Schutzauftrag in der Jugendarbeit nach SGB VIII

14.02.2025 | Wolfgang Wilka / aktualisiert Peter L. Schmidt

Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen ihres Wohls zu schützen. (vgl. Art. 6, Abs. 2 Satz 2 GG; § 1666 BGB; § 1 Abs. 3; § 8a SGB VIII). Jugendämter und Einrichtungen sowie Dienste, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, müssen sich daran orientieren.

§ 8a SGB VIII konkretisiert den im Grundgesetz verankerten Schutzauftrag und regelt die prinzipiellen Verfahrensschritte des Jugendamtes beim Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung. § 72a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag durch den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen als Aufgabe der Jugendämter, außerdem regelt er die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe.

Eine Arbeitsgruppe freier und öffentlicher Träger der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes hatte im Rahmen eines Abstimmungsprozesses zu Fragen der Umsetzung der §§ 8a und 72a SGB VIII eine zusammenfassende Arbeitshilfe zur Umsetzung des Schutzauftrags erarbeitet.

Mitgearbeitet hatte auch der Landesjugendring Baden-Württemberg, der daraufhin folgende Mitteilung an seine Mitglieder herausgegeben hatte:

„… schon mehrfach [hatten wir] in den vergangenen Monaten von den trägerübergreifenden Bemühungen in Baden-Württemberg zur Umsetzung der Regelungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen im § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Verbindung mit § 72a berichtet. Die Ergebnisse der vom Sozialministerium moderierten Arbeitsgruppe, an der auch der Landesjugendring Baden-Württemberg* mitgewirkt hat, sind nun als gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales herausgegeben worden.

Die inhaltlichen Elemente des Rundschreibens sind in 5 Anlagen zusammengefasst:

Anlage 1: Eckpunkte und Hinweise zu Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII

Anlage 2: Formulierungsvorschlag zu Vereinbarungen zum Schutzauftrag

Anlage 3: Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe

Anlage 4: Zusammenfassende arbeitsfeldspezifische Hinweise in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

Anlage 5: Arbeitsfeldspezifische Ergänzungen für Psychologische Beratungsstelle/Erziehungsberatungsstellen

Die wesentlichen Regelungen für den Bereich der Jugendarbeit sind in der Anlage 4 enthalten. Diese wurden von einer arbeitsfeldspezifischen Untergruppe erarbeitet, in der Frauen und Männer von öffentlichen und freien Trägern unter Federführung von Herrn Miehle-Fregin vom Landesjugendamt beim KVJS mitgewirkt haben. Mike Cares hat dabei das Landeskuratorium, Johannes Heinrich den Landesjugendring vertreten. In diesen Hinweisen wird sehr deutlich dargestellt, dass beim Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen und Diensten in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit etc. arbeitsfeldspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Eine ganz wesentliche Aussage darin ist:

Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, mit Jugendorganisationen und Jugendverbänden förmliche Vereinbarungen nach § 8a SBG VIII abzuschließen, es sei denn, die Jugendorganisation betreibt eine Einrichtung mit hauptamtlichen Fachkräften, die mit Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bzw. von Gemeinden entsprechend § 69 Abs. 6 SGB VIII finanziell gefördert wird (z.B. Jugendzentrum). Bildungsstätten dieser Organisationen, in denen lediglich kurzfristige Veranstaltungen durchgeführt werden, können ebenfalls von Vereinbarungen ausgenommen werden.“

Gleichwohl bedarf der Schutz des Kindeswohls auch in der Kinder- und Jugendarbeit verstärkter Aufmerksamkeit und Anstrengungen. Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) hat am 31. Mai 2006 den Kinder- und Jugendverbänden empfohlen, ihre Präventionsmechanismen auszubauen und weiterzuentwickeln. Die dort genannten Maßnahmen sollten bei allen Trägern der Jugendarbeit als freiwillige Selbstverpflichtung in Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls und die Qualitätssicherung der eigenen Arbeit zum Tragen kommen. Relevant für die Jugendarbeit ist außerdem die Anlage 3 mit den Begrifflichkeiten etc.

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Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags an Vereine – Rechtmäßigkeit, Gebührenbefreiung und Betrugsversuche

Der Bundesanzeiger Verlag verschickte immer wieder Rechnungen über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017/2018 – 2019/2020. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 1 zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).

Einige fragen sich, ob diese Rechnungen seriös sind oder ob es sich um eine Betrugsmasche handelt. Deshalb möchten wir den betroffenen Vereinen dazu gerne weitere Informationen zukommen lassen, die wir zusammen mit dem CVJM-Deutschland u. a. aus den Seiten des Bundesverwaltungsamtes und des Transparenzregisters herausgezogen haben.

1. Die Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags sind rechtmäßig:

Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle bestimmte Angaben (die sich aus § 19 Abs. 1 GwG ergeben) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Unter https://www.transparenzregister.de/treg/de/ueberuns?4  finden sich für Vereine folgende erläuternde Informationen:

Vereinigungen nach § 20 GwG und sonstige Rechtgestaltungen nach § 21 GwG haben hierzu die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind gem. § 19 Abs. 1 GwG folgende Angaben der wirtschaftlich Berechtigten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeiten.

