Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg und fungiert als Dachverband der Evangelischen Jugend in Württemberg. Die Landesstelle hat die Aufgabe, übergreifende Veranstaltungen und Unterstützungen anzubieten.
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Leitfaden der EJW-Landesstelle
Seit 2013 sind, beginnend mit Bad Urach und Münsingen, Fusionsprozesse von Kirchenbezirken im Gange. Diese ziehen aber (aufgrund der Selbständigkeit der Evangelischen Jugendarbeit in Württemberg) nicht zwingend oder automatisch auch die Zusammenlegung der dort beheimateten Bezirksjugendwerke nach sich. Über die Bildung (nicht die Arbeitsweise!) eines Bezirksjugendwerks entscheidet grundsätzlich das EJW mit Zustimmung des Kirchenbezirks, das gilt auch für die Neubildung eines Bezirksjugendwerks durch Fusion.
Doch wie kann ein solche Fusionsprozess geordnet und rechtskonform ablaufen? Hierzu hat die Landesstelle einen umfassenden Leitfaden erarbeitet:
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[post_excerpt] => Über die Bildung eines Bezirksjugendwerks entscheidet grundsätzlich das EJW mit Zustimmung des Kirchenbezirks, auch bei Fusionen. Hier ein Leitfaden.
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Empfehlungen zur Haushaltsführung in Bezirksjugendwerken
Die landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung hat zum 1. Januar 2026 flächendeckend umfangreiche Auswirkung auf die Verwaltungsabläufe in Kirchengemeinden und Kirchenbezirken:
- Wesentliche Verwaltungstätigkeiten gehen verpflichtend von den Kirchengemeinden und Kirchenbezirke auf die Evangelischen Regionalverwaltungen der Landeskirche über (u.a. Zuständigkeit für Buchhaltung und Zahlungsverkehr)
- Umstellung der Haushaltsplanungs- und Buchungsart (von der bisherigen Kameralistik auf die Doppik/Drei-Komponenten-Rechnung)
- Einführung eines einheitlichen Buchhaltungssystems (Infoma newsystem).
Bezirksjugendwerke als Teil der Kirchenbezirke (und ggf. auch örtliche Jugendwerke) sind von diesen Veränderungen auch direkt betroffen. Unverändert hat jedes Bezirksjugendwerk weiterhin einen eigenen Haushalt (gekennzeichnet über eine eigene „Gemeindekennziffer“) und auch die Bewirtschaftungsbefugnis bleibt unverändert in den Bezirksarbeitskreisen.
Der verpflichtende Einsatz von Infoma newsystem als Buchhaltungsprogramm und die einheitliche Umstellung der Haushaltsplanung und Buchungsart auf die Drei-Komponenten-Rechnung verändert aber in allen Bezirksjugendwerken die zukünftige Haushaltsstruktur.
Hierzu hat eine Arbeitsgruppe der EJW-Landesstelle mit dem Projekt Zukunft Finanzwesen unter Mitwirkung von ERV-Leitungen „Empfehlungen zur Haushaltsführung in Bezirksjugendwerken im Kontext des Projektes Zukunft Finanzwesen“ zusammengestellt. Die Empfehlungen der Handreichung können grundsätzlich auch für Ortsjugendwerke mit eigenen Sonderhaushalten verwendet werden.
Empfehlungen zur Haushaltsführung in Bezirksjugendwerken
Anlage Muster-Haushaltsplan
Weiter hat das EJW eine Beschreibung zur Nutzung der amosWEB-Schnittstelle im Kontext des landeskirchlichen Buchhaltungssystem Infoma newsystem erstellt:
Handreichung / Beschreibung
Handreichung / Beschreibung amosWEB-Schnittstelle zur Buchhaltung Infoma newsystem
Weitere hilfreiche Dokumente für die Haushaltsführung ab 2026:
Handreichung des Projektes Zukunft Finanzwesen zur Nutzung von Handvorschüssen bzw. Nutzung von Girokarten und Kreditkarten:
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[post_excerpt] => Eine Arbeitsgruppe der EJW-Landesstelle hat unter Mitwirkung von ERV-Leitungen "Empfehlungen zur Haushaltsführung in Bezirksjugendwerken" zusammengestellt.
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Anwendbarkeit des DSG-EKD statt der DS-GVO für CVJM weiterhin möglich, aber uninteressanter
Die EKD-Synode hat auf ihrer Sitzung im November 2024 das evaluierte EKD-Datenschutzgesetz beschlossen (wir berichteten, vgl. unser Newsletter vom Januar 2025, "Datenschutzreform der EKD"). Das Gesetz ist nun zum 1. Mai in Kraft getreten.
