Evangelische Jugendarbeit ist Jugendverbandsarbeit – aber was heißt das?

13.02.2025 | Peter L. Schmidt

Jugendverbandsarbeit ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und wird durch das 8. Sozialgesetzbuch (Synonym: KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz) in § 12 Abs. 2 legal definiert:

[…] In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

Jugendverbandsarbeit ist also keine frei gestaltbare Form der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sondern eine Form des freien Zusammenschlusses von jungen Menschen, die vom Staat anerkannt und gefördert wird, wenn sie die im Gesetz genannten Merkmale erfüllt:

  • Sie organisiert sich selbst
  • Sie ist gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet
  • Sie ist auf Dauer angelegt
  • Sie richtet sich zunächst an eigene Mitglieder, kann sich aber auch an Außenstehende wenden
  • Sie formulieren und vertreten die Anliegen und Interessen junger Menschen

Diese Merkmale grenzen die Jugendverbandsarbeit nicht zuletzt von der Jugendarbeit autoritärer Systeme ab. 

Hat die staatliche Anerkennung Vorteile?

Ja, denn § 12 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen (nicht der freien!) Jugendhilfe zur Förderung der Tätigkeit der Jugendverbände. Dazu gehört auch die finanzielle Förderung; zwar ergibt sich aus dem Gesetz kein echter Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung, aber ein Anspruch „dem Grunde nach“, also darauf, dass die Förderungswürdigkeit sachgerecht geprüft wird.

Die Finanzierung der anerkannten Jugendverbände aus öffentlichen Mitteln ist also möglich, wobei das wichtigste Förderungsinstrument auf Landesebene der sogenannte „Landesjugendplan“ ist.

Weiterhin ermöglicht die Anerkennung als Jugendverband die Mitwirkung beispielsweise in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) und verschafft dem Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einen bevorzugten Status.

Verfassungsrechtliche Verankerung und Organisation

Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg betont die Sonderstellung der Jugendverbände, indem er sie „in ihrem Bereich“ als gleichwertige Erziehungsträger neben Eltern, Staat, Religionsgemeinschaften und Gemeinden stellt.

In Baden-Württemberg haben sich die Jugendverbände in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, den Jugendringen, auf Landes-, Kreis- und Kommunalebene zusammengeschlossen. Das EJW ist Mitglied im Landesjugendring Baden-Württemberg e. V.

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Das EJW als Teil der Landeskirche und die Kirchengemeinden benötigen als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Anerkennung, vielmehr sind sie bereits kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 3 SGB VIII).

Für das EJW schließt dies nicht nur seine örtlichen Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke ein (vgl. § 2 Abs. 4 der Bezirksrahmenordnung), sondern gemäß § 1 Abs. 1 der Ordnung des EJW „alle Gruppen, Kreise und Vereine, die im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg im Sinne von § 2 Abs. 1 Jugendarbeit betreiben, sofern sie nicht unmittelbar von der Landeskirche beauftragt sind oder Verbänden im Bereich der Landeskirche angehören.“  Hierzu gehören insbesondere die CVJMs.

Es ist also auch insofern empfehlenswert für Vereine und Verbände, die evangelische Jugendarbeit in Württemberg betreiben, eine mögliche Zugehörigkeit zum EJW prüfen zu lassen, was dann auch weitere Möglichkeiten im Rahmen der Serviceleistungen der EJW-Landesstelle eröffnet.

Wer nicht über die Zugehörigkeit zum EJW oder einer Kirche / Religionsgemeinschaft bereits anerkannter Träger ist, kann in Baden-Württemberg die Anerkennung schriftlich beantragen.

Welche Behörde für das Antragsverfahren konkret zuständig ist (in Frage kommt das Jugendamt (beim Stadt- oder Landkreis), das Landesjugendamt oder das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg), ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz-BW. Kriterium ist der überwiegende örtliche Tätigkeitsbereich des Aspiranten.

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