Das Transparenzregister wurde ab 2017 zunächst als sog. Auffangregister geführt. Das bedeutete, dass eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig war, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 und dem Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wurde das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird. Nach den durch den Gesetzgeber vorgesehenen Übergangsfristen mussten die mitteilungspflichtigen Angaben spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.“

Bis zu diesem Zeitpunkt mussten sich gemeinnützige Vereine also regelmäßig nicht aktiv in das Transparenzregister eintragen, soweit sich die relevanten Daten aus dem jeweiligen Vereinsregister ergeben. Trotzdem müssen die Vereine eine pauschale Jahresgebühr in Höhe aktuell 20,80 € (2024) an den Bundesanzeiger als registerführende Stelle zahlen: „Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben. Über das Register sind Daten aus den weiteren, die Meldefiktion begründenden Registern, zum Beispiel des Vereinsregisters, abrufbar. Die Transparenz ist daher für den bereits im Vereinsregister eingetragenen Verein ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand hergestellt. … Allerdings sparen Vereine, für die die Fiktionswirkung greift, die Kosten für den Arbeitsaufwand einer Eintragung. Daher wird auch von diesen Vereinen eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verlangt.

Hinweis: Die Jahresgebühr wird weder vom EJW noch vom CVJM-Landesverband übernommen (wie aus dem Gebührenbescheid gefolgert werden könnte), was aber vor dem Hintergrund der nachstehend beschriebenen Befreiungsmöglichkeit auch nicht notwendig ist: 

2. Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist möglich:

Die Gebührenbescheide des Transparenzregisters des Bundesanzeiger Verlags für die Führung des Transparenzregisters der Jahre 2017-2020 waren also rechtmäßig und mussten auch von gemeinnützigen Vereinen bezahlt werden. Für gemeinnützige Vereine konnte jedoch mit Wirkung für das laufende Jahr eine Befreiung beantragt werden, wenn ein steuerbegünstigter Zweck und ein entsprechender Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegen. Diese Gebührenbefreiung nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG sollte bis zum Jahresende wie folgt elektronisch erfolgen:

  1. Registrieren auf www.transparenzregister.de mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort
  2. Über den Link in der Bestätigungsmail mit den bestätigten Zugangsdaten einloggen
  3. Unter „Meine Daten“ die Angaben zu Verein, Vereinsregisternummer und Ansprechpartner machen.
    Hinweis: Die Personenangaben unter „Wirtschaftlich Berechtigten“ von BGB-Vorständen werden derzeit noch nicht benötigt, da diese bereits aus dem Vereinsregister ersichtlich sind und automatisch übermittelt werden.
  4. Dann unter „Meine Daten“ weiter unten unter „Antrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG“ das Formular für den Antrag auf Gebührenbefreiung aufrufen und ausfüllen.
  5. Im Antragsformular den aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts hochladen inkl. Identitätsnachweis der handelnden Person und Vereinsregisterauszug bzw. anderweitige Handlungsvollmacht und Antrag absenden.

Die Gebührenbefreiung orientiert sich an der Gültigkeit des Freistellungsbescheids (5 Jahre ab Ausstellung) und ist dann jeweils im Jahr nach Auslaufen des Freistellungsbescheids zu erneuern.

Aktueller Hinweis 2024: Seit 2024 soll die Befreiung für die Vereine automatisch erfolgen die im sogenannten Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (vgl. unser Praxisnewsletter vom Dezember 2023) eingetragen sind. Es sollte für diese also theoretisch nicht mehr nötig sein, einen Antrag für die Gebührenbefreiung zu stellen.

3. Achtung: Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister:

Die Warnung des Bundesfinanzministeriums: „Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des GwG hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite „www.TransparenzregisterDeutschland.de“ registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des GwG lautet www.transparenzregister.de. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

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Bereits seit Ende 2014 ist fraglich, ob bei Gemeinde- und Vereinsfesten Selbstgebackenes, Selbstgebratenes und Selbstgekochtes mit einem Hinweis auf allergieauslösende Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden muss. Nachstehend soll etwas Klarheit geschaffen werden.

Wie bereits an anderer Stelle dargestellt, erfordert der Umgang mit Lebensmitteln in der Jugend- und Gemeindearbeit erhebliche Kenntnisse in Sachen Lebensmittel- und Personenhygiene. Gesetzlich geregelt ist dies v.a. im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).

Während das IfSG in § 42 die gesundheitlichen Anforderungen an Personen regelt, die mit empfindlichen Lebensmitteln umgehen, bezieht sich die LMHV auf die hygienischen Voraussetzungen, die die Einrichtungen, die Lebensmittel u.a. behandeln und abgeben, zu beachten haben. Dazu gehört auch eine Schulungspflicht gegenüber den Mitarbeitern in Fragen der Lebensmittel- und Personalhygiene.

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der EU fordert in ihrer Ziff.3, dass sichergestellt werden soll, „dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden.“

Hier geht es zunächst einmal um die Verpflichtung des Lebensmittelherstellers, bestimmte Pflichtangaben in geeigneter Weise auf dem Produkt anzubringen, Dinge wie Zutaten, Nährstoffe, Mindesthaltbarkeitsdatum usw. So müssen bereits seit 2005 bei verpackten Lebensmitteln solche Zutaten, die besonders häufig Allergien oder andere Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, extra ausgewiesen werden.

Wo liegt nun aber die Bedeutung für unsere Jugendarbeit? In Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 9 Abs.1 Buchstabe c der Verordnung:

Danach gilt die Kennzeichnungspflicht von Allergie und Unverträglichkeiten auslösenden Zutaten nun auch bei „nicht vorverpackter“, also loser Ware.
Wenn nun also die Kirchengemeinde oder der CVJM ein Mitarbeiterfest veranstaltet oder eine sonstige Veranstaltung durchführt, bei der Lebensmittel verkauft werden, und sei es nur das heiße Würstchen oder der selbstgebackene Träubleskuchen, so ist es möglich, dass diese Dinge tatsächlich nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden müssen. Artikel 13 verlangt die Anbringung der Allergen-Hinweise an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar, nicht verdeckt und ohne blickablenkendes sonstiges Material.

