Verbandsthemen im EJW / CVJM

Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und fungiert als Dachverband der Evangelischen Jugend in Württemberg. Die Landesstelle hat die Aufgabe, übergreifende Veranstaltungen und Unterstützungen anzubieten.

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Leitfaden der EJW-Landesstelle

Seit 2013 sind, beginnend mit Bad Urach und Münsingen, Fusionsprozesse von Kirchenbezirken im Gange. Diese ziehen aber (aufgrund der Selbständigkeit der Evangelischen Jugendarbeit in Württemberg) nicht zwingend oder automatisch auch die Zusammenlegung der dort beheimateten Bezirksjugendwerke nach sich. Über die Bildung (nicht die Arbeitsweise!) eines Bezirksjugendwerks entscheidet grundsätzlich das EJW mit Zustimmung des Kirchenbezirks, das gilt auch für die Neubildung eines Bezirksjugendwerks durch Fusion.

Doch wie kann ein solche Fusionsprozess geordnet und rechtskonform ablaufen? Hierzu hat die Landesstelle einen umfassenden Leitfaden erarbeitet:

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Anwendbarkeit des DSG-EKD statt der DS-GVO für CVJM weiterhin möglich, aber uninteressanter

Die EKD-Synode hat auf ihrer Sitzung im November 2024 das evaluierte EKD-Datenschutzgesetz beschlossen (wir berichteten, vgl. unser Newsletter vom Januar 2025, "Datenschutzreform der EKD"). Das Gesetz ist nun zum 1. Mai in Kraft getreten. 

Durch die Überarbeitung ist das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) in großen Teilen an die sonst gültigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angeglichen worden.

Positiv: Die Pflicht zur Unterwerfung von (nicht-kirchlichen) Auftragsverarbeitern unter die kirchliche Aufsicht ist weggefallen. Es reicht ab sofort die Unterwerfung unter die allgemeine Aufsicht nach DS-GVO.

Durch die Änderung des DSG-EKD sind aber auch einige bisher bestehende Vorteile weggefallen:

  • Ein wesentlicher Vorteil zur DS-GVO waren u. a. die geringeren Bußgeldhöhen (maximal 0,5 Mio. € im DSG-EKD zu 20 Mio. EUR in der DS-GVO), die nun aber im DSG-EKD auf 6,0 Mio. € deutlich angehoben wurden. 
  • Ein weiterer Vorteil waren die reduzierten Informationspflichten: Die Informationen nach § 17 DSG-EKD waren bislang nur auf Verlangen mitzuteilen; nunmehr entsteht bei der unmittelbaren Datenerhebung diese Informationspflicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten (analog der DS-GVO).

Bestehen bleibt im DSG-EKD der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses als kirchliche Besonderheit. Allerdings greift das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG) originär nur für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer. Ausnahmsweise kann der Oberkirchenrat auch "nicht ordinierten Personen, die zur öffentlichen  Wortverkündigung berufen sind, einen bestimmten Seelsorgeauftrag erteilen"

Exkurs: Der Anwendungsbereich des EKD-Datenschutzrechts ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD. Zwingend unterliegen alle kirchlich verfassten Einrichtungen (darin Orts- und Bezirksjugendwerke) dem DSG-EKD. Weiter besteht die Möglichkeit für kirchennahe Organisationen, nach schriftlichem Antrag beim Oberkirchenrat der Ev. Landeskirche in Württemberg, als kirchliche Stelle im Sinne des DSG-EKD geführt zu werden und somit nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO zu unterfallen.

Von dieser Möglichkeit haben einige uns zugehörige CVJM und Fördervereine Gebrauch gemacht. Diese Vereine unterliegen auch weiterhin dem DSG-EKD.

Durch die Angleichung des DSG-EKD an die DS-GVO dürfte ein Wechsel nicht-kirchlich verfasster Körperschaften (CVJM u. ä.) unter den Anwendungsbereich der DSG-EKD zwar weiterhin möglich, unserer Einschätzung nach aber deutlich uninteressanter als bisher sein. Zudem sind die weiterhin bestehenden kirchlichen Besonderheiten des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses im Kontext von CVJM und Fördervereinen nur nach Auftragserteilung durch den OKR überhaupt anwendbar.

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Informationsschreiben

Auf Grundlage des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes gehen zum 01. Januar 2026 landeskirchenweit wesentliche Verwaltungstätigkeiten von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken auf die Evangelischen Regionalverwaltungen der Landeskirche über. Verlagert werden u.a. die Zuständigkeit für die laufende Buchhaltung, die Abwicklung des Geldverkehrs, die Aufstellung der Haushaltspläne und Jahresabschluss, die Personalverwaltung und die Vermögensverwaltung. Als rechtlich unselbstständige Teile der kirchlichen Körperschaft sind Gruppen und Kreise - und damit auch die Posaunenchöre einer Kirchengemeinde - von der Aufgabenübertragung mit umfasst.

Das EJW hat hierzu ein Informationsschreiben erstellt und inhaltlich mit dem Evangelischen Oberkirchenrat abgestimmt.

Zu den Inhalten: Das Informationsschreiben

  • stellt die allgemeine Zielsetzung des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsprozess dar.
  • erläutert, welche Posaunenchöre von den Verwaltungsveränderungen betroffen sind („nicht betroffen sind solche Posaunenchöre in Württemberg, die entweder zu einem CVJM gehören oder rechtlich selbständige Vereine sind“).
  • beschreibt, was sich an den bisherigen Verwaltungsabläufen in kirchlichen Posaunenchören ändert („Posaunenchöre, die ihre Kassengeschäfte im Sinne einer Nebenbuchhaltung bisher eigenständig verwaltet haben, geben … die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Kassengeschäfte ab“) und wie die Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen konzipiert ist.
  • zeigt auf, dass die „Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Evangelische Posaunenchöre“ auch in Zukunft eine Option sein kann, den kirchlichen Posaunenchor eigenverantwortlich, aber in einem guten Miteinander mit der Kirchengemeinde und der Regionalverwaltung zu führen.
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