Die Ankündigung der Wahl eines Fachausschusses wird bis sechs Wochen vor der Wahl hier veröffentlicht. Die Veröffentlichung dient der Information aber auch der Einladung zur Wahl. Wer für die jeweilige Wahl des neuen Fachausschusses berechtigt ist, entscheidet die Ordnung des entsprechenden Arbeitsbereiches.
Bei der Vorbereitung einer Freizeit oder einer Reise stößt man als verantwortliche Person immer wieder auf ähnliche Fragen. Mit der Beantwortung der FAQ Freizeiten möchten wir die Vorbereitungsteams der Freizeiten und Reisen in ihrer Arbeit unterstützen. Vorschläge zur Ergänzung der FAQ können gerne per E-Mail erfolgen.
Eine gute Arbeitshilfe zur Aufsichtspflicht und weiteren Rechtsthemen finden Sie hier.
Fragen Sie sich nach der Freizeit, wie es eigentlich „gelaufen“ ist? Würden Sie gerne wissen, was die Teamer und die Teilnehmenden bewegt, was gut oder unbefriedigend war? Dann empfehlen wir Ihnen dieses Tool: Freizeitenevaluation.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen zum Freizeitpass erhalten Sie hier.
Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten, Häuser für Freizeiten zu finden. Einige Möglichkeiten finden Sie hier:
www.ejw-haeuser.de
www.himmlische-herbergen.de
www.gruppenhaus.de
Jedes Freizeitteam hofft und betet, dass „alles gut läuft“. Doch dann passiert doch etwas – gut, wenn wir vorbereitet sind! Wir ermutigen Sie, gemeinsam mit Ihrem Reiseveranstalter (also bspw. dem Bezirksarbeitskreis oder dem CVJM Vorstand) über Regelungen zum Krisenmanagement nachzudenken. Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten, je nach Größe der Gruppe und Dauer der Freizeit. Wir möchten Ihnen hier einen Krisenplan zur Verfügung stellen, der als Grundlage für Ihre Überlegungen dienen kann.
Übrigens: Die Schadens-Ruf-Nummer des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg wird betreut von Erhard Bräuchle / Tel (07 11) 97 81-286 /versicherungen@ejwue.de
Eine Vielzahl an Rezepte, Planungshilfen und Informationen zur Freizeitküche finden Sie auf dEATer.
Als Literatur empfehlen wir „Rund ums Kochen 2“.
„Menschenskinder – ihr seid stark!“, unter diesem Titel ist die Broschüre des EJW mit Praxisideen und Materialien zur Prävention vor sexueller Gewalt bekannt.
Wir möchten Sie ermutigen, gemeinsam mit Ihrem Freizeitteam im Voraus die Inhalte durchzuschauen und gemeinsam die Selbstverpflichtung zu unterzeichnen. Wir möchten gemeinsam ein Zeichen setzen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen. Alle Informationen finden Sie hier.
Im EJW wurde ein, Qualitätsleitfaden erstellt, der unsere Arbeit beschreibt, in der Breite des Angebots, mit ehren- und hauptamtlichen Teams, im In- und Ausland, mit Kindern und Erwachsenen. Zur Delegiertenversammlung 2013 wurde die erste Version des Qualitätsleitfadens veröffentlicht.
Wir möchten Sie einladen, die verschiedenen Bereiche zu lesen und mit Ihrem Team die Checkliste durchzugehen. Es ist spannend für uns zu sehen, wo Schwachstellen sind oder wo wir zu viel erwarten, wo sowieso schon alle dabei sind und wo wir noch nacharbeiten müssen. Vielen Dank für alle Mithilfe und Rückmeldung.
Immer die aktuellste Version unseres Qualitätsleitfadens und auch ein Fragebogen zur Rückmeldung finden Sie hier.
Die Regelungen rund um das IfSG bringen für Sie als Freizeitleitung Arbeit. Dennoch bitten wir Sie, auch aufgrund verschiedener Erfahrungen in den letzten Jahren, die Regelungen gut zu lesen und an Ihr Team weiterzugeben. Mangelnde Hygiene und die Nichteinhaltung der Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes können zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Im Servicebereich im Bereich Rechtsfragen finden sich weitere Informationen zu Hygiene und Infektionsschutz in der evangelischen Jugendarbeit
Wir führen immer im Sommer eine Informationsveranstaltung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Küche durch. Aktuelle Termine finden Sie hier.
Ein E-Learningkurs zu Hygienefragen und Erhalt des Protokoll (§§ 33-36 und § 43 IFSG) ist hier buchbar.
Dieses Freizeiten-Tagebuch unterstützt Freizeiten-Teams im Freizeitalltag. Es bietet viel Raum für die Dokumentation der Teamsitzungen und der Freizeit, enthält Hinweise für die Hin- und Rückreise, hilfreiche Tipps für die Küche mit Vorlagen für eure Einkaufszettel und Anregungen, wie es nach der Freizeit weitergehen kann. Freizeiten-Teams finden darin die Feedback-Regeln und Gedanken zum „Teamgeist“, die ihre Arbeit im Team stärken.
Zu bestellen bei Jens König.
Die Jahreslosung der christlichen Kirchen wird von der Ökumenischen Arbeitsgemeinschaft für Bibellesen (ÖAB) ausgewählt. Die aktuelle politische und gesellschaftliche Situation spielt dabei keine Rolle, weil die Auswahl stets vier Jahre im Voraus stattfindet. Wichtige Gesichtspunkte sind dagegen, dass eine zentrale Aussage der Bibel in den Blick kommt, und zwar in einprägsamer und möglichst knapper Formulierung, ein Bibelwort, das in besonderer Weise ermutigen, trösten Hoffnung wecken oder auch aufrütteln und provozieren kann.
Zahlreiche Materialien zur aktuellen Jahreslosung sowie den Losungen der vergangenen Jahre werden jedes Jahr auf jahreslosung.net veröffentlicht.
Geschenke für Jugendliche zu finden, ist schwer. Die Suche nach Geschenken zur Konfirmation, zum Geburtstag oder einfach um „danke“ zu sagen, kann schwierig sein. Hier kommt der EJW-Gutschein genau richtig! Er bietet für jede und jeden etwas:
Der Gutschein kann auf ejw-reisen.de und ejw-bildung.de bei Angeboten des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sowie bei Angeboten von CVJM oder Bezirksjugendwerken eingelöst werden. Außerdem ist er beim Praxisverlag buch+musik verwendbar.
Das Motiv auf dem jeweiligen EJW-Gutschein ist frei wählbar und kann sowohl selbst ausgedruckt, wie auch zugeschickt werden.
Die Bestellung ist online oder telefonisch möglich. Der EJW-Gutschein ist nach Zahlungseingang direkt einlösbar.
Kontakt: info@ejw-gutschein.de
Wer Herausragendes leistet, sollte dafür auch wertgeschätzt werden. Die Landesstelle des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sieht seine Aufgabe auch darin, Orten und Bezirken Möglichkeiten zu zeigen, eine eigene Kultur der Wertschätzung zu entwickeln und zu gestalten. Dabei stehen die Ansprechpersonen in der Landesstelle gerne unterstützend zur Verfügung und stellen folgende Möglichkeiten der Ehrungen zur Verfügung:
Mitarbeitende können je nach Dauer der Mitarbeit mit Urkunden, einer EJW-Nadel in Silber oder EJW-Nadel in Gold oder der CVJM-Weltbundnadel in Gold geehrt werden.
Wir bitten alle Orte und Bezirke, von diesen Möglichkeiten regen Gebrauch zu machen. Die Anträge können direkt – spätestens drei Wochen vor dem Termin der Ehrung – an die Landesstelle gerichtet werden.
Ehrungen können nur über das online-Formular beantragt werden. Hier wird zudem abgefragt, ob die Ehrung durch die Landesstelle des EJW vorgenommen werden soll.
Die EJW-Nadel in Gold und die CVJM-Weltbundnadel in Gold werden nach Möglichkeit durch das Evangelische Jugendwerk in Württemberg verliehen.
Ansprechperson: Katja Zehnle – katja.zehnle@ejwue.de
In der Posaunenarbeit gelten unten stehende Regelungen für Ehrungen.
Bei CVJM-Mitarbeitenden kann die Reihenfolge CVJM-Weltbundnadel Gold und EJW-Nadel Gold getauscht werden.
Für die Danksagung an Bläserinnen und Bläser, Chorleitende und Bezirksposaunenwarte gibt es verschieden Urkunden und Anstecknadeln. Die Anzahl der benötigten Urkunden für die Bläserjubilare sind am Jahresende für das kommende Jahr beim Bezirksposaunenwart zu bestellen.
Folgende Urkunden können verliehen werden:
Die Chorurkunde wird für das (runde) Jubiläum eines Chores vergeben.
Die Jungbläserurkunde ist als Zeichen der Integration in den Posaunenchor gedacht. Sie kann den Jungbläsern z.B. beim ersten Mitspielen im Chor überreicht werden, oder beim ersten Spielen der Jungbläsergruppe im Gottesdienst.
Die Chorleiterurkunde wird für das Jubiläum eines Chorleiters und Jungbläserleiters ab 10 aktiven Jahren vergeben.
Zum 10-jährigen Bläserjubiläum bzw. in den Jahren danach (10 bis 24 Jahre Bläserdienst) kann die blaue Urkunde überreicht werden.
Die Urkunde ist für das 25-jährige Bläserjubiläum bzw. für Ehrungen zwischen 25 und 39 Jahren bestimmt. Dazu gehört die silberne Anstecknadel des Evangelischen Posaunendienst in Deutschland (EPiD).
Für 40-jährige Mitarbeit (40 bis 49 Jahre Bläserdienst) im Posaunenchor wird diese Ehrung überreicht. Dazu gehört die goldene Anstecknadel des Evangelischen Posaunendiensts in Deutschland (EPiD).
Zum 50-jähriges Bläserjubiläum (oder in den Jahren danach) wird diese Ehrung überreicht. Dazu gehört ein persönliches Dankschreiben des Landesposaunenwartes.
Folgende Ehrungen sind vorgesehen:
Die EJW-Nadel in Silber kann an Chorleiter und Jungbläserleiter verliehen werden, die ab 25 Jahre (bis 39 Jahre) aktiv sind.
Die EJW-Nadel in Gold wird verliehen an:
Das Goldene Abzeichen des Weltbundes der CVJM/YMCA wird verliehen an:
Die EJW-Nadel in Silber , die EJW-Nadel in Gold sowie die CVJM-Weltbundnadel in Gold können nur über das online-Formular beantragt werden. Die Beantragung sollte jeweils mindesten 6 Monate vor der Verleihung erfolgen. Das EJW stellt Urkunden und Anstecknadeln für die Bläserjubiläen kostenlos zur Verfügung.
Da die Herstellungskosten nicht unerheblich sind, bitten wir um verantwortungsbewusste Urkunden-Bestellung.
Ansprechperson: Birgit Krumrey – birgit.krumrey@ejwue.de
Bei den auf dieser Seite veröffentlichten Informationen handelt es sich nicht um Rechtsdienstleistungen. Vielmehr sind hier Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen zu finden, die an die Allgemeinheit und speziell an engagierte Mitarbeitende der evangelischen Jugendarbeit in Württemberg gerichtet sind (vgl. § 2 Rechtdienstleistungsgesetz – RDG).
Die Inhalte der Textbeiträge wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, erheben jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben und Rechtsmeinungen, insbesondere nicht auf Aktualität der zitierten Gesetzestexte und Gerichtsurteile. Somit kann das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (EJW) keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Texte übernehmen.
Gleiches gilt für Rechtsauskünfte des EJW, die grundsätzlich auf schriftlichem Wege einzuholen sind. Telefonische Rechtsauskünfte sollten nur von spezialisierten Stellen eingeholt werden, bei denen sichergestellt ist, dass eine sofort abrufbare Kompetenz für den spezifischen Fall gegeben ist und die einen solchen Service anbieten. Für eine qualifizierte und verbindliche Rechtsberatung ist in aller Regel die kostenpflichtige Inanspruchnahme einer Rechtsanwaltskanzlei unentbehrlich.
Aufwendungsersatz
Auch wenn finanzielle Zuwendungen in Form von Honorar oder Stundenlohn dem Prinzip der Ehrenamtlichkeit widersprechen, sollten Ehrenamtlichen durch die Tätigkeit keine zusätzlichen eigenen Kosten entstehen. Aus diesem Grund kann und soll ihnen der persönliche Aufwand (sog. „Aufwendungen“) erstattet werden.
Ehrenamtliche, die im Auftrag einer Gemeinde oder eines Vereins tätig sind, haben das Recht auf Ersatz von Auslagen (sog. „Aufwendungsersatz“), insbesondere Telefon-, Porto- und Fahrtkosten sowie Arbeitsmaterialien, Arbeitshilfen und Fachzeitschriften. Diese Aufwendungen müssen konkret belegt werden, um erstattet werden zu können.