ABER:

Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. „Lebensmittelunternehmer“, was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. D. h., Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.

Auch bei den Veranstaltungen unserer Kirchengemeinden, Vereinen und Verbände ist nach unserem Dafürhalten eine „gewisse Kontinuität“ der Tätigkeit und ein „gewisser Organisationsgrad“ in der Regel nicht gegeben. 

Unklar ist, wann ein solcher Verkauf als „gelegentlich“ einzustufen ist.

Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, berücksichtigen die Behörden die verschiedenen Kriterien im Einzelfall in Kombination. 

Nach unserem Dafürhalten dürfte die Kennzeichnungspflicht also dann in unserer Jugendarbeit eine Rolle spielen, wenn der Veranstalter über feste gastronomische Einrichtungen verfügt, bei regelmäßig (d. h., ständig und einer Regel folgend) stattfindenden Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft oder sehr große Veranstaltungen mit Bewirtung durchführt. 

Soweit Veranstalter nach den oben genannten Kriterien als „Anbieter von Lebensmitteln“ in Frage kommen, sollten sie sich im Zweifel verpflichtet fühlen, nicht nur diese gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung zu kennen und umzusetzen. Auch sollten in diesem Fall die Verantwortlichen Grundkenntnisse zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten erwerben und diese an die „Hersteller“ weitergeben, also auch an den kuchenbackenden Hausmann oder die Hobbyanglerin, die ihre selbst geangelten Forellen beim CVJM-Fest feilbietet.

Die Verordnung ist hier veröffentlicht.

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Weder generelle Pflicht zur Vorlage durch Ehrenamtliche noch zum Abschluss einer Vereinbarung mit den öffentlichen Trägern

Am 1. Januar 2012 war das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten, das viele Regeln zur Verbesserung des Kindesschutzes enthielt, wie z. B. Hilfen für werdende Eltern, Stärkung von Hebammen, Zusammenarbeit der Jugendämter untereinander und mit Ärzten oder Standards in der Kinder- und Jugendhilfe. Die gesetzliche Regelung sah vor, dass das Bundeskinderschutzgesetz in weiten Teilen keine eigene originäre gesetzliche Regelungentrifft, vielmehr regelt es insbesondere die Änderung anderer Gesetze, so auch die Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). D. h., das Bundeskinderschutzgesetz ist insoweit kein eigenständiges Gesetz, auf das sich die Anwender in der Praxis berufen können, sondern es geht v. a. um die geänderten Gesetze.

Nichts war aus Sicht der Jugendarbeit so umstritten wie die Einführung einer Pflicht oder eines Rechts zur Einholung von Führungszeugnissen von haupt- und insbesondere ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Viele verstanden das Gesetz so, dass damit bereits die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch Ehrenamtliche Pflicht geworden sei. Das war jedoch ein Irrtum. Die Gesetzesänderung schuf nur die bis dato nicht gegebene Möglichkeit, ein solches erweitertes Führungszeugnis auch für Ehrenamtliche ausstellen zu lassen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Pflicht und eine zwingende Pflicht besteht auch mit dem neuen Gesetz nicht.

Eine echte Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht lediglich für alle hauptamtlichen Mitarbeitenden in der öffentlichen und freien Jugendhilfe.

Als Träger der sogenannten freien Jugendhilfe hat das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (inkl. Kirchengemeinden, CVJM, EC, VCP und andere anerkannte Träger) dagegen nun lediglich die Pflicht sicherzustellen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Zur Wahrnehmung dieser Pflicht hab das EJW und seine Gliederungen die Möglichkeit, Vereinbarungen mit den jeweiligen öffentlichen Trägern – bspw. den Jugendämtern – darüber abzuschließen, bei welchen Tätigkeiten in der Jugendarbeit das Erfordernis des Führungszeugnisses als notwendig betrachtet wird.
Der Gesetzgeber hat hier eine Sollregelung geschaffen, die den Trägern der Jugendhilfe ein eigenes Ermessen lässt.

In dem durch das BKiSchG geänderten § 72a Abs. 4 SGB VIII steht folgende interessante Regelung:

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“

Fazit: Es gibt nach wie vor keine zwingende Führungszeugnispflicht für ehrenamtliche Personen in der Jugendarbeit.

Nichtsdestotrotz wird allen Trägern der freien Jugendhilfe nahegelegt, aufgeschlossen in Verhandlungen mit den öffentlichen Trägern zu gehen, eigene Vorstellungen einfließen zu lassen und zu vernünftigen Vereinbarungen zu kommen. Nicht nur des Kindeswohls wegen, sondern auch, weil die Vereinbarung eine Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln sein kann: Das Jugendamt hat die Möglichkeit, die Auszahlung von finanziellen Förderungen an den Abschluss der Vereinbarung zu koppeln. Kommt mit dem freien Träger keine Vereinbarung zustande, kann das Jugendamt die Zahlung von Fördermitteln einstellen, zumindest kann man dies aus § 79a in Verbindung mit § 74 SGB VIII ableiten.

Zielführender und absolut notwendig ist aus unserer Sicht aber eine Sensibilisierung der Ehrenamtlichen für das Thema Kindeswohl; Das EJW möchte daher auf die Praxishilfe „Menschenskinder, ihr seid stark“ hinweisen, die zum Download auf der Website bereitsteht.