Durch die Überarbeitung ist das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD) in großen Teilen an die sonst gültigen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angeglichen worden.
Positiv: Die Pflicht zur Unterwerfung von (nicht-kirchlichen) Auftragsverarbeitern unter die kirchliche Aufsicht ist weggefallen. Es reicht ab sofort die Unterwerfung unter die allgemeine Aufsicht nach DS-GVO.
Durch die Änderung des DSG-EKD sind aber auch einige bisher bestehende Vorteile weggefallen:
- Ein wesentlicher Vorteil zur DS-GVO waren u. a. die geringeren Bußgeldhöhen (maximal 0,5 Mio. € im DSG-EKD zu 20 Mio. EUR in der DS-GVO), die nun aber im DSG-EKD auf 6,0 Mio. € deutlich angehoben wurden.
- Ein weiterer Vorteil waren die reduzierten Informationspflichten: Die Informationen nach § 17 DSG-EKD waren bislang nur auf Verlangen mitzuteilen; nunmehr entsteht bei der unmittelbaren Datenerhebung diese Informationspflicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten (analog der DS-GVO).
Bestehen bleibt im DSG-EKD der Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses als kirchliche Besonderheit. Allerdings greift das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG) originär nur für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer. Ausnahmsweise kann der Oberkirchenrat auch "nicht ordinierten Personen, die zur öffentlichen Wortverkündigung berufen sind, einen bestimmten Seelsorgeauftrag erteilen"
Exkurs: Der Anwendungsbereich des EKD-Datenschutzrechts ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 DSG-EKD. Zwingend unterliegen alle kirchlich verfassten Einrichtungen (darin Orts- und Bezirksjugendwerke) dem DSG-EKD. Weiter besteht die Möglichkeit für kirchennahe Organisationen, nach schriftlichem Antrag beim Oberkirchenrat der Ev. Landeskirche in Württemberg, als kirchliche Stelle im Sinne des DSG-EKD geführt zu werden und somit nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO zu unterfallen.
Von dieser Möglichkeit haben einige uns zugehörige CVJM und Fördervereine Gebrauch gemacht. Diese Vereine unterliegen auch weiterhin dem DSG-EKD.
Durch die Angleichung des DSG-EKD an die DS-GVO dürfte ein Wechsel nicht-kirchlich verfasster Körperschaften (CVJM u. ä.) unter den Anwendungsbereich der DSG-EKD zwar weiterhin möglich, unserer Einschätzung nach aber deutlich uninteressanter als bisher sein. Zudem sind die weiterhin bestehenden kirchlichen Besonderheiten des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses im Kontext von CVJM und Fördervereinen nur nach Auftragserteilung durch den OKR überhaupt anwendbar.
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Informationsschreiben
Auf Grundlage des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes gehen zum 01. Januar 2026 landeskirchenweit wesentliche Verwaltungstätigkeiten von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken auf die Evangelischen Regionalverwaltungen der Landeskirche über. Verlagert werden u.a. die Zuständigkeit für die laufende Buchhaltung, die Abwicklung des Geldverkehrs, die Aufstellung der Haushaltspläne und Jahresabschluss, die Personalverwaltung und die Vermögensverwaltung. Als rechtlich unselbstständige Teile der kirchlichen Körperschaft sind Gruppen und Kreise – und damit auch die Posaunenchöre einer Kirchengemeinde – von der Aufgabenübertragung mit umfasst.
Das EJW hat hierzu ein Informationsschreiben erstellt und inhaltlich mit dem Evangelischen Oberkirchenrat abgestimmt.
Zu den Inhalten: Das Informationsschreiben
- stellt die allgemeine Zielsetzung des landeskirchlichen Verwaltungsmodernisierungsprozess dar.
- erläutert, welche Posaunenchöre von den Verwaltungsveränderungen betroffen sind („nicht betroffen sind solche Posaunenchöre in Württemberg, die entweder zu einem CVJM gehören oder rechtlich selbständige Vereine sind“).
- beschreibt, was sich an den bisherigen Verwaltungsabläufen in kirchlichen Posaunenchören ändert („Posaunenchöre, die ihre Kassengeschäfte im Sinne einer Nebenbuchhaltung bisher eigenständig verwaltet haben, geben … die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Kassengeschäfte ab“) und wie die Zusammenarbeit mit den Regionalverwaltungen konzipiert ist.
- zeigt auf, dass die „Rahmenordnung für die Bildung von Kirchengemeindevereinen für Evangelische Posaunenchöre“ auch in Zukunft eine Option sein kann, den kirchlichen Posaunenchor eigenverantwortlich, aber in einem guten Miteinander mit der Kirchengemeinde und der Regionalverwaltung zu führen.