Zivilrechtlicher Hintergrund ist das BGB-Auftragsrecht der §§ 622ff BGB. Hier wird die Übernahme und Durchführung eines „Geschäfts“ zwar unentgeltlich vereinbart – also ohne Gegenleistung durch den Auftraggeber – dennoch darf der oder die Beauftragte (hier: Ehrenamtliche) konkrete finanzielle Aufwendungen geltend machen, die für erforderlich erachtet werden (§ 670 BGB). Allerdings müssen diese Aufwendungen tatsächlich erforderlich und auch angemessen gewesen sein.
Aufwandsentschädigung
Soweit Ehrenamtliche für die geleistete Arbeit und aufgewendete Zeit (nicht für konkrete Auslagen = Aufwendungen) entschädigt werden sollen, fallen diese Entschädigungen begrifflich in den Bereich der Aufwandsentschädigung. Diese kann pauschal – also ohne Belege – ausbezahlt werden.
Solche pauschalen Aufwandsentschädigungen sind steuer- und sozialabgabefrei im Rahmen der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrags bzw. der Übungsleiterpauschale möglich (vgl. § 3 Nr. 26 und 26a Einkommenssteuergesetz).
Erweiterung des §29 KAO ab 01. Juli 2020
Wer nach KAO beschäftigt ist, hat in bestimmten Fällen (bspw. schwere Erkrankung eines Angehörigen) Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Der gesetzliche Katalog dieser Fälle und die jeweiligen Voraussetzungen sind in § 29 KAO (Kirchliche Anstellungsordnung, Rechtssammlung Nr. 700) geregelt.
Dieser Katalog wurde zum 01. Juli 2020 durch einen wichtigen Punkt ergänzt:
Die neuen Buchstaben h) und i) des § 29 KAO beziehen sich auf KAO-Beschäftigte, die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit freigestellt werden, um beispielsweise bei Zeltlagern oder anderen Freizeiten der Jugendarbeit ehrenamtlich mitzuarbeiten.
Das ergänzt das Freistellungsgesetz insofern, als dieses zwar bisher einen Anspruch auf bis zu 10 Tage Freistellung begründet, jedoch ohne Fortzahlung des Entgelts.
Durch die KAO-Regelung kann nun eine bezahlte Freistellung durch den kirchlichen Arbeitgeber grundsätzlich bis zu 5 Tagen pro Kalenderjahr erfolgen – wenn es sich bei der ehrenamtlichen Tätigkeit um evangelische Jugendarbeit handelt, sogar bis zu 10 Tagen.
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat in einer Protokollnotiz ergänzt, dass die Regelung nur dann Anwendung findet, wenn die Mitarbeit, für die freigestellt werden soll, unentgeltlich erfolgt. Sollte für das Engagement beispielsweise eine Aufwandsentschädigung bezahlt werden, so darf diese keine Entschädigung im Sinne einer Gegenleistung darstellen, sondern lediglich den Ausgleich eines tatsächlich geleisteten finanziellen Aufwands des/der Ehrenamtlichen. Das muss im Zweifel glaubhaft gemacht werden können.
Freistellungsgesetz – Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit
Was früher als Sonderurlaub bezeichnet wurde, wird seit 2007 als Freistellung tituliert. Da ehrenamtlich tätige Personen für ihr Enagegement keinen „Urlaub“ machen sollen, sondern ohne Entlohnung von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt werden, hat der Begriff Sonderurlaub ausgedient.
Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Freistellungsgesetz – bisher Sonderurlaubsgesetz) vom 20. November 2007 (Gbl. Nr. 19 S. 530 vom 23.11.2007) des Landes Baden-Württemberg.
Das Gesetz listet in § 1 vier verschiedene Tätigkeitsbereiche auf, für die ein Arbeitgeber unbezahlte Freistellung gewähren kann. Wenn einer der dort genannten Tatbestände vorliegt, kann die/der Mitarbeitende den „Mitarbeiterantrag“ ausfüllen und dem Träger der Maßnahme (Jugendwerk, Kirchengemeinde, Verein) zukommen lassen. Ist der Antrag vollständig und richtig ausgefüllt, verwendet der Träger den „Musterbrief“ als Vorlage für ein Schreiben an den Arbeitgeber, in dem dieser um Freistellung gebeten wird.
Einfordern lässt sich die Freistellung nicht, die Entscheidung bleibt beim Arbeitgeber. Wichtig ist die Wahrung der Monatsfrist, vgl. § 3 Abs.2.
Gerade in den Sommermonaten stellt sich die Frage, was bei Badeaktionen wie einem Freibadbesuch oder einer Freizeit am Meer und sonstigen Gewässern mit Jugendgruppen zu beachten ist. Häufig ist vor allem die Frage nach der erforderlichen Qualifikation der Aufsichtspersonen (Rettungsschwimmer).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem der Begriff der Rettungsfähigkeit:
Als Rettungsfähigkeit wird die Fähigkeit definiert, einen Menschen aus einer lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. Was das konkret bedeutet, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab wie der Beschaffenheit des Badestrandes oder des Schwimmbeckens. Deshalb müssen nur bestimmte Mindestanforderungen auf jeden Fall erfüllt werden: Rettungsfähig ist, wer eine im Wasser verunfallte Person,
Das bedeutet, dass juristisch betrachtet nicht zwingend ein zertifizierter Rettungsschwimmer vor Ort sein muss. Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (DLRG) empfiehlt für eine qualifizierte Rettungsfähigkeit aber, dass mindestens eine Aufsichtsperson das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Silber besitzt und weitere Begleitpersonen zumindest über das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze verfügen.
Die Rettungsfähigkeit sollte regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, wieder praktisch nachgewiesen und Erste-Hilfe-Kenntnisse aufgefrischt werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Gericht im Schadensfall ähnliche Maßstäbe wie die Ausbildungsinhalte der DLRG an Fähigkeit und Qualifikation der Aufsichtspersonen ansetzen wird.
Von den Aufsichtspersonen ist zu erwarten, dass sie schwimmen können, in einem guten gesundheitlichen Zustand und auf Notsituationen im Wasser eingestellt und vorbereitet sind, unabhängig von der konkreten Qualifikation. Zu Beweiszwecken ist ein entsprechend bestandener Lehrgang äußerst hilfreich, wenn auch die faktische Rettungsfähigkeit entscheidender ist als der Nachweis.
Unabhängig davon sollte jede Aufsichts- und Begleitperson bei risikogeneigten Aktivitäten im Ernstfall lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen und Erste Hilfe leisten können.
Der Betreuungsschlüssel
Bei der Frage nach der Anzahl der Betreuenden und Aufsichtspersonen für Schwimm- oder Badegruppen kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Entscheidende Faktoren sind die Anzahl der zu betreuenden Personen, deren eigene Schwimmfähigkeit und körperliche Verfassung sowie die Art des Gewässers (z. B. Schwimmbad, Badesee oder Meer).
Gemäß der sogenannten „Qualifizierten Faustregel“ sollte bei gefährlichen Aktionen wie Schwimmen, Skifahren oder Klettern entsprechend den Vorgaben des Landesjugendplans für pädagogische Betreuer ein Schlüssel von mindestens 1:6 anzuwenden sein – also ein Betreuender auf sechs zu betreuende Personen. Immer jedoch sollte eine Mindestzahl von 2 Betreuern vorgesehen sein.
Aufsicht im Schwimmbad
Bei Ausflügen in ein Schwimmbad sollte man sich nicht durch die Anwesenheit eines oder mehrerer Bademeister darüber täuschen lassen, dass man aufgrund der eigenen Garantenstellung nach wie vor grundsätzlich im vollen Umfang die Aufsichtspflicht über die eigene Gruppe wahrzunehmen hat. Zwar hat die Badeaufsicht vor Ort eine allgemeine Aufsichtspflicht für den geregelten Ablauf des Badebetriebes und ist verpflichtet darauf zu achten, dass im Schwimmbecken die Ordnung gewahrt bleibt. Darüber hinaus muss auch das Treiben aller Schwimmgäste beobachtet werden (so auch BGH, NJW 1980, 392). Oft haben Bademeister parallel aber noch zahlreiche andere Pflichten zu erfüllen, wie bspw. das Prüfen der Wasserqualität.
Daher liegt die primäre Aufsichtspflicht bei der jeweiligen Gruppenleitung. Man kann sich lediglich dadurch etwas entlasten, indem man sich und seine Gruppe gleich zu Anfang bei der Badeaufsicht vorstellt und mit dieser vereinbart, wie man sich die Aufsichtspflicht teilt.
Dennoch sollten auch im Schwimmbad entsprechend des oben beschriebenen qualifizierten Betreuungsschlüssel mindestens zwei eigene Aufsichtspersonen anwesend sein, von denen eine ausschließlich für die Beckenaufsicht zuständig ist. Je nach Größe der Gruppe, des Geländes und der Zahl der Becken und sonstigen Einrichtungen (Wasserrutsche, Sprungtürme usw.) sollte die Anzahl der Aufsichtspersonen mit Beckenzuständigkeit entsprechend erhöht werden. Gleichzeitig sollte wiederum mindestens eine Person am zentralen „Lagerplatz“ bleiben, die sich um eine Rundumsicht bemüht und im Notfall schnell involviert ist.
Aufsicht beim Baden in natürlichen Gewässern
Das Baden in Badeseen, Flüssen oder dem Meer birgt im Vergleich zum Baden im Schwimmbad ein erhöhtes Gefahrenrisiko. Oft ist die Wassertiefe nicht bekannt oder schwer einzuschätzen und es kann zu gefährlichen und unberechenbaren Strömungen, Wellengang oder einer Brandung kommen.
Hier sollte möglichst ein ausgewiesener Badebereich benutzt werden, der nicht verlassen werden sollte. Sofern dieser einen Nichtschwimmerbereich ausweist, ist dieser vorzuziehen, auch von erfahrenen Schwimmern. In jedem Fall und vor allem wenn kein Sicherheitsbereich abgesteckt ist, sind hier die Rettungsschwimmer besonders gefragt.
Nichtschwimmer sollten in natürlichen Gewässern grundsätzlich nicht oder nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der Sorgeberechtigten und unter erhöhter qualifizierter Aufsicht ins Wasser gelassen werden. Ansonsten sollten alle Schwimmer mindestens ein „Frühschwimmer“-Abzeichen vorweisen können, was die Sorgeberechtigten schon im Anmeldeprozess mitgeteilt haben sollten. Unabhängig davon sollten sich die Aufsichtspersonen vor dem Baden persönlich von der Schwimmfähigkeit der Beaufsichtigten überzeugen, was beispielsweise im Rahmen eines gemeinsamen Schwimm-Spiels im ungefährlichen Wasserbereich unauffällig beobachtet werden kann.
Niemals sollten sich Aufsichtsführende allein auf die mündliche Aussage der Teilnehmenden über deren Schwimmfähigkeit verlassen. Selbst eine schriftliche Bestätigung der Eltern reicht nicht unbedingt.
Dies ist zumindest die Konsequenz aus der mittlerweile rechtskräftigen Verurteilung einer Betreuerin durch das Amtsgericht Kulmbach vom 5.4.2018 wegen Fahrlässiger Tötung. 2014 war im Freibad von Himmelkron die damals achtjährige Vanessa ertrunken. Weder die Gruppenleiterin noch der Bademeister hatten dies bemerkt. Letzterer wurde aufgrund der Umstände sogar freigesprochen, während der Betreuerin vorgehalten wurde, sich nicht von der Schwimmfähigkeit des Mädchens überzeugt zu haben. Das Gericht erkannte für Recht, dass selbst die schriftliche Bestätigung von Eltern, dass ihr Kind schwimmen kann, nicht ausreichend sei. Vielmehr müsste man die beaufsichtigten Kinder tatsächlich vorschwimmen lassen.
Badezeit
Je nach Alter und Kondition der Kinder sollte die Badezeit begrenzt werden. Spätestens bei Anzeichen von Auskühlung oder Erschöpfung sollten die betroffenen Minderjährigen aus dem Wasser geholt werden, ggf. sollte das Baden der gesamten Gruppe früher beendet oder zumindest längere Zeit unterbrochen werden.
Auch die Evangelische Jugendarbeit bedient sich – nicht zuletzt durch die Möglichkeiten des Internets – der Nutzung von Fotos von ihren Veranstaltungen, den Teilnehmenden oder auch Aufnahmen Dritter, um ihre Inhalte ansprechender und verständlicher zu machen. Nicht zuletzt durch die Geltung der noch relativ jungen DS-GVO (im kirchlichen Bereich das DSG-EKD) lauern hier rechtliche Stolperfallen, insbesondere aus dem Datenschutz- und Urheberrecht.