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Spätestens seit 2015 müssen Räume der Jugendarbeit, in denen (auch) übernachtet wird, mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

§ 15 Abs.7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg bestimmt:

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. […] Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Das gilt auch für die Räume der Jugendarbeit, in denen übernachtet wird, sowie die entsprechenden Flure und Treppenhäuser. Verpflichtet zur Anbringung ist der Gebäudeeigentümer, also in der Regel die Kirchengemeinde, der CVJM oder sonstige Verband, dem das Gebäude gehört. Die Melder müssen hierbei gemäß DIN EN 14 676 montiert und gewartet werden, wobei sinnvollerweise ein Fachbetrieb herangezogen werden sollte. (Die DIN EN 14 676 macht die Art der Montage abhängig von der Höhe des Deckensturzes, von der Raumbreite und von der Nähe zu Belüftungsquellen – der Rauch darf nicht durch Zugluft vom Melder weggeblasen werden).

Die damals installierten Rauchmelder kamen 2024 (nach 10 Jahren Betriebszeit) an das Ende ihrer vorgesehenen Lebensdauer: Die DIN 14 676 regelt verbindlich, dass die Rauchmelder spätestens 10 Jahren und sechs Monate nach Inbetriebnahme gegen neue Geräte ausgetauscht werden müssen.

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Alle Künstler und Publizisten, die von ihrer Kunst und von ihren Publikationen leben, kennen sie, viele können ohne sie gar nicht leben: die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven. Denn sie haben oft keinen Arbeitgeber, der in die Kranken- oder Rentenkasse einzahlt.

Für den freiberuflichen Organisten, die Posaunenlehrerin oder den Schriftsteller, dessen sporadische Einkünfte gerade zum Leben reichen, übernimmt die KSK den Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, den bei Angestellten der Arbeitgeber zahlt.

Diametral zum Bekanntheitsgrad der KSK bei den Betroffenen ist er bei einem Teil derer, die (neben anderen) diese Sozialversicherung mitfinanzieren müssen, nämlich bei den Unternehmen, die „nicht nur gelegentlich“ selbständigen Künstler oder Publizisten Aufträge erteilen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“ (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG).

Es ist also durchaus denkbar, dass beispielsweise Kirchengemeinden oder christliche Vereine, die regelmäßig z. B. Konzerte oder Lesungen veranstalten oder die einem Webdesigner Aufträge erteilen, zum abgabepflichtigen Unternehmer werden, sofern es sich um „fremde“ (gemeindefremde oder vereinsfremde) Künstler oder Publizisten handelt.

Die Kriterien, ob eine Abgabepflicht vorliegt, sind in § 24 KSVG nachzulesen: Dort ist festgelegt, dass Aufträge „nicht nur gelegentlich“ erteilt werden, wenn die Summe aller Netto-Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt.
Unabhängig von der 450-Euro-Grenze besteht bei Veranstaltungen wie Konzerten oder sonstigen künstlerischen Aufführungen keine Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr Aufträge für maximal drei Veranstaltungen erteilt werden.

Nun können die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der EKD allerdings von einer sogenannten „Ausgleichsvereinigung“ profitieren, die die EKD (im Sinne von § 32 KSVG) gebildet hat.

In einer Vereinbarung der EKD mit der KSK ist unter § 1 Abs. 1 geregelt:

Die EKD übernimmt gemäß § 32 KSVG als Ausgleichsvereinigung (AV) die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für alle Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen – außer Fachhochschulen für Musik und Kunst).

Dies bedeutet, dass Kirchengemeinden als nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts von Zahlungen an die Künstlersozialkasse befreit sind.
Leider sind privatrechtliche organisierte Unternehmen (beispielsweise CVJMs) laut einer Protokollerklärung ausdrücklich von der Ausgleichsvereinigung ausgeschlossen.
Da Verstöße gegen die Meldepflichten gemäß § 36 KSVG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern (im Höchstfall bis zu 50.000,00 €) belegt werden können, sollten derartige Verbände bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob Abgabepflicht vorliegt.

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Jugendverbandsarbeit ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und wird durch das 8. Sozialgesetzbuch (Synonym: KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz) in § 12 Abs. 2 legal definiert:

[…] In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

Jugendverbandsarbeit ist also keine frei gestaltbare Form der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sondern eine Form des freien Zusammenschlusses von jungen Menschen, die vom Staat anerkannt und gefördert wird, wenn sie die im Gesetz genannten Merkmale erfüllt:

  • Sie organisiert sich selbst
  • Sie ist gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet
  • Sie ist auf Dauer angelegt
  • Sie richtet sich zunächst an eigene Mitglieder, kann sich aber auch an Außenstehende wenden
  • Sie formulieren und vertreten die Anliegen und Interessen junger Menschen

Diese Merkmale grenzen die Jugendverbandsarbeit nicht zuletzt von der Jugendarbeit autoritärer Systeme ab. 

Hat die staatliche Anerkennung Vorteile?

Ja, denn § 12 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen (nicht der freien!) Jugendhilfe zur Förderung der Tätigkeit der Jugendverbände. Dazu gehört auch die finanzielle Förderung; zwar ergibt sich aus dem Gesetz kein echter Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung, aber ein Anspruch „dem Grunde nach“, also darauf, dass die Förderungswürdigkeit sachgerecht geprüft wird.

Die Finanzierung der anerkannten Jugendverbände aus öffentlichen Mitteln ist also möglich, wobei das wichtigste Förderungsinstrument auf Landesebene der sogenannte „Landesjugendplan“ ist.

Weiterhin ermöglicht die Anerkennung als Jugendverband die Mitwirkung beispielsweise in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) und verschafft dem Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einen bevorzugten Status.