Infoschreiben Landeskirchliche Verwaltungsmodernisierung Posaunenchöre
Umgang mit Rücklagen von kirchlichen Posaunenchören
In Kapitel 3 und 4 des Informationsschreiben ist dargestellt, dass bisher bestehende Rücklagen von Posaunenchören als unselbständige Gruppe einer Kirchengemeinde (entspricht der dargestellten Option A der strukturellen Ausgestaltung von Posaunenchören in Württemberg in Kapitel 6 des Informationsschreibens) grundsätzlich in die zentrale Ergebnisrücklage der Kirchengemeinde überführt werden. Weiterhin sind aber nicht verbrauchte Opfer und externe Zuschüsse als Verbindlichkeiten auszuweisen. Bei der Überführung bestehender Budgetrücklagen eines Posaunenchors in die Ergebnisrücklage der Kirchengemeinde sind also darin enthaltene nicht verbrauchte Spenden und Kollekten zu separieren und weiterhin im kirchlichen Haushalt separat für Zwecke der Posaunenarbeit auszuweisen.
In den beiden digitalen Infoterminen zu dem Informationsschreiben am 18.07.2025 und 16.09.2025 hat Oberkirchenrat Dr. Fabian Peters an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zweckbindung bei der Überführung der Budgetrücklagen zwingend zu berücksichtigen ist. Kann also nicht mehr klar nachvollzogen werden, aus welchen Mitteln die Rücklagen der Posaunenchöre aufgebaut wurden, ist die Rücklage im Zweifel vollständig als Verbindlichkeit für Zwecke der Posaunenarbeit im Haushalt der Kirchengemeinde auszuweisen und darf nicht in die zentrale Ergebnisrücklage überführt werden. Ein entsprechendes Vorgehen scheint angezeigt, wenn die bestehende Rücklagen der Posaunenchöre in überwiegendem Maße aus zweckgebundenen Spenden und Opfer aufgebaut wurde, d.h. der Rücklagenanteil aus erhaltenen Kirchensteuermitteln von untergeordneter Bedeutung ist.
Muster Vereinbarung für Posaunenchöre als unselbständige Gruppen
Für die Posaunenchöre als unselbständige Gruppe einer Kirchengemeinde (entspricht der dargestellten Option A der strukturellen Ausgestaltung von Posaunenchören in Württemberg in Kapitel 6 des Informationsschreibens) hat der OKR eine Mustervereinbarung erstellt, um die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Kirchengemeinde und dem Posaunenchor als rechtlich unselbständigen Teil der Kirchengemeinde zu regeln.
Da das Muster den ohnehin geltenden rechtlichen Stand wiedergibt, unterliegt der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung vor Ort durch den Kirchengemeinderat mit dem Posaunenchor keinem Zustimmungsvorbehalt durch den OKR bzw. die Regionalverwaltung.
Die Mustervereinbarung ist nicht anwendbar für Posaunenchöre als kirchliche Vereine (entspricht der dargestellten Option B in Kapitel 5 des Informationsschreibens), könnte ggf. aber eine Brücke sein für diejenigen Posaunenchöre sein, die gerne ein Kirchengemeindeverein sein möchten, für die diese Strukturänderung aber erst ab 2027 umgesetzt werden kann.
Mustervereinbarung Kirchengemeinde-Posaunenchor
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EJW-Landesstelle hat Orientierungshilfe mit Muster-Geschäftsordnung erarbeitet.
Die Posaunenarbeit in Württemberg ist auf Landesebene Teil des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg (EJW). Entsprechend der Struktur der Jugendarbeit mit Bezirksjugendwerken bilden die einzelnen Posaunenchöre sogenannte Bezirksbläserarbeiten als Zwischenebene.
Zur Gestaltung dieser Bezirksbläserarbeit wurde eine Orientierungshilfe „Bezirksposaunenarbeit im EJW“ vom Arbeitsbereich und Fachausschuss Posaunen erarbeitet und vom EJW-Vorstand zusammen mit der Muster-Geschäftsordnung für Bezirksposaunenarbeit als Empfehlung für Bezirksjugendwerke beschlossen.
Die Orientierungshilfe gibt einen Überblick über die Struktur der Posaunenarbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Ausgestaltung der Bezirksposaunenarbeit und deren Leitung mit Handlungsempfehlungen. Sowohl die Orientierungshilfe als auch die Muster-Geschäftsordnung stehen hier zum Download bereit.
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