Zunächst einmal hat hier der Oberkirchenrat schon vor vielen Jahren eine hilfreiche Handreichung erarbeitet, die aber durch folgende EJW-Hinweise ergänzt und aktualisiert werden soll:
1. Um was geht es? Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
Jedes Foto ist ein Werk, an dem Urheberrechte bestehen oder mit dem andere Rechte in enger Verbindung stehen.
Es geht also zum einen ums Urheberrecht, das den Schutz der Rechte an Werken „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, bezweckt, so § 1 des Urheberrechtsgesetzes. Geschützt wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Person, die das Bild aufnimmt.
Zum anderen geht es um die Rechte derer, die fotografiert werden oder deren „Werke“, z.B. Kunstwerke. Im ersten Fall wird das sog. Persönlichkeitsrecht tangiert, im zweiten Fall wiederum das Urheberrecht gemäß UrhG.
Wer diese Rechte vorsätzlich oder fahrlässig nicht beachtet, muss damit rechnen, zur Kasse gebeten oder gar vor Gericht gestellt zu werden.
Da im Rahmen der Jugendarbeit sehr viele Bilder veröffentlichen werden (auf Websites, in Social Media, in Rund- und Gemeindebriefen, in Zeitschriften oder anlässlich von Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen), sollte sich jeder verantwortlich mit folgenden Themen auseinandersetzen:
2. Fotografen/Fotografinnen und ihr Recht am Foto als Werk
Urheberrecht: Fotografen und Fotografinnen sind Urheber eines Werks. Aus diesem Grund sind sie als erste zu fragen, wenn ein Bild von ihnen veröffentlicht werden soll. Denn mit der Erstellung einer Fotografie wird eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen, die nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt ist.
3. Übertragung der Nutzungsrechte auf andere
Der oder die Fotograf:in kann die Urheberrechte am Bild übertragen, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen oder gegen Entgelt. Es kann festgelegt werden, dass ein Bild nur in einer bestimmten Veröffentlichung erscheint, wie oft es erscheinen darf oder ob nur in einem bestimmten Zusammenhang. Je genauer die Nutzungsmöglichkeit – bestenfalls schriftlich – abgesprochen ist, desto weniger kann es im Nachhinein zu Streitigkeiten kommen.
4. Quellenangabe
Selbst wenn der oder die Fotograf:in die Nutzungsrechte am Bild umfänglich übertragen hat, kann das Recht zur Namensnennung (oder bspw. einer Marke, unter der aufgetreten wird) durchsetzen, wenn darauf nicht ausdrücklich verzichtet wurde. Darum sollte dieser Punkt mit dem/der Fotografen:in abgesprochen werden. Zudem muss die Frage geklärt werden, ob die Quelle auf oder unter dem Bild selbst genannt werden soll oder zusammengefasst im Impressum, wie es bei Fachzeitschriften üblich ist.
Im digitalen Bereich ist eine direkte, unlösbare technische Verknüpfung der Quellenangabe mit der Fotografie nach aktueller Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 15.8.2014, Az 6 U 25/14) jedoch nicht notwendig.
5. Das Recht des Fotografierten „am eigenen Bild“
Das Gesetz spricht bei solchen Aufnahmen von „Bildnissen“ (§ 60 UrhG), also genau genommen nicht von der gesamten Fotografie, sondern von dem Bereich, in dem die äußere Erscheinung des Menschen (Gesichtszüge, Gestalt, sogar nur Körperteile) abgebildet ist.
Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen Personen, die auf Fotos abgebildet sind, bei einer Veröffentlichung nicht um Erlaubnis gefragt werden müssen.
Diese Ausnahmen sind bislang in § 23 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG oder KUG) geregelt. Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist unklar, ob die Regelungen des KUG, die nach einem Urteil des OLG Köln im journalistischen Bereich weiterhin Geltung haben, auch im sonstigen Bereich durch die DSGVO verdrängt werden.
Wäre dies der Fall, sind solche Aufnahmen lediglich ohne explizite Einwilligung des Abgebildeten möglich, wenn ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ des Verantwortlichen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorliegt. Denkbares berechtigtes Interesse wäre die grundgesetzlich geschützte Kunstfreiheit. Allerdings ist es in der Praxis schwer zu entscheiden, welche Kriterien eine Fotografie oder ein Video erfüllen muss, um unter den Kunstbegriff zu fallen.
Würde das KUG dagegen weiterhin gelten, so müsste z.B. von bestimmten Mitarbeitenden keine ausdrückliche Einwilligung eingeholt werde. Gemeint sind Personen, die erkennbar in der Öffentlichkeit stehen oder sogar stehen wollen, weil sie z.B. ein herausgehobenes Amt haben (z.B. Lagerleiter, Pfarrer).
Die frühere Unterscheidung zwischen den relativen und den absoluten Personen der Zeitgeschichte gibt es nicht mehr, es ist mehr eine Abwägungsfrage geworden: „In welchem Maß muss ein Abgebildeter damit rechnen, dass er im öffentlichen Interesse steht?“ Je mehr die Person gewollt oder ungewollt im Licht der Öffentlichkeit steht, umso weniger schutzwürdig ist sie diesbezüglich.
Also muss jede öffentlich auftretende Person (Musizierende, Prediger:innen, Künstler:innen, Vortragende) damit rechnen, dass ihr Bildnis in einem On- oder Offline-Medium erscheint.
Dasselbe gälte bspw. für Teilnehmende einer öffentlichen Versammlung – bspw. auch Gottesdienste, Konzerte. Die Grenze zum Bildnis liegt schwer definierbar dort, wo eine Person offensichtlich hervorgehoben oder fokussiert erkennbar ist. Natürlich kann der oder die Pfarrer:in oder ein Mitglied des Kirchengemeinderats im Kirchengebäude das Hausrecht geltend machen und Fotografien unterbinden – so etwas sollte aber immer in aller Freundlichkeit und mit der Bitte um Verständnis geschehen.
Grenzwertig und schwer zu beurteilen sind Bilder von solchen „Prominenten“, die deren privaten Bereich zuzuordnen sind (Beispiel: Gemeindediakon im Fitnessstudio) oder die gar die Intimsphäre betreffen (Beispiel: Pfarrer in der Badehose anlässlich einer offiziellen Gemeindefreizeit). Hier sollte vor einer Veröffentlichung regelmäßig das Einverständnis eingeholt werden.
Der Streit um die Anwendbarkeit des KUG im nicht-journalistischen Bereich ist derzeit (2023) immer noch nicht endgültig entschieden. Noch herrscht im Rahmen der Rechtsprechung Uneinigkeit. Es setzt sich aber zunehmend die Ansicht durch, dass (auch wenn das KUG nicht unmittelbar gelten sollte) im Rahmen der DSG-konformen Abwägung jedenfalls die „Wertungen“ des KUG einfließen müssen, wenn gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO eine solche Abwägung getroffen werden muss:
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, ein Bildnis auch ohne Einwilligung veröffentlichen zu dürfen (vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung) in den meisten Fällen gegeben sein dürfte, wenn es sich um eine „zeitgeschichtliche“ Aufnahme (also z. B. eine Person der Zeitgeschichte) handelt, oder wenn die abgebildete Person nur als „Beiwerk“ (also mit untergeordneter Bildbedeutung) erscheint oder aber wenn es sie an einer öffentlichen Menschenansammlung (z.B. Konzert, Demo, Gottesdienst o.ä.) teilgenommen hat.
Sollte aber auch nach Interessenabwägung eine Einwilligung notwendig sein, so ist es wichtig, dass die Personen bzw. deren gesetzlichen Vertreter das konkrete Bild vor Augen haben, bevor sie einwilligen. Bereits kleine Auffälligkeiten können ein Bildnis subjektiv unerträglich machen.
Achtung: Unter Umständen kann es bereits strafbar sein, bestimmte Aufnahmen überhaupt ohne Befugnis herzustellen (vgl. den 2015 neu gefassten § 201a, hier v.a. Abs.1 StGB). Das Gesetz schützt den sogenannten „höchstpersönlichen Lebensbereich“ so streng, dass bereits Ansätze zu einer Rechtsgutsverletzung verpönt sind (§ 201a Abs.1 Ziff.1 StGB). Spätestens, wenn sich eine Person in einer sogenannten „hilflosen“ (nicht „hilfsbedürftigen“) Lage befindet, sich also nicht gegen Fotografieren zur Wehr setzen kann, macht man sich bereits in dem Moment strafbar, in dem man auf den Auslöser drückt – auch wenn nicht geplant ist, das Bild anderen zugänglich zu machen (§ 201a Abs.1 Ziff.2 StGB).
Gemäß § 201a II StGB macht sich weiterhin strafbar, wer unbefugt eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
6. Obacht bei der Nutzung von Bilderdatenbanken (sog. Stockfotos)
Selbst bei der Nutzung kostenfreier und/oder lizenzfreier Bilddatenbanken sind in der Regel Nutzungsbedingungen zu beachten, umso mehr bei kostenpflichtigen und lizenzpflichtigen Angeboten
Am 1.1.2012 ist das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft getreten, das viele Regeln zur Verbesserung des Kindesschutzes enthält, wie z.B. Hilfen für werdende Eltern, Stärkung von Hebammen, Zusammenarbeit der Jugendämter untereinander und mit Ärzten oder Standards in der Kinder- und Jugendhilfe.
Nichts war jedoch aus Sicht der Jugendarbeit so umstritten wie die Einführung einer Pflicht oder eines Rechts zur Einholung von Führungszeugnissen von haupt- und insbesondere ehrenamtlichen Mitarbeitenden. Viele verstanden das Gesetz so, dass damit bereits die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch Ehrenamtliche Pflicht geworden sei. Das war jedoch ein Irrtum. Die Gesetzesänderung schuf nur die bis dato nicht gegebene Möglichkeit, ein solches erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche ausstellen zu lassen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende Pflicht und eine zwingende Pflicht besteht auch mit dem neuen Gesetz nicht.
Eine echte Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht lediglich für alle hauptamtlichen Mitarbeitenden in der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
Als Träger der sogenannten freien Jugendhilfe hat das Evangelische Jugendwerk in Württemberg (inkl. Kirchengemeinden, CVJM, EC, VCP und andere anerkannte Träger) dagegen nun lediglich die Pflicht sicherzustellen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind.
Zur Wahrnehmung dieser Pflicht hat das EJW die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit den öffentlichen Trägern – bspw. den Jugendämtern – abzuschließen, bei welchen Tätigkeiten in der Jugendarbeit das Erfordernis des Führungszeugnisses als notwendig betrachtet wird.
Der Gesetzgeber hat hier eine Sollregelung geschaffen, die den Trägern der Jugendhilfe ein eigenes Ermessen lässt.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass das Bundeskinderschutzgesetz (BKiScG) keine eigene originäre gesetzliche Regelung trifft, vielmehr regelt es die Änderung anderer Gesetze, so auch die Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Und in dem durch das BKiSchG geänderten § 72a Abs. 4SGB VIII steht folgende interessante Regelung:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.“
Fazit: Es gibt nach wie vor keine zwingende Führungszeugnispflicht für ehrenamtliche Personen in der Jugendarbeit.
Nichtsdestotrotz wird allen Trägern der freien Jugendhilfe nahegelegt, aufgeschlossen in Verhandlungen mit den öffntlichen Trägern zu gehen, eigene Vorstellungen einfließen zu lassen und zu vernünftigen Vereinbarungen zu kommen. Nicht nur des Kindeswohls wegen, sondern auch, weil die Vereinbarung eine Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln ist: Das Jugendamt hat die Möglichkeit, die Auszahlung von finanziellen Förderungen an den Abschluss der Vereinbarung zu koppeln. Kommt mit dem freien Träger keine Vereinbarung zustande, kann das Jugendamt die Zahlung von Fördermitteln einstellen, zumindest kann man dies aus § 79a in Verbindung mit § 74 SGB VIII ableiten.
Zielführender und absolut notwendig ist aus unserer Sicht aber eine Sensibilisierung der Ehrenamtlichen für das Thema Kindeswohl; Das EJW möchte daher auf die Praxishilfe „Menschenskinder, ihr seid stark“ hinweisen, die zum Download auf der Website bereitsteht.
Jugendverbandsarbeit ist eine Form der Kinder- und Jugendhilfe und wird durch das 8. Sozialgesetzbuch (Synonym: KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz) in § 12 Abs. 2 legal definiert:
[…] In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
Jugendverbandsarbeit ist also keine frei gestaltbare Form der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, sondern eine Form des freien Zusammenschlusses von jungen Menschen, die vom Staat anerkannt und gefördert wird, wenn sie die im Gesetz genannten Merkmale erfüllt:
Diese Merkmale grenzen die Jugendverbandsarbeit nicht zuletzt von der Jugendarbeit autoritärer Systeme ab.