Verfassungsrechtliche Verankerung und Organisation

Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg betont die Sonderstellung der Jugendverbände, indem er sie „in ihrem Bereich“ als gleichwertige Erziehungsträger neben Eltern, Staat, Religionsgemeinschaften und Gemeinden stellt.

In Baden-Württemberg haben sich die Jugendverbände in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, den Jugendringen, auf Landes-, Kreis- und Kommunalebene zusammengeschlossen. Das EJW ist Mitglied im Landesjugendring Baden-Württemberg e. V.

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

Das EJW als Teil der Landeskirche und die Kirchengemeinden benötigen als eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Anerkennung, vielmehr sind sie bereits kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 3 SGB VIII).

Für das EJW schließt dies nicht nur seine örtlichen Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke ein (vgl. § 2 Abs. 4 der Bezirksrahmenordnung), sondern gemäß § 1 Abs. 1 der Ordnung des EJW „alle Gruppen, Kreise und Vereine, die im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg im Sinne von § 2 Abs. 1 Jugendarbeit betreiben, sofern sie nicht unmittelbar von der Landeskirche beauftragt sind oder Verbänden im Bereich der Landeskirche angehören.“  Hierzu gehören insbesondere die CVJMs.

Es ist also auch insofern empfehlenswert für Vereine und Verbände, die evangelische Jugendarbeit in Württemberg betreiben, eine mögliche Zugehörigkeit zum EJW prüfen zu lassen, was dann auch weitere Möglichkeiten im Rahmen der Serviceleistungen der EJW-Landesstelle eröffnet.

Wer nicht über die Zugehörigkeit zum EJW oder einer Kirche / Religionsgemeinschaft bereits anerkannter Träger ist, kann in Baden-Württemberg die Anerkennung schriftlich beantragen.

Welche Behörde für das Antragsverfahren konkret zuständig ist (in Frage kommt das Jugendamt (beim Stadt- oder Landkreis), das Landesjugendamt oder das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg), ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz-BW. Kriterium ist der überwiegende örtliche Tätigkeitsbereich des Aspiranten.

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Wer nach Kirchlicher Anstellungsordnung (KAO) beschäftigt ist, hat in bestimmten Fällen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung.

Der gesetzliche Katalog dieser Fälle und die jeweiligen Voraussetzungen sind in § 29 KAO (Kirchliche Anstellungsordnung, Rechtssammlung Nr. 700) geregelt, weitere Einzelheiten dazu unten.

Erweiterung des § 29 KAO seit 1. Juli 2020 um ehrenamtliche Jugendarbeit

Dieser Katalog wurde zum 11. Juli 2020 durch zwei für uns wichtige Punkte ergänzt, nämlich um Jugendarbeit für das Land Baden-Württemberg und um evangelische Jugendarbeit.

Die neuen Buchstaben h) und i) des § 29 KAO beziehen sich auf KAO-Beschäftigte, die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit freigestellt werden, um beispielsweise bei Zeltlagern oder anderen Freizeiten der Jugendarbeit ehrenamtlich mitzuarbeiten. Das ergänzt das Freistellungsgesetz insofern, als dieses zwar bisher einen Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung begründet, jedoch ohne Fortzahlung des Entgelts.

Durch die KAO-Regelung kann nun eine bezahlte Freistellung durch den kirchlichen Arbeitgeber grundsätzlich bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr erfolgen – wenn es sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit um evangelische Jugendarbeit handelt, sogar bis zu 10 Tagen.

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in einer Protokollnotiz ergänzt, dass die Regelung nur dann Anwendung findet, wenn die Mitarbeit, für die freigestellt werden soll, unentgeltlich erfolgt. Sollte für das Engagement beispielsweise eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden, so darf diese keine Entschädigung im Sinne einer Gegenleistung darstellen, sondern lediglich den Ausgleich eines tatsächlich geleisteten finanziellen Aufwands des/der Ehrenamtlichen. Das muss im Zweifel glaubhaft gemacht werden können.

Überblick über wichtige weitere Fälle bezahlter Arbeitsbefreiung

  • Persönliche Anlässe wie Geburt eines Kindes; Tod von Ehepartnern, Lebenspartnern, Lebensgefährten, Kindern oder Eltern oder bei schwerer Erkrankung von Angehörigen
  • Kirchliche Anlässe, Freistellung auch am Tag vor oder dem nach dem Ereignis:
    – Taufe eines Kindes des/der Beschäftigten
    – Kirchliche Eheschließung des/der Beschäftigten (inklusive Gottesdienste für queere Paare und solche in eingetragener Lebenspartnerschaft) anlässlich des jeweiligen standesamtlichen Akts
    – Konfirmation bzw. Erstkommunion eines Kindes des/der Beschäftigten
  • Zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten (z. B. Vernehmung als Zeuge, Wahlhelfer, etc.), soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können 
  • im Pflegefall
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Auch die Evangelische Jugendarbeit bedient sich – insbesondere durch die Möglichkeiten der Digitalfotografie und des Internets – der Nutzung von Fotos von Veranstaltungen, den Teilnehmenden oder auch Aufnahmen Dritter, um ihre Inhalte ansprechender und verständlicher zu machen. Nicht zuletzt durch die Geltung der noch relativ jungen DS-GVO (im kirchlichen Bereich das DSG-EKD) lauern hier rechtliche Stolperfallen, insbesondere aus dem Datenschutz- und Urheberrecht.

1. Um was geht es? Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Jedes Foto ist ein Werk, an dem Urheberrechte bestehen oder mit dem andere Rechte in enger Verbindung stehen.

