Baustein Dienstreisefahrzeugversicherung

08.07.2025 | Peter L. Schmidt

Versicherungsgegenstand

Es besteht Versicherungsschutz für Pkw, Kombinationskraftwagen, Lkw bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhänger sowie Krafträder und Mofas

  • von Personen, die unentgeltlich, ehrenamtlich oder aufgrund eines Auftrages für das EJW oder die zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise tätig sind bzw. Fahrten mit solchen Fahrzeugen durchführen,
  • oder solche Fahrzeuge, die dem EJW oder den zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise vorübergehend zur Nutzung und Erfüllung ihrer Aufgaben überlassen werden, mit Ausnahme der gewerblichen Vermietung,

soweit diese Schäden auf einer (angeordneten) Auftragsfahrt eintreten.

Die Leistungen des Versicherers beziehen sich auf folgende Bereiche:

  • Teilkaskoversicherung, beispielsweise Schäden durch
    • Elementargefahren (Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm/Hagel oder Überschwemmung)
    • Entwendung (insbesondere Diebstahl)
    • Marderbiss an Schläuchen und Verkabelung
    • Zusammenstoß mit Haarwild/Tieren
    • Bruch an Verglasungen
  • Vollkaskoversicherung, dazu zählen Schäden durch
    • einen selbstverschuldeten Unfall
    • mut- und böswillige Beschädigung fremder Personen.
      Selbstbeteiligung je Schaden: 150 Euro
      Höchstentschädigung je Schaden und Fahrzeug: 110.000 Euro
  • Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsversicherung: Wenn Mitarbeitende während einer Dienstfahrt mit ihrem privateigenen Fahrzeug einen Drittschaden verursacht haben und wenn deswegen ihr Schadenfreiheitsrabatt (SFR) zurückgestuft wird und sie einen finanziellen Verlust erleiden (SFR-Verlust), besteht für ihre Ersatzansprüche Versicherungsschutz.

Ausschlüsse – Nicht versichert sind

  • Rückstufungsschäden an Fahrzeugen, die über einen Kfz-Haftpflicht-Flottenvertrag abgesichert sind, wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer die auf das Fahrzeug und den Einzelschaden bezogene Berechnung der Prämiendifferenz nicht vorlegen kann,
  • Fahrzeuge, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmenden oder der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise befinden,
  • Schäden an Fahrzeugen von hauptamtlich Mitarbeitenden, die bei dem Versicherungsnehmenden oder der zum Versicherungsschutz angemeldeten Gruppierungen (Kirchengemeinden, Bezirksjugendwerke, Vereine und Verbände) bzw. deren Gruppen und Kreise angestellt sind und die Dienstfahrt im hauptamtlichen Auftrag durchführen.

Verhalten im Schadensfall und Meldung:

Bei Schäden an eigenen Fahrzeugen von ehrenamtlichen Mitarbeitenden oder Fahrzeugen, die kostenfrei für die Jugendarbeit zur Verfügung gestellt wurden, ist zunächst sicherzustellen, dass der Schadensfall auf einer Auftragsfahrt für eine Gruppe/Aktion entstanden ist, die im Rahmen der Versichertenmeldung bei der EJW-Sammelversicherung gemeldet wurde. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei der zuständigen Person für die Versichertenmeldung (bei Kirchengemeinden ist das in der Regel die Kirchenpflege bzw. Assistenz der Gemeindeleitung oder der/die JugendreferentIn, bei Vereinen meist der Vorstand oder der/die SchatzmeisterIn).

Soweit dies geklärt ist, sollte der Schadenfall unverzüglich dem EJW unter Verwendung der EJW-Dienstreisefahrzeug-Schadenanzeige per Post oder per E-Mail gemeldet werden:

Postadresse: Evangelisches Jugendwerk in Württemberg, Haeberlinstr. 1-3, 70563 Stuttgart
Mailadresse: versicherung@ejwue.de

Die Schadenanzeige ist vom Fahrzeughalter und vom rechtlichen Vertreter der versicherten Einrichtung zu unterzeichnen und bei Übermittlung mittels E-Mail ist das unterschriebene Original in den eigenen Unterlagen aufzubewahren. Das EJW prüft die Schadenmeldung und leitet diese zur Schadensbearbeitung an die Ecclesia weiter.

