Bei Veranstaltungen der Jugendarbeit rücken Kinder, Jugendliche und Aufsichtspersonen im wahrsten Sinne des Wortes beim Kochen, Essen; Schlafen, Waschen usw. recht eng zusammen. Daher nehmen Hygiene und der Schutz vor Infektionen einen wichtigen Stellenwert ein.
Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisationen, Veranstalter und Mitarbeitenden. Nicht zuletzt ermächtigt das IfSG im Fall einer Pandemie die örtlichen Gesundheitsämter, gewisse Grundrechte durch Schutzmaßnahmen einzugrenzen. Die Behörden dürfen somit Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, Heime oder Badeanstalten schließen. Die Corona-Pandemie hat uns schmerzlich gezeigt, dass dies auch umgesetzt wird.
Für alle, die als Jugendgruppenleiter*innen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, gelten gesetzliche Bestimmungen zur Vorbeugung von Infektionsschutzkrankheiten. Das ist keine Willkür des Gesetzgebers, sondern bittere Notwendigkeit. Übertragbare Krankheiten (= Infektionskrankheiten) wie z. B. seit Anfang 2020 Covid-19, können schicksalhafte unmittelbare und mittelbare Folgen für die Betroffenen haben. Betroffen sind zunächst die Erkrankten, die womöglich lebenslange Beeinträchtigungen davontragen, Betroffene sind aber auch die verantwortlichen Mitarbeitenden, die ehren- oder hauptamtlich eine Maßnahme veranstaltet haben, bei der z. B. durch fahrlässig-falschen Umgang mit Lebensmitteln eine Infektionswelle ausgelöst wird.
Und die Gesellschaft als Ganze kann betroffen sein, wenn ein unscheinbarer Erreger wie SARS-CoV-2 aufgrund seiner Infektiosität weltweit das Leben lahmlegt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Verantwortlichen dadurch gerecht, dass es nicht nur Sanktionen reglementiert, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern schon vorher ansetzt und präventiv Informations- und Aufklärungspflichten statuiert.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst, was jedoch eine Lektüre des Gesetzes nicht ersetzen kann:
Um was es geht: Gesundheitsvorsorge bei der Kinderbetreuung und bei Lebensmittelkontakt
Im Bereich unserer Jugendarbeit sind es v. a. zwei Themen, die eine besondere Bedeutung haben, nämlich die §§ 33 bis 36 IfSG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Ferienlagern u.ä.) und die §§ 42 und 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln).
Die beiden Themen sind aber getrennt zu betrachten und zu behandeln sind. Leider werden Sie bisweilen noch gerne in einen Topf geworfen, darum hier eine ganz kurze Klarstellung:
Kinderbetreuung auf Freizeiten, in Heimen, Zeltlagern u. ä.
In den §§ 33 – 36 InfSchG geht es allgemein um Betreuer*innen, die u. a. in Heimen und Ferienlagern tätig sind (also nicht um die Leiter*innen der üblichen, wöchentlichen Gruppenstunde!).
a. Keine Betreuer*innen mit bestimmten Infektionskrankheiten
Diese Betreuer*innen dürfen bestimmte Krankheiten (die das Gesetz katalogartig auflistet) nicht haben und müssen ggf. den Veranstalter informieren, wenn doch eine solche Krankheit vorliegt.
b. Informationspflichten und Protokoll
Für die leitenden Verantwortlichen des Veranstalters bedeutet dies, dass sie ihre Mitarbeiter*innen über diese Pflicht zur Krankheitsauflistung und ihre Mitwirkungspflicht informieren („belehren“) müssen und darüber ein Protokoll zu erstellen haben, das beim Veranstalter 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Diese Belehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
c. Der Hygieneplan
§ 36 bestimmt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen und Ferienlagern (vgl. § 33 IfSG) ein Hygieneplan erstellt werden muss, regelt aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Auf jeden Fall müssen die Hygienepläne auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Es geht sowohl um die Hygiene der Einrichtung als auch um die der Teilnehmenden und weiterhin darum, was in bestimmten Situationen zu tun ist. Als grobe Orientierung zu diesem Thema kann der Rahmenplan der Länder dienen (Passwort: Rahmenhygienepläne).