Es geht also zum einen ums Urheberrecht, das den Schutz der Rechte an Werken „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, bezweckt, so § 1 des Urheberrechtsgesetzes. Geschützt wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Person, die das Bild aufnimmt.

Zum anderen geht es um die Rechte derer, die fotografiert werden oder deren „Werke“, z.B. Kunstwerke. Im ersten Fall wird das sog. Persönlichkeitsrecht tangiert, im zweiten Fall wiederum das Urheberrecht gemäß UrhG.

Wer diese Rechte vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet, muss damit rechnen, zur Kasse gebeten oder gar vor Gericht gestellt zu werden.

Da im Rahmen der Jugendarbeit sehr viele Bilder veröffentlichen werden (auf Websites, in Social Media, in Rund- und Gemeindebriefen, in Zeitschriften oder anlässlich von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen), sollte sich jeder verantwortlich mit folgenden Themen auseinandersetzen:

 2. Fotografen/Fotografinnen und ihr Recht am Foto als Werk

Urheberrecht: Fotografen und Fotografinnen sind Urheber eines Werks. Aus diesem Grund sind sie als erste zu fragen, wenn ein Bild von ihnen veröffentlicht werden soll. Denn mit der Erstellung einer Fotografie wird eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist.

  • Urheber haben zunächst einmal die ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß der §§ 15 ff. UrhG inne. Diese gelten selbst für gewünschte Personenfotos (sog. „Bildnisse“ im Sinne des § 60 UrhG, s.u. Ziff.5), also z. B. für „bestellte und gestellte“ Fotos eines Neugeborenen, eines oder einer Konfirmierten oder eines Brautpaares. In diesen Fällen dürfen nur in geringem Umfang Vervielfältigungsstücke hergestellt und verbreitet werden, aber niemals entgeltlich oder zu gewerblichen Zwecken (vgl. § 60 UrhG). 
  • Gegen jede aus Fotografen-Sicht entstellende Nutzung seines Bildes (selbst gegen gutmeinte Bildbearbeitung) kann der oder die Fotograf*in auf rechtlichem Wege vorgehen
  • Da das reine Urheberrecht am Bild erst nach fünfzig Jahren erlischt, sollten auch alte Schwarzweißbildchen vom CVJM-Zeltlager nur nach entsprechender Absicherung veröffentlicht werden. Zu beachten ist, dass es neben den einfachen Fotos („Lichtbilder“) urheberrechtlich auch die „Lichtbildwerke“ gibt, die sich durch eine gewisse Schöpfungshöhe (auch “Gestaltungshöhe” oder “Werkhöhe” genannt) auszeichnen – für die gelten die üblichen siebzig Jahre bis zum Erlöschen des Urheberrechts.

3. Übertragung der Nutzungsrechte auf andere

Der oder die Fotograf*in kann die Urheberrechte am Bild übertragen, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen oder gegen Entgelt. Es kann festgelegt werden, dass ein Bild nur in einer bestimmten Veröffentlichung erscheint, wie oft es erscheinen darf oder ob nur in einem bestimmten Zusammenhang. Je genauer die Nutzungsmöglichkeit – im besten Fall schriftlich – abgesprochen ist, desto weniger kann es im Nachhinein zu Streitigkeiten kommen. 

4. Quellenangabe

Selbst wenn der oder die Fotograf*in die Nutzungsrechte am Bild umfänglich übertragen hat, kann er oder sie das Recht zur Namensnennung (oder bspw. einer Marke, unter der aufgetreten wird) durchsetzen, wenn darauf nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Darum sollte dieser Punkt mit dem/der Fotograf*in abgesprochen werden. Zudem muss die Frage geklärt werden, ob die Quelle auf oder unter dem Bild selbst genannt werden soll oder zusammengefasst im Impressum, wie es bei Fachzeitschriften üblich ist.

5. Das Recht des Fotografierten „am eigenen Bild“

Das Gesetz spricht bei solchen Aufnahmen von „Bildnissen“ (§ 60 UrhG), also genau genommen nicht von der gesamten Fotografie, sondern von dem Bereich, in dem die äußere Erscheinung des Menschen (Gesichtszüge, Gestalt, sogar nur Körperteile) abgebildet ist.

Es gibt nur wenige Ausnahmen bei denen Personen, die auf Fotos abgebildet sind, im Falle einer Veröffentlichung nicht um Erlaubnis gefragt werden müssen.

Diese Ausnahmen sind bislang in § 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG oder KUG) geregelt. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist unklar, ob die Regelungen des KUG, die nach einem Urteil des OLG Köln im journalistischen Bereich weiterhin Geltung haben, auch im sonstigen Bereich durch die DSGVO verdrängt werden.

Wäre dies der Fall, sind solche Aufnahmen lediglich ohne explizite Einwilligung des Abgebildeten möglich, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt. Denkbares berechtigtes Interesse wäre die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit. Allerdings ist es in der Praxis schwer zu entscheiden, welche Kriterien eine Fotografie oder ein Video erfüllen muss, um unter den Kunstbegriff zu fallen.

Würde das KUG dagegen weiterhin gelten, so müsste z.B. von bestimmten Mitarbeitenden keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werde. Gemeint sind Personen, die erkennbar in der Öffentlichkeit stehen oder sogar stehen wollen, weil sie z.B. ein herausgehobenes Amt haben (z.B. Lagerleiter, Pfarrer).
Die frühere Unterscheidung zwischen den relativen und den absoluten Personen der Zeitgeschichte gibt es nicht mehr, es ist mehr eine Abwägungsfrage geworden: „In welchem Maß muss ein Abgebildeter damit rechnen, dass er im öffentlichen Interesse steht?“ Je mehr die Person gewollt oder ungewollt im Licht der Öffentlichkeit steht, umso weniger schutzwürdig ist sie diesbezüglich.

