Freistellungsgesetz – Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
Was früher als Sonderurlaub bezeichnet wurde, wird seit 2007 als Freistellung tituliert. Da ehrenamtlich tätige Personen für ihr Engagement keinen „Urlaub“ machen sollen, sondern ohne Entlohnung von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, hat der Begriff Sonderurlaub ausgedient.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Freistellungsgesetz – bisher Sonderurlaubsgesetz) vom 20. November 2007 (Gbl. Nr. 19 S. 530 vom 23.11.2007) des Landes Baden-Württemberg.
Das Gesetz listet in § 1 vier verschiedene Tätigkeitsbereiche auf, für die ein Arbeitgeber unbezahlte Freistellung gewähren kann (nicht „muss“). Wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, kann die/der Mitarbeitende den Träger der Maßnahme (Jugendwerk, Kirchengemeinde, Verein) bitten, seinerseits den Arbeitgeber des/der Mitarbeitenden bitten, die Freistellung zum gewünschten Zeitraum zu gewähren.
Einfordern lässt sich die Freistellung nicht, die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber. Wichtig ist die Wahrung der Monatsfrist, vgl. § 3 Abs.2.