Hat die staatliche Anerkennung Vorteile?
Ja, denn § 12 SGB VIII verpflichtet die Träger der öffentlichen (nicht der freien!) Jugendhilfe zur Förderung der Tätigkeit der Jugendverbände. Dazu gehört auch die finanzielle Förderung; zwar ergibt sich aus dem Gesetz kein echter Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung, aber ein Anspruch „dem Grunde nach“, also darauf, dass die Förderungswürdigkeit sachgerecht geprüft wird.
Die Finanzierung der anerkannten Jugendverbände aus öffentlichen Mitteln ist also möglich, wobei das wichtigste Förderungsinstrument auf Landesebene der sogenannte „Landesjugendplan“ ist.
Weiterhin ermöglicht die Anerkennung als Jugendverband die Mitwirkung beispielsweise in Jugendhilfeausschüssen oder Arbeitsgemeinschaften (§ 78 SGB VIII) und verschafft dem Träger der freien Jugendhilfe im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) einen bevorzugten Status.
Verfassungsrechtliche Verankerung und Organisation
Art. 12 Abs. 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg betont die Sonderstellung der Jugendverbände, indem er sie „in ihrem Bereich“ als gleichwertige Erziehungsträger neben Eltern, Staat, Religionsgemeinschaften und Gemeinden stellt.
In Baden-Württemberg haben sich die Jugendverbände in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, den Jugendringen, auf Landes-, Kreis- und Kommunalebene zusammengeschlossen. Das EJW ist Mitglied im Landesjugendring Baden-Württemberg e.V.
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Das EJW als Teil der Landeskirche und die Kirchengemeinden benötigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts keine Anerkennung, vielmehr sind sie bereits kraft Gesetzes anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Abs. 3 SGB VIII).
Dies schließt nicht nur unsere örtlichen Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke ein (vgl. § 2 Abs. 4 der Bezirksrahmenordnung), sondern gemäß § 1 Abs. 1 der Ordnung des EJW „alle Gruppen, Kreise und Vereine, die im Bereich der Evang. Landeskirche in Württemberg im Sinne von § 2 Abs. 1 Jugendarbeit betreiben, sofern sie nicht unmittelbar von der Landeskirche beauftragt sind oder Verbänden im Bereich der Landeskirche angehören.“ Hierzu gehören insbesondere die CVJMs.
Es ist also auch insofern empfehlenswert für Vereine und Verbände, die evangelische Jugendarbeit in Württemberg betreiben, eine mögliche Zugehörigkeit zum EJW prüfen zu lassen, was dann auch weitere Möglichkeiten im Rahmen der Serviceleistungen der EJW-Landesstelle eröffnet.
Wer nicht über die Zugehörigkeit zum EJW oder einer Kirche / Religionsgemeinschaft bereits anerkannter Träger ist, kann in Baden-Württemberg die Anerkennung schriftlich beantragen.
Welche Behörde für das Antragsverfahren konkret zuständig ist (in Frage kommt das Jugendamt, das Landesjugendamt oder das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg) ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Jugendbildungsgesetz-BW. Kriterium ist der überwiegende örtliche Tätigkeitsbereich des Aspiranten.
Es ist seit vielen Jahrzehnten vielerorts Brauch, dass Posaunenchöre und andere kirchliche Gruppen die örtlichen Weihnachtsmärkte mit ihrer Musik bereichern und sich diesbezüglich in der Regel bisher keine Sorgen wegen eventueller GEMA-Gebühren gemacht haben.
Schließlich bestehen doch umfangreiche Pauschalvereinbarungen zwischen der GEMA und der EKD, die diese Fälle regeln müssten. Posaunenchöre von Kirchengemeinden oder von rechtlich selbständigen CVJMs gehören über ihre Zugehörigkeit zum EJW grundsätzlich auch zum Kreis der Berechtigten aus den Pauschalverträgen.
Nun aber herrscht Verunsicherung, denn in den letzten Wochen berichtete die Presse über gestiegene GEMA-Rechnungen für lizenzierte Musik auf Weihnachtsmärkten.
Daher lohnt sich eine Blick in den entsprechenden Pauschalvertrag („Vertrag über die Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen“, in der landeskirchlichen Rechtssammlung abgedruckt unter Nr. 811).
Dort ist unter 3. (2) geregelt:
Bläsermusik ist in aller Regel nicht mit Tanz verbunden und es werden auf Weihnachtsmärkten von den Chören auch keine Eintrittsgelder verlangt – schließlich handelt es sich um ehrenamtliches Engagement. Wenn jedoch die Kommune oder ein anderer Träger den gesamten Weihnachtsmarkt betreibt, sind wir dann noch „alleinige“ Veranstalter des Chorauftritts (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung)?
Das könnte im Einzelfall strittig sein, weshalb wir dringend darum bitten, dass der jeweilige Posaunenchor seinen Auftritt selbst plant und organisiert und somit eine eigene Veranstaltung im Gesamtzusammenhang des Weihnachtsmarktes darstellt. Keinesfalls darf der Betreiber den Posaunenchor „engagieren“ oder als „Gast“ bewerben, er darf ihm allenfalls eigene Zeitfenster und ggf. Locations einräumen und freihalten. Die Initiative sollte jedoch nachweislich immer vom Posaunenchor (bzw. der jeweiligen Kirchengemeinde oder dem Verein) ausgehen, der aus eigener Motivation den Weihnachtsmarkt bespielen will.
Selbstverständlich darf auch dann kein Eintrittsgeld o. ä. verlangt werden. Selbst ein Spendenaufruf sollte unterlassen werden.
Wenn diese Voraussetzungen umgesetzt werden, dürfte der Posaunenchor nach unserer, mit dem Oberkirchenrat abgestimmten Ansicht rechtssicher agieren; umgekehrt darf dann auch der Betreiber des Weihnachtsmarktes gegenüber der GEMA darauf hinweisen, dass es sich um eigene, abgegoltene Veranstaltungen der kirchlichen Musikgruppen oder Kirchengemeinden gehandelt hat, so dass die GEMA weder gegenüber dem Chor noch gegenüber dem Betreiber mit unerwarteten Ansprüchen auftreten kann.
Und um allerletzte Sicherheit zu haben, hilft es, ausschließlich GEMA-freie Weihnachtslieder zu spielen.
Sicher gemeinfrei sind Lieder, deren Urheber seit mehr als 70 Jahren verstorben ist, also z. B. „Gassenhauer“ wie „Alle Jahre wieder“, „Oh Tannenbaum“ oder „Oh du fröhliche“. Eine kleine Liste gemeinfreier Weihnachtslieder findet sich z.B. hier.
Ergänzend hierzu noch einige interessante Erläuterungen zur GEMA beim Turmblasen und missionarisch-diakonischen Einsätzen von Posaunenchören, da diese Formate in den aktuellen Pauschalverträgen der EKD mit der GEMA nicht explizit genannt werden.
Die Sächsische Posaunenmission hat sich deswegen dazu mit der EKD abgestimmt und eine Argumentationshilfe entwickelt, soweit die GEMA hier fälschlicherweise Gebühren geltend machen will. Diese Formate gelten – zumindest, wenn es sich bei den Stücken um sogenannte „Ernste Musik“, „Neues geistliches Liedgut“ oder Gospelmusik handelt – als „gottesdienstähnliche Veranstaltungen“ und fallen somit unter den (bis Ende 2024 geltenden) „Pauschalvertrag über die Aufführung von Musikwerken in Gottesdiensten und kirchlichen Feiern“.
Beim Umsetzen dieser Arbeitshilfe im württembergischen Kontext schlagen wir vor, die „alten Rundbriefe der Sächsischen Posaunenmission“ nicht zu zitieren.
Lebensmittelinfektionen sollen bei Vereinsfesten, Freizeiten usw. vermieden werden. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) stärkt unter anderem die Mitwirkung und Eigenverantwortung der Organisation, Veranstalter und Mitarbeitenden. Nicht zuletzt ermächtigt das IfSG im Fall einer Pandemie die örtlichen Gesundheitsämter, gewisse Grundrechte durch Schutzmaßnahmen einzugrenzen. Die Behörden dürfen somit Veranstaltungen und Versammlungen verbieten sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie etwa Schulen, Kindergärten, Heime oder Badeanstalten schließen. Die Corona-Pandemie hat uns schmerzlich gezeigt, dass dies auch umgesetzt wird.
Für alle, die als Jugendgruppenleiter/innen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, gelten gesetzliche Bestimmungen zur Vorbeugung von Infektionsschutzkrankheiten. Das ist keine Willkür des Gesetzgebers, sondern bittere Notwendigkeit. Übertragbare Krankheiten (= Infektionskrankheiten) wie seit Anfang 2020 Covid-19, können schicksalhafte unmittelbare und mittelbare Folgen für die Betroffenen haben. Betroffen sind zunächst die Erkrankten, die womöglich lebenslange Beeinträchtigungen davontragen, Betroffene sind aber auch die verantwortlichen Mitarbeiter, die ehren- oder hauptamtlich eine Maßnahme veranstaltet haben, bei denen es zu einer durch falschen Umgang mit Lebensmitteln ausgelösten Infektionswelle kommt.
Und die Gesellschaft als Ganze kann betroffen sein, wenn ein unscheinbarer Erreger wie SARS-CoV-2 aufgrund seiner Infektiosität weltweit das Leben lahmlegt.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird den Verantwortlichen dadurch gerecht, dass es nicht nur Sanktionen reglementiert, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, sondern schon vorher ansetzt und präventiv Informations- und Aufklärungspflichten statuiert.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen kurz zusammengefasst, was jedoch eine Lektüre des Gesetzes nicht ersetzen kann:
Um was es geht: Gesundheitsvorsorge bei der Kinderbetreuung und bei Lebensmittelkontakt
Im Bereich unserer Jugendarbeit sind es v. a. zwei Themen, die eine besondere Bedeutung haben, nämlich die §§ 33 bis 36 IfSG (Betreuung von Kindern und Jugendlichen auf Ferienlagern u.ä.) und die §§ 42 und 43 IfSG (Umgang mit Lebensmitteln).
Die beiden Themen sind aber getrennt zu betrachten und zu behandeln sind. Leider werden Sie bisweilen noch gerne in einen Topf geworfen, darum hier eine ganz kurze Klarstellung:
Kinderbetreuung auf Freizeiten, in Heimen, Zeltlagern u. ä.
In den §§ 33 – 36 InfSchG geht es allgemein um Betreuer, die u. a. in Heimen und Ferienlagern tätig sind (also nicht um die Leiter der üblichen, wöchentlichen Gruppenstunde!).
a. Keine Betreuer mit bestimmten Infektionskrankheiten
Diese Betreuer dürfen bestimmte Krankheiten nicht haben (die das Gesetz katalogartig auflistet) und müssen ggf. den Veranstalter informieren, wenn doch eine solche Krankheit vorliegt.
b. Informationspflichten und Protokoll
Für die leitenden Verantwortlichen des Veranstalters bedeutet dies, dass sie ihre Mitarbeiter über diese Pflicht zur Krankheitsauflistung und ihre Mitwirkungspflicht informieren („belehren“) müssen und darüber ein Protokoll zu erstellen haben, das beim Veranstalter 3 Jahre lang aufbewahrt werden muss. Diese Belehrung muss alle 2 Jahre aufgefrischt werden.
c. Der Hygieneplan§ 36 bestimmt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen wie Heimen und Ferienlagern (vgl. § 33 IfSG) ein Hygieneplan erstellt werden muss, regelt aber nicht, wie dieser auszusehen hat. Auf jeden Fall müssen die Hygienepläne auf das jeweilige Ferien- oder Zeltlager abgestimmt sein. Es geht sowohl um die Hygiene der Einrichtung als auch um die der Teilnehmenden und weiterhin darum, was in bestimmten Situationen zu tun ist. Als grobe Orientierung zu diesem Thema kann der Rahmenplan der Länder dienen, den wir Ihnen auf Nachfrage gerne zukommen lassen können.