Also muss jede öffentlich auftretende Person (Musizierende, Prediger*innen, Künstler*innen, Vortragende) damit rechnen, dass ihr Bildnis in einem On- oder Offline-Medium erscheint.

Dasselbe gälte bspw. für Teilnehmende einer öffentlichen Versammlung – bspw. auch Gottesdienste, Konzerte. Die Grenze zum Bildnis liegt schwer definierbar dort, wo eine Person offensichtlich hervorgehoben oder fokussiert erkennbar ist. Natürlich kann der oder die Pfarrer*in oder ein Mitglied des Kirchengemeinderats im Kirchengebäude das Hausrecht geltend machen und Fotografien unterbinden – so etwas sollte aber immer in aller Freundlichkeit und mit der Bitte um Verständnis geschehen.

Grenzwertig und schwer zu beurteilen sind Bilder von „Prominenten“, die deren privaten Bereich zuzuordnen sind (Beispiel: Gemeindediakon im Fitnessstudio) oder die gar die Intimsphäre betreffen (Beispiel: Pfarrer*in im Bikini anlässlich einer offiziellen Gemeindefreizeit). Hier sollte vor einer Veröffentlichung regelmäßig das Einverständnis eingeholt werden.

Der Streit um die Anwendbarkeit des KUG im nicht-journalistischen Bereich ist derzeit (2024) immer noch nicht endgültig entschieden. Noch herrscht im Rahmen der Rechtsprechung Uneinigkeit. Es setzt sich aber zunehmend die Ansicht durch, dass (auch wenn das KUG nicht unmittelbar gelten sollte) im Rahmen der DSG-konformen Abwägung jedenfalls die „Wertungen“ des KUG einfließen müssen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine solche Abwägung getroffen werden muss:

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, ein Bildnis auch ohne Einwilligung veröffentlichen zu dürfen (vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung) in den meisten Fällen gegeben sein dürfte, wenn es sich um eine „zeitgeschichtliche“ Aufnahme (also z. B. eine Person der Zeitgeschichte) handelt, oder wenn die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ (also mit untergeordneter Bildbedeutung) erscheint oder aber wenn es sie an einer öffentlichen Menschenansammlung (z.B. Konzert, Demo, Gottesdienst o.ä.) teilgenommen hat. 

Sollte aber auch nach Interessenabwägung eine Einwilligung notwendig sein, so ist es wichtig, dass die Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreter das konkrete Bild vor Augen haben, bevor sie einwilligen. Bereits kleine Auffälligkeiten können ein Bildnis subjektiv unerträglich machen.

Achtung: Unter Umständen kann es bereits strafbar sein, bestimmte Aufnahmen überhaupt ohne Befugnis herzustellen (vgl. § 201a, hier v.a. Abs.1 StGB). Das Gesetz schützt den sogenannten „höchstpersönlichen Lebensbereich“ so streng, dass bereits Ansätze zu einer Rechtsgutsverletzung verpönt sind (§ 201a Abs.1 Ziff.1 StGB). Spätestens, wenn sich eine Person in einer sogenannten „hilflosen“ (nicht „hilfsbedürftigen“) Lage befindet, sich also nicht gegen das Fotografiert-werden zur Wehr setzen kann, macht man sich bereits in dem Moment strafbar, in dem man auf den Auslöser drückt – auch wenn nicht geplant ist, das Bild anderen zugänglich zu machen (§ 201a Abs.1 Ziff.2 StGB).

Gemäß § 201a II StGB macht sich weiterhin strafbar, wer unbefugt eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.

Ergo: Wer Fotos zur Veröffentlichung anfertigen will, braucht rein juristisch sogar zwei Einwilligungserklärungen:

a), dass ein Foto so, zu diesem Zeitpunkt und in diesem Zusammenhang überhaupt gemacht werden darf und

b), dass dieses Foto (wo genau und in welchem Zeitraum) auch veröffentlicht werden darf. Im Falle der digitalen Fotografie gelten zusätzlich die datenschutzrechtlichen Widerspruchs- und Widerrufsrechte.

6. Obacht bei der Nutzung von Bilderdatenbanken (sog. Stockfotos)

Selbst bei der Nutzung kostenfreier und/oder lizenzfreier Bilddatenbanken sind in der Regel Nutzungsbedingungen zu beachten, umso mehr bei kostenpflichtigen und lizenzpflichtigen Angeboten

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Wenn unerwartet die Presse auftaucht – Umgang mit Pressevertreter:innen und Berichterstattung

Die Freiheit der Presse ist in Deutschland zu Recht eines der höchsten Rechtsgüter, es genießt seit 1848 Verfassungsrang. Leider konnte sich die Paulskirchenverfassung nie richtig durchsetzen, die Weimarer Reichsverfassung übersah die Pressefreiheit fahrlässig, und Militärzensur des ersten Weltkriegs sowie Gleichschaltungswahn der Nazis schafften sie jahrelang ganz ab. In der DDR stand sie zwar auf dem Papier der Verfassung, wurde aber durch ein raffiniertes Zensursystem unterminiert.

Wir sind also dankbar, dass wir diese Freiheit heute nutzen dürfen und müssen uns eben auch mit der Kehrseite der Medaille abfinden – wenn nämlich über uns berichtet wird und uns diese Berichterstattung unfair, (ab-)wertend, einseitig oder schlicht falsch erscheint.