Für eine zügige Bearbeitung empfehlen wir, die Schadenanzeige nach Möglichkeit um aussagekräftige Bilder vom beschädigten Fahrzeug zu ergänzen und uns diese per Mail zukommen zu lassen.

Fragen zur Dienstreisefahrzeugversicherung

Wie bin ich versichert, wenn ich beim ehrenamtlichen Einsatz einen selbstverschuldeten Unfall mit meinem privaten Kfz habe und dieses dabei beschädigt wird?
Selbstverschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug können durch die Dienstreisekaskoversicherung des EJW ausgeglichen werden (Selbstbehalt 150,00 €).

Müssen die Verantwortlichen vorher einen Antrag auf „Dienstreise“ stellen und Fahrer sowie Fahrzeug angeben?
Nein, nicht im Rahmen der Gruppenversicherung.

Lediglich für Hauptamtliche gilt, dass deren Dienstfahrten mit dem privateigenen Kraftfahrzeug nach § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 der Reisekostenordnung genehmigt werden müssen. Bei Ehrenamtlichen dagegen muss lediglich ein (formloser) Auftrag der versicherten Einrichtung vorliegen, die Fahrt im kirchlichen Interesse durchzuführen. Das jedoch sollte gesichert sein.

Weder Fahrzeug noch Lenker müssen dem EJW im Vorfeld genannt werden, es genügt (im Schadensfall) die anschließende Bestätigung, dass die Fahrt im Interesse bzw. Auftrag der Jugendarbeit durchgeführt wurde.

In den vergangenen Jahren hat uns eine andere Jugendorganisation immer eines ihrer Fahrzeuge kostenfrei für unsere Freizeiten zur Verfügung gestellt. Ist so ein Fahrzeug über das EJW versichert?
Ja, solange diese andere Organisation sich nicht selbst über uns versichert. Fahrzeuge mitversicherter Einrichtungen werden nämlich nicht erfasst.

Sind privateigene PKWs bzgl. Rückstufung im Schadensfall über das EJW versichert, sofern sie für Auftragsfahrten (zur Gruppenstunde, zur Freizeit, zum Materialtransport o. ä.) eingesetzt werden?
Ja, solange sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Welchen Versicherungsschutz haben die im privaten Pkw beförderten Freizeitteilnehmer oder Gruppenteilnehmer?
Diese haben den Schutz der gesetzlichen und der EJW-Unfallversicherung (s. o.).

Je nach den Umständen auch den der Haftpflichtversicherung (wenn z.B. ein Teilnehmender fahrlässig die Inneneinrichtung des Fahrzeugs beschädigt, keine Aufsichtspflichtverletzung zugrunde liegt und er oder sie keine eigene private Haftpflichtversicherung besitzt).  

Dies gilt auch beim Transport in einem Reisebus, den die versicherte Gruppe für ihre Reise gebucht hat.

Für die Schäden, die mitfahrende Insassen bei einem Verkehrsunfall durch Verschulden eines Dritten erleiden, kann zudem die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers in Anspruch genommen werden. Eine separate Insassenunfallversicherung ist nicht notwendig.

Sind Schäden im Zusammenhang mit einem geplatzten Reifen versichert?
Ja, wenn die Ursache des Platzens ein Unfallereignis war, also ein plötzliches Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Der typische langsame Abrieb, der im Extremfall auch zum Platzen führen kann, ist also kein Unfallereignis. Grenzfälle sind Fremdkörper, die im Profil hängen bleiben und sich langsam einarbeiten, was dann zum Platzen führt – hier ist im Einzelfall zu bewerten (und ggf. darüber zu streiten), ob sich in dem Vorgang ein „außergewöhnliches Risiko“ verwirklicht hat, mit dem der Versicherungsnehmer in diesem Fall nicht zu rechnen brauchte. Dann könnte es ausnahmsweise auch als Unfall gelten.

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Schadenanzeige zur Dienstreise-Fahrzeugversicherung EJW
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