3. Umgang mit Lebensmitteln – wer braucht wann eine Bescheinigung von wem?
a. Grundsatz: Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel verteilen, behandeln oder in Verkehr bringen, mussten früher in jedem Fall eine Belehrungs-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorweisen. Umgang mit Lebensmitteln liegt vor bei der Lebensmittelherstellung (z.B. Brötchen backen), Lebensmittelbehandlung (z.B. Kochen, Würzen, auch nur Umrühren) und beim In-Verkehr-bringen (also einfach, wenn derjenige, der die Lebensmittel hergestellt oder behandelt hat, diese einem Dritten zur Verfügung stellt).
b. Ausnahme: Belehrung durch den Veranstalter bei kurzen Einzelveranstaltungen
Nach einem Erlass des baden-württembergischen Sozialministeriums ist eine Belehrung beim Gesundheitsamt in bestimmten Fällen nicht mehr erforderlich (aber nach wie vor möglich), es genügt die Schulung durch den Veranstalter. Diese Ausnahme gilt allerdings im Wortlaut nur für „ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“. Was „ähnliche Veranstaltungen“ sind, erläuterte das Sozialministerium nicht ausdrücklich, es ist jedoch allgemein anerkannt, dass es sich hierbei um Maßnahmen und Veranstaltungen nicht nur von Vereinen, sondern auch von vergleichbaren Körperschaften wie z.B. der Kirchen handelt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass der Umgang mit den Lebensmitteln nicht „gewerbsmäßig“ erfolgt. Ausdrücklich sei das der Fall, wenn die Tätigkeit „außerhalb des wirtschaftlichen Verkehrs nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen“ ausgeübt werde. D.h., bei einem Gemeinde- oder CVJM-Fest, das sich auch über ein ganzes Wochenende erstrecken kann, genügt es in der Regel, wenn die Mitarbeiter vom Veranstalter belehrt werden. Wie ist es aber mit längeren Freizeiten oder Zeltlagern? Nach der o.g. Auslegung käme eine Belehrung und Bescheinigung durch das Gesundheitsamt (oder einen beauftragten Arzt oder eine Ärztin) wieder ins Spiel, wenn das Lager/die Freizeit länger als drei Tage dauern würde, da man in diesem Fall (unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht) Gewerbsmäßigkeit vermutet. Hierzu meint Alexander Strobel, der fürs EJW in der Kommission Finanzpolitik des Landesjugendrings mitarbeitet: „2010 hatte der LJR bereits ausdrücklich drauf hingewiesen, dass gerade das Thema Belehrungspflicht bei Freizeiten der Grund und Anlass der Vereinfachung war, weshalb wir davon ausgehen, dass die Ausnahme bei sämtlichen Freizeiten unserer Jugendarbeit gilt. Wir werden dies auf politischer Ebene klären und müssen solange dazu raten, bei längeren Freizeiten auf jeden Fall die originäre Schulung des Gesundheitsamts in Anspruch zu nehmen; im Sinne des Infektionsschutzes kann dies kein Fehler sein.“ (Stand August 2014) Sinnvoll ist es, diese Belehrung anhand eines Protokolls zu dokumentieren. Informationen zu den Inhalten einer solchen Schulung gibt es in einem Merkblatt des Landesgesundheitsamts beim Regierungspräsidium Stuttgart, das wir Ihnen ebenfalls überlassen können.
4. IfSG als Grundlage für staatliche Maßnahmen und Entschädigungsansprüche
Zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (wie z. B. im Rahmen der aktuellen Corona-Pandemie) dürfen darüber hinaus etwa Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden; Personen kann vorgeschrieben werden, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG).
Schon gegen bloß Krankheitsverdächtige darf ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 31 IfSG), auch können sie zum Schutz anderer etwa in einem Krankenhaus „abgesondert“ werden (§ 30 IfSG, „Quarantäne“).
Das IfSG enthält zahlreiche Ver- und Gebote, die umfangreich durch Bußgeldvorschriften abgesichert sind (§ 73 IfSG). Teilweise sind diese bei vorsätzlicher Begehung sogar strafbewehrt (§ 74 IfSG).
Außerdem enthält das IfSG in § 56 Abs. 1 auch einen Entschädigungsanspruch, wenn ein Arbeitnehmer als Ausscheider, Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtiger (nicht als Kranker!) aufgrund des IfSG einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder einen Verdienstausfall erleidet.
Neu aufgenommen wurde die Vorschrift des § 56 Abs. 1a ins IfSG, die einen weiteren Entschädigungsanspruch für Arbeitnehmer/innen statuiert, die wegen einer IfSG-bedingten Schul- oder Kitaschließung und der dadurch notwendigen Kinderbetreuung nicht arbeiten können.
Die separate Sammlung Wertstoffen hat im Rahmen der evangelischen Jugendarbeit eine lange Tradition; kirchliche Gruppen, Posaunenchöre und CVJM sammeln mit privaten Schleppern v. a. Altpapier und ausgediente Christbäume.
Nun müssen Straßensammlungen laut Kreislaufwirtschaftsgesetz bei der zuständigen Behörde spätestens 3 Monate zuvor angezeigt werden (§ 18 KrWG). Dies soll sicherstellen, dass die eingesammelten Gegenstände oder Materialien fachgerecht entsorgt werden und nicht beispielsweise illegal ins Ausland exportiert werden.
Viele Sammler wissen davon gar nichts und können beruhigt werden:
Gemäß § 7 Abs. 9 der sog. „Anzeige- und Erlaubnisverordnung“ (AbfAEV) sind solche Gruppen von der Anzeigepflicht ausgenommen, die „nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln“.
Dies wird auf viele unserer Sammler zutreffen. Nach § 7 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung kann davon auf jeden Fall dann ausgegangen werden, wenn die während eines Kalenderjahres gesammelten Mengen (nicht gefährlicher Abfälle) 20 Tonnen nicht übersteigen.
Alle Künstler und Publizisten, die von ihrer Kunst und von ihren Publikationen leben, kennen sie, viele können ohne sie gar nicht leben: die Künstlersozialkasse (KSK) in Wilhelmshaven. Denn sie haben oft keinen Arbeitgeber, der in die Kranken- oder Rentenkasse einzahlt.
Für den freiberuflichen Organisten, die Posaunenlehrerin oder den Schriftsteller, dessen sporadische Einkünfte gerade zum Leben reichen, übernimmt die KSK den Anteil an der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, den bei Angestellten der Arbeitgeber zahlt.
Diametral zum Bekanntheitsgrad der KSK bei den Betroffenen ist er bei einem Teil derer, die (neben anderen) diese Sozialversicherung mitfinanzieren müssen, nämlich bei den Unternehmen, die „nicht nur gelegentlich“ selbständigen Künstler oder Publizisten Aufträge erteilen, „um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.“ (vgl. § 24 Abs. 2 S. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG).
Es ist also durchaus denkbar, dass beispielsweise Kirchengemeinden oder christliche Vereine, die regelmäßig z. B. Konzerte oder Lesungen veranstalten oder die einem Webdesigner Aufträge erteilen, zum abgabepflichtigen Unternehmer werden, sofern es sich um „fremde“ (gemeindefremde oder vereinsfremde) Künstler oder Publizisten handelt.
Die Kriterien, ob eine Abgabepflicht vorliegt, sind in § 24 KSVG nachzulesen: https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/KSVG.pdf
Dort ist festgelegt, dass Aufträge „nicht nur gelegentlich“ erteilt werden, wenn die Summe aller Netto-Entgelte in einem Kalenderjahr 450,00 Euro übersteigt.
Unabhängig von der 450-Euro-Grenze besteht bei Veranstaltungen wie Konzerten oder sonstigen künstlerischen Aufführungen keine Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr Aufträge für maximal drei Veranstaltungen erteilt werden.
Nun können die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der EKD allerdings von einer sogenannten „Ausgleichsvereinigung“ profitieren, die die EKD (im Sinne von § 32 KSVG) gebildet hat.
In einer Vereinbarung der EKD mit der KSK ist unter § 1 Abs. 1 geregelt:
Die EKD übernimmt gemäß § 32 KSVG als Ausgleichsvereinigung (AV) die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für alle Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Dekanate) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen – außer Fachhochschulen für Musik und Kunst).
Dies bedeutet, dass Kirchengemeinden als nachgeordnete Körperschaften des öffentlichen Rechts von Zahlungen an die Künstlersozialkasse befreit sind.
Leider sind privatrechtliche organisierte Unternehmen (beispielsweise CVJMs) laut einer Protokollerklärung ausdrücklich von der Ausgleichsvereinigung ausgeschlossen.
Da Verstöße gegen die Meldepflichten gemäß § 36 KSVG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern (im Höchstfall bis zu 50.000,00 €) belegt werden können, sollten derartige Verbände bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob Abgabepflicht vorliegt:
Seit dem 13.12.2014 ist es bei Gemeinde- und Vereinsfesten komplizierter: Selbstgebackenes, Selbstgebratenes und Selbstgekochtes muss dann womöglich mit einem Hinweis auf allergieauslösende Inhaltsstoffe gekennzeichnet werden. Fakten und Unklarheiten sollen nachstehend dargestellt werden:
Der Umgang mit Lebensmitteln in der Jugend- und Gemeindearbeit erfordert schon lange erhebliche Kenntnisse in Sachen Lebensmittel- und Personenhygiene. Gesetzlich geregelt ist dies v.a. im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV).
Während das IfSG in § 42 die gesundheitlichen Anforderungen an Personen regelt, die mit empfindlichen Lebensmitteln umgehen, bezieht sich die LMHV auf die hygienischen Voraussetzungen, die die Einrichtungen, die Lebensmittel u.a. behandeln und abgeben, zu beachten haben. Dazu gehört auch eine Schulungspflicht gegenüber den Mitarbeitern in Fragen der Lebensmittel- und Personalhygiene.
Seit dem 13.12.2014 kommt jetzt eine weitere Verordnung ins Spiel, die wir u.U. zu beachten haben, die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der EU vom 25.10.2011, deren amtliche Bezeichnung wir an dieser Stelle unterschlagen.
Gemäß Ziff.3 der Verordnung soll „ […] sichergestellt werden, dass die Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden.“
Hier geht es zunächst einmal um die Verpflichtung des Lebensmittelherstellers, bestimmte Pflichtangaben in geeigneter Weise auf dem Produkt anzubringen, Dinge wie Zutaten, Nährstoffe, Mindesthaltbarkeitsdatum usw. Das ist nicht gerade neu, wurde aber in vielen Punkten verschärft.
So müssen bereits seit 2005 bei verpackten Lebensmitteln solche Zutaten, die besonders häufig Allergien oder andere Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, extra ausgewiesen werden.
Wo liegt nun aber die Bedeutung für unsere Jugendarbeit? In Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 9 Abs.1 Buchstabe c der Verordnung:
Danach gilt die Kennzeichnungspflicht von Allergie und Unverträglichkeiten auslösenden Zutaten nun auch bei „nicht vorverpackter“, also loser Ware.
Wenn nun also die Kirchengemeinde oder der CVJM ein Mitarbeiterfest veranstaltet oder eine sonstige Veranstaltung durchführt, bei der Lebensmittel verkauft werden, und sei es nur das heiße Würstchen oder der selbstgebackene Träubleskuchen, so ist es möglich, dass diese Dinge tatsächlich nach den Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet werden müssen. Artikel 13 verlangt die Anbringung der Allergen-Hinweise an gut sichtbarer Stelle, deutlich, gut lesbar, nicht verdeckt und ohne blickablenkendes sonstiges Material.
ABER:
Die Kennzeichnungspflicht richtet sich an den sog. „Lebensmittelunternehmer“, was eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad der Tätigkeit voraussetzt. D. h., Privatpersonen, die gelegentlich Lebensmittel verkaufen, sind nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen. Solange eine ehrenamtliche Tätigkeit diese Schwelle nicht überschreitet, besteht auch keine Kennzeichnungspflicht.
Auch bei den Veranstaltungen unserer Kirchengemeinden, Vereinen und Verbände ist nach unserem Dafürhalten eine „gewisse Kontinuität“ der Tätigkeit und ein „gewisser Organisationsgrad“ in der Regel nicht gegeben.
Unklar ist, wann ein solcher Verkauf als „gelegentlich“ einzustufen ist.
Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Aktivität als unternehmerische Tätigkeit eingestuft wird, berücksichtigen die Behörden die verschiedenen Kriterien im Einzelfall in Kombination.
Nach unserem Dafürhalten dürfte die Kennzeichnungspflicht also dann in unserer Jugendarbeit eine Rolle spielen, wenn der Veranstalter über feste gastronomische Einrichtungen verfügt, bei regelmäßig (d. h., ständig und einer Regel folgend) stattfindenden Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft oder sehr große Veranstaltungen mit Bewirtung durchführt.
Wir müssen uns also mit dem Gedanken vertraut machen, dass wir als Anbieter von Lebensmitteln zukünftig verpflichtet sind, nicht nur diese gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung zu kennen und umzusetzen, sondern dass die Verantwortlichen auch Grundkenntnisse zu Nahrungsmittelunverträglichkeiten erwerben und diese an die „Hersteller“ weitergeben, also auch an die kuchenbackende Hausfrau oder den Hobbyangler, der seine selbstgeangelten Räucherforellen beim CVJM-Fest feilbietet.
Die Verordnung ist hier veröffentlicht.
