Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls zu schützen. (vgl. Art. 6, Abs. 2 Satz 2 GG; § 1666 BGB; § 1 Abs. 3; § 8a SGB VIII). Jugendämter und Einrichtungen sowie Dienste, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, müssen sich daran orientieren.
§ 8a SGB VIII konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte des Jugendamtes beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung. § 72a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag durch den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als Aufgabe der Jugendämter, außerdem regelt er die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe.
Eine Arbeitsgruppe freier und öffentlicher Träger der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes hatte im Rahmen eines Abstimmungsprozesses zu Fragen der Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII eine zusammenfassende Arbeitshilfe zur Umsetzung des Schutzauftrags erarbeitet.
Mitgearbeitet hatte auch der Landesjugendring Baden-Württemberg, der daraufhin folgende Mitteilung an seine Mitglieder herausgegeben hatte:
„… schon mehrfach [hatten wir] in den vergangenen Monaten von den trägerübergreifenden Bemühungen in Baden-Württemberg zur Umsetzung der Regelungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen im § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Verbindung mit § 72a berichtet. Die Ergebnisse der vom Sozialministerium moderierten Arbeitsgruppe, an der auch der Landesjugendring Baden-Württemberg* mitgewirkt hat, sind nun als gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales herausgegeben worden.
Die inhaltlichen Elemente des Rundschreibens sind in 5 Anlagen zusammengefasst:
Anlage 1: Eckpunkte und Hinweise zu Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII
Anlage 2: Formulierungsvorschlag zu Vereinbarungen zum Schutzauftrag
Anlage 3: Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe
Anlage 4: Zusammenfassende arbeitsfeldspezifische Hinweise in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Anlage 5: Arbeitsfeldspezifische Ergänzungen für Psychologische Beratungsstelle/Erziehungsberatungsstellen
Die wesentlichen Regelungen für den Bereich der Jugendarbeit sind in der Anlage 4 enthalten. Diese wurden von einer arbeitsfeldspezifischen Untergruppe erarbeitet, in der Frauen und Männer von öffentlichen und freien Trägern unter Federführung von Herrn Miehle-Fregin vom Landesjugendamt beim KVJS mitgewirkt haben. Mike Cares hat dabei das Landeskuratorium, Johannes Heinrich den Landesjugendring vertreten. In diesen Hinweisen wird sehr deutlich dargestellt, dass beim Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen und Diensten in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit etc. arbeitsfeldspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Eine ganz wesentliche Aussage darin ist:
„Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, mit Jugendorganisationen und Jugendverbänden förmliche Vereinbarungen nach § 8a SBG VIII abzuschließen, es sei denn, die Jugendorganisation betreibt eine Einrichtung mit hauptamtlichen Fachkräften, die mit Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bzw. von Gemeinden entsprechend § 69 Abs. 6 SGB VIII finanziell gefördert wird (z.B. Jugendzentrum). Bildungsstätten dieser Organisationen, in denen lediglich kurzfristige Veranstaltungen durchgeführt werden, können ebenfalls von Vereinbarungen ausgenommen werden.“
Gleichwohl bedarf der Schutz des Kindeswohls auch in der Kinder- und Jugendarbeit verstärkter Aufmerksamkeit und Anstrengungen. Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) hat am 31. Mai 2006 den Kinder- und Jugendverbänden empfohlen, ihre Präventionsmechanismen auszubauen und weiterzuentwickeln. Die dort genannten Maßnahmen sollten bei allen Trägern der Jugendarbeit als freiwillige Selbstverpflichtung in Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls und die Qualitätssicherung der eigenen Arbeit zum Tragen kommen. Relevant für die Jugendarbeit ist außerdem die Anlage 3 mit den Begrifflichkeiten etc.„