3. Umgang mit Lebensmitteln – wer braucht wann eine Bescheinigung von wem?
a. Grundsatz: Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen, mussten früher in jedem Fall eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Umgang mit Lebensmitteln liegt vor bei der Lebensmittelherstellung (z. B. Brötchen backen), Lebensmittelbehandlung (z. B. Kochen, Würzen, auch nur Umrühren) und beim In-Verkehr-bringen (also einfach, wenn die- oder derjenige, der die Lebensmittel hergestellt oder behandelt hat, diese einem oder einer Dritten zur Verfügung stellt).
b. Ausnahme: Belehrung durch den Veranstalter bei kurzen Einzelveranstaltungen
Nach einem Erlass des baden-württembergischen Sozialministeriums ist eine Belehrung beim Gesundheitsamt in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich (aber nach wie vor möglich), es genügt die Schulung durch den Veranstalter. Diese Ausnahme gilt allerdings im Wortlaut nur für „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“. Was „ähnliche Veranstaltungen“ sind, erläuterte das Sozialministerium nicht ausdrücklich, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Veranstaltungen nicht nur von Vereinen, sondern auch von vergleichbaren Körperschaften wie z.B. der Kirchen handelt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Umgang mit den Lebensmitteln nicht „gewerbsmäßig“ erfolgt. Ausdrücklich sei das der Fall, wenn die Tätigkeit „außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen“ ausgeübt werde. D.h., bei einem Gemeinde- oder CVJM-Fest, das sich auch über ein ganzes Wochenende erstrecken kann, genügt es in der Regel, wenn die Mitarbeitenden vom Veranstalter belehrt werden. Wie ist es aber mit längeren Freizeiten oder Zeltlagern? Nach der o. g. Auslegung käme eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt (oder einen beauftragten Arzt oder eine Ärztin) wieder ins Spiel, wenn das Lager/die Freizeit länger als drei Tage dauern würde, da man in diesem Fall (unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht) Gewerbsmäßigkeit vermutet. Hierzu meint Alexander Strobel (u. a. Vorstandssprecher des Landesjugendrings BW): „Wir […] müssen dazu raten, bei längeren Freizeiten auf jeden Fall die originäre Schulung des Gesundheitsamts in Anspruch zu nehmen; im Sinne des Infektionsschutzes kann dies kein Fehler sein.“ Sinnvoll ist es, diese Belehrung anhand eines Protokolls zu dokumentieren. Informationen zu den Inhalten einer solchen Schulung gibt es in einem Merkblatt des Landesgesundheitsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart.
4. Hygiene Digital
Seit 2021 gibt es eine vom EJW mitentwickelte kostenlose Online-Hygieneschulung für Mitarbeitende in Freizeitküchen. Mit „Hygiene Digital“ können ehren- und hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeit- und ortsunabhängig teilnehmen und die für ihre Arbeit notwendigen Kenntnisse erwerben.
5. IfSG als Grundlage für staatliche Maßnahmen und Entschädigungsansprüche
Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen darüber hinaus etwa Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden; Personen kann vorgeschrieben werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG).
Schon gegen bloß Krankheitsverdächtige darf ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 IfSG), auch können sie zum Schutz anderer etwa in einem Krankenhaus „abgesondert“ werden (§ 30 IfSG, „Quarantäne“).
Das IfSG enthält zahlreiche Ver- und Gebote, die umfangreich durch Bußgeldvorschriften abgesichert sind (§ 73 IfSG). Teilweise sind diese bei vorsätzlicher Begehung sogar strafbewehrt (§ 74 IfSG).
Außerdem enthält das IfSG in § 56 Abs. 1 auch einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger (nicht als Kranker!) aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet.
Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 56 Abs. 1a ins IfSG, die einen weiteren Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer*innen statuiert, die wegen einer IfSG-bedingten Schul- oder Kitaschließung und der dadurch notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können.