Posaunenchöre auf Weihnachtsmärkten / Turmblasen / missionarisch-diakonische Einsätze

20.11.2024 | Peter L. Schmidt

Alle Jahre wieder – kommt die Advents- und Weihnachtszeit und mit ihr viele musikalische Einsätze, nicht zuletzt für Posaunenchöre z. B. beim Kurrende- und Weihnachtsmarktblasen.

Es ist seit vielen Jahrzehnten vielerorts Brauch, dass Posaunenchöre und andere kirchliche Gruppen die örtlichen Weihnachtsmärkte mit ihrer Musik bereichern und sich diesbezüglich in der Regel bisher keine Sorgen wegen eventueller GEMA-Gebühren gemacht haben.
Schließlich bestehen doch umfangreiche Pauschalvereinbarungen zwischen der GEMA und der EKD, die diese Fälle regeln müssten. Posaunenchöre von Kirchengemeinden oder von rechtlich selbständigen CVJMs gehören über ihre Zugehörigkeit zum EJW grundsätzlich auch zum Kreis der Berechtigten aus den Pauschalverträgen.

Seit 2024 herrscht Verunsicherung, denn man hört von gestiegenen GEMA-Rechnungen für lizenzierte Musik auf Weihnachtsmärkten.

Daher lohnt sich eine Blick in den entsprechenden Pauschalvertrag („Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen“ vom 8./23. Januar 2024, in der landeskirchlichen Rechtssammlung abgedruckt unter Nr. 811).

Dort ist unter 3. (2) geregelt:

  1. Durch den Pauschalbetrag nach Ziff. 2 abgegoltene Musikaufführungen
    Durch den Pauschalbetrag nach Ziff. 2 sind abgegolten:
    […]
    (2) Musikaufführungen bei Veranstaltungen, z. B. Gemeindeabende, auch Gemeindefeste wie „Bunter Abend“, Sommerfeste, Jugendveranstaltungen u. ä. ggf. auch mit Unterhaltungsmusik, die die in Ziff. 1 (1) angegebenen Berechtigten als alleinige Veranstalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen, und für die weder ein Eintrittsgeld noch ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben werden und die nicht überwiegend mit Tanz verbunden sind.

Bläsermusik ist in aller Regel nicht mit Tanz verbunden und es werden auf Weihnachtsmärkten von den Chören auch keine Eintrittsgelder verlangt – schließlich handelt es sich um ehrenamtliches Engagement. Wenn jedoch die Kommune oder ein anderer Träger den gesamten Weihnachtsmarkt betreibt, sind wir dann noch „alleinige“ Veranstalter des Chorauftritts (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)?
Das könnte im Einzelfall strittig sein, weshalb wir dringend darum bitten, dass der jeweilige Posaunenchor seinen Auftritt selbst plant und organisiert und somit eine eigene Veranstaltung im Gesamtzusammenhang des Weihnachtsmarktes darstellt. Keinesfalls darf der Betreiber den Posaunenchor „engagieren“ oder als „Gast“ bewerben, er darf ihm allenfalls eigene Zeitfenster und ggf. Locations einräumen und freihalten. Die Initiative sollte jedoch nachweislich immer vom Posaunenchor (bzw. der jeweiligen Kirchengemeinde oder dem Verein) ausgehen, der aus eigener Motivation den Weihnachtsmarkt bespielen will.
Selbstverständlich darf auch dann kein Eintrittsgeld o. ä. verlangt werden. Selbst ein Spendenaufruf sollte unterlassen werden.

Wenn diese Voraussetzungen umgesetzt werden, dürfte der Posaunenchor nach unserer, mit dem Oberkirchenrat abgestimmten Ansicht rechtssicher agieren; umgekehrt darf dann auch der Betreiber des Weihnachtsmarktes gegenüber der GEMA darauf hinweisen, dass es sich um eigene, abgegoltene Veranstaltungen der kirchlichen Musikgruppen oder Kirchengemeinden gehandelt hat, so dass die GEMA weder gegenüber dem Chor noch gegenüber dem Betreiber mit unerwarteten Ansprüchen auftreten kann.

Und um allerletzte Sicherheit zu haben, hilft es, ausschließlich GEMA-freie Weihnachtslieder zu spielen.
Sicher gemeinfrei sind Lieder, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, also z. B. „Gassenhauer“ wie „Alle Jahre wieder“, „Oh Tannenbaum“ oder „Oh du fröhliche“, jeweils in ihrer traditionellen Variante. Eine kleine Liste gemeinfreier Weihnachtslieder findet sich z.B. hier.

Ergänzend hierzu noch einige interessante Erläuterungen zur GEMA beim Turmblasen und missionarisch-diakonischen Einsätzen von Posaunenchören, da diese Formate in den aktuellen Pauschalverträgen der EKD mit der GEMA nicht explizit genannt werden.

Die Sächsische Posaunenmission hat sich deswegen dazu mit der EKD abgestimmt und eine Argumentationshilfe entwickelt, soweit die GEMA hier fälschlicherweise Gebühren geltend machen will. Diese Formate gelten – zumindest, wenn es sich bei den Stücken um sogenannte „Ernste Musik“, „Neues geistliches Liedgut“ oder Gospelmusik handelt – als „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“ und fallen somit unter den (bis Ende 2024 geltenden) „Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern“. Die Argumentationshilfe ist hier unter „Formulare und Verträge“ zu finden.

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