. Je genauer die Nutzungsmöglichkeit – im besten Fall schriftlich – abgesprochen ist, desto weniger kann es im Nachhinein zu Streitigkeiten kommen. 

4. Quellenangabe

Selbst wenn der oder die Fotograf*in die Nutzungsrechte am Bild umfänglich übertragen hat, kann er oder sie das Recht zur Namensnennung (oder bspw. einer Marke, unter der aufgetreten wird) durchsetzen, wenn darauf nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Darum sollte dieser Punkt mit dem/der Fotograf*in abgesprochen werden. Zudem muss die Frage geklärt werden, ob die Quelle auf oder unter dem Bild selbst genannt werden soll oder zusammengefasst im Impressum, wie es bei Fachzeitschriften üblich ist.

5. Das Recht des Fotografierten „am eigenen Bild“

Das Gesetz spricht bei solchen Aufnahmen von „Bildnissen“ (§ 60 UrhG), also genau genommen nicht von der gesamten Fotografie, sondern von dem Bereich, in dem die äußere Erscheinung des Menschen (Gesichtszüge, Gestalt, sogar nur Körperteile) abgebildet ist.

Es gibt nur wenige Ausnahmen bei denen Personen, die auf Fotos abgebildet sind, im Falle einer Veröffentlichung nicht um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Diese Ausnahmen sind bislang in § 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG oder KUG) geregelt. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist unklar, ob die Regelungen des KUG, die nach einem Urteil des OLG Köln im journalistischen Bereich weiterhin Geltung haben, auch im sonstigen Bereich durch die DSGVO verdrängt werden.

Wäre dies der Fall, sind solche Aufnahmen lediglich ohne explizite Einwilligung des Abgebildeten möglich, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt. Denkbares berechtigtes Interesse wäre die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit. Allerdings ist es in der Praxis schwer zu entscheiden, welche Kriterien eine Fotografie oder ein Video erfüllen muss, um unter den Kunstbegriff zu fallen.

Würde das KUG dagegen weiterhin gelten, so müsste z.B. von bestimmten Mitarbeitenden keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werde. Gemeint sind Personen, die erkennbar in der Öffentlichkeit stehen oder sogar stehen wollen, weil sie z.B. ein herausgehobenes Amt haben (z.B. Lagerleiter, Pfarrer).
Die frühere Unterscheidung zwischen den relativen und den absoluten Personen der Zeitgeschichte gibt es nicht mehr, es ist mehr eine Abwägungsfrage geworden: „In welchem Maß muss ein Abgebildeter damit rechnen, dass er im öffentlichen Interesse steht?“ Je mehr die Person gewollt oder ungewollt im Licht der Öffentlichkeit steht, umso weniger schutzwürdig ist sie diesbezüglich.

Also muss jede öffentlich auftretende Person (Musizierende, Prediger*innen, Künstler*innen, Vortragende) damit rechnen, dass ihr Bildnis in einem On- oder Offline-Medium erscheint.

Dasselbe gälte bspw. für Teilnehmende einer öffentlichen Versammlung – bspw. auch Gottesdienste, Konzerte. Die Grenze zum Bildnis liegt schwer definierbar dort, wo eine Person offensichtlich hervorgehoben oder fokussiert erkennbar ist. Natürlich kann der oder die Pfarrer*in oder ein Mitglied des Kirchengemeinderats im Kirchengebäude das Hausrecht geltend machen und Fotografien unterbinden – so etwas sollte aber immer in aller Freundlichkeit und mit der Bitte um Verständnis geschehen.

Grenzwertig und schwer zu beurteilen sind Bilder von „Prominenten“, die deren privaten Bereich zuzuordnen sind (Beispiel: Gemeindediakon im Fitnessstudio) oder die gar die Intimsphäre betreffen (Beispiel: Pfarrer*in im Bikini anlässlich einer offiziellen Gemeindefreizeit). Hier sollte vor einer Veröffentlichung regelmäßig das Einverständnis eingeholt werden.

Der Streit um die Anwendbarkeit des KUG im nicht-journalistischen Bereich ist derzeit (2024) immer noch nicht endgültig entschieden. Noch herrscht im Rahmen der Rechtsprechung Uneinigkeit. Es setzt sich aber zunehmend die Ansicht durch, dass (auch wenn das KUG nicht unmittelbar gelten sollte) im Rahmen der DSG-konformen Abwägung jedenfalls die „Wertungen“ des KUG einfließen müssen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine solche Abwägung getroffen werden muss:

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, ein Bildnis auch ohne Einwilligung veröffentlichen zu dürfen (vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung) in den meisten Fällen gegeben sein dürfte, wenn es sich um eine „zeitgeschichtliche“ Aufnahme (also z. B. eine Person der Zeitgeschichte) handelt, oder wenn die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ (also mit untergeordneter Bildbedeutung) erscheint oder aber wenn es sie an einer öffentlichen Menschenansammlung (z.B. Konzert, Demo, Gottesdienst o.ä.) teilgenommen hat. 

Sollte aber auch nach Interessenabwägung eine Einwilligung notwendig sein, so ist es wichtig, dass die Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreter das konkrete Bild vor Augen haben, bevor sie einwilligen. Bereits kleine Auffälligkeiten können ein Bildnis subjektiv unerträglich machen.

Achtung: Unter Umständen kann es bereits strafbar sein, bestimmte Aufnahmen überhaupt ohne Befugnis herzustellen (vgl. § 201a, hier v.a. Abs.1 StGB). Das Gesetz schützt den sogenannten „höchstpersönlichen Lebensbereich“ so streng, dass bereits Ansätze zu einer Rechtsgutsverletzung verpönt sind (§ 201a Abs.1 Ziff.1 StGB). Spätestens, wenn sich eine Person in einer sogenannten „hilflosen“ (nicht „hilfsbedürftigen“) Lage befindet, sich also nicht gegen das Fotografiert-werden zur Wehr setzen kann, macht man sich bereits in dem Moment strafbar, in dem man auf den Auslöser drückt – auch wenn nicht geplant ist, das Bild anderen zugänglich zu machen (§ 201a Abs.1 Ziff.2 StGB).

Gemäß § 201a II StGB macht sich weiterhin strafbar, wer unbefugt eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Ergo: Wer Fotos zur Veröffentlichung anfertigen will, braucht rein juristisch sogar zwei Einwilligungserklärungen:

a), dass ein Foto so, zu diesem Zeitpunkt und in diesem Zusammenhang überhaupt gemacht werden darf und

b), dass dieses Foto (wo genau und in welchem Zeitraum) auch veröffentlicht werden darf. Im Falle der digitalen Fotografie gelten zusätzlich die datenschutzrechtlichen Widerspruchs- und Widerrufsrechte.

6. Obacht bei der Nutzung von Bilderdatenbanken (sog. Stockfotos)

Selbst bei der Nutzung kostenfreier und/oder lizenzfreier Bilddatenbanken sind in der Regel Nutzungsbedingungen zu beachten, umso mehr bei kostenpflichtigen und lizenzpflichtigen Angeboten

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