Durch die Reform sollte das Pauschalreiserecht an die digitale Wirklichkeit herangeführt und Reisende entlastet werden. Leider führt dies zu manchen Erschwernissen für Reiseveranstalter und somit auch für Träger der kirchlichen Jugendarbeit, die Freizeiten anbieten, die unter das BGB-Reiserecht fallen.
Einer der neuen Vorschriften musste seit 2020 mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, als der Gesetzgeber wohl geahnt hat.
Zum sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich
§ 651a BGB-neu definiert (seit 2018) erstmals eine Pauschalreise als eine Gesamtheit, eine Art „Paket“ von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck einer einzigen Reise, hier der Gesetzestext:
(1) ….
(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn
1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.
(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die Beförderung von Personen,
2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3. die Vermietung
a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen
b) von Krafträdern
4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist. Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.
Keine Pauschalreise sind Tagesreisen, private Gelegenheitsreisen, bestimmte Geschäftsreisen und Gastschulaufenthalte. Außerdem liegt auch keine Pauschalreise vor, wenn zwar eine im Gesetz genannte mögliche Reiseleistung vorliegt, diese aber mit einer (oder mehreren) anderen touristischen Leistung kombiniert wird und diese andere touristische Leistung kein wesentliches Merkmal der Reise und weniger als 25 % vom Gesamtwert der Reise ausmacht.
Die neuen Vorschriften erfassen sowohl Reiseveranstalter, Reisevermittler als auch die neue Kategorie der „Vermittler verbundener Reiseleistungen“. Letztere spielen dann eine Rolle, wenn eine Vermittlungsstelle bei einem einzigen Kontakt zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermitteln, ohne dass es sich um eine einzige Pauschalreise handelt. Auch für diese Fälle wird ein gewisser Basisschutz geschaffen.
Änderung der materiell-rechtlichen Vorschriften des BGB
Die Informationspflichten des Reiseveranstalters und des Vermittlers wurden erheblich ausgeweitet, was sich insbesondere in der verbindlich vorgeschriebenen Verwendung von bestimmten Informationsblättern äußert.
Einseitige Preis- oder Leistungsänderungen über Preiserhöhungsklauseln in AGB sind nur noch bedingt zulässig; Preiserhöhungen dürfen nur vereinbart werden, wenn dort auch eine mögliche Preissenkung vorgesehen ist.
Weitere Änderungen gibt es u. a. bei den Rücktrittsrechten; beispielsweise wird das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt ersetzt durch ein Rücktrittsrecht bei unvorhersehbaren und außerordentlichen Umständen. Diese Vorschrift des § 651h Abs. 3 BGB bekam im Jahr 2020 unerwartet heftige Relevanz durch den Ausbruch der Corona-Pandemie.
Da im Jahr 2021 die Beeinträchtigungen durch die Pandemie (z.B. bei der Ein- und Ausreise) nicht mehr völlig unerwartet kommen, sind die Anforderungen an diesen Rücktrittsgrund allerdings recht hoch.
Ein kostenfreier Rücktritt kommt nur in Frage, wenn sich die Lage im Reiseziel deutlich verschlechtert hat und die Reise belegbar deutlich erschwert wäre. Allein eine Reisewarnung ist hierfür keine zwingende Voraussetzung, allenfalls ein starkes Indiz (so z. B. das AG Lüneburg, Entscheidung vom 9.6.2021, Az. 53 C 142/20).
Daher ist es auf jeden Fall vor Buchung sinnvoll, die AGB des Veranstalters genau zu prüfen und ggf. versuchen, Absprachen z. B. hinsichtlich einer Kulanz zu treffen. Auch die Reiseveranstalter haben oft Interesse an gütlichen oder pragmatischen Lösungen und müssen diese mit ihren wirtschaftlichen Interessen vereinbaren.
Im Übrigen gibt es bei den Gewährleistungsrechten (Minderung, Schadensersatz, Abhilfe, Selbstabhilfe oder Kündigung bei Reisemängeln) keine erheblichen Änderungen. Allerdings verjähren Ansprüche des Reisenden nunmehr erst zwei Jahre nach Ende der vertraglich bestimmten Reisezeit.
Eine leider unangenehme Änderung für kirchliche Reiseveranstalter gibt es bei der Pflicht zur Insolvenzversicherung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (wie zum Beispiel Kirchengemeinden) werden hier nicht mehr privilegiert, auch sie müssen seitdem einen Insolvenzversicherungsschutz durch Übergabe eines Sicherungsscheines an den Reisenden bestätigen.
Für CVJMs als privatrechtliche Körperschaften ändert sich hier also nichts. Kirchengemeinden haben die Möglichkeit, sich den Sicherungsschein kostenlos über das VLB-Portal zu besorgen.
Wenn die Presse auftaucht oder der Bildreporter auf der Korsikafreizeit
Die Freiheit der Presse ist in Deutschland zu Recht eines der höchsten Rechtsgüter, es genießt seit 1848 Verfassungsrang. Leider konnte sich die Paulskirchenverfassung nie richtig durchsetzen, die Weimarer Reichsverfassung übersah die Pressefreiheit fahrlässig, und Militärzensur des ersten Weltkriegs sowie Gleichschaltungswahn der Nazis schafften sie jahrelang ganz ab. In der DDR stand sie zwar auf dem Papier der Verfassung, wurde aber durch ein raffiniertes Zensursystem unterminiert.
Wir sind also dankbar, dass wir diese Freiheit heute nutzen dürfen und müssen uns eben auch mit der Kehrseite der Medaille abfinden – wenn nämlich über uns berichtet wird und uns diese Berichterstattung unfair, (ab-)wertend, einseitig oder schlicht falsch erscheint.
Dennoch sollten wir nicht vergessen, dass Kritik und Witz, auch wenn sie schmerzen, auf mögliche Mißstände hinweisen können. Uns bliebt stets die Möglichkeit der (möglichst geistreichen und nicht beleidigten) Gegendarstellung.
Evangelische Jugendarbeit findet, und das ist Fakt, grundsätzlich in der Öffentlichkeit statt, nur ausnahmsweise im privaten Rahmen.
Wir werben darum meist öffentlich für unsere regelmäßigen Kreise, Freizeiten und Sonderveranstaltungen, um einen möglichst großen Kreis von Interessenten anzusprechen. Darum müssen wir uns auch den kritischen Blicken der Öffentlichkeit aussetzen, die diese Blicke oft verschärft und fokussiert, manchmal auch etwas verzerrt und unscharf durch die Brille des Journalismus wirft. Wir müssen also immer damit rechnen, dass (kritische) Journalistinnen und Journalisten unsere Veranstaltungen besuchen.
Selbst auf Freizeiten fern der Heimat kann es sein, dass ein/e Journalist/in oder ein Filmteam auftaucht und wissen will, was sich auf unserer Freizeit so abspielt, nicht zuletzt, da man doch für die Kirche oder irgendwie religiös unterwegs ist. Insbesondere der Sensationsjournalismus könnte hier die ein oder andere gute Story wittern.
Natürlich sind auch Krisen (Unfälle, Epidemien) presseaffin und es ist der Öffentlichkeit – zu der wir ja schließlich auch gehören – nicht zu verdenken, dass sie sich dafür interessiert.
Um zu vermeiden, dass zumindest ein unnötig falsches Bild der Jugendarbeit gezeichnet werden kann, raten wir bei Besuchen von Pressevertretern dazu, folgende Grundsätze zu beherzigen:
Landesjugendring Baden-Württemberg e.V. gibt zusammen mit der Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg e.V. eine Handreichung zur Umsetzung des Nichtrauchergesetzes Baden-Württemberg heraus.
Das Nichtrauchergesetz hat auch seine Auswirkungen auf den Jugendschutz. Nach dem Jugendschutzgesetz ist die Altersgrenze für das Rauchen in der Öffentlichkeit verändert worden: In der Öffentlichkeit ist das Rauchen nach § 10 Abs. 1 JuSchG ab 01.09.2007 nur noch gestattet, wenn man volljährig ist. Für die Abgabe von Rauchwaren § 10 Abs. 2 JuSchG in Automaten etc. gilt eine neue Regelung ab 01.01.2009. § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) „Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können.“
Spätestens 2015 müssen Räume der Jugendarbeit, in denen (auch) übernachtet wird, mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Bereits seit 2013 gilt eine erweiterte Pflicht, Rauchmelder in Schlaf-Aufenthaltsräumen anzubringen. § 15 Abs.7 Landesbauordnung für Baden-Württemberg bestimmt:
„Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. […] Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Das gilt auch für die Räume der Jugendarbeit, in denen übernachtet wird, sowie die entsprechenden Flure und Treppenhäuser. Verpflichtet zur Anbringung ist der Gebäudeeigentümer, also in der Regel die Kirchengemeinde, der CVJM oder sonstige Verband, dem das Gebäude gehört. Die Melder müssen hierbei gemäß DIN EN 14 676 montiert und gewartet werden, wobei sinnvollerweise ein Fachbetrieb herangezogen werden sollte.
Die DIN EN 14 676 macht die Art der Montage abhängig von der Höhe des Deckensturzes, von der Raumbreite und von der Nähe zu Belüftungsquellen (der Rauch darf nicht durch Zugluft vom Melder weggeblasen werden).
Richtlinien und Regelungen des Landes Baden-Württemberg zur Umsetzung der Kindeswohlgefährdungen nach §§ 8a und 72a SGB VIII (KJHG)
Mitteilung des Landesjugendringes Baden-Württemberg an seine Mitglieder:
„… schon mehrfach [hatten wir] in den vergangenen Monaten von den trägerübergreifenden Bemühungen in Baden-Württemberg zur Umsetzung der Regelungen des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdungen im § 8a Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) in Verbindung mit § 72a berichtet. Die Ergebnisse der vom Sozialministerium moderierten Arbeitsgruppe, an der auch der Landesjugendring Baden-Württemberg* mitgewirkt hat, sind nun als gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales, des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales herausgegeben worden.
Die inhaltlichen Elemente des Rundschreibens sind in 5 Anlagen zusammengefasst:
Die wesentlichen Regelungen für den Bereich der Jugendarbeit sind in der Anlage 4 enthalten. Diese wurden von einer arbeitsfeldspezifischen Untergruppe erarbeitet, in der Frauen und Männer von öffentlichen und freien Trägern unter Federführung von Herrn Miehle-Fregin vom Landesjugendamt beim KVJS mitgewirkt haben. Mike Cares hat dabei das Landeskuratorium, Johannes Heinrich den Landesjugendring vertreten. In diesen Hinweisen wird sehr deutlich dargestellt, dass beim Abschluss von Vereinbarungen zwischen Jugendämtern und Trägern von Einrichtungen und Diensten in den Arbeitsfeldern Jugendarbeit etc. arbeitsfeldspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden müssen. Eine ganz wesentliche Aussage darin ist:
„Es erscheint deshalb wenig sinnvoll, mit Jugendorganisationen und Jugendverbänden förmliche Vereinbarungen nach § 8a SBG VIII abzuschließen, es sei denn, die Jugendorganisation betreibt eine Einrichtung mit hauptamtlichen Fachkräften, die mit Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe bzw. von Gemeinden entsprechend § 69 Abs. 6 SGB VIII finanziell gefördert wird (z.B. Jugendzentrum). Bildungsstätten dieser Organisationen, in denen lediglich kurzfristige Veranstaltungen durchgeführt werden, können ebenfalls von Vereinbarungen ausgenommen werden.“
Gleichwohl bedarf der Schutz des Kindeswohls auch in der Kinder- und Jugendarbeit verstärkter Aufmerksamkeit und Anstrengungen. Der Vorstand des Deutschen Bundesjugendrings (DBJR) hat am 31. Mai 2006 den Kinder- und Jugendverbänden empfohlen, ihre Präventionsmechanismen auszubauen und weiterzuentwickeln. Die dort genannten Maßnahmen sollten bei allen Trägern der Jugendarbeit als freiwillige Selbstverpflichtung in Hinblick auf den Schutz des Kindeswohls und die Qualitätssicherung der eigenen Arbeit zum Tragen kommen. Relevant für die Jugendarbeit ist außerdem die Anlage 3 mit den Begrifflichkeiten etc.
Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags an Vereine
Der Bundesanzeiger Verlag verschickt Rechnungen über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters für die Jahre 2017/2018 – 2019/2020. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 1 zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV).
Einige fragen sich, ob diese Rechnungen seriös sind oder ob es sich um eine Betrugsmasche handelt. Deshalb möchten wir den betroffenen Vereinen dazu gerne weitere Informationen zukommen lassen, die wir zusammen mit dem CVJM-Deutschland u. a. aus den Seiten des Bundesverwaltungsamtes und des Transparenzregisters herausgezogen haben.
