Wer nach Kirchlicher Anstellungsordnung (KAO) beschäftigt ist, hat in bestimmten Fällen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.
Der gesetzliche Katalog dieser Fälle und die jeweiligen Voraussetzungen sind in § 29 KAO (Kirchliche Anstellungsordnung, Rechtssammlung Nr. 700) geregelt, weitere Einzelheiten dazu unten.
Erweiterung des § 29 KAO seit 1. Juli 2020 um ehrenamtliche Jugendarbeit
Dieser Katalog wurde zum 11. Juli 2020 durch zwei für uns wichtige Punkte ergänzt, nämlich um Jugendarbeit für das Land Baden-Württemberg und um evangelische Jugendarbeit.
Die neuen Buchstaben h) und i) des § 29 KAO beziehen sich auf KAO-Beschäftigte, die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit freigestellt werden, um beispielsweise bei Zeltlagern oder anderen Freizeiten der Jugendarbeit ehrenamtlich mitzuarbeiten. Das ergänzt das Freistellungsgesetz insofern, als dieses zwar bisher einen Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung begründet, jedoch ohne Fortzahlung des Entgelts.
Durch die KAO-Regelung kann nun eine bezahlte Freistellung durch den kirchlichen Arbeitgeber grundsätzlich bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr erfolgen – wenn es sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit um evangelische Jugendarbeit handelt, sogar bis zu 10 Tagen.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in einer Protokollnotiz ergänzt, dass die Regelung nur dann Anwendung findet, wenn die Mitarbeit, für die freigestellt werden soll, unentgeltlich erfolgt. Sollte für das Engagement beispielsweise eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden, so darf diese keine Entschädigung im Sinne einer Gegenleistung darstellen, sondern lediglich den Ausgleich eines tatsächlich geleisteten finanziellen Aufwands des/der Ehrenamtlichen. Das muss im Zweifel glaubhaft gemacht werden können.
Überblick über wichtige weitere Fälle bezahlter Arbeitsbefreiung