Allgemeines zum Jugendschutz

13.02.2025 | Peter L. Schmidt

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23.7.2002, das zwischenzeitlich schon mehrfach geändert worden ist und mit Abstand das wichtigste Gesetz zum Jugendschutz in Deutschland darstellt, ist bei Kindern und v. a. Jugendlichen weniger beliebt, als es verdient hat. Landläufig unterstellen sie dem Gesetz, dass es ihnen vorschreibt, wo sie sich wann aufhalten und welche Inhalte sie konsumieren dürfen und welche nicht.

Richtig ist jedoch, dass es sich zunächst an die Erwachsenen wendet und diesen Vorgaben macht, wie sie sich zu verhalten haben, wenn Kinder und Jugendliche bestimmte Dinge konsumieren oder bestimmte Orte aufsuchen wollen.

Die Regelungen im Bereich Jugendschutz haben zwar das Ziel, Kinder und Jugendliche gegen Gefährdungen zu schützen, dieses Ziel müssen aber die Erwachsenen umsetzen, indem das Gesetz ihnen vorschreibt, was nur „gestattet werden“ darf – an keiner Stelle steht „Kindern und Jugendlichen ist es verboten …“ Auch seine Straf- und Bußgeldvorschriften wenden sich allein an die Erwachsenen, insbesondere Medienanbieter, andere Gewerbetreibende (z. B. Gastwirte) und an die Eltern der Jugendlichen selbst.

Die nachfolgende Darstellung ist nicht annähernd vollständig, soll aber einen allerersten Überblick über das Thema bzw. die gesetzlichen Regelungen bieten und ggf. an anderen Stellen vertieft werden.

Das Jugendschutzgesetz ist in mehrere Abschnitte unterteilt, durch die man sich schneller darin zurechtfindet, daher sollen diese hier ebenfalls benannt werden:

1. Allgemeines

Der erste Abschnitt heißt „Allgemeines“. Dort werden u. a. im § 1 Begriffe erklärt, etwa wer in dem Gesetz als Kind oder als Jugendlicher gilt. Das sind auch die wichtigsten beiden Altersstufen im JuSchG:

  • unter 14 Jahren (= Kinder)
  • von 14 bis 17 Jahren = (Jugendliche)

Verheiratete Jugendliche

Es ist zwar nicht der Regelfall, aber in bestimmten Fällen kann das Familiengericht eine Ehe auch erlauben, wenn einer der Partner noch nicht 18 Jahre alt ist. § 1 Abs. 5 des JuSchG regelt für diese verheirateten Jugendlichen, dass die Vorschriften der §§ 2 bis 14 (und nur diese) nicht für sie gelten. Es geht hier um Ausnahmen für Gaststättenbesuche, Tanzveranstaltungen oder Abgabe und dem Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren.

Personensorge und Erziehungsbeauftragung

Das Vorgängergesetz (zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit JÖSchG) verwendete noch häufig den Begriff des Erziehungsberechtigten. Diesen Begriff gibt es (mit einer Ausnahme) im JuSchG nicht mehr. Nun wird unterschieden zwischen der personensorgeberechtigten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG) und der erziehungsbeauftragten Person (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).

Grundsätzlich personensorgeberechtigt sind beide Eltern (§ 1626 Abs. 1 BGB), und zwar anders als im BGB auch jeder von ihnen allein, soweit nicht ein Pfleger (§ 1630 BGB) oder ein Vormund (§ 1773 BGB) bestellt ist.

Eine Erziehungsbeauftragung ist nicht in erster Linie ein Formular, das lediglich ausgefüllt und vorgelegt werden muss, vielmehr ist ihre Form nicht festgelegt, sie kann also auch stillschweigend erfolgen. Meist reicht es aus, wenn die begleitende Person erwachsen und ihre Beauftragung durch die Personenberechtigten glaubhaft gemacht werden kann. Faktisch notwendig ist aber, dass die Sorgeberechtigten die erziehungsbeauftragte Person tatsächlich kennen. Bei einer Überprüfung der Erziehungsbeauftragung (wenn Zweifel am Vorliegen der genannten Voraussetzungen bestehen), haben die Veranstalter und Gewerbetreibenden tatsächlich alle ihnen zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um das Vorliegen einer wirksamen Vereinbarung des Erziehungsauftrags zu überprüfen, wozu auch das tatsächliche „Kennen“ der Person gehört. Bei vielen Vorschriften des JuSchG kommt es auf das Lebensalter von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an, deshalb muss im Zweifel eine Überprüfung und ein Nachweis des Lebensalters stattfinden. In letzter Konsequenz kann das nur durch Vorlage eines Ausweises geschehen.

