Allgemeines zum Urheberrecht

14.10.2024 | Peter L. Schmidt

Alle persönlichen geistigen Schöpfungen sind vom Gesetz geschützte „Werke“ im Sinne des Urheberrechts. Das bedeutet, dass die jeweiligen Urheber bestimmen können, wer die von ihnen geschaffenen Werke nutzen darf. Dazu gehören Sprachwerke, Musikwerke, Kunstwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftlich-technische Darstellungen. Diese sind in Deutschland bereits gesetzlich geschützt, insbesondere durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Insofern ist eine spezielle Erfassung nicht notwendig, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen.

Das beliebte Anbringen des © als Urheberhinweis („Copyright“) stammt aus dem angelsächsischen Rechtskreis und hat bei uns allenfalls Indizwirkung (dass ein Urheberrecht besteht), ist jedoch nach deutschem Recht bedeutungslos. Ein weniger bekannter, aber viel wichtigerer Aspekt ist, dass das einzelne Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt (§ 64 UrhG). Anschließend gilt ein Werk als „gemeinfrei“; es kann also grundsätzlich ohne weitere Abklärung der Rechte verwendet werden.

Zwei Aspekte des Urheberrecht sind geschützt – das wirtschaftliche und das ideelle Interesse des Urhebers

  • Wirtschaftlich: Das Verwertungsrecht des Urhebers
  • Ideell: Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Die meisten Urheber in Deutschland übertragen die wirtschaftlichen Verwertungsrechte an sog. Verwertungsgesellschaften (VG), um die Nutzung ihrer Werke durch Dritte gegen Entgelt zu ermöglichen, ohne dass sie selbst mit den Nutzern in Kontakt treten und verhandeln müssen.

Diese Verwertungsgesellschaften sind zuständig dafür, dass Dritten die Verwertung von geschützten Werken eingeräumt wird. Die EKD hat für uns diverse Pauschalvereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften getroffen.

Die wichtigsten dieser VG sind:

  • die GEMA (für die Aufführung, das Abspielen oder die Aufnahme von Musikwerken), Näheres finden Sie hier. Speziell zu Bläsereinsätzen auf Weihnachtsmärkten u. ä. haben wir hier (unter Posaunenchöre auf Weihnachtsmärkten / Turmblasen / missionarisch-diakonischen Einsätze) wichtige Hinweise gegeben.
  • die VG Musikedition (für das Vervielfältigen oder das Projizieren von Noten, z. B. für den Gemeindegesang), Näheres finden Sie hier.
  • die VG WORT (für die Nutzung von Texten)

Das Urheberrecht (sowie andere Rechtsbereiche wie das Persönlichkeitsrecht und das Datenschutzrecht) spielt eine wichtige Rolle, wenn es um die Veröffentlichung von Fotografien (insbesondere Personenfotos) und Videos geht. Näheres haben wir hier erläutert.

Eine sehr umfassende Information zum Urheberrecht im gesamten Bereich der EKD finden Sie hier. ACHTUNG: Diese Veröffentlichung wird immer wieder aktualisiert, bitte achten Sie darauf, nicht mit einem veralteten Exemplar zu arbeiten – bitte laden Sie es darum stets von der EKD-Seite herunter, nicht von anderweitigen Internetseiten.

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Die Verträge der EKD mit der VG Musikedition – aktualisiert 2024

Aus § 53 Abs. 4 Buchstabe a Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergibt sich, dass urheberrechtlich geschützte Noten (mit oder ohne Text) nicht ohne Einwilligung der Berechtigten (das sind Komponisten, Texter, Verlage usw.) kopiert oder auf andere Art vervielfältigt werden dürfen.

Zulässige Ausnahmen wie manuelles Abschreiben sind wenig praxistauglich.

Daher existiert bereits seit 1998 ein mehrmals ergänzter und neu gefasster Pauschalvertrag zwischen der EKD und der Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition, der der EKD sowie ihren sämtlichen Gliederungen und Einrichtungen (inkl. CVJM) das Recht einräumt, Lieder (mit und ohne Noten) für den Gebrauch im Gottesdienst zu vervielfältigen.

CVJM und vergleichbare kirchennahe Vereine und Verbände gehören zum Kreis der Berechtigten, da sie „an der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Sinne der evangelischen Kirche“ mitwirken.

Eingeschlossen in diese Berechtigung ist die Sichtbarmachung der Lieder mittels Beamer und (soweit noch im Einsatz) Overheadfolien. Außerdem erlaubt der Vertrag auch die Herstellung von kleineren Liedsammlungen (max. 8 Seiten) für einmalige Veranstaltungen.

Dieser Vertrag ist in der landeskirchlichen Rechtssammlung abgedruckt unter Nr. 814, wir hatten schon früher auf dieser Seite und im EJW-Service-Rundschreiben darüber berichtet.

Außerdem hat die EKD mit der VG Musikedition 2021 einen zusätzlichen Gesamtvertrag über weitere Nutzungen im kirchlichen Bereich abgeschlossen. Dabei wurde neben der Erweiterung des Nutzungsbereichs (z. B. auf Kinderbetreuungseinrichtungen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung) ein Rabatt für Lizenzverträge vereinbart: Wer nicht zum Kreis der Berechtigten gehört, hat durch den Gesamtvertrag immerhin die Möglichkeit, beim Abschluss von gesonderten Lizenzverträgen mit der VG Musikedition einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 % zu erhalten.

Zusätzlich gab es coronabedingt im April 2020 eine Sondervereinbarung, wonach es für Online-Gottesdienste u. ä. zulässig war, Noten und Liedtexte digital einzublenden; allerdings endete diese Sondervereinbarung zunächst mit Ablauf des Jahres 2023. Glücklicherweise konnte Anfang 2024 die bestehende Regelung für weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2025 inhaltlich unverändert verlängert werden.

Vorsicht bei Kopien für Chöre und Orchester

Vom Pauschalvertrag nicht erfasst sind nach wie vor Fotokopien von Noten und Liedtexten für öffentliche Aufführungen, Konzerte von Ensembles wie z. B. Posaunenchören, Kantoreien oder Jugendchören. Erlaubt sind lediglich Kopien von Wendestellen. Das gilt für Konzerte wie Gottesdienste.

Musikerinnen und Musiker bzw. die Verantwortlichen (z. B. Chorleiter) müssen die Lied- und Notenausgaben also kaufen.

Nur ausnahmsweise erlauben einzelne Verlage – stets nur auf Nachfrage – das Fotokopieren von Notenmaterial, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass es ordnungsgemäß erworben wurde und nur aus Praktikabilitätsgründen Fotokopien für einzelne Auftritte hergestellt werden.

Achtung: Einscannen von Noten und Notenprogrammen

Auch das Einscannen von Noten (für öffentliche Werkwiedergaben) ist eine nicht erlaubte Vervielfältigungshandlung, ebenso das Abschreiben mit Hilfe eines Notenprogrammes. Erlaubt sind lediglich vollständige Kopien durch händisches Abschreiben oder Abtippen (§ 53 Absatz 4 UrhG).

Stand: Juli 2024

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