Rauchen in Einrichtungen der Jugendarbeit

26.08.2026 | Peter L. Schmidt

Novelle des baden-württembergischen Nichtraucherschutzgesetzes

Das am 1. Juni 2026 in Kraft getretene, novellierte Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) in Baden-Württemberg bezieht sich in erster Linie auf öffentlich zugängliche Innenräume sowie bestimmte, besonders schutzbedürftige Außenbereiche. Ein zentraler Fokus des Gesetzes liegt auf dem verbesserten Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Passivrauchens

Für Einrichtungen und Gruppen der kirchlichen und nicht-kirchlichen Jugendarbeit ändert es bei den gesetzlichen Innenraumregelungen faktisch zwar wenig, da dort bereits seit 2007 ein striktes Rauchverbot greift, es dehnt den Nichtraucherschutz aber auf neue Bereiche aus.

Grundsatz: § 10 JuSchG (Rauchen in der Öffentlichkeit)

Das Jugendschutzgesetz verbietet das Rauchen in der Öffentlichkeit für unter 18-Jährige gänzlich. Das Erlauben oder Dulden von Konsum durch Minderjährige ist untersagt. Allerdings können die Gefahren des Passivrauchens damit noch nicht konsequent eingedämmt werden.

Ausweitung auf andere Rauch- und Dampfprodukte durch das novellierte Gesetz

Die Verbote gelten nach § 1 des Gesetzes nicht mehr nur für klassische Tabakzigaretten. Überall wo diese untersagt sind, sind nun auch E-Zigaretten, Tabakerhitzer, Vapes (englisch Vaporizer = Verdampfer) und Wasserpfeifen (inkl. E-Shishas) verboten. Dieses umfassende Rauch- und Dampfverbot gilt nun unabhängig vom Nikotin- oder Cannabisgehalt – d. h., auch nikotinfreie Ersatzprodukte sind in den Verbotszonen untersagt.

Grundsatz: Öffentlich zugängliche Innenräume

Das Gesetz richtet sich nach § 2 Abs. 2 Ziff. 2 ausdrücklich auch an „Einrichtungen und Bereiche für Kinder und Jugendliche“, was praktisch die gesamte Jugendarbeit in Baden-Württemberg betrifft. Darüber hinaus werden auch sog. Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen genannt, auch wenn diese nicht speziell der Jugendarbeit gewidmet sind.

Somit gilt das Verbot auch für die öffentlich zugänglichen Innenräume beispielsweise in Gemeindehäusern, Jugendtreffs oder CVJM-Vereinsheimen.  

Kirchliche Einrichtungen

In den Gemeindehäusern und kirchlichen Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ist laut dem Muster einer Hausordnung für ein Gemeindehaus ohnehin ein generelles Rauchverbot vorgesehen, sowohl in den Innenbereichen als auch in den Außenanlagen (vgl. § 5 der Musterhausordnung).

Verbote in allen öffentlichen Außenbereichen

Es gilt ein Rauchverbot auf allen öffentlichen Kinderspielplätzen, an Haltestellen und Bahnhöfen im ÖPNV (Bus und Bahn) bis zu 30 Meter Abstand, sowie in vielen Freizeiteinrichtungen (z. B. Freibädern, Freizeitparks und Zoos, soweit dort keine speziell gekennzeichneter Raucher-Zonen eingerichtet sind).

Das bedeutet auch die für die Veranstalter der Jugendarbeit, dass sie dieses Rauchverbot in Außenbereichen zu beachten haben, wenn sie dort Aktionen durchführen. Da die JugendleiterInnen bei allen Maßnahmen der Jugendarbeit schon aufgrund der Vorgaben des Jugendschutzes dafür verantwortlich sind, dass Minderjährige nicht in der Öffentlichkeit rauchen, ist dies im Ergebnis als generelles Rauchverbot in allen Außenbereichen zu verstehen, auch in den nicht vom LNRSchG genannten Bereichen.

Es dürfte selbstverständlich, dass das Rauchverbot für alle gelten muss, die im Rahmen der Jugendarbeit Vorbildfunktion haben (sollten), also z. B. auch für ältere Ehrenamtliche, hauptberufliche MitarbeiterInnen usw.

