Künstlersozialversicherung

13.02.2025 | Peter L. Schmidt

Alle Künstler und Publizisten, die von ihrer Kunst und von ihren Publikationen leben, kennen sie, viele können ohne sie gar nicht leben: die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven. Denn sie haben oft keinen Arbeitgeber, der in die Kranken- oder Rentenkasse einzahlt.

Für den freiberuflichen Organisten, die Posaunenlehrerin oder den Schriftsteller, dessen sporadische Einkünfte gerade zum Leben reichen, übernimmt die KSK den Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, den bei Angestellten der Arbeitgeber zahlt.

Diametral zum Bekanntheitsgrad der KSK bei den Betroffenen ist er bei einem Teil derer, die (neben anderen) diese Sozialversicherung mitfinanzieren müssen, nämlich bei den Unternehmen, die „nicht nur gelegentlich“ selbständigen Künstler oder Publizisten Aufträge erteilen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“ (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG).

Es ist also durchaus denkbar, dass beispielsweise Kirchengemeinden oder christliche Vereine, die regelmäßig z. B. Konzerte oder Lesungen veranstalten oder die einem Webdesigner Aufträge erteilen, zum abgabepflichtigen Unternehmer werden, sofern es sich um „fremde“ (gemeindefremde oder vereinsfremde) Künstler oder Publizisten handelt.

Die Kriterien, ob eine Abgabepflicht vorliegt, sind in § 24 KSVG nachzulesen: Dort ist festgelegt, dass Aufträge „nicht nur gelegentlich“ erteilt werden, wenn die Summe aller Netto-Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt.
Unabhängig von der 450-Euro-Grenze besteht bei Veranstaltungen wie Konzerten oder sonstigen künstlerischen Aufführungen keine Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr Aufträge für maximal drei Veranstaltungen erteilt werden.

Nun können die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der EKD allerdings von einer sogenannten „Ausgleichsvereinigung“ profitieren, die die EKD (im Sinne von § 32 KSVG) gebildet hat.

In einer Vereinbarung der EKD mit der KSK ist unter § 1 Abs. 1 geregelt:

Die EKD übernimmt gemäß § 32 KSVG als Ausgleichsvereinigung (AV) die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für alle Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen – außer Fachhochschulen für Musik und Kunst).

Dies bedeutet, dass Kirchengemeinden als nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts von Zahlungen an die Künstlersozialkasse befreit sind.
Leider sind privatrechtliche organisierte Unternehmen (beispielsweise CVJMs) laut einer Protokollerklärung ausdrücklich von der Ausgleichsvereinigung ausgeschlossen.
Da Verstöße gegen die Meldepflichten gemäß § 36 KSVG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern (im Höchstfall bis zu 50.000,00 €) belegt werden können, sollten derartige Verbände bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob Abgabepflicht vorliegt.

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