Dennoch sollten wir nicht vergessen, dass Kritik und Witz, auch wenn sie schmerzen, auf mögliche Missstände hinweisen können. Uns bliebt stets die Möglichkeit der (möglichst geistreichen und nicht beleidigten) Gegendarstellung.

Evangelische Jugendarbeit findet grundsätzlich in der Öffentlichkeit statt, nur ausnahmsweise im privaten Rahmen.

Wir werben darum meist öffentlich für unsere regelmäßigen Kreise, Freizeiten und Sonderveranstaltungen, um einen möglichst großen Kreis von Interessenten anzusprechen. Darum müssen wir uns auch den kritischen Blicken der Öffentlichkeit aussetzen, die diese Blicke oft verschärft und fokussiert, manchmal auch etwas verzerrt und unscharf durch die Brille des Journalismus wirft. Wir müssen also immer damit rechnen, dass (kritische) Journalistinnen und Journalisten unsere Veranstaltungen besuchen.

Selbst auf Freizeiten fern der Heimat kann es sein, dass ein*e Journalist*in oder ein Filmteam auftaucht und wissen will, was sich auf unserer Freizeit so abspielt, nicht zuletzt, da man doch für die Kirche oder irgendwie religiös unterwegs ist. Insbesondere der Sensationsjournalismus könnte hier die ein oder andere gute Story wittern.

Natürlich sind auch Krisen (Unfälle, Epidemien) presseaffin und es ist der Öffentlichkeit – zu der wir ja schließlich auch gehören – nicht zu verdenken, dass sie sich dafür interessiert.

Um zu vermeiden, dass zumindest ein unnötig falsches Bild der Jugendarbeit gezeichnet werden kann, raten wir bei Besuchen von Pressevertretern dazu, folgende Grundsätze zu beherzigen:

  • Schon bei der Vorbereitung sollte ein*e Vertreter*in für Öffentlichkeitsarbeit benannt werden. Vor Ort ist dies in der Regel die Freizeitleitung, es sollte aber auch zuhause ein*e Ansprechpartner*in zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Kontaktdaten sollten jedem Mitarbeitenden zugänglich und schnell greifbar sein.
  • Auch sollten bereits im Vorfeld Kontaktdaten zu lokalen Zeitungen und eigenen Online-Medien gesammelt und zugänglich gemacht werden.
  • Wenn dann die Presse da ist: Freundliches und zuvorkommendes Auftreten – ohne scheinheilig zu werden.
  • Presseausweis zeigen lassen. (So sehen diese derzeit aus.) Zwar sind Presseausweise keine rechtliche Voraussetzung für journalistische Tätigkeit, ihr Fehlen sollte aber zumindest hellhörig werden lassen – handelt es sich wirklich um eine*n seriöse*n Pressevertreter*in?
  • Zunächst nachfragen, was Anlass und Ziel des Besuches ist.
  • Weder sofort alle neugierigen Fragen beantworten noch sie gleich abblocken („kein Kommentar“).
  • In kritischen Situationen sollte sich kein „einfacher“ Mitarbeitender dazu hinreißen lassen, grundsätzliche Stellungnahmen abzugeben, sondern für solche ausschließlich an die dafür vorgesehenen Personen (Veranstaltungsverantwortliche*r, Öffentlichkeitsbeauftragte*r, Krisenteam usw.) verweisen.
  • Alle Mitarbeitenden sollten über die Anwesenheit des/der Journalisten informiert und an vorstehende Warnung erinnert werden.
  • Nur weitergeben, was gesichert ist, keine Spekulationen, keine Scheibchen-Informationen.
  • Journalisten sollen, sofern bereits ein Interview o. ä. erfolgt ist, ausdrücklich um deren Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, Name des Befragenden und seines Instituts) gebeten werden, damit diese an die verantwortliche Person weitergeleitet werden können.
  • Bei journalistisch zweifelhaftem Vorgehen sollte dieses dokumentiert werden (Bericht zeitnah schreiben und weiterleiten, notfalls Beschwerde bei der Verlagsleitung oder beim Deutschen Presserat; sogar fotografieren und filmen ist ggf. zu Beweiszwecken zulässig).
  • Im Extremfall kann das Hausrecht geltend gemacht und Journalisten dürfen des (eigenen) Geländes verwiesen werden.
  • Wenn Minderjährige interviewt oder gar fotografiert/gefilmt werden sollen, muss zumindest das zweite sofort freundlich aber bestimmt unterbunden werden.
  • Ob ein*e Minderjährige*r interviewt werden darf, hängt von seiner/ihrer Einsichtsfähigkeit ab (er/sie muss sich freiwillig interviewen lassen); da wir aber die Aufsichtspflicht über die Kinder übernommen haben, trifft uns hier ein erhöhtes Maß an Schutzpflicht gegenüber den Minderjährigen. Nur wenn ein/e einsichtsfähige*r 14-17jährige/r Teilnehmende*r ausdrücklich in ein Interview einwilligt, sollte ihm/ihr das nicht verwehrt werden, solange der Journalist/die Journalistin unsere Rechte (z.B. das Hausrecht) anerkennt und wir keine Hinweise haben, dass sich die/der Jugendliche durch das Interview selbst schaden könnte.
  • Foto- und Filmaufnahmen des Kindes dürfen ohnehin nur mit Einwilligung der Sorgeberechtigten (ab 14 dazu noch mit Einwilligung des Jugendlichen) veröffentlicht werden.
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