Schulgelände komplett rauchfrei

Auch auf dem gesamten Gelände von Schulen und Kitas darf nicht mehr geraucht oder gedampft werden, also auch einschließlich der Außenbereiche (z. B. Schulhöfe).

Kennzeichnung

Betriebe und Einrichtungen müssen ihre Hausordnung sowie bereits vorhandene Hinweisschilder ggf. insoweit anpassen, dass Vapes, E-Zigaretten und Cannabis-Ersatzprodukte nun gesetzlich einbezogen sind. Sinnvollerweise sollte beim Entwurf eines solchen Schildes am Gesetzestext entlang gegangen werden, um nichts Relevantes zu übersehen.

Haftung der Vereinsvorstände und der Kirchengemeinden

Bei Vereinen haften die vertretungsberechtigten Vorstände für die Einhaltung, Durchsetzung und die korrekte Kennzeichnung (z. B. durch Aushang einer Hausordnung und Hinweisschilder), soweit sie ein solches, öffentlich zugängliches Vereinsheim betreiben. Bei Missachtung drohen erhebliche Bußgelder.

Für die Kontrollen sind primär die jeweils Verantwortlichen der Bereiche und Einrichtungen zuständig und in der Haftung. In der Jugendarbeit sind das zunächst die jeweiligen Gruppenleiter*innen und Aufsichtspersonen, in letzter Konsequenz jedoch die Vereine (vertreten durch ihre Vorstände) bzw. die Kirchengemeinden, vertreten durch ihre Vorsitzenden. Allerdings trifft die Bußgeldverantwortung in aller Regel die Kirchengemeinde gesamthaft; persönliche Bußgelder sind nur dann denkbar, wenn die vorsitzende Person selbst die ordnungswidrige Handlung begangen oder pflichtwidrig angeordnet hat. Ähnliches gilt für Vereine bzw. Vereinsvorstände.

Achtung: Die öffentlich-rechtliche Bußgeldhaftung ist rechtlich vollkommen unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Regressansprüchen des Vereins (nach BGB) zu prüfen. Die Haftungserleichterungen der §§ 31a, 31b BGB gelten nur für den zivilrechtlichen Schadensersatz (im Innen- und Außenverhältnis).

Verschärfungen über Hausrecht möglich

Vereine und andere Körperschaften dürfen über ihr Hausrecht jederzeit strengere Regeln als das Gesetz festlegen und das Rauchen/Dampfen beispielsweise auf dem gesamten Vereins-Außengelände komplett verbieten. Auch auf kircheneigenen Außengeländen empfiehlt sich die Anpassung der Hausordnung im Sinne des novellierten Gesetzes, soweit nicht bereits geschehen.

Rauchverbote in gastronomischen Innenräumen und ähnlichen für Gäste gedachte Einrichtungen

In der Gastronomie (inkl. Vereinsgaststätten) gilt das Rauchverbot nach wie vor weitgehend. Es ist lediglich in gesonderten Rauchernebenräumen erlaubt. Das gilt ebenfalls für Diskotheken, Shisha-Bars, Spielbanken und Spielhallen. (Echte Ausnahmen in diesem Bereich gelten für sog. Raucherkneipen oder Rauchergaststätten sowie für Bier-, Wein- und Festzelte – was sich natürlich nicht auf Jugendveranstaltungen in solchen Zelten bezieht).

Zusatzregel für Cannabis (Konsumcannabisgesetz, Art. 1 des CanG)

Die strengen Konsumverbote für Cannabis greifen auch dann uneingeschränkt, wenn eine landesrechtliche Ausnahme für das Tabakrauchen (z. B. eine separate Raucherecke im Außenbereich) vorliegt. Das KCanG regelt den Umgang mit Cannabis auf Bundesebene und ist im Bereich der Jugendarbeit nochmals deutlich restriktiver als das Landesnichtraucherschutzgesetz. Danach ist der Konsum von Cannabis – unabhängig vom Ort – in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren verboten. Zudem gilt ein absolutes Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kitas, Spielplätzen, öffentlich zugänglichen Sportstätten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit. Einzelheiten zur Teil-Legalisierung von Cannabis haben wir hier dargestellt.

Der Gesetzestext des Landesnichtraucherschutzgesetz findet sich hier.

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