2. Jugendschutz in der Öffentlichkeit – Aufenthalt an bestimmten Orten

Für manche Orte in der Öffentlichkeit gelten klare Alters- und zeitliche Aufenthaltsbeschränkungen, weil diese als so gefährlich gelten, dass sich Kinder und Jugendliche dort gar nicht oder nur zu bestimmten Tageszeiten aufhalten dürfen. Das gilt insbesondre Gaststätten und öffentliche Tanzveranstaltungen (z. B. in Diskos).

Jugendschutz und der Begriff der Öffentlichkeit

Das Jugendschutzgesetz versteht unter Öffentlichkeit allgemein zugängliche Orten und Plätze,  die grundsätzlich von jedem betreten werden können.

Jugendgefährdende Orte und Veranstaltungen (§ 8 JuSchG)

Halten sich Kinder oder Jugendliche an Orten auf, an denen ihnen eine unmittelbare Gefahr für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht, so haben die zuständigen Behörden oder Stellen (Polizei, Jugendamt) die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 8 JuSchG).

Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)

Der Aufenthalt in Gaststätten darf Minderjährigen unter 16 Jahren grundsätzlich nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet; erst ab 16 Jahren dürfen sie ohne Begleitung bis 24 Uhr dort bleiben.

Das Ganze gilt ausnahmsweise dann nicht, „wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden“. Hier haben wir im Bereich unserer Jugendarbeit tatsächlich einen gewissen Bonus, den es aber sorgsam einzusetzen gilt.

Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet werden.

Darum sind professionell betriebene Diskotheken für Minderjährige unter 16 Jahren in aller Regel tabu, wenn nicht die erwachsene Begleitperson tatsächlich bereit und in der Lage ist, eine ständige Begleitung zu gewährleisten.

Eine Ausnahme gilt einmal mehr für Veranstaltungen anerkannter Träger der Kinder- und Jugendhilfe:  Bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Jugendhilfeträgers dürfen gemäß § 5 Absatz 2 Kinder bis 22 Uhr und Jugendliche bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein – damit gewährt der Gesetzgeber uns hier einen weiteren Bonus durch großzügigere Regelungen als beispielsweise bei kommerziellen Clubs.

Absolutes Aufenthaltsverbot in Spielhallen und ähnlichen Räumen (§ 6 JuSchG)

§ 6 Abs. 1 JuSchG verbietet Minderjährigen den Aufenthalt in Spielhallen und ähnlichen

Lokalitäten. Im selben Paragraphen werden auch Einschränkungen für Glücksspiele gemacht:

Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Minderjährigen gemäß § 6 Abs. 2 JuSchG nur auf öffentlichen Veranstaltungen wie Schützenfesten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spezialmärkten, Vereins- und Gemeindefesten u. Ä. gestattet werden. Und auch nur dann, wenn die Gewinne nicht hochwertig sind.

Abgabe von Alkohol (§ 9 JuSchG)

Das JuSchG unterscheidet in § 9 zwischen einem relativen Alkoholabgabeverbot (für Getränke mit eher geringem Alkoholgehalt) und einem absoluten Abgabeverbot (für alle anderen alkoholhaltigen Getränke).

So ergibt sich z. B., dass Bier erst an Jugendliche ab 16 Jahren, Schnaps dagegen erst an Volljährige abgegeben werden darf.

Tabakgenuss (§ 10 JuSchG)

Minderjährigen darf in der Öffentlichkeit weder Tabakgenuss gestattet werden noch dürfen ihnen Tabakwaren abgegeben (verkauft, weitergegeben) werden (§ 10 Abs. 1 JuSchG).

Vgl. auch Rauchen in Einrichtungen der Jugendarbeit und Die Teil-Legalisierung von Cannabis.

3. Jugendschutz im Bereich der Medien

Im 3. Abschnitt des JuSchG wird der Jugendschutz im Bereich der Medien geregelt, ergänzt werden diese Normen allerdings für Radio und Fernsehen sowie das Internet durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der von allen Bundesländern ratifiziert werden musste. Hintergrund ist, dass „Telekommunikation“ nach Art. 73 Nr. 7 Grundgesetz zwar Sache des Bundes ist, alles andere aber gemäß Art. 30 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt.

Jugendschutz im Ausland

Diese Rechtsvorschriften des Jugendschutzgesetzes gelten nur in der Bundesrepublik Deutschland. Bei Auslandsfreizeiten ist darauf zu achten, ob im besuchten Land andere Rechtsvorschriften ihre Gültigkeit haben.

Die deutschen Bestimmungen müssen in jedem Fall eingehalten werden, selbst wenn im Gastgeberland völlig andere Regeln herrschen – natürlich darf aber auch das ausländische Recht nicht verletzt werden.

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