1. Die Gebührenbescheide des Bundesanzeiger Verlags sind rechtmäßig:
Nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind unter anderem juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen) verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführender Stelle bestimmte Angaben (die sich aus § 19 Abs. 1 GwG ergeben) zu ihren wirtschaftlich Berechtigten elektronisch über www.transparenzregister.de zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Unter https://www.transparenzregister.de/vereine/ finden sich für Vereine folgende erläuternde Informationen:
„Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten … der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Auch der eingetragene Verein als juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich mitteilungspflichtig. Einzutragen sind Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines jeden wirtschaftlich Berechtigten.“ Weiter heißt es: „Das GwG enthält aber eine wichtige Ausnahme: Ergeben sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sogenannte Meldefiktion ein. Der Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter ist in der Regel im Vereinsregister eingetragen. Auf diese Weise können die bisherigen Registerangaben aus den anderen amtlichen Registern ohne zusätzlichen bürokratischen Eintragungsaufwand für die betroffenen Vereine nutzbar gemacht werden. Aufgrund der elektronischen Verknüpfung werden über das Transparenzregister die Dokumente, aus denen sich der wirtschaftlich Berechtigte im Vereinsregister ergibt, zugänglich gemacht.“
Bisher müssen sich gemeinnützige Vereine also regelmäßig nicht aktiv in das Transparenzregister eintragen, soweit sich die relevanten Daten aus dem jeweiligen Vereinsregister ergeben. Trotzdem müssen die Vereine eine pauschale Jahresgebühr in Höhe von 2,50 EUR (bis 2019) bzw. 4,80 EUR (ab 2020) an den Bundesanzeiger als registerführende Stelle zahlen: „Diese Gebühr wird von allen transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also auch von den Vereinen, erhoben. Über das Register sind Daten aus den weiteren, die Meldefiktion begründenden Registern, zum Beispiel des Vereinsregisters, abrufbar. Die Transparenz ist daher für den bereits im Vereinsregister eingetragenen Verein ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand hergestellt. … Allerdings sparen Vereine, für die die Fiktionswirkung greift, die Kosten für den Arbeitsaufwand einer Eintragung. Daher wird auch von diesen Vereinen eine Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verlangt.“
Hinweis: Die Jahresgebühr wird weder vom EJW noch vom CVJM-Landesverband übernommen (wie aus dem Gebührenbescheid gefolgert werden könnte), was aber vor dem Hintergrund der nachstehend beschriebenen Befreiungsmöglichkeit auch nicht notwendig ist:
2. Eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist möglich:
Die Gebührenbescheide des Transparenzregisters des Bundesanzeiger Verlags für die Führung des Transparenzregisters der Jahre 2017-2020 sind also rechtmäßig und müssen auch von gemeinnützigen Vereinen bezahlt werden. Für gemeinnützige Vereine kann jedoch mit Wirkung für das laufende Jahr 2021 eine Befreiung beantragt werden, wenn ein steuerbegünstigter Zweck und ein entsprechender Freistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes vorliegen. Diese Gebührenbefreiung nach § 24 Abs. 1 S. 2 GwG sollte bis zum 31.12.2021 wie folgt elektronisch erfolgen:
Die Gebührenbefreiung orientiert sich an der Gültigkeit des Freistellungsbescheids (5 Jahre ab Ausstellung) und ist dann jeweils im Jahr nach Auslaufen des Freistellungsbescheids zu erneuern.
3. Achtung: Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister:
Die Warnung des Bundesfinanzministeriums: „Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des GwG hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite „www.TransparenzregisterDeutschland.de“ registrieren. Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten! Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des GwG lautet www.transparenzregister.de. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.“
Ehrenamtlich Mitarbeitende im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg investieren viel Zeit, persönliches Engagement und Idealismus in ihre Arbeit. Zugleich steht man als Mitarbeitender permanent Haftungs- und Versicherungsrisiken gegenüber, die nicht immer auf den ersten Blick überschaubar sind. Um etwas Sicherheit in der Thematik „Haftungs- und Versicherungsfragen in der Jugendarbeit“ geben zu können, sind unterstehend die wichtigsten Fakten zusammengefasst.
Informationen folgen
Hier finden sich alle Informationen über den Versicherungsschutz der Jugendarbeit im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg und deren Mitgliedsgruppen in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Württemberg (AEJW). Die Broschüre über den „Versicherungsschutz unserer Jugendarbeit“ liegt hier als PDF-Datei vor. Es besteht die Möglichkeit, Auszüge für Mitarbeitenden-Schulungen und -Seminare zu verwenden.
Portal für die EJW-Versicherung, den EJW-Landesbeitrag und weitere Service-Leistungen
Für das VLB-Portal benötigen Sie einen persönlichen Benutzernamen und ein vertrauliches Passwort.
Wenn Sie Ihre Gruppe oder Gemeinde erstmalig versichern möchten, schreiben Sie bitte an versicherungen@ejwue.de und verlangen Sie einen Versicherungsantrag.
Sie haben Ihre persönlichen Zugangsdaten geändert und können diese nicht mehr auffinden? Dann können Sie sich vom System ein neues Passwort generieren lassen:
Bitte klicken Sie im „Anmelde-Fenster“ auf „Passwort vergessen?“ (steht unter Benutzername und Passwort).
Sie erhalten dann per Mail einen Link, mit dem Sie Ihr neues Passwort anlegen können.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die E-Mail-Adresse nehmen, die Sie bei der Anmeldung im letzten Jahr verwendet haben bzw. die im Programm hinterlegt ist.
Die Zugangsdaten sind insgesamt vertraulich zu behandeln und sorgfältig zu verwahren! Die Daten drucken wir auch auf den Rechnungen ein.
Sie möchten für Ihre Jugendarbeit eigene, individuelle aber rechtsgültige Reisebedingungen erstellen? Sofern Sie über das VLB-Portal angemeldet sind und Ihre Jugendarbeit über uns versichert haben und den Landesbeitrag bezahlen, können Sie auf der Startseite des Portals auf der linken Leiste den ersten Punkt „Reiserecht“ anklicken. Sie werden dann durch den Bestellprozess geführt.
Wenn der Reifen platzt
Für Dienstfahrten der Mitarbeitenden mit ihren privaten Pkw hat das EJW bekanntlich eine Dienstreisekaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € für den Vollkasko-Tatbestand abgeschlossen. Diese umfasst neben dem Verlust insbesondere die Beschädigung und die Zerstörung durch einen „Unfall“. Der Unfallbegriff in der Kraftfahrtversicherung wird in den AKB (Allgemeine Kraftfahrtbedingungen) sehr ähnlich wie in der Unfallversicherung (die sich auf Personenschäden bezieht) definiert. Danach liegt ein Unfall dann vor, wenn es sich um ein „unmittelbar, von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ handelt.
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Hierunter fallen unter anderem Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung, Schäden auf Grund von Bedienungsfehlern oder Überbeanspruchung und auch solche durch bloße Abnutzung.
Wie ist jedoch der Fall eines während der Fahrt platzenden Reifens zu bewerten? Klar ist: Fährt der Fahrer heftig gegen eine Bordsteinkante oder einen Stein, so ist das anschließende Platzen des Reifens auf einen Unfall zurückzuführen. Nutzt sich der Reifen dagegen durch Abrieb so lange ab, bis schon der normale Betrieb zum Platzen führt, so liegt ein Betriebsschaden vor.
Das Landgericht Karlsruhe hatte aber einen Fall zu entscheidenden, bei dem ein Reifen – zunächst ohne ersichtliche Einwirkung von außen – auf der Autobahn platzte. Die Kaskoversicherung wollte mit der Begründung „Abnutzung“ nicht regulieren, der Fall kam vor Gericht, das einen Gutachter heranzog. Dieser zu dem Ergebnis, dass die Ursache für den Reifenplatzer ein durch den Reifen langsam eingedrungener größerer Fremdkörper war. War das nun „plötzlich“? In diesem Fall nicht, der Fremdkörper hatte sich langsam eingearbeitet, auch wenn das Ergebnis „Platzen“ tatsächlich plötzlich eintrat; das Gesetz bezieht die Plötzlichkeit aber auf den Vorgang des Einwirkens.
Das Landgericht legte die Unfalldefinition jedoch (gefestigter BGH-Rechtsprechung folgend) aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse aus.
Danach liegt ein Unfall auch dann vor, wenn sich im Schaden ein „außergewöhnliches Risiko“ verwirklicht, mit dessen Eintritt ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte. Da kleine Fremdkörper normalerweise im Reifenprofil hängenbleiben, ohne zum Schaden zu führen, größere jedoch normalerweise nicht unbemerkt in den Reifen eindringen können, liege auch hier kein Betriebsschaden, sondern ein Unfall vor.
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 20. August 2013 • Az. 9 O 95/12
Zum Unfallbegriff in der EJW-Unfallversicherung
Der Gesetzgeber bezeichnet mit dem Begriff „Unfallversicherung“ ausschließlich die Versicherung für Körperschäden aufgrund eines Unfalls.
Für Fahrzeugschäden ist die Kfz-Versicherung zuständig, bestehend aus Kaskoversicherung und Kfz-Haftpflichtversicherung.
Die gesetzliche Definition findet sich in Ziffer 1.3 AUB 2008/2009 und in § 178 II S.1 VVG: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Definition enthält die vier Merkmale des Unfallbegriffes (Plötzlichkeit, Außeneinwirkung, Unfreiwilligkeit, Gesundheitsschädigung). Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, so liegt kein Unfall im Sinne der AUB vor.
Schwierigkeiten bereitet in aller Regel das Merkmal „Einwirkung von außen“. Wenn ein Fußballspieler als Verteidiger gemütlich an der Außenlinie nach hinten trabt, weil das Spiel beim generischen Tor stattfindet, und ihm plötzlich das Kreuzband reißt, dann fehlt es hier an der äußeren Einwirkung. Anders wäre es, wenn der Spieler versehentlich auf den Ball oder in eine Bodenvertiefung tritt, der Fuß dabei umknickt und das Kreuzband reißt. Dann liegt keine willensgesteuerte Bewegung zugrunde, sondern es kommt etwas anderes von außen hinzu, was die Bewegung unerwartet verkürzt oder verändert hat. Schon der unplanmäßige Verlauf einer ursprünglich geplanten und willensgesteuerten Bewegung gilt als äußere Einwirkung. Dazu zählen auch Ausgleichsbewegungen bspw. bei schwerem Heben, wenn die Eigenbewegung durch Vornüberkippen unplanmäßig verändert wird und ein Bandscheibenvorfall folgt.
Schwierig wird es beim Essen, bspw. auf einem Zeltlager: Wenn sich ein Steinchen ins Essen verirrt und beim kräftigen Zubeißen ein Stück Zahn abbricht gilt das als äußere Einwirkung. Anders wäre es, wenn über den Stein ein Krankheitserreger in den Kärper gelangt und eine Lebensmittelvergiftung auslöst. Das zählt als innere Erkrankung.
Dem Gesetzgeber geht es darum, Krankheitsursachen die innerer Natur sind, sowie eigene und willensgesteuerte Bewegungen auszuschließen.
Drum prüfe, wer den Schaden meldet,
Ob‘s plötzlich-äuß’re Wirkung war:
Hat sich das Kindlein nur erkältet?
Ist mehr gekrümmt als nur ein Haar?
Ist es der Körper, den es traf?
Oder die Seele, die nun schmerzt?
Wenn das geklärt, so füll man brav
Die Unfallanzeig aus beherzt!
Fahrzeug-Vollversicherung (Kasko) und Rückstufungsversicherung (SFR)
Bei Schäden an eigenen Fahrzeugen von ehrenamtlichen Mitarbeitern (PKW, landwirtschaftliche Fahrzeuge, LKW bis 7,5 Tonnen, Motorräder etc.) im Rahmen von Auftragsfahrten sollte unbedingt geprüft werden, ob die entsprechende Gruppe/Veranstaltung beim EJW versichert wurde!
Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem oder der Zuständigen für die Versicherungsmeldung. Bei Kirchengemeinden ist das in der Regel die Kirchenpflege, das Pfarramtssekretariat oder Jugendreferenten. Bei Vereinen der Vorstand oder Kassier.
Sinnvoll ist es, sofern möglich, die erste Meldung mit den wichtigsten Daten per Mail an das EJW zu schicken.
Kontakt: versicherungen@ejwue.de oder erhard.braeuchle@ejwue.de (Stellvertretung: peter.schmidt@ejwue.de)
Sofern keine Meldung per E-Mail oder Telefon möglich ist, so ist eine schriftliche Meldung per Brief oder Fax zu empfehlen.
Vertraglich ist eine Selbstbeteiligung von 150,00 € vereinbart.
Folgende Daten und Informationen werden für die Erstmeldung benötigt:
Achtung:
Oft bleibt es bei einem Unfall mit einem Fahrzeug nicht nur beim Sachschaden und mitfahrende Personen werden verletzt. Neben der Mitteilung an die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters (für deren Rückstufungsnachteil eine Rückstufungsversicherung zur Verfügung steht) sollten daher für alle verletzten mitfahrenden Unfallanzeigen gemacht werden, solange auch nur der Verdacht möglicher Unfallfolgen besteht. Für den Fall einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse und des Schadenfreiheitsrabatts können wir unsere SFR-Versicherung in Anspruch nehmen, bitte machen Sie hierzu ebenfalls die oben aufgelisteten Angaben per Mail.
Hinweis:
Erkennen Sie bitte grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche an. Überlassen Sie dieses bitte den zuständigen Versicherern*). Sind bei einem selbstverschuldeten Kraftfahrzeugunfall Schäden an Dritten entstanden (Personen, Fahrzeuge, Sachen usw.) so sind diese nicht über die Sammelverträge des EJW und seinen Versicherten abgedeckt. Hierfür muss, wie oben geschildert, die Kfz-Halterhaftpflichtversicherung des Fahrzeughalters in Anspruch genommen werden.
Ansprechpersonen:
Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de
Alexander Strobel: alexander.strobel@ejwue.de
Wenn Dritte begründete Ansprüche aus Delikt an Sie herantragen oder Wenn die Jungschar Nachbars Fensterscheibe schrottet
Meldung:
Formular „Haftpflichtschadenanzeige“ vollständig ausgefüllt an das EJW senden. Legen Sie besondere Sorgfalt auf die Beantwortung der Verschuldensfrage (Frage 11 – keine Haftung ohne Verschulden, keine Regulierung ohne Haftung).
Achtung: Größere Personen- sowie Sachschäden (Größenordnung ab 1.000,- EUR) sollten uns vorab per Mail an versicherungen@ejwue.de oder erhard.braeuchle@ejwue.de gemeldet werden. Telefonische Rückfragen an: 0711 9781-324 oder 0711 9781-286. Notfalls kann der ECCLESIA Versicherungsdienst direkt eingeschaltet
Hinweis: Erkennen Sie bitte grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche an. Überlassen Sie dieses bitte den zuständigen Versicherern). Es bleibt dem EJW in Abstimmung mit den Versicherern bzw. dem ECCLESIA Versicherungsdienst vorbehalten, Schadensersatzansprüche bzw. Abfindungserklärungen anzuerkennen.Bei jedem Schadensfall, den ein Teilnehmer oder Besucher verursacht, muss geprüft werden, ob eine persönliche private Haftpflichtversicherung besteht, denn diese ist ggf. vorrangig in Anspruch zu nehmen. Nicht so, wenn Mitarbeitende den Schaden als Verrichtungsgehilfen verursacht haben.
Ansprechperson bei Fragen: Erhard Bräuchle
Eine versicherte Person erleidet einen körperlichen (Unfall-)Schaden – keine Krankheit!
Meldung:
Wichtig ist eine formularmäßige Meldung, da nur so unser Versicherungsdienst einen Vorgang bearbeiten kann. Bitte senden Sie daher das Formular „Unfallschadenanzeige“ vollständig ausgefüllt an das Evangelische Jugendwerk in Württemberg -Versicherungen, Haeberlinstraße 1-3, 70563 Stuttgart.
In Notfällen:
Bei Vorliegen eines Unfalles mit tödlichem Ausgang oder einem vergleichbaren Krisenfall mit schwerwiegenden Personenschäden sollte das EJW so zeitnah wie möglich benachrichtigt werden, sinnvollerweise schriftlich per E-Mail an versicherungen@ejwue.de und an ein Mitglied der Landesleitung des EJW.
Parallel ist es hilfreich, den Notdienst der ECCLESIA direkt einzuschalten, wo Sie in Krisenfällen professionelle Unterstützung bekommen. Rufen Sie dort unter 05231 603-0 oder außerhalb der Dienstzeiten unter 0171 3392974 bzw. aus dem Ausland +491713392974 an und erläutern Sie den Sachverhalt mit dem Hinweis, an der Unfallversicherung des EJW zu partizipieren.
Hinweis zu Unfällen von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Diese fallen in der Regel unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft). Schadensmeldungen müssen über den Verein, den jeweiligen Verband, die Kirchengemeinde oder den Kirchenbezirk an die dafür zuständige Berufsgenossenschaft weitergegeben werden. Für die Schadensmeldung an die Berufsgenossenschaft sind besondere Formulare auszufüllen, welche auf der Homepage der jeweiligen Berufsgenossenschaft leicht zu finden sind.
Das EJW sowie seine Untergliederungen, die Bezirksjugendwerke sind gesetzlich über die BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert: https://bgw-online.de. Entsprechende Meldungen müssen auf jeden Fall über uns laufen bzw. von uns bestätigt werden.
CVJM sind in aller Regel gesetzlich über die Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert www.vbg.de
Auf Grund der komplizierten Rechtssituation im Sozialrecht empfehlen wir neben der Mitteilung an die Berufsgenossenschaft auf jeden Fall auch das Formular „Unfallschadenanzeige“ ans EJW zu senden. Nicht zuletzt erhöht sich damit die Gesamtversicherungssumme (es können mehrere Töpfe voll ausgeschöpft werden).
Achtung: Gewählte und beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Vereinen (insbesondere Vorstände) sind nicht automatisch gesetzlich versichert; bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer BG nach den Konditionen einer freiwillig abzuschließenden gesetzlichen Versicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) für diesen Personenkreis.
Dieser Ausschluss gilt natürlich nicht für die EJW-Versicherung, hier sind auch Vorstände u. ä. mitversichert.
Ansprechpersonen:
Erhard Bräuchle: versicherungen@ejwue.de
Peter L. Schmidt: peter.schmidt@ejwue.de
Alexander Strobel: alexander.strobel@ejwue.de
Für Projekte, Maßnahmen sowie Bildungsangebote und Begegnungsmaßnahmen in der Jugendarbeit können Zuschüsse und finanzielle Förderungen beantragt werden. Dabei gibt es Zuschüsse von Seiten unterschiedlicher Ministerien sowie kurzfristige Projektförderungen des Landes Baden-Württemberg. Außerdem stehen Förderungen durch Stiftungen und internationale Fördermöglichkeiten zur Verfügung. Die wichtigsten Fördertöpfe sind folgende:
Eine umfangreiche Finanzierungsdatenbank findet sich im Jugendnetz, in dem Fördermöglichkeiten der Jugendarbeit in Baden-Württemberg aufgelistet werden.
Förderung der Jugendarbeit des Landes Baden-Württemberg im Rahmen des Landesjugendplanes.
Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg bietet seit 2014 unter www.oase-bw.de online ein Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren des Landesjugendplanes an. Anträge und Verwendungsnachweise können nur noch über dieses Onlineverfahren akzeptiert werden.
Bei Fragen zum Landesjugendplan wenden Sie sich bitte an:
Claudia Mößner, Telefon: 0711 9781-280, E-Mail: claudia.moessner@ejwue.de
In technischen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Alexander Strobel, Telefon: 0711 9781-285, E-Mail: alexander.strobel@ejwue.de.
Förderung der Jugendarbeit des Landes Baden-Württemberg im Rahmen des Landesjugendplanes
Das Evangelische Jugendwerk in Württemberg bietet seit 2014 unter www.oase-bw.de online ein Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren des Landesjugendplanes an. Anträge und Verwendungsnachweise können nur noch über dieses Onlineverfahren akzeptiert werden.
Bei Fragen zum Landesjugendplan wenden Sie sich bitte an:
Claudia Mößner, Telefon: 0711 9781-280, E-Mail: claudia.moessner@ejwue.de.
In technischen Fragen wenden Sie sich bitte an:
Alexander Strobel, Telefon: 0711 9781-285, E-Mail: alexander.strobel@ejwue.de.
Alle Informationen finden sich zudem auf der Website des Jugendarbeitsnetz.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Alter von 6 bis 26 Jahren aus finanziell schwächer gestellten Familien an Freizeitmaßnahmen werden Zuschüsse gewährt. Die Freizeit muss dabei mindestens 4 Tage dauern, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen pädagogisch betreut, verpflegt und untergebracht werden. Familienfreizeiten sind nicht förderfähig.
Immer wieder beliebt zur Heranführung von Konfirmanden an die Mitarbeit sind Trainee-Kurse. Wir haben ein Merkblatt erstellt, unter welchen Bedingungen dabei ein Zuschuss beim Landesjugendplan über das EJW beantragt werden kann.
Infos zum Kinder- und Jugendplan des Bundes
Die Förderrichtlinien und Antragsformulare für Projekte internationaler Jugendarbeit sind über den Bundesverband der Evangelischen Jugend Deutschland (aej) erhältlich. Hier finden sich ausführliche Informationen und Downloads.
Aufgrund der bestehenden Richtlinien sind alle Anträge und Verwendungsnachweise des Kinder- und Jugendplanes des Bundes mit der aej abzuwickeln. Das gleiche gilt auch für alle Antragsteller, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Jugend in Württemberg (AEJW) sind. Bei eventuellen Fragen wenden sie sich bitte an: zuschuesse@ejwue.de.
Förderung Evangelische Jugend im ländlichen Raum (ejl)
Die ejl ist die Evangelische Landjugendorganisation in Württemberg. Sie vertritt die Interessen der ländlichen Jugend in der Kirche und zusammen mit den anderen Landjugendverbänden- in der Politik. Sie fördert Jugendarbeit in ländlichen Räumen in ihrer Vielfältigkeit. Die Themen Ökologie und Nachhaltigkeit liegen dabei im Fokus. Ebenso die Querschnittsthemen der Evangelischen Jugend, mit dem besonderen Blick auf die ländlichen Räume. Hier leben, je nach Definition, zwischen 50% und 70% der Kinder und Jugendlichen, die evangelische Kinder-und Jugendarbeit bundesweit mit ihren Angeboten erreicht.
Die Zuschussmittel werden vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg bereitgestellt. In Abgrenzung zu den vom Sozialministerium über den Landesjugendplan bezuschussten Maßnahmen werden nach diesen ejl-Richtlinien folgende Maßnahmen und Aktivitäten gefördert:
Das Bildungspaket gilt für alle Familien, die leistungsberechtigt nach dem SGB II sind oder Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Die Abrechnung der Leistungen ist einfach und unbürokratisch.
Der Sozialfonds besteht aus gezielt für den Sozialfonds gesammelten Spenden des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg. Er ist für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Familien und Mitarbeitende aus finanziell schwachem Umfeld oder in extremen Belastungssituationen. Ihnen soll ermöglicht werden, durch günstigere Teilnahmebeiträge bei Freizeiten und Seminaren teilnehmen zu können.
Sie möchten den Sozialfonds unterstützen?
Dann überweisen Sie Ihre Spende auf das EJW-Spendenkonto mit dem Verwendungszweck Sozialfonds.
Spendenkonto EJW:
Evangelische Bank
IBAN: DE24 5206 0410 0400 4054 85
BIC: GENODEF1EK1
Ansprechperson: Jens König – jens.koenig@ejwue.de
Bei folgende Stellen sind zudem hilfreiche Informationen zu finden:
Die Jugendleiter*innen-Card (Juleica) ist ein bundesweit einheitlicher Ausweis für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit. Dieser Ausweis legitimiert gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit und gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen von denen Beratung und Hilfe angeboten wird. Ab 2026 gilt in Baden-Württemberg die Juleica zudem als notwendiger Qualifizierungsnachweis für Zuschüsse aus dem Landesjugendplan für Pädagogische Betreuungspersonen bei Jugenderholungsmaßnahmen.
Ganz allgemein kann die Juleica für Mitarbeitende in der Jugendarbeit ausgestellt werden, die ehrenamtlich tätig sind, mindestens 16 Jahre alt sind und eine als Juleica-Ausbildung anerkennungsfähige Jugendleiterausbildung nachweisen können. Zusätzlich wird ein Nachweis über die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung verlangt.
Nach erfolgreichem Abschluss der Jugendleiterausbildung können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Juleica eigenständig unter Auswahl ihres zuständigen Trägers über das Portal www.juleica-antrag.de beantragen. Der Antrag muss dann vom zuständigen Träger geprüft und befürwortet werden.
Danach prüft der öffentliche Träger nochmals die formalen Kriterien und erteilt den Auftrag zur Ausstellung der Juleica. Im Kontext der Evangelischen Jugendarbeit in Württemberg (EJW, aejw) ist hierfür die EJW-Landesstelle zuständig.
Weitere Informationen:
Wesentliche Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen an Jugendleiterausbildungen bzw. an Auffrischungskurse, zum Juleica-Antragsprozess und zu Mustern für Teilnahmebestätigungen sind im „Leitfaden für die Beantragung der Jugendleitercard (Juleica) im Kontext des EJW und der aejw“ zusammengestellt.